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Entscheid

AUS.2024.29

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

13. Juni 2024Deutsch12 min

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.29

URTEIL

vom 14.

Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1995, von

Marokko

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 12. Juni 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am

gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus

der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am

30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von

Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen

eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom

18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen

mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des

Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des

zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Ausschaffungshaft von

drei Monaten über ihn anordnete.

Am 14. Juni

2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist

der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit

dem negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig

aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei

Jahre des Landes verwiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn er ein Nach

Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ein ihm verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder er wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er

mit Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher

Gesetzesverstössen, namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und

Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig

verurteilt wurde. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von

mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim

erwähnten Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB)

handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die

betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu

fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der

(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der

Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt

worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die

tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.3

Wie

sich aus dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 11. Juni

2024.

ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung

einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt

(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

20.

Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom

Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt.

3.4

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist

auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist

offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an

behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM

vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.

An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023

wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner

Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner

Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung

durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde er auf

seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch,

seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist offensichtlich nicht

bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen zu halten.

Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte,

unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. Er hat auf

Befragung hin auch ausdrücklich angegeben, zu seinem Bruder nach Italien reisen

zu wollen. In Marokko habe er Probleme und keine Zukunft

(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er

werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten

Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde

wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie

Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten

in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von

Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum

bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369

E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden bzw. ist über ihn rechtskräftig eine Landesverweisung

verhängt worden (oben E. 2). Am 12. Juni 2024 wurde er nach

Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Eine Rückkehr in

sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise in ein Drittland ist

mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich. Der Beurteilte hat

bislang nichts unternommen, um Reisepapiere zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Die

Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der

Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem stellt der Beurteilte aufgrund

seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht

in Frage kommt.

Die Ausschaffung

des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat

in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender

Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine

konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte

Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und

der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Was der

Beurteilte heute gegen eine Rückkehr nach Marokko vorgetragen hat

(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), bietet keinen Anlass für eine andere

Einschätzung der Situation. Das Migrationsamt hat in Beachtung des

Beschleunigungsgebots bereits am Tag nach der Verurteilung des Beurteilten durch

das Strafgericht Basel-Stadt beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM

hat daraufhin am 25. März 2024 seinerseits die marokkanische

Botschaft um Identifizierung des Beurteilten ersucht. Am 5. Juni 2024 hat

sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge erkundigt. Es kann erfahrungsgemäss

davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine diesbezügliche Antwort

der marokkanischen Behörden eingehen wird. Sobald der Beurteilte als

marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist,

werden Laissez Passer wie auch Flugbuchung beantragt werden können. Angesichts

der hierfür noch benötigten Zeitspanne erscheint die Anordnung der

Ausschaffungshaft für drei Monate als angemessen. Wird die Haftdauer nach

Monaten bemessen, endet die Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung

von Art. 110 Abs. 6 StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des

Freiheitsentzugs entspricht (dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember

2018.

E. 4.1), vorliegend am 11. September 2024. Eine mildere

Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre im

Übrigen nicht zielführend, umso mehr als sich der Beurteilte in der

Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige Anordnungen gehalten hat und

in der Folge deswegen strafrechtlich verurteilt worden ist.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 12. Juni 2024 bis zum 11. September 2024,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.