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Entscheid

AUS.2024.30

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

20. Juni 2024Deutsch8 min

mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.30

URTEIL

vom 20.

Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, geb. […], von der Türkei,

c/o […]

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 17. Juni 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafurteil

des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 (SB.2021.73) wurde der einschlägig

vorbestrafte türkische Staatsangehörige A____ des betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis,

des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Anstiftung und der

mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,

der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder und des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe

von 7 Jahren verurteilt. Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Dieses

Strafurteil wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2024

(6B_831/2023) nur insofern korrigiert, als es gewisse Anklagesachverhalte unter

den gewerbsmässigen Betrug subsumierte und nicht als betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage erachtete. Allerdings blieb es beim Schuldspruch

sowie der verhängten Strafe und auch die angeordnete Landesverweisung wurde

bestätigt.

Mit Verfügung

des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD), Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (SMV) vom 12. Juni 2024 ist A____ per 17. Juni 2024 aus dem

Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt überstellt. Das Migrationsamt hat

mit Verfügung vom 17. Mai 2024 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei

Monaten bis zum 16. September 2024 angeordnet. A____ ist an der heutigen

Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Er wollte sich allerdings nicht

befragen lassen, wurde ausfällig und verlangte, der Verhandlung nicht mehr

beiwohnen zu müssen. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/ Segessenmann, Ausschaffung

im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____

ist mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 für

8.

Jahre des Landes verwiesen worden, womit ein entsprechender Titel vorliegt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen

Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in

Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und

h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen von

Untertauchensgefahr. Darin ist ihm grundsätzlich Recht zu geben, da A____ im

Vorfeld mit allen (Rechts)mitteln gegen die Anordnung der Landesverweisung

angekämpft hat und deswegen gar nicht vorzeitig und bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen werden wollte. Auch im Rahmen seines Antrags auf

Rückkehrhilfe hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht verlassen

will. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass A____ sich in Freiheit

an behördliche Anordnungen hält und den Migrationsbehörden zur Verfügung steht.

Vielmehr ist anzunehmen, dass er den für ihn bereits gebuchten Rückflug durch

Untertauchen zu verhindern versuchen würde.

3.3

Nebst

dem Haftgrund der Untertauchensgefahr kann A____ auch wegen der Verurteilung

wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG)

in Haft genommen werden. Dieser Haftgrund bedarf, wenn erfüllt, keiner weiteren

Ausführungen. A____ ist in der Vergangenheit wegen diverser Vergehen und

Verbrechen verurteilt worden, das aktuelle Strafurteil des Appellationsgerichts

vom 12. Januar 2023 ist ebenfalls rechtskräftig.

3.4

Eine

mildere und gleichzeitig zielführende Massnahme als die Anordnung von

Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist nicht

davon auszugehen, dass A____ freiwillig am 28. Juni 2024 den Behörden für seine

Rückführung zur Verfügung steht. Einzig die angeordnete Ausschaffungshaft kann

dies sicherstellen.

3.5

Soweit

A____ verlangt, nach Serbien anstatt der Türkei ausgeschafft zu werden, ist er

nicht zu hören. Es besteht kein Anspruch darauf, in ein anderes Land als das Heimatland

ausgeschafft zu werden.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2

Eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des Migrationsamts ist nicht

ersichtlich. Zwar war ihm bekannt, dass A____ einzig über einen nicht mehr

gültigen Reisepass verfügt und zum Erhalt eines Laissez-passer bei der

türkischen Botschaft wird vorsprechen müssen. Allerdings wurde dem

Migrationsamt noch am 30. Mai 2024 mitgeteilt, dass A____ erst per 26.

September 2024 aus dem Strafvollzug entlassen werde (E-Mail Schreiben des SMV

vom 30. Mai 2024). Nachdem A____ nun doch bereits per 17. Juni 2024 bedingt aus

dem Strafvollzug entlassen worden ist, hat das Migrationsamt alles unternommen,

um die Rückführung von A____ in sein Heimatland Türkei zu organisieren. Ein

zuerst auf den 17. Juni 2024 geplanter Rückflug musste allerdings verschoben

werden, da ein Vorsprechen bei der türkischen Botschaft nicht rechtzeitig

organisiert werden konnte. Der Rückflug ist nun für den 28. Juni 2024

organisiert. Da sich die Rückführung aber aus unerwarteten Gründen (etwa einer

Verweigerung durch A____) verzögern könnte, wird vorsorglich die Haft für die Dauer

von 2 Monaten angeordnet.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 17. Juni 2024 bis zum 16. August 2024 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.