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Entscheid

AUS.2024.35

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

3. Juli 2024Deutsch5 min

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.35

URTEIL

vom 3.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien

[...]

zurzeit Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft mit

Verzicht auf mündl. Verhandlung

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 des

Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und

zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt wurde;

dass gegen A____ in Basel-Stadt zwei

Strafverfahren wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise hängig sind;

dass A____ mit Verfügung des Staatssekretariats

für Migration (SEM) vom 17. Mai 2024 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet

der Schweiz und Liechtenstein gültig ab sofort und bis zum 16. Mai 2026 belegt

worden ist;

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

2. Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist;

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig

ist;

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich

erscheint;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);

dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine ausländische

Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den

Art. 66a

und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. c AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR

142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht

oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

Sachverhalt

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);

dass das Migrationsamt den Haftgrund der

Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der

Erwägungen

Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;

dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____,

nachdem er am 17. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen und mit einem

Einreiseverbot belegt wurde, wiederholt in Basel-Stadt betroffen und wiederum

weggewiesen wurde (Festnahmen vom 29. Mai, 3. Juni, 12. Juni, 18. Juni und 29.

Juni 2024);

Dispositiv

dass A____ demnach ungeachtet seiner Wegweisung

und dem Einreiseverbot entweder die Schweiz gar nie verlassen hat oder aber

immer wieder eingereist ist;

dass damit feststeht, dass A____ behördliche

Anweisungen ignoriert und sich in keiner Art und Weise an diese hält;

dass ausserdem Hinweise vorliegen, wonach A____

sich einzig zur Begehung von Delikten (Kriminaltourist) in der Schweiz aufhält;

dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in

Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu

ermöglichen;

dass sein renitentes bisheriges Verhalten offenbart,

dass eine mildere Massnahme seine Rückführung in das Heimatland nicht

sicherzustellen vermag;

dass das Beschleunigungsgebot mit der am 2. Juli

2024 erfolgten Anmeldung für einen Rückflug nach Rumänien durch das

Migrationsamt gewahrt ist;

dass die Haft damit verhältnismässig und

rechtmässig ist, die zwölf Tage allerdings am 13. Juli 2024 enden;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 2. Juli

bis zum 13. Juli 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara

Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: