AUS.2024.32
Anordnung Ausschaffungshaft
28. Juni 2024Deutsch7 min
Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (EURODAC) am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.32
URTEIL
vom 1.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A___,
geb. (…) 1979, von
Georgien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. Juni 2024
betreffend Anordnung
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der georgische Staatsangehörige A____ am
frühen Morgen des 20. Juni 2024 mit dem Zug von Deutschland
herkommend in die Schweiz einreiste und beim Ausstieg in Basel SBB von
Angehörigen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle
unterzogen wurde, worauf sich bei einer Systemabfrage ergabt, dass er
einerseits mit einem bis zum 20. Juni 2029 gültigen schengenweiten
Einreiseverbot belegt ist und er andererseits von den deutschen Behörden zur
Verhaftung ausgeschrieben war;
dass das Migrationsamt Basel-Stadt daraufhin
kontaktiert wurde, welches zuerst die Festnahme von A____ verfügte und
anschliessend gleichentags für die Dauer von sieben Wochen bis zum
Sachverhalt
1. August 2024, 07:19 Uhr eine Vorbereitungshaft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens nach Art. 76 Abs. 1-3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) anordnete;
dass das Migrationsamt bzw. das Staatssekretariat
für Migration (SEM) aufgrund eines entsprechenden Eintrags der zentralen
Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union in Asylangelegenheiten (EURODAC) am
21. Juni 2024 eine Anfrage an die zuständigen Behörden in Deutschland,
wo A____ am 19. Februar 2021 ein Asylgesuch gestellt hatte, zu seiner
Rückübernahme stellte;
dass das Dublin-Verfahren nach Auskunft des SEM
vom 27. Juni 2024 ohne Ergebnis abgeschlossen wurde, weil die
deutschen Behörden infolge Erlöschens ihrer Zuständigkeit das Übernahmeersuchen
abgelehnt hätten, da A____ bereits am 21. Juli 2022 in seinen
Heimatstaat überstellt worden sei;
dass die Dublin-Vorbereitungshaft mangels der
Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates damit nicht länger aufrechterhalten
werden kann und zu beenden ist (Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG);
dass das Migrationsamt am 27. Juni 2024 stattdessen
über A____ für die Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis zum 9. Juli 2024,
07:20 Uhr eine Ausschaffungshaft verfügt hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass A____ im Besitz eines gültigen Reisepasses
ist und eine Flugbuchung nach Tiflis (via Wien) für den 3. Juli 2024
bereits in Auftrag gegeben worden ist (Transitbestätigung von Österreich noch
ausstehend);
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren und der heutigen Eröffnung des vorliegenden Urteils die
Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt A____ am
27. Juni 2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung ihm
ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h sowie
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;
dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,
wer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort
weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass A____ mit seiner Einreise in die Schweiz am
20. Juni 2024 unbestreitbar gegen ein vom Landratsamt München (D) am
14. Januar 2021 für die Dauer von acht Jahren ausgesprochenes schengenweites
Einreiseverbot ver-stossen hat;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn
er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG);
dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
Erwägungen
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);
dass A____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2014 rechtskräftig wegen rechtswidriger
Einreise in die Schweiz und einfachen Diebstahls verurteilt worden ist;
dass auf dem Straftatbestand des einfachen
Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe steht
(Art. 139 Ziff. 1 StGB);
dass es unerheblich ist, dass A____ bloss zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar,
verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und
nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom
9.
April 2018 E. 4.3);
dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu
einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;
dass eine ausländische Person nach dem Haftgrund
der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und
ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG);
dass A____ nach seiner Rückführung von Deutschland
in seine Heimat am 21. Juli 2022 unbekümmert des gegen ihn bis zum
20.
Juni 2029 verhängten schengenweiten Einreiseverbots durch Europa
reist und damit offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnungen zu halten;
dass A____ in der Vergangenheit mit der Verwendung
von insgesamt zwölf Nebenidentitäten mit teils unterschiedlichen Geburtsdaten
aufgefallen ist (vgl. die Auflistung der Falschpersonalien im RIPOL-Auszug vom
21.
Juni 2024 [act. 90 f.]), was als Täuschungsmanöver, um die
richtige Identität zu verschleiern, zu werten ist und entsprechend auf eine
Untertauchensgefahr hindeutet (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.);
dass aufgrund all dessen mit dem Migrationsamt
davon auszugehen ist, dass A____ sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und
untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;
dass A____ in der Schweiz über kein Beziehungsnetz
verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den
Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal für den 3. Juli 2024 bereits
ein Linienflug nach Tiflis gebucht werden konnte;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit unter allen Aspekten als verhältnis-
und rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. Juli 2024, 07:20 Uhr
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen
Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch
das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
_____________________