AUS.2024.27
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
24. Mai 2024Deutsch8 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.27
URTEIL
vom 24.
Mai 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
[...]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. Mai 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ mit einem gültigen Aufenthaltstitel für
Spanien wurde mit Strafurteil vom 22. Mai 2024 des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung des
bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Nachdem er
sich seit dem 27. Oktober 2023 in Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen
Strafvollzug befand, wurde er nach dem Schuldspruch zu Handen des
Migrationsamts aus dem Freiheitsentzug entlassen.
Das
Migrationsamt hat mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 A____ aus der Schweiz
weggewiesen und für die Dauer eines Monats in Untersuchungshaft gesetzt.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs.
2.
Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Strafurteil vom
22.
Mai 2024 für 5 Jahre des Landes verwiesen und gleichentags vom
Migrationsamt zusätzlich aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei der Vollzug
der Wegweisung unverzüglich zu erfolgen habe.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen
einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG), mit der
Begründung aufgrund der erfolgten Verurteilung von A____ wegen eines
Verbrechens gegen das BetmG gehe von diesem eine grosse Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Richtig ist, dass gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund dieser Verurteilung davon
ausgegangen werden darf, dass die Anwesenheit A____ Personen an Leib und Leben
erheblich gefährdet und damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit g AIG gegeben ist (s. dazu: Zünd, in: Spescha et al, Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11 mit Verweis auf BGE 125 II 369 E. 3b/bb).
Gleichzeitig kann aber auch die Untertauchensgefahr bejaht werden, da nicht zu
erwarten ist, dass A____, welcher wohl bereits die Rechtsordnung der Schweiz
erheblich verletzt hat, sich in Freiheit entlassen an behördliche Anordnungen
halten wird. Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass sich A____ in der
Vergangenheit bereits einer anderen Identität bedient hat, was als weiterer
Hinweis auf das Bestehen von Untertauchensgefahr zu werten ist. Zwar gibt er
an, grundsätzlich gewillt zu sein, nach Spanien zurück zu kehren. Da er sein
Geld aber wohl mit Drogenhandel verdient, kann auf diese Aussage nicht
unbesehen abgestützt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er bereit ist, in
der Schweiz unterzutauchen, falls dies seinen finanziellen Interessen dienen
würde. Damit liegen zwei Haftgründe für die Anordnung von Ausschaffungshaft
vor. Gleichzeitig besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der
angeordneten Landesverweisung. Eine mildere Massnahme, wie etwa eine
Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, vermögen den Vollzug der
Landesverweisung aufgrund des in Freiheit zu erwartenden Verhaltens von A____
nicht genügend sicher zu stellen. Damit ist die Anordnung von Haft auch
verhältnismässig.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Die
spanischen Behörden haben der Rückübernahme von A____ bereits zugestimmt (s.
E-Mail Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 29. Februar
2024; zur Rückführung in ein anderes Land als das Heimatland s. Art. 69 Abs. 2
AIG), welche ihnen allerdings mindestens 72 Stunden im Voraus mitzuteilen ist.
Zudem verfügt A____ über gültige Reisedokumente. Ein Rückflug nach Spanien kann
erfahrungsgemäss rasch organisiert werden. Gleichwohl wird die angeordnete Haft
im Umfang eines Monats bestätigt, falls in der Organisation der Rückführung
unerwartete Schwierigkeiten auftauchen sollten.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 22. Mai 2024, 14.00 Uhr, bis zum 21. Juni 2024,
14.00
Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.