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Entscheid

AUS.2024.28

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

12. Juni 2024Deutsch12 min

nigerianischen Staatsangehörigen identifiziert und anerkannt. Die erstmals mit Verfügung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.28

URTEIL

vom 12.

Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...], von

Nigeria,

zurzeit in den Universitären

Psychiatrischen Kliniken BS, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 6. Juni 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsbürger A____, welcher in der Schweiz über kein

Anwesenheitsrecht verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in

Ausschaffungshaft. A____ hatte sich im Vorfeld der Haftanordnung offenbar

obdachlos auf dem Gelände des Bahnhof SBB aufgehalten und war ab dem 6. Januar

2024 insbesondere im Rahmen von Personenkontrollen als aggressiv im

öffentlichen Raum aufgefallen. Diversen Aufforderungen des Migrationsamts, sich

freiwillig um die Beschaffung von Reisedokumenten und seine Ausreise in die

Heimat zu bemühen, ist er nicht nachgekommen. Die Festnahme am 20. Mai 2024

erfolgte auch zur Sicherstellung der für den 22. Mai 2024 geplanten Anhörung

von A____ durch die nigerianischen Behörden, welche aufgrund der seitens des

Staatssekretariats für Migration (SEM) aufgenommenen Bemühungen der

Organisation von Ersatzpapieren, organisiert worden war. Die nigerianischen

Behörden haben A____ am 24. Mai 2024 nach stattgefundener Zuführung als

nigerianischen Staatsangehörigen identifiziert und anerkannt. Die erstmals mit Verfügung

des Migrationsamts vom 21. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer

von drei Monaten wurde mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 24. Mai 2024 (AUS.2024.26) nur

bis zum 12. Juni 2024 bestätigt. Dies nachdem die Durchführung einer

Parteiverhandlung aufgrund von mutmasslich bestehender Verhandlungsunfähigkeit

nicht möglich war. Die Einzelrichterin ersuchte im genannten Urteil das

Migrationsamt ausserdem, beim SEM einen Bericht einzuholen betreffend die

Frage, wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria konkret organisiert werden

solle und inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend seinen Empfangsraum in

Hinsicht auf seine (offensichtlich bestehende) psychische Erkrankung getroffen

würden. Die rechtliche Verbeiständung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom

31. Mai 2024 angeordnet, nachdem sich abzeichnete, dass das Migrationsamt eine

Verlängerung der Haft anordnen wird.

Mit Verfügung

vom 6. Juni 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der über A____

verhängten Ausschaffungshaft bis zum 12. September 2024 angeordnet. A____ hat

an der heutigen Verhandlung aufgrund seiner nun ärztlich attestierten

Verhandlungsunfähigkeit nicht teilgenommen. Teilgenommen haben sein

Rechtsbeistand sowie ein Vertreter des Migrationsamts, welche beide zum Vortrag

gelangt sind. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der Haftanordnung und

der Rechtsbeistand beantrag die umgehende Freilassung von A____ aus der Haft,

eventualiter die Bestätigung der Haft einzig für eine Woche, unter o/e-

Kostenfolge. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Haftanordnung gilt bis 12. Juni 2024, 18.50 Uhr. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2024 erfolgt damit

rechtzeitig.

2.

A____ ist ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden. Dies weil er aufgrund der

wohl vorliegenden (schweren) psychischen Erkrankung sowie der nun ärztlich

bestätigten Verhandlungsunfähigkeit (ärztliches Schreiben vom 11. Juni 2024)

nicht in der Lage ist, seine Interessen im Gerichtsverfahren selbständig zu

vertreten.

3.

Für das

Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]) kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im ersten Hafturteil vom

24.

Mai 2024 verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und 3). Zusammenfassend

wird einzig wiederholt, dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. März

2024.

aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich in der Folge zeigte, dass er

nicht gewillt und aufgrund der wohl bestehenden psychischen Krankheit auch gar

nicht in der Lage ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seine

Papiere und Ausreise selbständig zu organisieren. Das Argument seines Rechtsbeistands,

A____ habe sich bis zu seiner Inhaftierung auf dem Gelände des Bahnhof SBB

aufgehalten, vermag daran nichts zu ändern, da es den Behörden nicht zuzumuten

ist, A____ jeweils zur Festnahme auszuschreiben und zu suchen.

4.

4.1

Vorliegend

stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit von A____. Bereits im ersten

Haftentscheid musste dies thematisiert werden, da das ausser- wie intramurale

Verhalten von A____ auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung

hindeutete und er ausserdem seit Haftantritt die Nahrungsaufnahme verweigerte.

Die Hafterstehungsfähigkeit war gemäss amtsärztlicher Auskunft am 24. Mai

2024.

gegeben (s. AUS.2024.26 E. 4). Gemäss E-Mail Schreiben des Amtsarztes vom

31.

Mai 2024 besteht der Verdacht, dass A____ an einer paranoiden Schizophrenie

leide, weshalb seitens der forensischen Psychiaterin seine Verlegung in die Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) empfohlen werde. Die Unterbringung von

A____ im Gefängnis Bässlergut erwies sich seit seiner Inhaftierung als äusserst

schwierig, da er das Essen sowie ärztliche Behandlung verweigerte. Aufgrund

seines massiv aggressiven Verhaltens und dem Aussprechen von Drohungen sowie

zur medizinischen Überwachung musste A____ die meiste Zeit im Bässlergut in

einer Isolationszelle untergebracht werden. Ein Versuch, ihn auf der regulären

Haftstation unterzubringen, scheiterte nach zwei Tagen. Am 3. Juni 2024

erfolgte die ärztliche Meldung, A____ sei nicht mehr hafterstehungsfähig, mit

ärztlicher Meldung vom 4. Juni 2024 wurde er allerdings wiederum als

hafterstehungsfähig beurteilt. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen

Klinik wurde seitens des Migrationsamts und der im Gefängnis zuständigen Ärzte

ab deren Empfehlung dringlich angestrebt, allerdings konnte die ärztliche

Empfehlung aufgrund von Kapazitätsmangel diverser angefragter Kliniken erst am

7.

Juni 2024 umgesetzt werden. Am 7. Juni 2024 ist A____ in die

geschlossene Abteilung der UPK verlegt worden. Mit E-Mail Schreiben vom

11.

Juni 2024 hat der zuständige Psychiater der UPK dem Migrationsamt mitgeteilt,

dass bei A____ weiterhin «ein florid-psychotisches Zustandsbild mit der

Notwendigkeit einer akutpsychiatrischen Behandlung» bestehe. Eine Unterbringung

im «regulären Haftsetting» sei hinsichtlich der medizinisch notwendigen

Behandlungen nicht ausreichend. A____ sei ausserdem nicht verhandlungsfähig.

Sodann hat der zuständige Psychiater dem Migrationsamt die Verfügung einer

Zwangsmedikation für einen Zeitraum von 30 Tagen beantragt, soweit

erforderlich, würde dannzumal eine Verlängerung beantragt. Mit E-Mail Schreiben

vom 12. Juni 2024 hat der zuständige Psychiater dem Migrationsamt

mitgeteilt, dass sich der körperliche Zustand von A____ am heutigen Vormittag

soweit verschlechtert habe, dass nach Rücksprache mit dem internistischen

Dienst eine Fortführung der Behandlung in der forensisch-psychiatrischen Klinik

aktuell nicht möglich und eine dringende Verlegung in eine internistische

Abteilung notwendig sei. Aus medizinischer Sicht sei eine Verlegung auf die

Notfallstation des Universitätsspitals Basel (USB) notwendig, nachdem eine

Verlegung auf die Bewachungsstation (BEWA) des Inselspitals Bern, welche

Eingewiesene aller Haftarten medizinisch betreut, aus Kapazitätsgründen nicht

möglich sei. Eine Verlegung in das USB sei nur möglich, wenn eine entsprechende

Verfügung seitens des Migrationsamts betreffend Zwangsmedikation sowie

Zwangsernährung vorliege. Gleichzeitig beantrage der Arzt eine entsprechende

Anordnung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 12. Juni 2024 hat dieses

gestützt auf von § 14 und § 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. e Justizvollzugsgesetz (JVG, SG 258.200) die Zwangsmedikation und Zwangsernährung

von A____ verfügt. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. Juni 2024

ist A____ nun auf die Notfallstation des USB verlegt worden.

4.2

Festzustellen

ist, dass A____ im regulären Vollzug gemäss ärztlicher Auskunft zurzeit nicht

hafterstehungsfähig ist. Die Hafterstehungsfähigkeit kann folglich nur bei

Aufenthalt und medizinischer Betreuung in einem Spital, konkret im USB, und

damit in einem irregulären Haftsetting, bejaht werden. Seine physische und

psychische Integrität bzw. sogar Sicherheit ist gemäss aktueller ärztlicher

Auskunft nämlich einzig im Rahmen intensiver psychiatrischer und medizinischer

Betreuung sichergestellt. Damit stellt sich aufgrund des Krankheitsbildes von A____,

welches sich intramural aufgrund des Hungerstreikes und allenfalls auch wegen

der Haftsituation augenscheinlich verschlechtert hat, die Frage nach der

Verhältnismässigkeit der Haftanordnung vor dem Hintergrund der nur im

irregulären Setting zu bejahenden Hafterstehungsfähigkeit. Dazu ist aber

gleichzeitig festzuhalten, dass sich A____ bereits vor Haftantritt als wohl

Obdachloser und (soweit bekannt) in der Schweiz über keinerlei Familie oder

sonstiges Beziehungsnetz verfügende Person in einer desolaten Lebens- und

Gesundheitssituation befand. Sein Krankheitsbild zeigte sich bereits in

Freiheit mit massiv aggressivem Verhalten insbesondere gegenüber uniformierten

Personen und körperlicher Verwahrlosung sowie auch durch seine offensichtliche

Unfähigkeit, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seine Ausreise

selbständig zu organisieren. Sodann besteht ein nicht unerhebliches Interesse

der Öffentlichkeit, dass eine in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigte

Person, welche in der Öffentlichkeit (wohl krankheitshalber) durch aggressives

und für Dritte durchaus auch beängstigendes Verhalten (s. diverse

Polizeirapporte vor Inhaftierung) in Erscheinung tritt, in sein Heimatland zurückgeschafft

wird. Demgegenüber ist ein Interesse von A____ an einem Verbleib in der Schweiz

bzw. einem Aufschub des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Sodann ist seine

Gesundheit im ausserordentlichen Haftsetting im Spital offensichtlich viel

besser geschützt als bei einer Entlassung aus der Haft und damit in die

Obdachlosigkeit, ohne Aufrechterhaltung einer medizinischen (Notfall)betreuung.

Nicht ersichtlich ist schliesslich, welche mildere Massnahme die angestrebte

Ausschaffung von A____ sicherstellen könnte, da er wie dargelegt zur

Kooperation nicht fähig ist und in Freiheit als obdachlose Person für die

Behörden zur Einleitung aller notwendigen Schritte, die eine Rückführung möglich

machen (s. dazu auch E. 5), nicht greifbar ist. Die Haftanordnung erweist sich

damit als verhältnismässig.

Sein

Rechtsbeistand macht geltend, die Migrationsbehörde sei nicht die richtige

Behörde bzw. nicht befugt, Zwangsmedikation und Zwangsernährung anzuordnen,

sondern es habe eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erfolgen, welche dann einen fürsorgerischen

Freiheitsentzug in die Wege leiten könne. Diesbezüglich ist er allerdings

darauf hinzuweisen, dass mit den diesbezüglichen Bestimmungen des JVG eine

gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Anordnungen gegeben ist. Zudem ist

das Migrationsamt mit dem KESB in Kontakt getreten und hat deren Leitung die

Sachlage geschildert. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. Juni

2024.

erachtete die KESB ihr Eingreifen allerdings nicht als notwendig, solange

die physische und psychische Sicherheit von A____ durch die migrationsamtlichen

Anordnungen während der Haft abgedeckt ist. Festzuhalten ist, dass die

Kompetenz des Migrationsamts zur Anordnung von Zwangsmedikation insoweit

beschränkt ist, als diese nur angeordnet werden darf, solange die betroffene

Person sich selbst oder Dritte gefährdet. Diesbezüglich entspricht der

Gesetzestext des JVG demjenigen von Art. 434 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

5.

5.1

Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei

absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob

die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als

unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger

Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren

Hinweisen).

5.2

Angestrebte

Rückführungen in einen anderen Dublin-Staat sind bislang gescheitert, weshalb

das SEM eine Rückführung von A____ in seine Heimat Nigeria anstrebt. Seine

Anerkennung als nigerianischer Staatsbürger ist erfolgt, womit im Falle einer

stabilen Gesundheit von A____ seine rechtlich und tatsächlich mögliche

Rückführung in absehbarer Frist vorerst ohne Weiteres bejaht werden könnte. Die

mit Urteil vom 24. Mai 2024 an das SEM gerichteten Fragen nach der geplanten

Umsetzung der Rückschaffung unter Beachtung der psychischen Erkrankung von A____

hat das SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2031 beantwortet. Das SEM teilt

zusammengefasst mit, dass eine Laissez-passer seitens der nigerianischen Behörden

nicht ausgestellt werde, solange A____ nicht «psychisch einigermassen stabil»

sei. Die Durchführung des Rückfluges erfolge, soweit (dannzumal) notwendig, mit

medizinischer Betreuung. Sodann existierten in den grösseren Städten in Nigeria

psychiatrische Kliniken. Gegebenenfalls sei es möglich, bei einer Rückkehr von A____

über die schweizerische Botschaft in Abuja einen Empfang und eine Begleitung in

eine geeignete Klinik oder den Empfang durch die Familie von A____ zu

organisieren. Nach Ansicht des SEM setzt all dies allerdings die Kooperation

und Einwilligung von A____ zu seiner gesundheitlichen Stabilisierung voraus.

5.3

Damit

ist erstellt, dass eine Rückführung von A____ in seine Heimat aufgrund seines

aktuellen Gesundheitszustand zurzeit nicht möglich ist. Allerdings kann zum

heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass nach der erfolgten

körperlichen und psychiatrischen Stabilisierung im USB in der aktuell äusserst

akuten Phase eine Beruhigung der Situation eintritt. Nach einer Stabilisierung

der psychiatrischen Akutsituation, welche aus psychiatrischer Sicht offenbar in

30.

Tagen erreicht werden könnte (vgl. Antrag auf Zwangsmedikation für die Dauer

von 30 Tagen), kann ein dannzumal kooperatives Verhalten von A____ nicht

ausgeschlossen werden. Die körperliche Stabilisierung nach Verweigerung der

Nahrungsaufnahme seit dem 20. Mai 2024 dürfte erfahrungsgemäss im selben

Zeitraum möglich sein. Damit ist eine Rückführung im Idealfall nach

gesundheitlicher Stabilisierung innerhalb von einigen Monaten möglich, weshalb

zu jetzigen Zeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der

Rückführung bejaht werden kann. Dies auch nachdem seitens des Migrationsamts an

der heutigen Verhandlung dargelegt wurde, dass ab Erhalt des Laissez-passer ein

begleiteter Rückflug innerhalb von drei bis vier Wochen organisiert werden

könne.

5.4

Auch

wenn heute davon ausgegangen werden muss, dass die verfügte Haftdauer von drei

Monaten für die Organisation und Durchführung objektiv notwendig sein wird, ist

die Haft gleichwohl nicht in diesem zeitlichen Umfang zu bestätigen. Wie sich innerhalb

der letzten Woche gezeigt hat, ändern sich die gesundheitliche Situation und

der daraus resultierende Bedarf, aber auch die daraus resultierende

Einschätzung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft aktuell

fortlaufend. Es bedarf deshalb einer engmaschigeren gerichtlichen Überprüfung

des Fortbestehens der Zulässigkeit der Haft.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ verhängte Verlängerung der

Ausschaffungshaft ist bis und mit 8. Juli 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A____ werden

ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8.1

% MWST von CHF 132.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Rechtsbeistand am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.