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Entscheid

AUS.2024.31

Verlängerung Ausschaffungshaft

24. Juni 2024Deutsch11 min

erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.31

URTEIL

vom 24.

Juni 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1993, von

Marokko,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. Juni 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom

4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus

der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine

Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen

Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12.

Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte

erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum

4. März 2023 gewährt. Der Beurteilte liess die Frist trotz Androhung migra-tionsrechtlicher

Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das Migrationsamt Basel-Stadt bot ihm in

der Folge die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug

nach Marokko. Die entsprechenden Unterlagen hätten dem Beurteilten anlässlich eines

Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge

Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert

werden. Zudem wurde für ihn ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart,

welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde. Am 25. März 2024 wurde der

Beurteilte an der Klybeckstrasse in Basel kontrolliert und wegen rechtswidrigen

Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf

eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche

der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichter) mit Urteil vom 27. März 2024 bestätigte.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

14. Juni 2024 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 23. September

2024, verlängert.

Auf Ersuchen des

Beurteilten hin nach unentgeltlicher Verbeiständung im Verfahren betreffend die

richterliche Überprüfung der Haftverlängerung hat der Haftrichter Advokat [...]

mit Verfügung vom 18. Juni 2024 als unentgeltlichen Rechtsbeistand

eingesetzt. Am 24. Juni 2024 hat vor dem Haftrichter unter Beizug

eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Sein

Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter sowie dem

Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 24. Juni 2024. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241

E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

In

der Haftverlängerungsverfügung hat das Migrationsamt die Untertauchensgefahr

mit dem bisherigen Verhalten des Beurteilten begründet, namentlich der

Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen, was sich exemplarisch an der

Widersetzung der selbständigen Ausreise zeige. Der Haftrichter hat in seinem

Urteil hierzu erwogen, dass der Beurteilte bereits einmal – als man ihm

anlässlich der geplanten Vorsprache vom 4. Januar 2024 beim

Migrationsamt das Flugticket nach Marokko habe aushändigen wollen –

untergetaucht sei und man ihn erst anlässlich einer Polizeikontrolle am

25.

März 2024 wieder habe auffinden können. Ebenso wenig sei er im

Zeitraum Dezember 2023/Januar 2024 bei der Rückkehrberatung trotz

Termins nicht mehr erschienen. Der Beurteilte habe ihm gesetzte Ausreisfristen

verstreichen lassen. In der Vergangenheit habe er mehrfach dezidiert zum

Ausdruck gebracht, dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren

möchte und nicht freiwillig ausreisen werde, weshalb der Anreiz, erneut

unterzutauchen, hoch sei (VGE AUS.2024.19 vom 27. März 2024

E. 2.2). Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom

14.

Juni 2024 zwar bekundet, nunmehr zur Rückkehr in seine Heimat

bereit zu sein, und sich nach Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung

erkundigt. Diese Bereitschaft hat er heute widerrufen bzw. relativiert. Er

wolle nach Möglichkeit in ein anderes europäisches Land reisen

(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aufgrund dieser ambivalenten Aussagen

besteht nach wie vor die Gefahr eines Untertauchens. Der Beurteilte weiss schon

seit langem, dass er die Schweiz verlassen muss. Die grosszügig nach Abschluss

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gesetzte Ausreisefrist bis zum

4.

März 2023 liess er ungenutzt verstreichen. Auch nach seinem

Austritt aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) im Ende Mai 2023

blieb der Beurteilte in der Schweiz. Würde er nun aus der Haft entlassen,

könnte er, nachdem er in Freiheit nicht freiwillig zur Rückkehr in die Heimat

gewesen war, seine Meinung wieder ändern und untertauchen, um sich der Rückführung

erneut zu entziehen. Der Haftgrund einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit unverändert gegeben.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum

vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als

rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen

oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist

wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni

2019.

E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist

allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden

kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;

BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die

Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer

der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der

gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125

II 369 E. 3a).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid

139.

I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt,

wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die

Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung

in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen

selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den

Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember

2008.

E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht

gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt

müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf

ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten

ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der

Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die

erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht

hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem

während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene

stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen

überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März

2002.

E. 3c-e)".

3.2

Der

Beurteilte verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Sein Reisepass war nur

bis zum 20. März 2024 gültig. Der Beurteilte verfügt zwar noch über

eine Identitätskarte, welche noch bis zum 21. Februar 2029 gültig ist.

Jedoch erlaubt Marokko die Einreise nach Aussage des Vertreters des

Migrationsamts nur mit einem gültigen Reisepass (Verhandlungsprotokokoll,

S. 3 f.), weshalb sich die schweizerischen Behörden nunmehr um ein

Laissez passer für den Beurteilten bemühen müssen. Unmittelbar im Nachgang an

die Haftverhandlung vom 27. März 2024 ersuchte das Migrationsamt das

Staatssekretariat für Migration (SEM) um Rückkehrunterstützung. Gemäss dessen

Auskunft vom 28. März 2024 hatte das SEM die marokkanischen Behörden tags

zuvor um Abklärung und Bestätigung der Identität des Beurteilten ersucht. Das

Migrationsamt hat in der Folge wiederholt beim SEM nachgehakt und sich

erkundigt, was Stand der Dinge sei und wie man die Papierbeschaffung

beschleunigen könne. Nach Auskunft des SEM vom 28. März 2024 liegt es

vor allem in der Hand des Beurteilten bzw. dessen Familie, auf eine

Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, indem er bzw. sie bei der für die

Identifizierung zuständigen "Direction des affaires consulaires et

sociales" in Rabat/Marokko vorstellig würden. Aus den Akten ergeben sich

keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Kontakte seitens des Beurteilten bzw.

seiner Familie stattgefunden hätten. Nachdem das Migrationsamt in der Folge

wiederholt beim SEM auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hatte, richtete

das SEM am 5. Juni 2024 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanische

Botschaft. Aus diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden

nicht untätig geblieben sind, sondern die Bestätigung der Identität des Beurteilten,

der die Mitwirkung an der Papierbeschaffung abgesehen von einem – ergebnislos

verlaufenen – Telephonanruf an das marokkanische Konsulat bislang verweigert

hat, mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Sobald die

Identität des Beurteilten von den marokkanischen Behörden bestätigt sein wird,

werden Laissez Passer und Flugbuchung erfahrungsgemäss innert weniger Wochen erhältlich

gemacht werden können. Angesichts der dafür benötigten Zeit erscheint die

Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.

3.3

Ein

milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht

ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige

Meldepflicht entgegen der Forderung des Beurteilten (Verhandlungsprotokoll,

S. 6 f.) nicht in Frage. Er hat zwar nunmehr eine gewisse

Bereitschaft zur Rückkehr in seine Heimat angedeutet, doch zugleich auch

unverhohlen zu erkennen gegeben, dass er bei einer Freilassung die Schweiz in

Richtung Frankreich verlassen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Damit

besteht unverändert eine erhebliche Untertauchensgefahr, sollte er freigelassen

werden. Diese Gefahr kann auch nicht mit einer Eingrenzung und einer

regelmässigen Meldepflicht gebannt werden.

4.

4.1

Für

das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

Dem

Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] gewährt

worden (Verfügung vom 18. Juni 2024). Gestützt auf dessen Angaben und

unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlung wird ein Aufwand von insgesamt 7

Stunden (einschliesslich Nachbesprechung) vergütet.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 23. September 2024 ist rechtmässig

und angemessen.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 1'405.25 (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 113.85, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- [...]

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.