AUS.2024.30
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
20. Juni 2024Deutsch8 min
mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.30
URTEIL
vom 20.
Juni 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], von der Türkei,
c/o […]
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 17. Juni 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafurteil
des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 (SB.2021.73) wurde der einschlägig
vorbestrafte türkische Staatsangehörige A____ des betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage, der versuchten Anstiftung zum falschen Zeugnis,
des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Anstiftung und der
mehrfachen Gehilfenschaft zum Check- und Kreditkartenmissbrauch, der Veruntreuung,
der mehrfachen Urkundenfälschung, der Verabreichung gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder und des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b und d
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Jahren verurteilt. Ausserdem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Dieses
Strafurteil wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2024
(6B_831/2023) nur insofern korrigiert, als es gewisse Anklagesachverhalte unter
den gewerbsmässigen Betrug subsumierte und nicht als betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage erachtete. Allerdings blieb es beim Schuldspruch
sowie der verhängten Strafe und auch die angeordnete Landesverweisung wurde
bestätigt.
Mit Verfügung
des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD), Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (SMV) vom 12. Juni 2024 ist A____ per 17. Juni 2024 aus dem
Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt überstellt. Das Migrationsamt hat
mit Verfügung vom 17. Mai 2024 die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten bis zum 16. September 2024 angeordnet. A____ ist an der heutigen
Gerichtsverhandlung zur Sache befragt worden. Er wollte sich allerdings nicht
befragen lassen, wurde ausfällig und verlangte, der Verhandlung nicht mehr
beiwohnen zu müssen. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/ Segessenmann, Ausschaffung
im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____
ist mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts vom 12. Januar 2023 für
8.
Jahre des Landes verwiesen worden, womit ein entsprechender Titel vorliegt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen
Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in
Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen von
Untertauchensgefahr. Darin ist ihm grundsätzlich Recht zu geben, da A____ im
Vorfeld mit allen (Rechts)mitteln gegen die Anordnung der Landesverweisung
angekämpft hat und deswegen gar nicht vorzeitig und bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen werden wollte. Auch im Rahmen seines Antrags auf
Rückkehrhilfe hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die Schweiz nicht verlassen
will. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass A____ sich in Freiheit
an behördliche Anordnungen hält und den Migrationsbehörden zur Verfügung steht.
Vielmehr ist anzunehmen, dass er den für ihn bereits gebuchten Rückflug durch
Untertauchen zu verhindern versuchen würde.
3.3
Nebst
dem Haftgrund der Untertauchensgefahr kann A____ auch wegen der Verurteilung
wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AIG)
in Haft genommen werden. Dieser Haftgrund bedarf, wenn erfüllt, keiner weiteren
Ausführungen. A____ ist in der Vergangenheit wegen diverser Vergehen und
Verbrechen verurteilt worden, das aktuelle Strafurteil des Appellationsgerichts
vom 12. Januar 2023 ist ebenfalls rechtskräftig.
3.4
Eine
mildere und gleichzeitig zielführende Massnahme als die Anordnung von
Ausschaffungshaft ist nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist nicht
davon auszugehen, dass A____ freiwillig am 28. Juni 2024 den Behörden für seine
Rückführung zur Verfügung steht. Einzig die angeordnete Ausschaffungshaft kann
dies sicherstellen.
3.5
Soweit
A____ verlangt, nach Serbien anstatt der Türkei ausgeschafft zu werden, ist er
nicht zu hören. Es besteht kein Anspruch darauf, in ein anderes Land als das Heimatland
ausgeschafft zu werden.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2
Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens des Migrationsamts ist nicht
ersichtlich. Zwar war ihm bekannt, dass A____ einzig über einen nicht mehr
gültigen Reisepass verfügt und zum Erhalt eines Laissez-passer bei der
türkischen Botschaft wird vorsprechen müssen. Allerdings wurde dem
Migrationsamt noch am 30. Mai 2024 mitgeteilt, dass A____ erst per 26.
September 2024 aus dem Strafvollzug entlassen werde (E-Mail Schreiben des SMV
vom 30. Mai 2024). Nachdem A____ nun doch bereits per 17. Juni 2024 bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen worden ist, hat das Migrationsamt alles unternommen,
um die Rückführung von A____ in sein Heimatland Türkei zu organisieren. Ein
zuerst auf den 17. Juni 2024 geplanter Rückflug musste allerdings verschoben
werden, da ein Vorsprechen bei der türkischen Botschaft nicht rechtzeitig
organisiert werden konnte. Der Rückflug ist nun für den 28. Juni 2024
organisiert. Da sich die Rückführung aber aus unerwarteten Gründen (etwa einer
Verweigerung durch A____) verzögern könnte, wird vorsorglich die Haft für die Dauer
von 2 Monaten angeordnet.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 17. Juni 2024 bis zum 16. August 2024 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.