AUS.2024.28
Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
12. Juni 2024Deutsch12 min
nigerianischen Staatsangehörigen identifiziert und anerkannt. Die erstmals mit Verfügung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.28
URTEIL
vom 12.
Juni 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken BS, Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 6. Juni 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsbürger A____, welcher in der Schweiz über kein
Anwesenheitsrecht verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in
Ausschaffungshaft. A____ hatte sich im Vorfeld der Haftanordnung offenbar
obdachlos auf dem Gelände des Bahnhof SBB aufgehalten und war ab dem 6. Januar
2024 insbesondere im Rahmen von Personenkontrollen als aggressiv im
öffentlichen Raum aufgefallen. Diversen Aufforderungen des Migrationsamts, sich
freiwillig um die Beschaffung von Reisedokumenten und seine Ausreise in die
Heimat zu bemühen, ist er nicht nachgekommen. Die Festnahme am 20. Mai 2024
erfolgte auch zur Sicherstellung der für den 22. Mai 2024 geplanten Anhörung
von A____ durch die nigerianischen Behörden, welche aufgrund der seitens des
Staatssekretariats für Migration (SEM) aufgenommenen Bemühungen der
Organisation von Ersatzpapieren, organisiert worden war. Die nigerianischen
Behörden haben A____ am 24. Mai 2024 nach stattgefundener Zuführung als
nigerianischen Staatsangehörigen identifiziert und anerkannt. Die erstmals mit Verfügung
des Migrationsamts vom 21. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer
von drei Monaten wurde mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 24. Mai 2024 (AUS.2024.26) nur
bis zum 12. Juni 2024 bestätigt. Dies nachdem die Durchführung einer
Parteiverhandlung aufgrund von mutmasslich bestehender Verhandlungsunfähigkeit
nicht möglich war. Die Einzelrichterin ersuchte im genannten Urteil das
Migrationsamt ausserdem, beim SEM einen Bericht einzuholen betreffend die
Frage, wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria konkret organisiert werden
solle und inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend seinen Empfangsraum in
Hinsicht auf seine (offensichtlich bestehende) psychische Erkrankung getroffen
würden. Die rechtliche Verbeiständung wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom
31. Mai 2024 angeordnet, nachdem sich abzeichnete, dass das Migrationsamt eine
Verlängerung der Haft anordnen wird.
Mit Verfügung
vom 6. Juni 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der über A____
verhängten Ausschaffungshaft bis zum 12. September 2024 angeordnet. A____ hat
an der heutigen Verhandlung aufgrund seiner nun ärztlich attestierten
Verhandlungsunfähigkeit nicht teilgenommen. Teilgenommen haben sein
Rechtsbeistand sowie ein Vertreter des Migrationsamts, welche beide zum Vortrag
gelangt sind. Das Migrationsamt beantragt die Bestätigung der Haftanordnung und
der Rechtsbeistand beantrag die umgehende Freilassung von A____ aus der Haft,
eventualiter die Bestätigung der Haft einzig für eine Woche, unter o/e-
Kostenfolge. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Haftanordnung gilt bis 12. Juni 2024, 18.50 Uhr. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2024 erfolgt damit
rechtzeitig.
2.
A____ ist ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden. Dies weil er aufgrund der
wohl vorliegenden (schweren) psychischen Erkrankung sowie der nun ärztlich
bestätigten Verhandlungsunfähigkeit (ärztliches Schreiben vom 11. Juni 2024)
nicht in der Lage ist, seine Interessen im Gerichtsverfahren selbständig zu
vertreten.
3.
Für das
Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]) kann auf die diesbezüglichen Erwägungen im ersten Hafturteil vom
24.
Mai 2024 verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und 3). Zusammenfassend
wird einzig wiederholt, dass A____ mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. März
2024.
aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich in der Folge zeigte, dass er
nicht gewillt und aufgrund der wohl bestehenden psychischen Krankheit auch gar
nicht in der Lage ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seine
Papiere und Ausreise selbständig zu organisieren. Das Argument seines Rechtsbeistands,
A____ habe sich bis zu seiner Inhaftierung auf dem Gelände des Bahnhof SBB
aufgehalten, vermag daran nichts zu ändern, da es den Behörden nicht zuzumuten
ist, A____ jeweils zur Festnahme auszuschreiben und zu suchen.
4.
4.1
Vorliegend
stellt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit von A____. Bereits im ersten
Haftentscheid musste dies thematisiert werden, da das ausser- wie intramurale
Verhalten von A____ auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung
hindeutete und er ausserdem seit Haftantritt die Nahrungsaufnahme verweigerte.
Die Hafterstehungsfähigkeit war gemäss amtsärztlicher Auskunft am 24. Mai
2024.
gegeben (s. AUS.2024.26 E. 4). Gemäss E-Mail Schreiben des Amtsarztes vom
31.
Mai 2024 besteht der Verdacht, dass A____ an einer paranoiden Schizophrenie
leide, weshalb seitens der forensischen Psychiaterin seine Verlegung in die Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) empfohlen werde. Die Unterbringung von
A____ im Gefängnis Bässlergut erwies sich seit seiner Inhaftierung als äusserst
schwierig, da er das Essen sowie ärztliche Behandlung verweigerte. Aufgrund
seines massiv aggressiven Verhaltens und dem Aussprechen von Drohungen sowie
zur medizinischen Überwachung musste A____ die meiste Zeit im Bässlergut in
einer Isolationszelle untergebracht werden. Ein Versuch, ihn auf der regulären
Haftstation unterzubringen, scheiterte nach zwei Tagen. Am 3. Juni 2024
erfolgte die ärztliche Meldung, A____ sei nicht mehr hafterstehungsfähig, mit
ärztlicher Meldung vom 4. Juni 2024 wurde er allerdings wiederum als
hafterstehungsfähig beurteilt. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen
Klinik wurde seitens des Migrationsamts und der im Gefängnis zuständigen Ärzte
ab deren Empfehlung dringlich angestrebt, allerdings konnte die ärztliche
Empfehlung aufgrund von Kapazitätsmangel diverser angefragter Kliniken erst am
7.
Juni 2024 umgesetzt werden. Am 7. Juni 2024 ist A____ in die
geschlossene Abteilung der UPK verlegt worden. Mit E-Mail Schreiben vom
11.
Juni 2024 hat der zuständige Psychiater der UPK dem Migrationsamt mitgeteilt,
dass bei A____ weiterhin «ein florid-psychotisches Zustandsbild mit der
Notwendigkeit einer akutpsychiatrischen Behandlung» bestehe. Eine Unterbringung
im «regulären Haftsetting» sei hinsichtlich der medizinisch notwendigen
Behandlungen nicht ausreichend. A____ sei ausserdem nicht verhandlungsfähig.
Sodann hat der zuständige Psychiater dem Migrationsamt die Verfügung einer
Zwangsmedikation für einen Zeitraum von 30 Tagen beantragt, soweit
erforderlich, würde dannzumal eine Verlängerung beantragt. Mit E-Mail Schreiben
vom 12. Juni 2024 hat der zuständige Psychiater dem Migrationsamt
mitgeteilt, dass sich der körperliche Zustand von A____ am heutigen Vormittag
soweit verschlechtert habe, dass nach Rücksprache mit dem internistischen
Dienst eine Fortführung der Behandlung in der forensisch-psychiatrischen Klinik
aktuell nicht möglich und eine dringende Verlegung in eine internistische
Abteilung notwendig sei. Aus medizinischer Sicht sei eine Verlegung auf die
Notfallstation des Universitätsspitals Basel (USB) notwendig, nachdem eine
Verlegung auf die Bewachungsstation (BEWA) des Inselspitals Bern, welche
Eingewiesene aller Haftarten medizinisch betreut, aus Kapazitätsgründen nicht
möglich sei. Eine Verlegung in das USB sei nur möglich, wenn eine entsprechende
Verfügung seitens des Migrationsamts betreffend Zwangsmedikation sowie
Zwangsernährung vorliege. Gleichzeitig beantrage der Arzt eine entsprechende
Anordnung. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 12. Juni 2024 hat dieses
gestützt auf von § 14 und § 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. e Justizvollzugsgesetz (JVG, SG 258.200) die Zwangsmedikation und Zwangsernährung
von A____ verfügt. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. Juni 2024
ist A____ nun auf die Notfallstation des USB verlegt worden.
4.2
Festzustellen
ist, dass A____ im regulären Vollzug gemäss ärztlicher Auskunft zurzeit nicht
hafterstehungsfähig ist. Die Hafterstehungsfähigkeit kann folglich nur bei
Aufenthalt und medizinischer Betreuung in einem Spital, konkret im USB, und
damit in einem irregulären Haftsetting, bejaht werden. Seine physische und
psychische Integrität bzw. sogar Sicherheit ist gemäss aktueller ärztlicher
Auskunft nämlich einzig im Rahmen intensiver psychiatrischer und medizinischer
Betreuung sichergestellt. Damit stellt sich aufgrund des Krankheitsbildes von A____,
welches sich intramural aufgrund des Hungerstreikes und allenfalls auch wegen
der Haftsituation augenscheinlich verschlechtert hat, die Frage nach der
Verhältnismässigkeit der Haftanordnung vor dem Hintergrund der nur im
irregulären Setting zu bejahenden Hafterstehungsfähigkeit. Dazu ist aber
gleichzeitig festzuhalten, dass sich A____ bereits vor Haftantritt als wohl
Obdachloser und (soweit bekannt) in der Schweiz über keinerlei Familie oder
sonstiges Beziehungsnetz verfügende Person in einer desolaten Lebens- und
Gesundheitssituation befand. Sein Krankheitsbild zeigte sich bereits in
Freiheit mit massiv aggressivem Verhalten insbesondere gegenüber uniformierten
Personen und körperlicher Verwahrlosung sowie auch durch seine offensichtliche
Unfähigkeit, sich an behördliche Anordnungen zu halten und seine Ausreise
selbständig zu organisieren. Sodann besteht ein nicht unerhebliches Interesse
der Öffentlichkeit, dass eine in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigte
Person, welche in der Öffentlichkeit (wohl krankheitshalber) durch aggressives
und für Dritte durchaus auch beängstigendes Verhalten (s. diverse
Polizeirapporte vor Inhaftierung) in Erscheinung tritt, in sein Heimatland zurückgeschafft
wird. Demgegenüber ist ein Interesse von A____ an einem Verbleib in der Schweiz
bzw. einem Aufschub des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Sodann ist seine
Gesundheit im ausserordentlichen Haftsetting im Spital offensichtlich viel
besser geschützt als bei einer Entlassung aus der Haft und damit in die
Obdachlosigkeit, ohne Aufrechterhaltung einer medizinischen (Notfall)betreuung.
Nicht ersichtlich ist schliesslich, welche mildere Massnahme die angestrebte
Ausschaffung von A____ sicherstellen könnte, da er wie dargelegt zur
Kooperation nicht fähig ist und in Freiheit als obdachlose Person für die
Behörden zur Einleitung aller notwendigen Schritte, die eine Rückführung möglich
machen (s. dazu auch E. 5), nicht greifbar ist. Die Haftanordnung erweist sich
damit als verhältnismässig.
Sein
Rechtsbeistand macht geltend, die Migrationsbehörde sei nicht die richtige
Behörde bzw. nicht befugt, Zwangsmedikation und Zwangsernährung anzuordnen,
sondern es habe eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu erfolgen, welche dann einen fürsorgerischen
Freiheitsentzug in die Wege leiten könne. Diesbezüglich ist er allerdings
darauf hinzuweisen, dass mit den diesbezüglichen Bestimmungen des JVG eine
gesetzliche Grundlage für die entsprechenden Anordnungen gegeben ist. Zudem ist
das Migrationsamt mit dem KESB in Kontakt getreten und hat deren Leitung die
Sachlage geschildert. Gemäss E-Mail Schreiben des Migrationsamts vom 12. Juni
2024.
erachtete die KESB ihr Eingreifen allerdings nicht als notwendig, solange
die physische und psychische Sicherheit von A____ durch die migrationsamtlichen
Anordnungen während der Haft abgedeckt ist. Festzuhalten ist, dass die
Kompetenz des Migrationsamts zur Anordnung von Zwangsmedikation insoweit
beschränkt ist, als diese nur angeordnet werden darf, solange die betroffene
Person sich selbst oder Dritte gefährdet. Diesbezüglich entspricht der
Gesetzestext des JVG demjenigen von Art. 434 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
5.
5.1
Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung hat dabei
absehbar zu sein. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist massgebend, ob
die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als
unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger
Frist kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren
Hinweisen).
5.2
Angestrebte
Rückführungen in einen anderen Dublin-Staat sind bislang gescheitert, weshalb
das SEM eine Rückführung von A____ in seine Heimat Nigeria anstrebt. Seine
Anerkennung als nigerianischer Staatsbürger ist erfolgt, womit im Falle einer
stabilen Gesundheit von A____ seine rechtlich und tatsächlich mögliche
Rückführung in absehbarer Frist vorerst ohne Weiteres bejaht werden könnte. Die
mit Urteil vom 24. Mai 2024 an das SEM gerichteten Fragen nach der geplanten
Umsetzung der Rückschaffung unter Beachtung der psychischen Erkrankung von A____
hat das SEM mit Schreiben vom 31. Mai 2031 beantwortet. Das SEM teilt
zusammengefasst mit, dass eine Laissez-passer seitens der nigerianischen Behörden
nicht ausgestellt werde, solange A____ nicht «psychisch einigermassen stabil»
sei. Die Durchführung des Rückfluges erfolge, soweit (dannzumal) notwendig, mit
medizinischer Betreuung. Sodann existierten in den grösseren Städten in Nigeria
psychiatrische Kliniken. Gegebenenfalls sei es möglich, bei einer Rückkehr von A____
über die schweizerische Botschaft in Abuja einen Empfang und eine Begleitung in
eine geeignete Klinik oder den Empfang durch die Familie von A____ zu
organisieren. Nach Ansicht des SEM setzt all dies allerdings die Kooperation
und Einwilligung von A____ zu seiner gesundheitlichen Stabilisierung voraus.
5.3
Damit
ist erstellt, dass eine Rückführung von A____ in seine Heimat aufgrund seines
aktuellen Gesundheitszustand zurzeit nicht möglich ist. Allerdings kann zum
heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass nach der erfolgten
körperlichen und psychiatrischen Stabilisierung im USB in der aktuell äusserst
akuten Phase eine Beruhigung der Situation eintritt. Nach einer Stabilisierung
der psychiatrischen Akutsituation, welche aus psychiatrischer Sicht offenbar in
30.
Tagen erreicht werden könnte (vgl. Antrag auf Zwangsmedikation für die Dauer
von 30 Tagen), kann ein dannzumal kooperatives Verhalten von A____ nicht
ausgeschlossen werden. Die körperliche Stabilisierung nach Verweigerung der
Nahrungsaufnahme seit dem 20. Mai 2024 dürfte erfahrungsgemäss im selben
Zeitraum möglich sein. Damit ist eine Rückführung im Idealfall nach
gesundheitlicher Stabilisierung innerhalb von einigen Monaten möglich, weshalb
zu jetzigen Zeitpunkt die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der
Rückführung bejaht werden kann. Dies auch nachdem seitens des Migrationsamts an
der heutigen Verhandlung dargelegt wurde, dass ab Erhalt des Laissez-passer ein
begleiteter Rückflug innerhalb von drei bis vier Wochen organisiert werden
könne.
5.4
Auch
wenn heute davon ausgegangen werden muss, dass die verfügte Haftdauer von drei
Monaten für die Organisation und Durchführung objektiv notwendig sein wird, ist
die Haft gleichwohl nicht in diesem zeitlichen Umfang zu bestätigen. Wie sich innerhalb
der letzten Woche gezeigt hat, ändern sich die gesundheitliche Situation und
der daraus resultierende Bedarf, aber auch die daraus resultierende
Einschätzung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft aktuell
fortlaufend. Es bedarf deshalb einer engmaschigeren gerichtlichen Überprüfung
des Fortbestehens der Zulässigkeit der Haft.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ verhängte Verlängerung der
Ausschaffungshaft ist bis und mit 8. Juli 2024 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A____ werden
ein Honorar von CHF 1'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 30.–, zuzüglich 8.1
% MWST von CHF 132.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Rechtsbeistand am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.