AUS.2024.34
Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren Art. 76a AIG
2. Juli 2024Deutsch6 min
Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Januar 2024 ist A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.34
URTEIL
vom 2.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Marokko
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. Juli 2024
betreffend Vorbereitungshaft im
Dublin-Verfahren Art. 76a AIG
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ wurde mit Strafbefehlen vom
3. Dezember 2023 und vom 8. Januar 2024 je des Diebstahls und der
rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt. Im ersten Strafbefehl wurde er
deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen und im zweiten zu einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt. Er befand sich infolgedessen seit dem
8. Januar 2024 in Haft und im Strafvollzug und wurde am 2. Juli 2024 bedingt
aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt überstellt. Bereits mit
Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 18. Januar 2024 ist A____
aus der Schweiz weggewiesen worden, wobei ihm gleichzeitig mitgeteilt worden
war, dass eine Überstellung in die Niederlande erfolgen werde. Die ursprünglich
auf den Tag der Entlassung geplante Rückführung in die Niederlande konnte
allerdings nicht durchgeführt werden, da gemäss Auskunft der Behörden der
Niederlande die Länderzuständigkeit nach dem Dubliner Übereinkommen für A____
am 16. Juni 2024 auf Frankreich übergegangen sei. Am 19. Juni 2024 teilte
das Migrationsamt A____ mit, dass er voraussichtlich nach Frankreich überstellt
werden müsse. Dagegen hatte A____ grundsätzlich nichts einzuwenden, hielt
allerdings fest, dass er die Schweiz selbständig nach Italien zu verlassen
wünsche.
Mit Verfügung
vom 2. Juli 2024 hat das Migrationsamt die Dublin Vorbereitungshaft für die
Dauer vom 2. Juli bis 20. August 2024 angeordnet. A____ hat die gerichtliche
Überprüfung der Haftanordnung verlangt. Dieser Entscheid ergeht unter Beizug
der Vorakten im schriftlichen Verfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.1). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird
diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
Gemäss Art. 64a
Abs. 1 AIG erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern
die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss
der Dublin III Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. A____ ist mit
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2024 aus der Schweiz weggewiesen und es ist
ihm mitgeteilt worden, dass eine Überstellung in die Niederlande erfolgen
werde. Nachdem die Zuständigkeit zur Rückübernahme vor Verbüssung der
Freiheitsstrafe auf Frankreich übergegangen ist, ist die Rücküberstellung in
die Niederlande nicht mehr möglich. Das SEM hat am 18. Juni 2024
Frankreich um Rückübernahme ersucht. Die Antwort ist noch ausstehend. Damit
wurde vorliegend zu Recht Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG
angeordnet.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene
Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive
gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Baumann/ Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 80; statt vieler BGE 148 II 169 E. 2.2). Die
betroffene Person kann zur Sicherstellung des Vollzugs während der Zeit ab Rückübernahmeantrag
bis zum Eingang einer Antwort durch den angefragten Staat sowie dem Erlass der
Wegweisungsverfügung für sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3
lit. a AIG).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft sinngemäss mit dem Vorliegen einer
Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat am 29. Oktober 2022 in
der Niederlande ein Asylgesuch eingereicht (s. Meldung EURODAC). Trotzdem hat
er die Niederlande verlassen, was belegt, dass er sich nicht an behördliche
Anordnungen hält. Dass er weiterhin nicht verstehen will, dass ihm das Reisen
innerhalb von Europa als Asylsuchender ohne Reisepapiere untersagt ist, belegt
sodann seine Angabe, er wolle selbständig nach Italien ausreisen. Sein Verhalten
in der Schweiz lässt sodann darauf schliessen, dass er das europäische Asylwesen
missbraucht, um sich als Kriminaltourist in Europa aufzuhalten. Es liegt
Dispositiv
demnach ein Haftgrund nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor. Gleichzeitig A____
in der Schweiz mit der Begehung von Diebstählen zweimal eines Verbrechens
schuldig gemacht und ist dafür rechtskräftig verurteilt worden. Folglich liegt
auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG vor.
Gleichzeitig ist
nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme ausser der Haft, die Rückführung
von A____ nach Frankreich sicherstellen könnte, da ihn etwa eine regelmässige
Meldepflicht oder eine Eingrenzung offensichtlich nicht davon abhalten werden,
sich weiterhin illegal in Europa aufzuhalten und dafür unterzutauchen bzw. sich
dem behördlichen Zugriff zu entziehen.
4.
Das Dublinoffice
des SEM hat den Antrag auf Rückübernahme von A____ an Frankreich am 18. Juni
2024 gestellt und damit unmittelbar nachdem die Niederlande eine
Rücküberführung von A____ nach dem 15. Juni 2024 definitiv abgelehnt hat. Das
Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach;
das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als
rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Dublin
Vorbereitungshaft ist vom 2. Juli bis und mit 20. August 2024 rechtmässig und
angemessen.
Dieses Urteil ist in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Dieses Urteil wurde
A____ durch das Migrationsamt
in
______________________ Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____
Unterschrift Migrationsamt: