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Entscheid

AUS.2024.32

Anordnung Ausschaffungshaft

28. Juni 2024Deutsch7 min

Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (EURODAC) am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.32

URTEIL

vom 1.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A___,

geb. (…) 1979, von

Georgien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. Juni 2024

betreffend Anordnung

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der georgische Staatsangehörige A____ am

frühen Morgen des 20. Juni 2024 mit dem Zug von Deutschland

herkommend in die Schweiz einreiste und beim Ausstieg in Basel SBB von

Angehörigen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle

unterzogen wurde, worauf sich bei einer Systemabfrage ergabt, dass er

einerseits mit einem bis zum 20. Juni 2029 gültigen schengenweiten

Einreiseverbot belegt ist und er andererseits von den deutschen Behörden zur

Verhaftung ausgeschrieben war;

dass das Migrationsamt Basel-Stadt daraufhin

kontaktiert wurde, welches zuerst die Festnahme von A____ verfügte und

anschliessend gleichentags für die Dauer von sieben Wochen bis zum

Sachverhalt

1. August 2024, 07:19 Uhr eine Vorbereitungshaft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1-3 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) anordnete;

dass das Migrationsamt bzw. das Staatssekretariat

für Migration (SEM) aufgrund eines entsprechenden Eintrags der zentralen

Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (EURODAC) am

21. Juni 2024 eine Anfrage an die zuständigen Behörden in Deutschland,

wo A____ am 19. Februar 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte, zu seiner

Rückübernahme stellte;

dass das Dublin-Verfahren nach Auskunft des SEM

vom 27. Juni 2024 ohne Ergebnis abgeschlossen wurde, weil die

deutschen Behörden infolge Erlöschens ihrer Zuständigkeit das Übernahmeersuchen

abgelehnt hätten, da A____ bereits am 21. Juli 2022 in seinen

Heimatstaat überstellt worden sei;

dass die Dublin-Vorbereitungshaft mangels der

Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates damit nicht länger aufrechterhalten

werden kann und zu beenden ist (Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG);

dass das Migrationsamt am 27. Juni 2024 stattdessen

über A____ für die Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis zum 9. Juli 2024,

07:20 Uhr eine Ausschaffungshaft verfügt hat;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass A____ im Besitz eines gültigen Reisepasses

ist und eine Flugbuchung nach Tiflis (via Wien) für den 3. Juli 2024

bereits in Auftrag gegeben worden ist (Transitbestätigung von Österreich noch

ausstehend);

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren und der heutigen Eröffnung des vorliegenden Urteils die

Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt A____ am

27. Juni 2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm

ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h sowie

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass A____ mit seiner Einreise in die Schweiz am

20. Juni 2024 unbestreitbar gegen ein vom Landratsamt München (D) am

14. Januar 2021 für die Dauer von acht Jahren ausgesprochenes schengenweites

Einreiseverbot ver-stossen hat;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn

er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG);

dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

Erwägungen

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2014 rechtskräftig wegen rechtswidriger

Einreise in die Schweiz und einfachen Diebstahls verurteilt worden ist;

dass auf dem Straftatbestand des einfachen

Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe steht

(Art. 139 Ziff. 1 StGB);

dass es unerheblich ist, dass A____ bloss zu einer

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar,

verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und

nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom

9.

April 2018 E. 4.3);

dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu

einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund

der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und

ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG);

dass A____ nach seiner Rückführung von Deutschland

in seine Heimat am 21. Juli 2022 unbekümmert des gegen ihn bis zum

20.

Juni 2029 verhängten schengenweiten Einreiseverbots durch Europa

reist und damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnungen zu halten;

dass A____ in der Vergangenheit mit der Verwendung

von insgesamt zwölf Nebenidentitäten mit teils unterschiedlichen Geburtsdaten

aufgefallen ist (vgl. die Auflistung der Falschpersonalien im RIPOL-Auszug vom

21.

Juni 2024 [act. 90 f.]), was als Täuschungsmanöver, um die

richtige Identität zu verschleiern, zu werten ist und entsprechend auf eine

Untertauchensgefahr hindeutet (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.);

dass aufgrund all dessen mit dem Migrationsamt

davon auszugehen ist, dass A____ sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und

untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz

verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den

Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal für den 3. Juli 2024 bereits

ein Linienflug nach Tiflis gebucht werden konnte;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit unter allen Aspekten als verhältnis-

und rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. Juli 2024, 07:20 Uhr

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird

angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen

Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________