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Entscheid

AUS.2024.34

Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren Art. 76a AIG

2. Juli 2024Deutsch6 min

Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Januar 2024 ist A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.34

URTEIL

vom 2.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Marokko

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. Juli 2024

betreffend Vorbereitungshaft im

Dublin-Verfahren Art. 76a AIG

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ wurde mit Strafbefehlen vom

3. Dezember 2023 und vom 8. Januar 2024 je des Diebstahls und der

rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt. Im ersten Strafbefehl wurde er

deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und im zweiten zu einer

Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Er befand sich infolgedessen seit dem

8. Januar 2024 in Haft und im Strafvollzug und wurde am 2. Juli 2024 bedingt

aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt überstellt. Bereits mit

Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Januar 2024 ist A____

aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei ihm gleichzeitig mitgeteilt worden

war, dass eine Überstellung in die Niederlande erfolgen werde. Die ursprünglich

auf den Tag der Entlassung geplante Rückführung in die Niederlande konnte

allerdings nicht durchgeführt werden, da gemäss Auskunft der Behörden der

Niederlande die Länderzuständigkeit nach dem Dubliner Übereinkommen für A____

am 16. Juni 2024 auf Frankreich übergegangen sei. Am 19. Juni 2024 teilte

das Migrationsamt A____ mit, dass er voraussichtlich nach Frankreich überstellt

werden müsse. Dagegen hatte A____ grundsätzlich nichts einzuwenden, hielt

allerdings fest, dass er die Schweiz selbständig nach Italien zu verlassen

wünsche.

Mit Verfügung

vom 2. Juli 2024 hat das Migrationsamt die Dublin Vorbereitungshaft für die

Dauer vom 2. Juli bis 20. August 2024 angeordnet. A____ hat die gerichtliche

Überprüfung der Haftanordnung verlangt. Dieser Entscheid ergeht unter Beizug

der Vorakten im schriftlichen Verfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird

diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

Gemäss Art. 64a

Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern

die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss

der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. A____ ist mit

Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 aus der Schweiz weggewiesen und es ist

ihm mitgeteilt worden, dass eine Überstellung in die Niederlande erfolgen

werde. Nachdem die Zuständigkeit zur Rückübernahme vor Verbüssung der

Freiheitsstrafe auf Frankreich übergegangen ist, ist die Rücküberstellung in

die Niederlande nicht mehr möglich. Das SEM hat am 18. Juni 2024

Frankreich um Rückübernahme ersucht. Die Antwort ist noch ausstehend. Damit

wurde vorliegend zu Recht Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG

angeordnet.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene

Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive

gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/ Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die

betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs während der Zeit ab Rückübernahmeantrag

bis zum Eingang einer Antwort durch den angefragten Staat sowie dem Erlass der

Wegweisungsverfügung für sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3

lit. a AIG).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Haft sinngemäss mit dem Vorliegen einer

Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat am 29. Oktober 2022 in

der Niederlande ein Asylgesuch eingereicht (s. Meldung EURODAC). Trotzdem hat

er die Niederlande verlassen, was belegt, dass er sich nicht an behördliche

Anordnungen hält. Dass er weiterhin nicht verstehen will, dass ihm das Reisen

innerhalb von Europa als Asylsuchender ohne Reisepapiere untersagt ist, belegt

sodann seine Angabe, er wolle selbständig nach Italien ausreisen. Sein Verhalten

in der Schweiz lässt sodann darauf schliessen, dass er das europäische Asylwesen

missbraucht, um sich als Kriminaltourist in Europa aufzuhalten. Es liegt

Dispositiv

demnach ein Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor. Gleichzeitig A____

in der Schweiz mit der Begehung von Diebstählen zweimal eines Verbrechens

schuldig gemacht und ist dafür rechtskräftig verurteilt worden. Folglich liegt

auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG vor.

Gleichzeitig ist

nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ausser der Haft, die Rückführung

von A____ nach Frankreich sicherstellen könnte, da ihn etwa eine regelmässige

Meldepflicht oder eine Eingrenzung offensichtlich nicht davon abhalten werden,

sich weiterhin illegal in Europa aufzuhalten und dafür unterzutauchen bzw. sich

dem behördlichen Zugriff zu entziehen.

4.

Das Dublinoffice

des SEM hat den Antrag auf Rückübernahme von A____ an Frankreich am 18. Juni

2024 gestellt und damit unmittelbar nachdem die Niederlande eine

Rücküberführung von A____ nach dem 15. Juni 2024 definitiv abgelehnt hat. Das

Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach;

das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als

rechtmässig und angemessen.

5.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Dublin

Vorbereitungshaft ist vom 2. Juli bis und mit 20. August 2024 rechtmässig und

angemessen.

Dieses Urteil ist in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Dieses Urteil wurde

A____ durch das Migrationsamt

in

______________________ Sprache eröffnet

Datum:

Unterschrift A____

Unterschrift Migrationsamt: