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Entscheid

AUS.2024.33

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

1. Juli 2024Deutsch9 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.33

URTEIL

vom 2.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1988, von

Iran,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. Juni 2024

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 14. März 2014 wies das Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des iranischen

Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am

12. August 1988, ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Die

hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

14. Oktober 2015 ab. Der Beurteilte hätte die Schweiz in der Folge

bis am 17. November 2015 verlassen müssen.

Am

18. Mai 2018 heiratete der Beurteilte die in der Schweiz

niederlassungsberechtigte B____, mit welcher er eine gemeinsame Tochter, C____,

geboren am [...] 2016, hat. Am 11. Juni 2018 stellte B____ ein

Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann, welches sie am

26. Juni 2019 jedoch wieder zurückzog. Am 7. Mai 2019 wies das

Migrationsamt Basel-Stadt den Beurteilten aus der Schweiz und den Schengenraum

weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(JSD) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab. Dieser Entscheid ist in

Rechtskraft erwachsen, nachdem der dagegen erhobene Rekurs mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 5. September 2019 zufolge Nichtbezahlung des

Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben wurde.

Mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 11. Dezember 2019 wurde der bereits einschlägig

vorbestrafte Beurteilte der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der Diensterschwerung schuldig gesprochen und zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse von

CHF 400.– verurteilt und in Anwendung von Art. 66abis des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahres des Landes verwiesen.

Nach seiner vorzeitigen, bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am

24. Dezember 2019 ordnete das Migrationsamt gleichentags für die

Dauer von drei Monaten bis zum 24. März 2020 wegen

Untertauchensgefahr eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten an, welche die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:

Haftrichterin) mit Urteil vom 27. Dezember 2019 bestätigte (VGE AUS.2019.100

vom 27. Dezember 2019). Mit Verfügung vom 10. März 2020

verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum

5. Mai 2020, entliess den Beurteilten am 17. März 2020

jedoch aufgrund der coronabedingten Notstandssituation aus der Haft.

Am

27. Juni 2024 sprach der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts

vor. Nachdem eine Kontrolle ergab, dass er mit einer Landesverweisung belegt

ist, und sich des Weiteren ergab, dass er am 20. September 2021 in

Heidelberg/Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und in der Folge im Rahmen

des Dublinverfahrens hätte am 28. Dezember 2021 in die Schweiz

überstellt werden sollen, was jedoch aufgrund seines Untertauchens scheiterte,

nahm das Migrationsamt ihn fest und ordnete am 28. Juni 2024 eine

Dublin-Vorbereitungshaft von sieben Wochen bis zum 15. August 2024,

14:30 Uhr über ihn an. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der

Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter

Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September

2021.

E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung

einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist, da der für eine

Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Deutschland noch anzufragen, ob

einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.5). Das Vorliegen eines

Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb

nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um

objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 81). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Bau-mann/Göksu,

a.a.O., Rz 80; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.151). Die

betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur

Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat,

dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 76; AGE

AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist

zuzustimmen. Der Beurteilte ist schon mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden,

ohne dass er sich an diese Anordnungen gehalten hätte. Nach der rechtskräftigen

Abweisung seines Asylgesuchs hätte er die Schweiz bis am

17.

November 2015 verlassen müssen. Er blieb jedoch im Land und

versuchte seinen illegalen Aufenthalt hier zu legalisieren. Nach dem Rückzug

eines früheren Familiennachzuggesuchs seiner (nunmehr getrennt lebenden)

Ehefrau wurde der Beurteilte mit Verfügung des Migrationsamts vom

7.

Mai 2019 (bestätigt durch den Rekursentscheid des JSD vom

27.

Juni 2019) erneut aus der Schweiz wie auch aus dem Schengenraum

weggewiesen. Nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten

und der Auferlegung einer Landesverweisung von fünf Jahren (Urteil des

Strafgerichts vom 11. Dezember 2019) und der bald darauf folgenden

vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 24. Dezember 2019 wurde er

gleichentags vom Migrationsamt für drei Monate, d.h. bis zum

24.

März 2020, in Ausschaffungshaft genommen, am

17.

März 2020 jedoch wegen der coronabedingten Notstandssituation aus

der Haft entlassen. Der Beurteilte will sich gemäss seinen Angaben

(Befragungsprotokoll vom 28. Juni 2024, S. 2) trotz seiner

schengenweit geltenden Wegweisung seither in Deutschland und England

aufgehalten haben. Als ihm nach Einreichung eines Asylgesuchs in Deutschland am

20.

September 2021 die Überstellung in die Schweiz drohte, tauchte er

unter. Ungeachtet seiner fünfjährigen Landesverweisung ist der Beurteilte nun

wieder in die Schweiz eingereist, notabene ohne gültige Reisepapiere und Visum.

Durch sein gesamtes Verhalten macht er in fortgesetzter Weise deutlich, dass er

jegliche behördlichen Anordnungen missachtet. Es besteht somit eine erhebliche

Gefahr, dass der Beurteilte im Falle seiner Freilassung untertauchen würde.

3.3

Gemäss

den anfänglichen Abklärungen des Migrationsamts hielt sich der Beurteilte am

26.

Juni 2024 zunächst im Bundesasylzentrum Basel auf. Er will dort ein

Asylgesuch gestellt haben. Nach Auskunft des Bundesasylzentrums vom

1.

Juli 2024 ist er vor der daktyloskopischen Erfassung indessen dort

wieder verschwunden, womit es an einem Asylgesuch fehlt. Auf Nachfrage des

Migrationsamts hat der Beurteilte heute jedoch erklärt, ein Asylgesuch stellen

zu wollen. An der Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft ändert dies freilich

nichts. Denn damit wäre die Untertauchensgefahr auch gemäss Art. 76a

Abs. 2 lit. f AIG zu bejahen. Nach dieser Bestimmung besteht eine

Untertauchensgefahr, wenn sich die betreffende Person rechtswidrig in der

Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,

den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Es ist aufgrund der

unmittelbaren zeitlichen Nähe zu seiner Inhaftierung augenscheinlich, dass der

Beurteilte sein Asylgesuch vorliegend einzig stellt, um sich damit der Überstellung

nach Deutschland zu entziehen.

3.4

Aufgrund

seines über Jahre demonstrierten Verhaltens, sich immer wieder nicht um

behördliche Anordnungen und Vorschriften zu scheren, ist nicht ersichtlich, wie

eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des

Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht den Beurteilten dazu bringen

könnte, sich zwecks Rückführung nach dem zuständigen Dublin-Staat Deutschland

in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist letztlich ohne

jegliche gelebten Bezüge zur Schweiz. Dass er etwa eine gefestigte Beziehung zu

seiner Tochter C____ und seiner Ehefrau leben würde, hat er weder bei seiner

Festnahme noch bei seiner Befragung durch das Migrationsamt geltend gemacht.

Der Beurteilte ist, wie seine Reiserei deutlich macht, vielmehr an keinen Ort

gebunden.

3.5

Die

Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen

(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur

Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der

späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Das Migrationsamt hat

noch am gleichen Tag, an welchem es die Vorbereitungshaft angeordnet hat, der zuständigen

Bundesbehörde (Dublin Office) beim SEM die für die Einleitung des

Rückübernahmegesuchs benötigten Unterlagen übermittelt. Im Übrigen wird es in

Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der

Angelegenheit zu sorgen haben, damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich

abgeschlossen werden kann.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Dublin-Vorbereitungshaft vom 28. Juni 2024, 14:30 Uhr, bis 15. August

2024, 14:30 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

_____________________