AUS.2024.36
Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
8. Juli 2024Deutsch11 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.36
URTEIL
vom 8.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 4. Juli 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____, der in der Schweiz über kein
Aufenthaltsrecht verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in
Ausschaffungshaft. Die Haftanordnungen des Migrationsamts vom 21. Mai und 6.
Juni 2024 wurden mit Urteilen der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (nachfolgen Einzelrichterin) vom 24. Mai und 12. Juni 2024 (VGE
AUS.2024.26, AUS.204.28) bestätigt, allerdings jeweils nur für wenige Wochen,
da A____ psychisch schwer krank ist, weshalb er intensiver medizinischer
Betreuung bedarf und sich spezifische Fragen betreffend seine
Hafterstehungsfähigkeit sowie die Möglichkeit und Absehbarkeit des Vollzugs
seiner Rückführung in sein Heimatland stellen. Für weitere Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf die genannten vorgängigen Hafturteile verwiesen.
Mit Verfügung
vom 4. Juli 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis zum 8. Oktober 2024 angeordnet. An der Gerichtsverhandlung ist A____ zu
Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Er
beantragt die umgehende Entlassung von A____ aus der Ausschaffungshaft,
eventualiter unter der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht. Ein Vertreter
des Migrationsamts hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. Er beantragt
die Bestätigung der Haftverlängerung. Für sämtliche Depositionen wird auf das
Protokoll verwiesen. Der Haftentscheid ist A____ am heutigen Tag, dem 8. Juli
2024, mündlich eröffnet worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die aktuelle
Haftanordnung gilt bis und mit 8. Juli 2024. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2024 verlängerten
Haftanordnung erfolgt damit rechtzeitig.
2.
2.1
Für
das Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen
Erwägungen im ersten Hafturteil vom 24. Mai 2024 verwiesen werden
(AUS.2024.26 E. 2 und 3). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass A____ mit
Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen wurde
und sich in der Folge zeigte, dass er nicht gewillt und aufgrund seiner
psychischen Krankheit wohl auch gar nicht in der Lage ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten und seine Papiere und Ausreise selbständig zu
organisieren. An dieser Einschätzung hat auch die heutige Verhandlung nichts
geändert, an welcher A____ erstmals durch das Gericht hat befragt werden
können, nachdem die erste Gerichtsverhandlung aufgrund seines (wohl
psychotischen) Zustands nicht durchgeführt werden konnte und der zuständige
Arzt ihn für die zweite Gerichtsverhandlung als nicht verhandlungsfähig erklärt
hatte, weshalb einzig sein Rechtsvertreter an dieser teilnahm. A____ scheint
nun in persönlicher Hinsicht orientiert und hat berichtet, dass er ab dem Jahr
2003.
zuerst in Emden und dann in Bielefeld, Deutschland, gelebt habe. In
Bielefeld würden nach wie vor seine vormalige Partnerin sowie seine im Jahr
2013.
geborene Tochter, [...], leben. Er hat behauptet, Nigeria würde als Staat
nicht mehr existieren, nun gebe es die zwei Staaten Biafra und Niger. Er sei in
Biafra zur Welt gekommen. In der Schweiz sei er auf Durchreise, da er zurück
nach Biafra habe gehen wollen, um einen Pass zu erhalten. Er habe aber kein
Geld mehr und habe niemanden gefunden, der ihm Geld für die Reise ausleihen würde.
Auf den Hinweis, dass die Schweiz seine Rückreise nach Nigeria organisieren
wolle, erklärte er sich damit einverstanden, machte allerdings auch klar, dass
er nicht noch bis Oktober dieses Jahres in Haft und auch nicht im Spital sein wolle.
2.2
Damit
konnte das Gericht selber feststellen, dass sich A____ dank der eingeleiteten
Zwangsmedikation in psychischer Hinsicht stabilisiert hat, schliesslich war
eine ruhige Anhörung möglich und A____ hat alle Fragen des Gerichts
beantwortet. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass gewisse Antworten nicht
der Realität entsprechen; so gibt es den Staat Nigeria tatsächlich, die
Republik Biafra hingegen existierte ausschliesslich von 1967 bis 1970. Danach
wurde das Gebiet wieder zu einem Teil von Nigeria. In diesen Aussagen manifestiert
sich wohl die Krankheit von A____ (s. unten E. 3). Soweit sein Rechtsvertreter
allerdings geltend macht, der Haftgrund der Untertauchensgefahr sei nicht
gegeben, da die Polizei auch am Tag der Festnahme von A____ in der Lage gewesen
sei, ihn innert kürzester Zeit auf dem Bahnhofsgelände aufzufinden, ist darauf
hinzuweisen, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sich
A____ nach einer Haftentlassung wiederum dort aufhalten würde. Ohnehin kann den
Behörden nicht zugemutet werden, die umfangreichen und kostspieligen
Vorbereitungen für seine Rückführung nach Nigeria unter dem Risiko zu
organisieren, dass er am Tag seiner Rückreise nicht greifbar wäre. Hinzu kommt,
dass aktuell auch aufgrund der ärztlichen Einschätzung (s. unten E. 3) davon
auszugehen ist, dass A____ in Freiheit seine Medikamente nicht mehr einnehmen
würde und innert kurzer Zeit wieder in einen akut psychotischen
Krankheitszustand zurückfallen würde, womit er nicht reisefähig wäre bzw. er in
einem Zustand wäre, in welchem die nigerianischen Behörden die Ausstellung
eines Laissez-passer ablehnen (s. dazu unten E. 4.2). Damit ist auch keine
mildere Massnahme ersichtlich, die sicherstellen kann, dass A____ für die
Behörden greifbar bleibt und ihn gleichzeitig in einem reisefähigen Zustand
erhält. Die Haft ist folglich notwendig.
3.
Im Vordergrund
der vergangenen Haftüberprüfungen stand die Frage der Hafterstehungsfähigkeit,
da es sich bei A____ um eine psychisch schwer kranke Person handelt, er in der
Haft aber jegliche medizinische Hilfe und die Nahrungsaufnahme verweigerte.
Aufgrund dessen wurde er am 7. Juni 2024 auf eine geschlossene Abteilung der
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) verlegt. Am 12. Juni 2024 wurde
seitens des Migrationsamts seine zwangsweise Medikation und die Zwangsernährung
verfügt bzw. wurden seine behandelnden Ärzte im Bedarfsfall dazu ermächtigt
entsprechend vorzugehen. Am 12. Juni sowie am 19. Juni 2024 befand A____ sich
ausserdem je für einen Tag im Universitätsspital Basel (USB) zur Stabilisierung
seines somatischen Zustands. Gemäss aktuellstem Arztbericht vom 2. Juli 2024
scheint A____ «weiterhin unter einer psychotischen Symptomatik zu leiden,
einerseits erkennbar an etwas bizarren, kaum korrigierbaren und sicher
unzutreffenden Äusserungen (z.B. er berate den polnischen Präsidenten, er sei
Deutscher, er sei Heiler), aber auch an sehr eigenartigem Verhalten (häufiges
Ruhen und Schlafen auf dem Boden, Einnahme nur ganz bestimmter Speisen und
Getränke, gelegentlich und unvermittelt hochfahrendem Auftreten bei ansonsten
Umgänglichkeit und leichten Orientierungsstörungen, vor allem zeitlich)». A____
nehme mehr oder weniger regelmässig einmal am Tag die angeordnete orale
neuroleptische Medikation ein, verweigere aber Blutentnahmen oder sonstige
medizinische Kontrollen. Eine Krankheitseinsicht scheint nicht zu bestehen.
Gemäss dem Bericht habe sich aber eine deutliche Verbesserung in der
Kommunikation eingestellt und A____ nehme hinreichend Nahrung und Flüssigkeit
zu sich. Bezüglich der Körperpflege seien allerdings weiterhin Defizite
festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine wichtig, dass es inzwischen
keine klaren Hinweise auf akute, psychotisch bedingte und A____ potentiell
gefährdende Verhaltensweisen mehr gäbe. Es erscheine aus psychiatrischer Sicht
aber nicht zuletzt aufgrund der bislang kurzen Behandlungsdauer empfehlenswert,
die neuroleptische Behandlung weitere ein bis zwei Wochen fortzusetzen. Dies um
den Behandlungserfolg zu sichern und eventuell weiter zu verbessern. Die
Behandlung sollte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht gegebenenfalls auch
mittels Zwangsmedikation fortgesetzt werden, um eine erneute akute Gefährdung
abzuwenden bzw. dieser vorzubeugen, da aktuell nicht zu erwarten sei, dass A____
sich aus eigener Einsicht werde weiter behandeln lassen. Damit ist
festzustellen, dass A____ im aktuellen Setting der UPK als hafterstehungsfähig
erachtet werden kann.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78
AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs.
1.
AIG). Die Haft ist zu beenden, wenn feststeht, dass der Vollzug der
Wegweisung nicht (mehr) durchführbar ist, da ihr Zweck darin besteht, den
Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Feststellung der
Nichtdurchführbarkeit kann sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
ergeben, (s. Businger, in: Zürcher
Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf
2015, S. 58). Im Entscheid 2C_658/2014 vom 7. August 2017 führt das
Bundesgericht zur tatsächlichen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus:
«Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 80 Abs. 6 AuG (Ausländergesetz, seit 1. Januar 2019 AIG) ist
nicht schon dann auszugehen, wenn er schwierig erscheint. Wie es sich mit der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet
Gegenstand einer Prognose. Massgeblich ist, ob die Ausschaffung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich wird oder
nicht. Die Haft hat unter dem Aspekt von Art. 80 Abs. 6 AuG dann, weil
unverhältnismässig, als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die
Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich
innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen; sie dient diesfalls
nicht mehr dem ihr vom Gesetz zugewiesenen Zweck, den Wegweisungsvollzug zu
sichern (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 zum mit Art. 80 Abs. 6 AuG übereinstimmenden
Art. 13 c Abs. 5 lit. a des Ende 2007 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom
26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; Urteile
2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 3.1, 2C_101/2013 vom 21.Februar 2013 E. 2.2.3
und 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1.1) ».
4.2
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) beantwortete mit Schreiben vom 31. Mai
2024.
die seitens der Einzelrichterin gestellten Fragen zu den geplanten Modalitäten
der Rückführung von A____ nach Nigeria und stellte dazu in Aussicht, dass er
allenfalls über die schweizerische Botschaft in Abuja in Empfang genommen und
in Nigeria in einer geeigneten psychiatrischen Klinik untergebracht werden oder
aber von Angehörigen in Empfang genommen werden könnte. Die nigerianischen
Behörden würden ein Laissez-passer ausstellen, wenn A____ «psychisch
einigermassen stabil» sei und ein Rückflug werde nötigenfalls unter
medizinischer Betreuung erfolgen. Das Migrationsamt befindet sich seither im
Austausch mit dem SEM. Es hat an der Verhandlung ausgeführt, dass der
zuständige Mitarbeiter des SEM, der sich in der Sache engagiert habe, seit
letzter Woche aus persönlichen Gründen abwesend sei, wobei nicht bekannt sei,
wann er wieder an den Arbeitsplatz zurückkomme. Grundsätzlich sei nun
abzuklären, ob die nigerianische Botschaft aufgrund des jetzt in psychischer
Hinsicht stabilisierten Zustands von A____ bereit sei, ein Laissez-passer für
ihn auszustellen und es sei der Empfangsraum für A____ in Nigeria konkret
vorzubereiten.
4.3
Damit
erscheint eine Rückführung rechtlich sowie tatsächlich möglich. Allerdings ist
festzuhalten, dass aufgrund der nun erfolgten Stabilisierung umgehend
mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung der Dokumente abzuklären ist
sowie die Flugplanung anzugehen und Rückführungsmodalitäten konkret zu planen
sind, um der Verhältnismässigkeit in der konkreten Situation gerecht zu werden.
Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass A____ nebst der Haft mit der
Zwangsmedikation einen weiteren und massiven Eingriff in seine persönliche
Freiheit erleiden muss. Auch wenn ohne Behandlung der psychischen Krankheit von
A____ eine Rückführung in sein Heimatland gar nicht erst möglich wäre, und ein
öffentliches Interesse an seiner Ausschaffung besteht, da er bis zu seiner
Festnahme in der Schweiz verwahrlost auf der Strasse lebte und in der
Öffentlichkeit negativ auffiel (s. VGE AUS.2024.26 E. 3.2) , rechtfertigt es
sich nicht, die Zwangsmedikation als äussert schweren Eingriff in die
persönliche Freiheit von A____ länger als absolut notwendig aufrecht zu
erhalten. Der Ausfall eines Mitarbeiters des SEM kann kein Grund darstellen,
dass die Sache auch nur ein Tag länger ruht. Vielmehr sind die genannten
organisatorischen Schritte sofort einzuleiten. Die Haft wird deshalb für die
Dauer von 6 Wochen bis und mit 19. August 2024 verlängert, wobei dannzumal
konkret aufzuzeigen sein wird, wann und wie die Rückführung stattfinden kann,
sofern sie dannzumal nicht bereits stattgefunden hat und eine weitere
Verlängerung der Haft angestrebt wird. Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass
die Angaben von A____ betreffend seine vormalige Partnerin und seine Tochter
glaubhaft erscheinen und es sich allenfalls lohnen könnte, diesbezüglich
Nachforschungen nach Angehörigen zu betreiben, da allenfalls auf diesem Weg
etwas über die Familie von A____ in der Heimat herausgefunden werden kann.
5.
Das Verfahren
ist kostenlos und der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss der
eingereichten Honorarnote, zuzüglich 2 Stunden für die Gerichtsverhandlung und
den Weg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf
das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis und mit 19. August 2024 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A____,
[...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 916.– und ein Auslagenersatz von CHF
15.50, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 75.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.