AUS.2024.33
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
1. Juli 2024Deutsch9 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.33
URTEIL
vom 2.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1988, von
Iran,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. Juni 2024
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 14. März 2014 wies das Bundesamt für Migration (heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch des iranischen
Staatsangehörigen A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am
12. August 1988, ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Die
hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
14. Oktober 2015 ab. Der Beurteilte hätte die Schweiz in der Folge
bis am 17. November 2015 verlassen müssen.
Am
18. Mai 2018 heiratete der Beurteilte die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte B____, mit welcher er eine gemeinsame Tochter, C____,
geboren am [...] 2016, hat. Am 11. Juni 2018 stellte B____ ein
Familiennachzugsgesuch für ihren Ehemann, welches sie am
26. Juni 2019 jedoch wieder zurückzog. Am 7. Mai 2019 wies das
Migrationsamt Basel-Stadt den Beurteilten aus der Schweiz und den Schengenraum
weg. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(JSD) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen, nachdem der dagegen erhobene Rekurs mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 5. September 2019 zufolge Nichtbezahlung des
Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben wurde.
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 11. Dezember 2019 wurde der bereits einschlägig
vorbestrafte Beurteilte der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der Diensterschwerung schuldig gesprochen und zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten sowie zu einer Busse von
CHF 400.– verurteilt und in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für fünf Jahres des Landes verwiesen.
Nach seiner vorzeitigen, bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am
24. Dezember 2019 ordnete das Migrationsamt gleichentags für die
Dauer von drei Monaten bis zum 24. März 2020 wegen
Untertauchensgefahr eine Ausschaffungshaft über den Beurteilten an, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend:
Haftrichterin) mit Urteil vom 27. Dezember 2019 bestätigte (VGE AUS.2019.100
vom 27. Dezember 2019). Mit Verfügung vom 10. März 2020
verlängerte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft bis zum
5. Mai 2020, entliess den Beurteilten am 17. März 2020
jedoch aufgrund der coronabedingten Notstandssituation aus der Haft.
Am
27. Juni 2024 sprach der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts
vor. Nachdem eine Kontrolle ergab, dass er mit einer Landesverweisung belegt
ist, und sich des Weiteren ergab, dass er am 20. September 2021 in
Heidelberg/Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und in der Folge im Rahmen
des Dublinverfahrens hätte am 28. Dezember 2021 in die Schweiz
überstellt werden sollen, was jedoch aufgrund seines Untertauchens scheiterte,
nahm das Migrationsamt ihn fest und ordnete am 28. Juni 2024 eine
Dublin-Vorbereitungshaft von sieben Wochen bis zum 15. August 2024,
14:30 Uhr über ihn an. Der Beurteilte hat um gerichtliche Überprüfung der
Haftanordnung ersucht. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter
Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1 S. 147; BGer 2C_620/2021 vom 14. September
2021.
E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Ver-ordnung
einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist, da der für eine
Rückübernahme in Frage kommende Dublin-Staat Deutschland noch anzufragen, ob
einer Rückübernahme zugestimmt wird (s. unten E. 3.5). Das Vorliegen eines
Wegweisungstitels ist für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb
nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 81). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Bau-mann/Göksu,
a.a.O., Rz 80; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.151). Die
betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur
Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat,
dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands, a.a.O., S. 2702; Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 76; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Dublin-Vorbereitungshaft genommen
werden kann, wenn ihr Verhalten im Ausland oder in der Schweiz darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist
zuzustimmen. Der Beurteilte ist schon mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden,
ohne dass er sich an diese Anordnungen gehalten hätte. Nach der rechtskräftigen
Abweisung seines Asylgesuchs hätte er die Schweiz bis am
17.
November 2015 verlassen müssen. Er blieb jedoch im Land und
versuchte seinen illegalen Aufenthalt hier zu legalisieren. Nach dem Rückzug
eines früheren Familiennachzuggesuchs seiner (nunmehr getrennt lebenden)
Ehefrau wurde der Beurteilte mit Verfügung des Migrationsamts vom
7.
Mai 2019 (bestätigt durch den Rekursentscheid des JSD vom
27.
Juni 2019) erneut aus der Schweiz wie auch aus dem Schengenraum
weggewiesen. Nach seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten
und der Auferlegung einer Landesverweisung von fünf Jahren (Urteil des
Strafgerichts vom 11. Dezember 2019) und der bald darauf folgenden
vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug am 24. Dezember 2019 wurde er
gleichentags vom Migrationsamt für drei Monate, d.h. bis zum
24.
März 2020, in Ausschaffungshaft genommen, am
17.
März 2020 jedoch wegen der coronabedingten Notstandssituation aus
der Haft entlassen. Der Beurteilte will sich gemäss seinen Angaben
(Befragungsprotokoll vom 28. Juni 2024, S. 2) trotz seiner
schengenweit geltenden Wegweisung seither in Deutschland und England
aufgehalten haben. Als ihm nach Einreichung eines Asylgesuchs in Deutschland am
20.
September 2021 die Überstellung in die Schweiz drohte, tauchte er
unter. Ungeachtet seiner fünfjährigen Landesverweisung ist der Beurteilte nun
wieder in die Schweiz eingereist, notabene ohne gültige Reisepapiere und Visum.
Durch sein gesamtes Verhalten macht er in fortgesetzter Weise deutlich, dass er
jegliche behördlichen Anordnungen missachtet. Es besteht somit eine erhebliche
Gefahr, dass der Beurteilte im Falle seiner Freilassung untertauchen würde.
3.3
Gemäss
den anfänglichen Abklärungen des Migrationsamts hielt sich der Beurteilte am
26.
Juni 2024 zunächst im Bundesasylzentrum Basel auf. Er will dort ein
Asylgesuch gestellt haben. Nach Auskunft des Bundesasylzentrums vom
1.
Juli 2024 ist er vor der daktyloskopischen Erfassung indessen dort
wieder verschwunden, womit es an einem Asylgesuch fehlt. Auf Nachfrage des
Migrationsamts hat der Beurteilte heute jedoch erklärt, ein Asylgesuch stellen
zu wollen. An der Rechtmässigkeit der Dublin-Vorbereitungshaft ändert dies freilich
nichts. Denn damit wäre die Untertauchensgefahr auch gemäss Art. 76a
Abs. 2 lit. f AIG zu bejahen. Nach dieser Bestimmung besteht eine
Untertauchensgefahr, wenn sich die betreffende Person rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Es ist aufgrund der
unmittelbaren zeitlichen Nähe zu seiner Inhaftierung augenscheinlich, dass der
Beurteilte sein Asylgesuch vorliegend einzig stellt, um sich damit der Überstellung
nach Deutschland zu entziehen.
3.4
Aufgrund
seines über Jahre demonstrierten Verhaltens, sich immer wieder nicht um
behördliche Anordnungen und Vorschriften zu scheren, ist nicht ersichtlich, wie
eine mildere Massnahme, etwa eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet des
Kantons und/oder eine engmaschige Meldepflicht den Beurteilten dazu bringen
könnte, sich zwecks Rückführung nach dem zuständigen Dublin-Staat Deutschland
in Freiheit den hiesigen Behörden zur Verfügung zu halten. Er ist letztlich ohne
jegliche gelebten Bezüge zur Schweiz. Dass er etwa eine gefestigte Beziehung zu
seiner Tochter C____ und seiner Ehefrau leben würde, hat er weder bei seiner
Festnahme noch bei seiner Befragung durch das Migrationsamt geltend gemacht.
Der Beurteilte ist, wie seine Reiserei deutlich macht, vielmehr an keinen Ort
gebunden.
3.5
Die
Dublin-Vorbereitungshaft ist zulässig für die Dauer von maximal 7 Wochen
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Die Inhaftnahme bis zur
Abklärung der Zuständigkeit für das Asylverfahren und zur Sicherung der
späteren Wegweisung ist damit rechtmässig und angemessen. Das Migrationsamt hat
noch am gleichen Tag, an welchem es die Vorbereitungshaft angeordnet hat, der zuständigen
Bundesbehörde (Dublin Office) beim SEM die für die Einleitung des
Rückübernahmegesuchs benötigten Unterlagen übermittelt. Im Übrigen wird es in
Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden für eine beförderliche Behandlung der
Angelegenheit zu sorgen haben, damit das Übernahmeverfahren sobald wie möglich
abgeschlossen werden kann.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Dublin-Vorbereitungshaft vom 28. Juni 2024, 14:30 Uhr, bis 15. August
2024, 14:30 Uhr, ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
_____________________