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Entscheid

AUS.2024.26

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

24. Mai 2024Deutsch10 min

Rahmen von Personenkontrollen negativ und aggressiv in Erscheinung getreten ist.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.26

URTEIL

vom 24.

Mai 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nigeria,

zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 21. Mai 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der von der

nigerianischen Botschaft am 22. Mai 2024 als nigerianischer Staatsangehöriger

anerkannte A____ befindet sich seit seiner Festnahme am Abend des 20. Mai 2024

in Ausschaffungshaft. Dies nachdem er seit dem 6. Januar 2024 in der

Öffentlichkeit, namentlich auf dem Gelände des Bahnhof SBB, und insbesondere im

Rahmen von Personenkontrollen negativ und aggressiv in Erscheinung getreten ist.

Anlässlich seiner zweiten Festnahme durch die Polizei und der ersten Zuführung

zu Handen des Migrationsamts wurde festgestellt, dass A____ von den

italienischen Behörden im Ripol/SIS zur Personenfahndung zwecks Wegweisung

eines Drittstaatsangehörigen ausgeschrieben ist. Er wurde aus der Festnahme

entlassen und aufgefordert, die Schweiz umgehend bis zum 10. Januar 2024 zu

verlassen. Anlässlich einer weiteren Zuführung zu Handen des Migrationsamts

wurde er mit Verfügung vom 5. März 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum

weggewiesen und aufgefordert, am 17. März 2024 beim Migrationsamt

vorzusprechen, was er in der Folge nicht tat. Zwischenzeitlich erfolgte

Anfragen des Staatsekretariats für Migration (SEM) um Rückübernahme von A____

durch die italienischen oder österreichischen Behörden wurden negativ

beantwortet. Nachdem eine Rücküberführung in einen Schengenstaat nicht möglich

ist, hat das SEM auf Antrag des Migrationsamts vom 5. März 2024 die

Papierbeschaffung bei den nigerianischen Behörden eingeleitet. Dies nachdem A____

Aufforderungen sich selbständig bei der Botschaft um Ersatzreisepapiere zu

beschaffen wiederholt nicht nachgekommen ist. Zur Sicherstellung der für den

22. Mai 2024 geplanten Anhörung durch die nigerianischen Behörden wurde A____

zur Fahndung ausgeschrieben, weshalb er sich seit dem Abend des 20.

Mai 2024 – wie Eingangs festgehalten – in Ausschaffungshaft befindet,

welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Mai 2024 angeordnet wurde. Die

Kommunikation mit A____ gestaltet sich gemäss den Akten als äusserst schwierig,

da dieser psychisch äusserst auffällig ist, was am 12. April 2024 zu seiner

Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) durch die

Amtsärztin geführt hatte. Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass über A____

bereits am 21. Juni 2021 durch das Amtsgericht Mitte in Berlin, Deutschland,

die zwangsweise psychiatrische Unterbringung verfügt worden war, da er gemäss

der damaligen Einschätzung «gegenwärtig und in erheblichem Masse ernsthaft und

besonders bedeutende Rechtsgüter anderer» gefährdete. Gemäss E-Mail-Schreiben

des medizinischen Dienstes Gefängnis Bässlergut vom 22. Mai 2024 sei A____ nach

ärztlicher Einschätzung hafterstehungsfähig. Gemäss Rapport des Gefängnis

Bässlergut vom 22. Mai 2024 ist davon auszugehen, dass A____ wohl seit

spätestens dem 21. Mai 2022, 10.00 Uhr, keine feste oder flüssige Nahrung

zu sich genommen hat. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) hat am 24. Mai 2024 weitere und

aktuellste Informationen zur Hafterstehungsfähigkeit von A____ beim zuständigen

Amtsarzt eingeholt. Der Bericht wurde ihr vor der Verhandlung zugestellt.

Mit Strafbefehl

vom 13. Februar 2024 wurde A____ des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig

erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe vom 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, bei einer

Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. März 2024 wurde A____

der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der rechtswidrigen

Einreise und der Beeinträchtigung des Bahnbetriebes im Sinne des

Eisenbahngesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 90 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt.

A____ ist zur

Verhandlung aus der Haft zugeführt worden. Bevor es der Einzelrichterin möglich

gewesen ist, die Verhandlung zu eröffnen, hat A____ aggressiv und nur schwer

verständlich herumgeschrien. Insbesondere wollte er nicht mit Herr A____

angesprochen werden. Auf die Nachfrage der Einzelrichterin, wie er denn

angesprochen werden wolle, verlangte er ein Blatt Papier, auf das er den Namen

«A____» schrieb. Auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass ihm ein

Anwalt bestellt werde, antwortete er mit Drohungen. Schliesslich musste die

Verhandlung abgebrochen werden, ohne dass eine Befragung stattfinden konnte.

Auch eine mündliche Urteilseröffnung war unter den gegebenen Umständen nicht

möglich.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____

wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz und dem

Schengenraum weggewiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn

Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h

oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der

Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere,

weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem

straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon

auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

3.2

A____

ist

seit Januar 2024 mehrfach aufgefordert worden, sich um

Ersatzreisepapiere zu kümmern und die Schweiz und den Schengenraum selbständig

zu verlassen. Er ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er lebt in Basel

offenbar auf der Strasse bzw. auf dem Gelände des Bahnhof SBB. Dies scheinbar

verwahrlost und mit einem für die Öffentlichkeit bzw. insbesondere für

uniformierte Beamte bedrohlichen Verhalten. Dass er sich in Freiheit nicht um

seine Rückreise in die Heimat bemühen wird, ist nach dem aktenkundigen Verlauf

der bisherigen Bemühungen des Migrationsamts offensichtlich. Unklar ist

diesbezüglich einzig, ob er dazu aufgrund seine psychischen Gesundheit überhaupt

in der Lage ist. A____ ist offensichtlich nicht absprachefähig und hält sich in

Freiheit weder an behördliche Anweisungen, noch an die Regeln des

sozialverträglichen Verhaltens. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 3 und 4 AIG gegeben und gleichzeitig klargestellt, dass mildere

Anordnungen nicht tauglich sind, seine zukünftige Ausschaffung nach Nigeria

sicherzustellen. Damit ist die Anordnung von Haft rechtmässig

4.

Aufgrund der

offenbar bestehenden psychischen Erkrankung – A____ hat bislang eine Entbindung

vom Arztgeheimnis gegenüber den Migrationsbehörden und dem Gericht verweigert –

stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit, welche am 22. Mai 2024

bejaht wurde. Nachdem die Einzelrichterin seitens des Migrationsamts am 23. Mai

2024.

darüber informiert wurde, dass A____ sich in den Hungerstreik begeben habe,

drängte sich eine erneute diesbezügliche ärztliche Abklärung auf. Gemäss den

Feststellungen des heutigen Tages durch den Amtsarzt, ist A____ nach wie vor

hafterstehungsfähig. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dass er

Flüssigkeit zu sich genommen hat, da er gemäss ärztlicher Auskunft nicht

dehydriert ist.

5.

5.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

5.2

Die

nigerianischen Behörden haben die nigerianische Staatszugehörigkeit von A____

bestätigt, weshalb eine Rückführung nach Nigeria grundsätzlich möglich, auch

wenn die nigerianischen Behörden dafür eine medizinische Abklärung verlangen,

was sich aufgrund der Situation aber ohnehin als notwendig erweist. Die

Einzelrichterin ersucht in diesem Zusammenhang das Migrationsamt um die

Einholung eines Berichts beim SEM betreffend die konkret geplanten Modalitäten

der Ausschaffung. Die Haft ist damit grundsätzlich rechtmässig und notwendig.

5.3

Aufgrund

der wohl vorhandenen psychischen Erkrankung von A____ kann nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, seine Interessen im Haftverfahren

selbständig zu wahren. Aus diesem Grund ist trotz grundsätzlich gegebener

Berechtigung der Haftanordnung die Haft nur für kurze Dauer bis zum 12. Juni

2024.

zu bestätigen, damit eine zweite Verhandlung unter Beigabe eines

Rechtsbeistandes stattfinden kann.

6.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 20. Mai 2024, 18.50 Uhr, bis zum 12. Juni 2024, 18.50

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird ersucht, beim

Staatssekretariat für Migration einen Bericht einzuholen betreffend die Frage,

wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria konkret organisiert werden soll und

inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend seinen Empfangsraum in Hinsicht auf

seine psychische Erkrankung getroffen werden. Es wird um Vorlage eines

entsprechenden Berichts bis 7. Juni 2024 ersucht.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.