AUS.2024.38
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
31. Juli 2024Deutsch8 min
Der von den
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.38
URTEIL
vom 31.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 30. Juli 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der von den
algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifizierte und
anerkannte A____ reiste soweit bekannt am 1. Oktober 2021 in die Schweiz ein
und ersuchte um Asyl. Dieses wurde zufolge unkontrollierter Abreise durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. Juni 2024 abgeschrieben. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 wurde A____ wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachem teilweise versuchten Diebstahls und
wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,
verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn mit Urteil vom 25. Oktober 2022
wegen versuchtem Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie mehrfachem Verweisungsbruch
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten und verwies ihn für 20 Jahre des
Landes, wobei die Landesverweisung in Schengener Informationssystem (SIS)
einzutragen ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.
Juni 2024 wurde er ausserdem wegen mehrfacher Übertretung gegen das
Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt.
Am 12. Dezember
2023 wurde A____ im Rahmen eines Dublin Rücküberstellungsverfahren von
Frankreich in die Schweiz rücküberstellt, wo er sich vom 19. Januar bis zum 30.
Juli 2024 im Freiheitsentzug befand.
Am 30. Juli 2024
ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Freiheitsentzug entlassen
worden. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 30. Juli 2024
Ausschaffungshaft bis zum 29. Oktober 2024 angeordnet.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____
ist rechtskräftig für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Ein
Wegweisungstitel liegt damit vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine
Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche
Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von
Untertauchensgefahr sowie mit dem Haftgrund der Verurteilung wegen eines
Verbrechens. Dem ist zuzustimmen. Aufgrund seiner zweier Verurteilungen wegen
Diebstählen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.v.m. Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG gegeben. Gleichzeitig ist von Untertauchensgefahr auszugehen.
Dies, weil A____ in der Vergangenheit mehrfach klar zum Ausdruck gebracht hat,
dass er nicht in seine Heimat Algerien zurückkehren will, sich trotz mehrfacher
Aufforderung nicht selbständig um den Erhalt von Reisedokumenten gekümmert hat,
in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht ist (s. bspw. Rückführung
von Frankreich in Schweiz) und gegenüber den Behörden eine Vielzahl von
Aliasnamen angegeben hat (s. Strafregisterauszug, welcher eine Aufzählung von
10.
«Falschpersonalien» enthält und wo er nach wie vor nicht unter dem korrekt
geschriebenen Vornamen registriert ist). Insbesondere hat A____ in der
Vergangenheit auch behauptet, palästinensischer Staatsangehöriger zu sein. Es
ist offensichtlich, dass er in der Schweiz das Asylsystem missbraucht hat, um
sich einen Aufenthalt zu ermöglichen und der Kleinkriminalität nachzugehen.
Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass er sich in Freiheit
entlassen an behördliche Anweisungen hält und freiwillig seine Reise in das
Heimatland antritt. Dass er nach wie vor nicht gewillt ist, die Gesetze zu
respektieren, zeigen sodann auch seine Ausführungen an der Anhörung durch das
Migrationsamt vom 30. Juli 2024, wo er angegeben hat, er wolle nach Italien
oder Spanien. Dies, obwohl seine Landesverweisung im SIS einzutragen und ihm wohl
im Strafgerichtsverfahren erklärt worden ist, dass die Landesverweisung damit
für den ganzen Schengenraum Geltung entfaltet. Dass er auf keinen Fall die
Schweiz freiwillig in Richtung Algerien verlassen wird, hat A____ sodann an der
Gerichtsverhandlung nochmals ganz klar zum Ausdruck gebracht. Er hat sich
nämlich erkundigt, ob es zwischen der Schweiz und Algerien ein Abkommen für
Zwangsrückführungen gebe und angedeutet, dass er sich weigern wird, den
Rückflug am 6. August 2024 anzutreten. Die Anordnung einer milderen Massnahme,
wie etwa einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, kann seine Kooperation für
die Ausschaffung angesichts seines renitenten Verhaltens klarerweise nicht
sicherstellen. Gleichzeitig besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am
Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz wiederholt kriminell in
Dispositiv
Erscheinung getretenen A____. Die Anordnung der Haft ist demnach rechtmässig.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 A____
ist anerkannter Staatsbürger von Algerien und es ist davon auszugehen, dass ihm
ein Laissez-passer ausgestellt wird. Das Migrationsamt hat bereits einen Flug
zur freiwilligen Rückreise für den 6. August 2024 organisiert, womit es dem
Beschleunigungsgebot nachgekommen ist. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von A____
ist jedoch ungewiss, ob er den für ihn gebuchten Flug auch freiwillig antreten
wird, andernfalls eine begleitete Rückreise organisiert werden muss. Aus diesem
Grund rechtfertigt es sich, die Haft für die Dauer von 3 Monaten zu bestätigen.
A____ hat es in der Hand, mittels kooperativen Verhaltens bereits in wenigen
Tagen in sein Heimatland zurück zu kehren und die Haft damit zu beenden.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 30. Juli bis 29. Oktober 2024 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.