AUS.2024.35
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung
3. Juli 2024Deutsch5 min
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.35
URTEIL
vom 3.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien
[...]
zurzeit Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. Juli 2024
betreffend Ausschaffungshaft mit
Verzicht auf mündl. Verhandlung
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 des
Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und
zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt wurde;
dass gegen A____ in Basel-Stadt zwei
Strafverfahren wegen Diebstahls und rechtswidriger Einreise hängig sind;
dass A____ mit Verfügung des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 17. Mai 2024 mit einem Einreiseverbot für das Gebiet
der Schweiz und Liechtenstein gültig ab sofort und bis zum 16. Mai 2026 belegt
worden ist;
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
2. Juli 2024 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist;
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Ausländer
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig
ist;
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AIG);
dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine ausländische
Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den
Art. 66a
und 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn sie trotz Einreiseverbot das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AIG), wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG);
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht
oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
Sachverhalt
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen);
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und der
Erwägungen
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG als gegeben erachtet hat;
dass diese Beurteilung zutreffend ist, da A____,
nachdem er am 17. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen und mit einem
Einreiseverbot belegt wurde, wiederholt in Basel-Stadt betroffen und wiederum
weggewiesen wurde (Festnahmen vom 29. Mai, 3. Juni, 12. Juni, 18. Juni und 29.
Juni 2024);
Dispositiv
dass A____ demnach ungeachtet seiner Wegweisung
und dem Einreiseverbot entweder die Schweiz gar nie verlassen hat oder aber
immer wieder eingereist ist;
dass damit feststeht, dass A____ behördliche
Anweisungen ignoriert und sich in keiner Art und Weise an diese hält;
dass ausserdem Hinweise vorliegen, wonach A____
sich einzig zur Begehung von Delikten (Kriminaltourist) in der Schweiz aufhält;
dass dieses Verhalten deutlich macht, dass A____ in
Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu
ermöglichen;
dass sein renitentes bisheriges Verhalten offenbart,
dass eine mildere Massnahme seine Rückführung in das Heimatland nicht
sicherzustellen vermag;
dass das Beschleunigungsgebot mit der am 2. Juli
2024 erfolgten Anmeldung für einen Rückflug nach Rumänien durch das
Migrationsamt gewahrt ist;
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist, die zwölf Tage allerdings am 13. Juli 2024 enden;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 2. Juli
bis zum 13. Juli 2024 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara
Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: