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Entscheid

AUS.2024.36

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

8. Juli 2024Deutsch11 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.36

URTEIL

vom 8.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nigeria,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 4. Juli 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____, der in der Schweiz über kein

Aufenthaltsrecht verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in

Ausschaffungshaft. Die Haftanordnungen des Migrationsamts vom 21. Mai und 6.

Juni 2024 wurden mit Urteilen der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (nachfolgen Einzelrichterin) vom 24. Mai und 12. Juni 2024 (VGE

AUS.2024.26, AUS.204.28) bestätigt, allerdings jeweils nur für wenige Wochen,

da A____ psychisch schwer krank ist, weshalb er intensiver medizinischer

Betreuung bedarf und sich spezifische Fragen betreffend seine

Hafterstehungsfähigkeit sowie die Möglichkeit und Absehbarkeit des Vollzugs

seiner Rückführung in sein Heimatland stellen. Für weitere Einzelheiten des

Sachverhalts wird auf die genannten vorgängigen Hafturteile verwiesen.

Mit Verfügung

vom 4. Juli 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft

bis zum 8. Oktober 2024 angeordnet. An der Gerichtsverhandlung ist A____ zu

Sache befragt worden und ist sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Er

beantragt die umgehende Entlassung von A____ aus der Ausschaffungshaft,

eventualiter unter der Auflage einer regelmässigen Meldepflicht. Ein Vertreter

des Migrationsamts hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. Er beantragt

die Bestätigung der Haftverlängerung. Für sämtliche Depositionen wird auf das

Protokoll verwiesen. Der Haftentscheid ist A____ am heutigen Tag, dem 8. Juli

2024, mündlich eröffnet worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die aktuelle

Haftanordnung gilt bis und mit 8. Juli 2024. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2024 verlängerten

Haftanordnung erfolgt damit rechtzeitig.

2.

2.1

Für

das Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen

Erwägungen im ersten Hafturteil vom 24. Mai 2024 verwiesen werden

(AUS.2024.26 E. 2 und 3). Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass A____ mit

Verfügung des Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen wurde

und sich in der Folge zeigte, dass er nicht gewillt und aufgrund seiner

psychischen Krankheit wohl auch gar nicht in der Lage ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten und seine Papiere und Ausreise selbständig zu

organisieren. An dieser Einschätzung hat auch die heutige Verhandlung nichts

geändert, an welcher A____ erstmals durch das Gericht hat befragt werden

können, nachdem die erste Gerichtsverhandlung aufgrund seines (wohl

psychotischen) Zustands nicht durchgeführt werden konnte und der zuständige

Arzt ihn für die zweite Gerichtsverhandlung als nicht verhandlungsfähig erklärt

hatte, weshalb einzig sein Rechtsvertreter an dieser teilnahm. A____ scheint

nun in persönlicher Hinsicht orientiert und hat berichtet, dass er ab dem Jahr

2003.

zuerst in Emden und dann in Bielefeld, Deutschland, gelebt habe. In

Bielefeld würden nach wie vor seine vormalige Partnerin sowie seine im Jahr

2013.

geborene Tochter, [...], leben. Er hat behauptet, Nigeria würde als Staat

nicht mehr existieren, nun gebe es die zwei Staaten Biafra und Niger. Er sei in

Biafra zur Welt gekommen. In der Schweiz sei er auf Durchreise, da er zurück

nach Biafra habe gehen wollen, um einen Pass zu erhalten. Er habe aber kein

Geld mehr und habe niemanden gefunden, der ihm Geld für die Reise ausleihen würde.

Auf den Hinweis, dass die Schweiz seine Rückreise nach Nigeria organisieren

wolle, erklärte er sich damit einverstanden, machte allerdings auch klar, dass

er nicht noch bis Oktober dieses Jahres in Haft und auch nicht im Spital sein wolle.

2.2

Damit

konnte das Gericht selber feststellen, dass sich A____ dank der eingeleiteten

Zwangsmedikation in psychischer Hinsicht stabilisiert hat, schliesslich war

eine ruhige Anhörung möglich und A____ hat alle Fragen des Gerichts

beantwortet. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass gewisse Antworten nicht

der Realität entsprechen; so gibt es den Staat Nigeria tatsächlich, die

Republik Biafra hingegen existierte ausschliesslich von 1967 bis 1970. Danach

wurde das Gebiet wieder zu einem Teil von Nigeria. In diesen Aussagen manifestiert

sich wohl die Krankheit von A____ (s. unten E. 3). Soweit sein Rechtsvertreter

allerdings geltend macht, der Haftgrund der Untertauchensgefahr sei nicht

gegeben, da die Polizei auch am Tag der Festnahme von A____ in der Lage gewesen

sei, ihn innert kürzester Zeit auf dem Bahnhofsgelände aufzufinden, ist darauf

hinzuweisen, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sich

A____ nach einer Haftentlassung wiederum dort aufhalten würde. Ohnehin kann den

Behörden nicht zugemutet werden, die umfangreichen und kostspieligen

Vorbereitungen für seine Rückführung nach Nigeria unter dem Risiko zu

organisieren, dass er am Tag seiner Rückreise nicht greifbar wäre. Hinzu kommt,

dass aktuell auch aufgrund der ärztlichen Einschätzung (s. unten E. 3) davon

auszugehen ist, dass A____ in Freiheit seine Medikamente nicht mehr einnehmen

würde und innert kurzer Zeit wieder in einen akut psychotischen

Krankheitszustand zurückfallen würde, womit er nicht reisefähig wäre bzw. er in

einem Zustand wäre, in welchem die nigerianischen Behörden die Ausstellung

eines Laissez-passer ablehnen (s. dazu unten E. 4.2). Damit ist auch keine

mildere Massnahme ersichtlich, die sicherstellen kann, dass A____ für die

Behörden greifbar bleibt und ihn gleichzeitig in einem reisefähigen Zustand

erhält. Die Haft ist folglich notwendig.

3.

Im Vordergrund

der vergangenen Haftüberprüfungen stand die Frage der Hafterstehungsfähigkeit,

da es sich bei A____ um eine psychisch schwer kranke Person handelt, er in der

Haft aber jegliche medizinische Hilfe und die Nahrungsaufnahme verweigerte.

Aufgrund dessen wurde er am 7. Juni 2024 auf eine geschlossene Abteilung der

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) verlegt. Am 12. Juni 2024 wurde

seitens des Migrationsamts seine zwangsweise Medikation und die Zwangsernährung

verfügt bzw. wurden seine behandelnden Ärzte im Bedarfsfall dazu ermächtigt

entsprechend vorzugehen. Am 12. Juni sowie am 19. Juni 2024 befand A____ sich

ausserdem je für einen Tag im Universitätsspital Basel (USB) zur Stabilisierung

seines somatischen Zustands. Gemäss aktuellstem Arztbericht vom 2. Juli 2024

scheint A____ «weiterhin unter einer psychotischen Symptomatik zu leiden,

einerseits erkennbar an etwas bizarren, kaum korrigierbaren und sicher

unzutreffenden Äusserungen (z.B. er berate den polnischen Präsidenten, er sei

Deutscher, er sei Heiler), aber auch an sehr eigenartigem Verhalten (häufiges

Ruhen und Schlafen auf dem Boden, Einnahme nur ganz bestimmter Speisen und

Getränke, gelegentlich und unvermittelt hochfahrendem Auftreten bei ansonsten

Umgänglichkeit und leichten Orientierungsstörungen, vor allem zeitlich)». A____

nehme mehr oder weniger regelmässig einmal am Tag die angeordnete orale

neuroleptische Medikation ein, verweigere aber Blutentnahmen oder sonstige

medizinische Kontrollen. Eine Krankheitseinsicht scheint nicht zu bestehen.

Gemäss dem Bericht habe sich aber eine deutliche Verbesserung in der

Kommunikation eingestellt und A____ nehme hinreichend Nahrung und Flüssigkeit

zu sich. Bezüglich der Körperpflege seien allerdings weiterhin Defizite

festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht erscheine wichtig, dass es inzwischen

keine klaren Hinweise auf akute, psychotisch bedingte und A____ potentiell

gefährdende Verhaltensweisen mehr gäbe. Es erscheine aus psychiatrischer Sicht

aber nicht zuletzt aufgrund der bislang kurzen Behandlungsdauer empfehlenswert,

die neuroleptische Behandlung weitere ein bis zwei Wochen fortzusetzen. Dies um

den Behandlungserfolg zu sichern und eventuell weiter zu verbessern. Die

Behandlung sollte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht gegebenenfalls auch

mittels Zwangsmedikation fortgesetzt werden, um eine erneute akute Gefährdung

abzuwenden bzw. dieser vorzubeugen, da aktuell nicht zu erwarten sei, dass A____

sich aus eigener Einsicht werde weiter behandeln lassen. Damit ist

festzustellen, dass A____ im aktuellen Setting der UPK als hafterstehungsfähig

erachtet werden kann.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78

AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs.

1.

AIG). Die Haft ist zu beenden, wenn feststeht, dass der Vollzug der

Wegweisung nicht (mehr) durchführbar ist, da ihr Zweck darin besteht, den

Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Feststellung der

Nichtdurchführbarkeit kann sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen

ergeben, (s. Businger, in: Zürcher

Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft, Zürich/Basel/Genf

2015, S. 58). Im Entscheid 2C_658/2014 vom 7. August 2017 führt das

Bundesgericht zur tatsächlichen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus:

«Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im

Sinne von Art. 80 Abs. 6 AuG (Ausländergesetz, seit 1. Januar 2019 AIG) ist

nicht schon dann auszugehen, wenn er schwierig erscheint. Wie es sich mit der

Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet

Gegenstand einer Prognose. Massgeblich ist, ob die Ausschaffung mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich wird oder

nicht. Die Haft hat unter dem Aspekt von Art. 80 Abs. 6 AuG dann, weil

unverhältnismässig, als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die

Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich

innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen; sie dient diesfalls

nicht mehr dem ihr vom Gesetz zugewiesenen Zweck, den Wegweisungsvollzug zu

sichern (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 zum mit Art. 80 Abs. 6 AuG übereinstimmenden

Art. 13 c Abs. 5 lit. a des Ende 2007 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]; Urteile

2C_168/2013 vom 7. März 2013 E. 3.1, 2C_101/2013 vom 21.Februar 2013 E. 2.2.3

und 2C_749/2012 vom 28. August 2012 E. 3.1.1) ».

4.2

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) beantwortete mit Schreiben vom 31. Mai

2024.

die seitens der Einzelrichterin gestellten Fragen zu den geplanten Modalitäten

der Rückführung von A____ nach Nigeria und stellte dazu in Aussicht, dass er

allenfalls über die schweizerische Botschaft in Abuja in Empfang genommen und

in Nigeria in einer geeigneten psychiatrischen Klinik untergebracht werden oder

aber von Angehörigen in Empfang genommen werden könnte. Die nigerianischen

Behörden würden ein Laissez-passer ausstellen, wenn A____ «psychisch

einigermassen stabil» sei und ein Rückflug werde nötigenfalls unter

medizinischer Betreuung erfolgen. Das Migrationsamt befindet sich seither im

Austausch mit dem SEM. Es hat an der Verhandlung ausgeführt, dass der

zuständige Mitarbeiter des SEM, der sich in der Sache engagiert habe, seit

letzter Woche aus persönlichen Gründen abwesend sei, wobei nicht bekannt sei,

wann er wieder an den Arbeitsplatz zurückkomme. Grundsätzlich sei nun

abzuklären, ob die nigerianische Botschaft aufgrund des jetzt in psychischer

Hinsicht stabilisierten Zustands von A____ bereit sei, ein Laissez-passer für

ihn auszustellen und es sei der Empfangsraum für A____ in Nigeria konkret

vorzubereiten.

4.3

Damit

erscheint eine Rückführung rechtlich sowie tatsächlich möglich. Allerdings ist

festzuhalten, dass aufgrund der nun erfolgten Stabilisierung umgehend

mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung der Dokumente abzuklären ist

sowie die Flugplanung anzugehen und Rückführungsmodalitäten konkret zu planen

sind, um der Verhältnismässigkeit in der konkreten Situation gerecht zu werden.

Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass A____ nebst der Haft mit der

Zwangsmedikation einen weiteren und massiven Eingriff in seine persönliche

Freiheit erleiden muss. Auch wenn ohne Behandlung der psychischen Krankheit von

A____ eine Rückführung in sein Heimatland gar nicht erst möglich wäre, und ein

öffentliches Interesse an seiner Ausschaffung besteht, da er bis zu seiner

Festnahme in der Schweiz verwahrlost auf der Strasse lebte und in der

Öffentlichkeit negativ auffiel (s. VGE AUS.2024.26 E. 3.2) , rechtfertigt es

sich nicht, die Zwangsmedikation als äussert schweren Eingriff in die

persönliche Freiheit von A____ länger als absolut notwendig aufrecht zu

erhalten. Der Ausfall eines Mitarbeiters des SEM kann kein Grund darstellen,

dass die Sache auch nur ein Tag länger ruht. Vielmehr sind die genannten

organisatorischen Schritte sofort einzuleiten. Die Haft wird deshalb für die

Dauer von 6 Wochen bis und mit 19. August 2024 verlängert, wobei dannzumal

konkret aufzuzeigen sein wird, wann und wie die Rückführung stattfinden kann,

sofern sie dannzumal nicht bereits stattgefunden hat und eine weitere

Verlängerung der Haft angestrebt wird. Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass

die Angaben von A____ betreffend seine vormalige Partnerin und seine Tochter

glaubhaft erscheinen und es sich allenfalls lohnen könnte, diesbezüglich

Nachforschungen nach Angehörigen zu betreiben, da allenfalls auf diesem Weg

etwas über die Familie von A____ in der Heimat herausgefunden werden kann.

5.

Das Verfahren

ist kostenlos und der unentgeltliche Rechtsbeistand ist gemäss der

eingereichten Honorarnote, zuzüglich 2 Stunden für die Gerichtsverhandlung und

den Weg, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Einzelheiten wird auf

das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis und mit 19. August 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter von A____,

[...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 916.– und ein Auslagenersatz von CHF

15.50, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 75.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.