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Entscheid

AUS.2024.27

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

24. Mai 2024Deutsch8 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.27

URTEIL

vom 24.

Mai 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

[...]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. Mai 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ mit einem gültigen Aufenthaltstitel für

Spanien wurde mit Strafurteil vom 22. Mai 2024 des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung des

bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von

2 Jahren, sowie zu einer Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt. Nachdem er

sich seit dem 27. Oktober 2023 in Untersuchungshaft bzw. dem vorzeitigen

Strafvollzug befand, wurde er nach dem Schuldspruch zu Handen des

Migrationsamts aus dem Freiheitsentzug entlassen.

Das

Migrationsamt hat mit Verfügungen vom 22. Mai 2024 A____ aus der Schweiz

weggewiesen und für die Dauer eines Monats in Untersuchungshaft gesetzt.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Depositionen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs.

2.

Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____ ist mit Strafurteil vom

22.

Mai 2024 für 5 Jahre des Landes verwiesen und gleichentags vom

Migrationsamt zusätzlich aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei der Vollzug

der Wegweisung unverzüglich zu erfolgen habe.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen

einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG), mit der

Begründung aufgrund der erfolgten Verurteilung von A____ wegen eines

Verbrechens gegen das BetmG gehe von diesem eine grosse Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Richtig ist, dass gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund dieser Verurteilung davon

ausgegangen werden darf, dass die Anwesenheit A____ Personen an Leib und Leben

erheblich gefährdet und damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit g AIG gegeben ist (s. dazu: Zünd, in: Spescha et al, Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11 mit Verweis auf BGE 125 II 369 E. 3b/bb).

Gleichzeitig kann aber auch die Untertauchensgefahr bejaht werden, da nicht zu

erwarten ist, dass A____, welcher wohl bereits die Rechtsordnung der Schweiz

erheblich verletzt hat, sich in Freiheit entlassen an behördliche Anordnungen

halten wird. Gleichzeitig ist den Akten zu entnehmen, dass sich A____ in der

Vergangenheit bereits einer anderen Identität bedient hat, was als weiterer

Hinweis auf das Bestehen von Untertauchensgefahr zu werten ist. Zwar gibt er

an, grundsätzlich gewillt zu sein, nach Spanien zurück zu kehren. Da er sein

Geld aber wohl mit Drogenhandel verdient, kann auf diese Aussage nicht

unbesehen abgestützt werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er bereit ist, in

der Schweiz unterzutauchen, falls dies seinen finanziellen Interessen dienen

würde. Damit liegen zwei Haftgründe für die Anordnung von Ausschaffungshaft

vor. Gleichzeitig besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der

angeordneten Landesverweisung. Eine mildere Massnahme, wie etwa eine

Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht, vermögen den Vollzug der

Landesverweisung aufgrund des in Freiheit zu erwartenden Verhaltens von A____

nicht genügend sicher zu stellen. Damit ist die Anordnung von Haft auch

verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Die

spanischen Behörden haben der Rückübernahme von A____ bereits zugestimmt (s.

E-Mail Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 29. Februar

2024; zur Rückführung in ein anderes Land als das Heimatland s. Art. 69 Abs. 2

AIG), welche ihnen allerdings mindestens 72 Stunden im Voraus mitzuteilen ist.

Zudem verfügt A____ über gültige Reisedokumente. Ein Rückflug nach Spanien kann

erfahrungsgemäss rasch organisiert werden. Gleichwohl wird die angeordnete Haft

im Umfang eines Monats bestätigt, falls in der Organisation der Rückführung

unerwartete Schwierigkeiten auftauchen sollten.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 22. Mai 2024, 14.00 Uhr, bis zum 21. Juni 2024,

14.00

Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.