AUS.2024.29
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
13. Juni 2024Deutsch12 min
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.29
URTEIL
vom 14.
Juni 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1995, von
Marokko
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 12. Juni 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am
gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am
30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen
eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom
18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen
mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des
Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des
zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichentags eine Ausschaffungshaft von
drei Monaten über ihn anordnete.
Am 14. Juni
2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend: Haftrichter) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist
der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der Verhandlung erläutert und ihm (und dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit
dem negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei
Jahre des Landes verwiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn er ein Nach
Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ein ihm verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder er wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann der Ausländer in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa).
3.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch
Bussen verurteilt worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er
mit Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher
Gesetzesverstössen, namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und
Sachbeschädigung, zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig
verurteilt wurde. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim
erwähnten Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB)
handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die
betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu
fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der
(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der
Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt
worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die
tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.3
Wie
sich aus dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 11. Juni
2024.
ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt
(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
20.
Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom
Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt.
3.4
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen). Untertauchensgefahr ist
auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Der Beurteilte ist
offensichtlich nicht bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an
behördliche Anordnungen zu halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM
vom 21. April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.
An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023
wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner
Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner
Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung
durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde er auf
seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch,
seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist offensichtlich nicht
bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen zu halten.
Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte,
unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. Er hat auf
Befragung hin auch ausdrücklich angegeben, zu seinem Bruder nach Italien reisen
zu wollen. In Marokko habe er Probleme und keine Zukunft
(Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er
werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62; Hugi
Yar, a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten
Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde
wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie
Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie
Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten
in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von
Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum
bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369
E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1072/2015
vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der
Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem
er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93
E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie
2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden bzw. ist über ihn rechtskräftig eine Landesverweisung
verhängt worden (oben E. 2). Am 12. Juni 2024 wurde er nach
Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Eine Rückkehr in
sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise in ein Drittland ist
mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich. Der Beurteilte hat
bislang nichts unternommen, um Reisepapiere zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Die
Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der
Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem stellt der Beurteilte aufgrund
seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
in Frage kommt.
Die Ausschaffung
des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat
in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender
Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine
konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte
Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und
der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Was der
Beurteilte heute gegen eine Rückkehr nach Marokko vorgetragen hat
(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.), bietet keinen Anlass für eine andere
Einschätzung der Situation. Das Migrationsamt hat in Beachtung des
Beschleunigungsgebots bereits am Tag nach der Verurteilung des Beurteilten durch
das Strafgericht Basel-Stadt beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM
hat daraufhin am 25. März 2024 seinerseits die marokkanische
Botschaft um Identifizierung des Beurteilten ersucht. Am 5. Juni 2024 hat
sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge erkundigt. Es kann erfahrungsgemäss
davon ausgegangen werden, dass in absehbarer Zeit eine diesbezügliche Antwort
der marokkanischen Behörden eingehen wird. Sobald der Beurteilte als
marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist,
werden Laissez Passer wie auch Flugbuchung beantragt werden können. Angesichts
der hierfür noch benötigten Zeitspanne erscheint die Anordnung der
Ausschaffungshaft für drei Monate als angemessen. Wird die Haftdauer nach
Monaten bemessen, endet die Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung
von Art. 110 Abs. 6 StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des
Freiheitsentzugs entspricht (dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember
2018.
E. 4.1), vorliegend am 11. September 2024. Eine mildere
Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre im
Übrigen nicht zielführend, umso mehr als sich der Beurteilte in der
Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige Anordnungen gehalten hat und
in der Folge deswegen strafrechtlich verurteilt worden ist.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 12. Juni 2024 bis zum 11. September 2024,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.