AUS.2024.26
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
24. Mai 2024Deutsch10 min
Rahmen von Personenkontrollen negativ und aggressiv in Erscheinung getreten ist.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.26
URTEIL
vom 24.
Mai 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nigeria,
zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. Mai 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der von der
nigerianischen Botschaft am 22. Mai 2024 als nigerianischer Staatsangehöriger
anerkannte A____ befindet sich seit seiner Festnahme am Abend des 20. Mai 2024
in Ausschaffungshaft. Dies nachdem er seit dem 6. Januar 2024 in der
Öffentlichkeit, namentlich auf dem Gelände des Bahnhof SBB, und insbesondere im
Rahmen von Personenkontrollen negativ und aggressiv in Erscheinung getreten ist.
Anlässlich seiner zweiten Festnahme durch die Polizei und der ersten Zuführung
zu Handen des Migrationsamts wurde festgestellt, dass A____ von den
italienischen Behörden im Ripol/SIS zur Personenfahndung zwecks Wegweisung
eines Drittstaatsangehörigen ausgeschrieben ist. Er wurde aus der Festnahme
entlassen und aufgefordert, die Schweiz umgehend bis zum 10. Januar 2024 zu
verlassen. Anlässlich einer weiteren Zuführung zu Handen des Migrationsamts
wurde er mit Verfügung vom 5. März 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum
weggewiesen und aufgefordert, am 17. März 2024 beim Migrationsamt
vorzusprechen, was er in der Folge nicht tat. Zwischenzeitlich erfolgte
Anfragen des Staatsekretariats für Migration (SEM) um Rückübernahme von A____
durch die italienischen oder österreichischen Behörden wurden negativ
beantwortet. Nachdem eine Rücküberführung in einen Schengenstaat nicht möglich
ist, hat das SEM auf Antrag des Migrationsamts vom 5. März 2024 die
Papierbeschaffung bei den nigerianischen Behörden eingeleitet. Dies nachdem A____
Aufforderungen sich selbständig bei der Botschaft um Ersatzreisepapiere zu
beschaffen wiederholt nicht nachgekommen ist. Zur Sicherstellung der für den
22. Mai 2024 geplanten Anhörung durch die nigerianischen Behörden wurde A____
zur Fahndung ausgeschrieben, weshalb er sich seit dem Abend des 20.
Mai 2024 – wie Eingangs festgehalten – in Ausschaffungshaft befindet,
welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2024 angeordnet wurde. Die
Kommunikation mit A____ gestaltet sich gemäss den Akten als äusserst schwierig,
da dieser psychisch äusserst auffällig ist, was am 12. April 2024 zu seiner
Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) durch die
Amtsärztin geführt hatte. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass über A____
bereits am 21. Juni 2021 durch das Amtsgericht Mitte in Berlin, Deutschland,
die zwangsweise psychiatrische Unterbringung verfügt worden war, da er gemäss
der damaligen Einschätzung «gegenwärtig und in erheblichem Masse ernsthaft und
besonders bedeutende Rechtsgüter anderer» gefährdete. Gemäss E-Mail-Schreiben
des medizinischen Dienstes Gefängnis Bässlergut vom 22. Mai 2024 sei A____ nach
ärztlicher Einschätzung hafterstehungsfähig. Gemäss Rapport des Gefängnis
Bässlergut vom 22. Mai 2024 ist davon auszugehen, dass A____ wohl seit
spätestens dem 21. Mai 2022, 10.00 Uhr, keine feste oder flüssige Nahrung
zu sich genommen hat. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) hat am 24. Mai 2024 weitere und
aktuellste Informationen zur Hafterstehungsfähigkeit von A____ beim zuständigen
Amtsarzt eingeholt. Der Bericht wurde ihr vor der Verhandlung zugestellt.
Mit Strafbefehl
vom 13. Februar 2024 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe vom 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer
Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. März 2024 wurde A____
der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der rechtswidrigen
Einreise und der Beeinträchtigung des Bahnbetriebes im Sinne des
Eisenbahngesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt.
A____ ist zur
Verhandlung aus der Haft zugeführt worden. Bevor es der Einzelrichterin möglich
gewesen ist, die Verhandlung zu eröffnen, hat A____ aggressiv und nur schwer
verständlich herumgeschrien. Insbesondere wollte er nicht mit Herr A____
angesprochen werden. Auf die Nachfrage der Einzelrichterin, wie er denn
angesprochen werden wolle, verlangte er ein Blatt Papier, auf das er den Namen
«A____» schrieb. Auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass ihm ein
Anwalt bestellt werde, antwortete er mit Drohungen. Schliesslich musste die
Verhandlung abgebrochen werden, ohne dass eine Befragung stattfinden konnte.
Auch eine mündliche Urteilseröffnung war unter den gegebenen Umständen nicht
möglich.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____
wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz und dem
Schengenraum weggewiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn
Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h
oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2
A____
ist
seit Januar 2024 mehrfach aufgefordert worden, sich um
Ersatzreisepapiere zu kümmern und die Schweiz und den Schengenraum selbständig
zu verlassen. Er ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er lebt in Basel
offenbar auf der Strasse bzw. auf dem Gelände des Bahnhof SBB. Dies scheinbar
verwahrlost und mit einem für die Öffentlichkeit bzw. insbesondere für
uniformierte Beamte bedrohlichen Verhalten. Dass er sich in Freiheit nicht um
seine Rückreise in die Heimat bemühen wird, ist nach dem aktenkundigen Verlauf
der bisherigen Bemühungen des Migrationsamts offensichtlich. Unklar ist
diesbezüglich einzig, ob er dazu aufgrund seine psychischen Gesundheit überhaupt
in der Lage ist. A____ ist offensichtlich nicht absprachefähig und hält sich in
Freiheit weder an behördliche Anweisungen, noch an die Regeln des
sozialverträglichen Verhaltens. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben und gleichzeitig klargestellt, dass mildere
Anordnungen nicht tauglich sind, seine zukünftige Ausschaffung nach Nigeria
sicherzustellen. Damit ist die Anordnung von Haft rechtmässig
4.
Aufgrund der
offenbar bestehenden psychischen Erkrankung – A____ hat bislang eine Entbindung
vom Arztgeheimnis gegenüber den Migrationsbehörden und dem Gericht verweigert –
stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit, welche am 22. Mai 2024
bejaht wurde. Nachdem die Einzelrichterin seitens des Migrationsamts am 23. Mai
2024.
darüber informiert wurde, dass A____ sich in den Hungerstreik begeben habe,
drängte sich eine erneute diesbezügliche ärztliche Abklärung auf. Gemäss den
Feststellungen des heutigen Tages durch den Amtsarzt, ist A____ nach wie vor
hafterstehungsfähig. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass er
Flüssigkeit zu sich genommen hat, da er gemäss ärztlicher Auskunft nicht
dehydriert ist.
5.
5.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2
Die
nigerianischen Behörden haben die nigerianische Staatszugehörigkeit von A____
bestätigt, weshalb eine Rückführung nach Nigeria grundsätzlich möglich, auch
wenn die nigerianischen Behörden dafür eine medizinische Abklärung verlangen,
was sich aufgrund der Situation aber ohnehin als notwendig erweist. Die
Einzelrichterin ersucht in diesem Zusammenhang das Migrationsamt um die
Einholung eines Berichts beim SEM betreffend die konkret geplanten Modalitäten
der Ausschaffung. Die Haft ist damit grundsätzlich rechtmässig und notwendig.
5.3
Aufgrund
der wohl vorhandenen psychischen Erkrankung von A____ kann nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, seine Interessen im Haftverfahren
selbständig zu wahren. Aus diesem Grund ist trotz grundsätzlich gegebener
Berechtigung der Haftanordnung die Haft nur für kurze Dauer bis zum 12. Juni
2024.
zu bestätigen, damit eine zweite Verhandlung unter Beigabe eines
Rechtsbeistandes stattfinden kann.
6.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 20. Mai 2024, 18.50 Uhr, bis zum 12. Juni 2024, 18.50
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird ersucht, beim
Staatssekretariat für Migration einen Bericht einzuholen betreffend die Frage,
wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria konkret organisiert werden soll und
inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend seinen Empfangsraum in Hinsicht auf
seine psychische Erkrankung getroffen werden. Es wird um Vorlage eines
entsprechenden Berichts bis 7. Juni 2024 ersucht.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.