AUS.2024.31
Verlängerung Ausschaffungshaft
24. Juni 2024Deutsch11 min
erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.31
URTEIL
vom 24.
Juni 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1993, von
Marokko,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. Juni 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus
der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine
Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen
Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12.
Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte
erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis zum
4. März 2023 gewährt. Der Beurteilte liess die Frist trotz Androhung migra-tionsrechtlicher
Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das Migrationsamt Basel-Stadt bot ihm in
der Folge die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug
nach Marokko. Die entsprechenden Unterlagen hätten dem Beurteilten anlässlich eines
Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge
Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert
werden. Zudem wurde für ihn ein Termin bei der Rückkehrberatung vereinbart,
welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde. Am 25. März 2024 wurde der
Beurteilte an der Klybeckstrasse in Basel kontrolliert und wegen rechtswidrigen
Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf
eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche
der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichter) mit Urteil vom 27. März 2024 bestätigte.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
14. Juni 2024 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 23. September
2024, verlängert.
Auf Ersuchen des
Beurteilten hin nach unentgeltlicher Verbeiständung im Verfahren betreffend die
richterliche Überprüfung der Haftverlängerung hat der Haftrichter Advokat [...]
mit Verfügung vom 18. Juni 2024 als unentgeltlichen Rechtsbeistand
eingesetzt. Am 24. Juni 2024 hat vor dem Haftrichter unter Beizug
eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Sein
Rechtsvertreter ist zum Vortrag gelangt. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter sowie dem
Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 24. Juni 2024. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241
E. 2.1 und 125 II 369 E. 3b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
In
der Haftverlängerungsverfügung hat das Migrationsamt die Untertauchensgefahr
mit dem bisherigen Verhalten des Beurteilten begründet, namentlich der
Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen, was sich exemplarisch an der
Widersetzung der selbständigen Ausreise zeige. Der Haftrichter hat in seinem
Urteil hierzu erwogen, dass der Beurteilte bereits einmal – als man ihm
anlässlich der geplanten Vorsprache vom 4. Januar 2024 beim
Migrationsamt das Flugticket nach Marokko habe aushändigen wollen –
untergetaucht sei und man ihn erst anlässlich einer Polizeikontrolle am
25.
März 2024 wieder habe auffinden können. Ebenso wenig sei er im
Zeitraum Dezember 2023/Januar 2024 bei der Rückkehrberatung trotz
Termins nicht mehr erschienen. Der Beurteilte habe ihm gesetzte Ausreisfristen
verstreichen lassen. In der Vergangenheit habe er mehrfach dezidiert zum
Ausdruck gebracht, dass er unter keinen Umständen nach Marokko zurückkehren
möchte und nicht freiwillig ausreisen werde, weshalb der Anreiz, erneut
unterzutauchen, hoch sei (VGE AUS.2024.19 vom 27. März 2024
E. 2.2). Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom
14.
Juni 2024 zwar bekundet, nunmehr zur Rückkehr in seine Heimat
bereit zu sein, und sich nach Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung
erkundigt. Diese Bereitschaft hat er heute widerrufen bzw. relativiert. Er
wolle nach Möglichkeit in ein anderes europäisches Land reisen
(Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aufgrund dieser ambivalenten Aussagen
besteht nach wie vor die Gefahr eines Untertauchens. Der Beurteilte weiss schon
seit langem, dass er die Schweiz verlassen muss. Die grosszügig nach Abschluss
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens gesetzte Ausreisefrist bis zum
4.
März 2023 liess er ungenutzt verstreichen. Auch nach seinem
Austritt aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) im Ende Mai 2023
blieb der Beurteilte in der Schweiz. Würde er nun aus der Haft entlassen,
könnte er, nachdem er in Freiheit nicht freiwillig zur Rückkehr in die Heimat
gewesen war, seine Meinung wieder ändern und untertauchen, um sich der Rückführung
erneut zu entziehen. Der Haftgrund einer Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit unverändert gegeben.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum
vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als
rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen
oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist
wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni
2019.
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist
allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden
kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen;
BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die
Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer
der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der
gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125
II 369 E. 3a).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im Entscheid
139.
I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt,
wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die
Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung
in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen
selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit Hinweisen; bestätigt in den
Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember
2008.
E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht
gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt
müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf
ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten
ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der
Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die
erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht
hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem
während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene
stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen
überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März
2002.
E. 3c-e)".
3.2
Der
Beurteilte verfügt über keine gültigen Reisedokumente. Sein Reisepass war nur
bis zum 20. März 2024 gültig. Der Beurteilte verfügt zwar noch über
eine Identitätskarte, welche noch bis zum 21. Februar 2029 gültig ist.
Jedoch erlaubt Marokko die Einreise nach Aussage des Vertreters des
Migrationsamts nur mit einem gültigen Reisepass (Verhandlungsprotokokoll,
S. 3 f.), weshalb sich die schweizerischen Behörden nunmehr um ein
Laissez passer für den Beurteilten bemühen müssen. Unmittelbar im Nachgang an
die Haftverhandlung vom 27. März 2024 ersuchte das Migrationsamt das
Staatssekretariat für Migration (SEM) um Rückkehrunterstützung. Gemäss dessen
Auskunft vom 28. März 2024 hatte das SEM die marokkanischen Behörden tags
zuvor um Abklärung und Bestätigung der Identität des Beurteilten ersucht. Das
Migrationsamt hat in der Folge wiederholt beim SEM nachgehakt und sich
erkundigt, was Stand der Dinge sei und wie man die Papierbeschaffung
beschleunigen könne. Nach Auskunft des SEM vom 28. März 2024 liegt es
vor allem in der Hand des Beurteilten bzw. dessen Familie, auf eine
Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, indem er bzw. sie bei der für die
Identifizierung zuständigen "Direction des affaires consulaires et
sociales" in Rabat/Marokko vorstellig würden. Aus den Akten ergeben sich
keine Anhaltspunkte, dass entsprechende Kontakte seitens des Beurteilten bzw.
seiner Familie stattgefunden hätten. Nachdem das Migrationsamt in der Folge
wiederholt beim SEM auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hatte, richtete
das SEM am 5. Juni 2024 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanische
Botschaft. Aus diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden
nicht untätig geblieben sind, sondern die Bestätigung der Identität des Beurteilten,
der die Mitwirkung an der Papierbeschaffung abgesehen von einem – ergebnislos
verlaufenen – Telephonanruf an das marokkanische Konsulat bislang verweigert
hat, mit der gebotenen Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Sobald die
Identität des Beurteilten von den marokkanischen Behörden bestätigt sein wird,
werden Laissez Passer und Flugbuchung erfahrungsgemäss innert weniger Wochen erhältlich
gemacht werden können. Angesichts der dafür benötigten Zeit erscheint die
Verlängerung der bestehenden Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.
3.3
Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht
ersichtlich. Insbesondere kommen eine Eingrenzung und eine regelmässige
Meldepflicht entgegen der Forderung des Beurteilten (Verhandlungsprotokoll,
S. 6 f.) nicht in Frage. Er hat zwar nunmehr eine gewisse
Bereitschaft zur Rückkehr in seine Heimat angedeutet, doch zugleich auch
unverhohlen zu erkennen gegeben, dass er bei einer Freilassung die Schweiz in
Richtung Frankreich verlassen würde (Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.). Damit
besteht unverändert eine erhebliche Untertauchensgefahr, sollte er freigelassen
werden. Diese Gefahr kann auch nicht mit einer Eingrenzung und einer
regelmässigen Meldepflicht gebannt werden.
4.
4.1
Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
Dem
Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat [...] gewährt
worden (Verfügung vom 18. Juni 2024). Gestützt auf dessen Angaben und
unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlung wird ein Aufwand von insgesamt 7
Stunden (einschliesslich Nachbesprechung) vergütet.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 23. September 2024 ist rechtmässig
und angemessen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 1'405.25 (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 113.85, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- [...]
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.