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Entscheid

AUS.2024.38

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

31. Juli 2024Deutsch8 min

Der von den

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.38

URTEIL

vom 31.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 30. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der von den

algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifizierte und

anerkannte A____ reiste soweit bekannt am 1. Oktober 2021 in die Schweiz ein

und ersuchte um Asyl. Dieses wurde zufolge unkontrollierter Abreise durch das

Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. Juni 2024 abgeschrieben. Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2022 wurde A____ wegen

mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachem teilweise versuchten Diebstahls und

wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren,

verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn mit Urteil vom 25. Oktober 2022

wegen versuchtem Diebstahl, Hausfriedensbruch sowie mehrfachem Verweisungsbruch

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten und verwies ihn für 20 Jahre des

Landes, wobei die Landesverweisung in Schengener Informationssystem (SIS)

einzutragen ist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25.

Juni 2024 wurde er ausserdem wegen mehrfacher Übertretung gegen das

Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt.

Am 12. Dezember

2023 wurde A____ im Rahmen eines Dublin Rücküberstellungsverfahren von

Frankreich in die Schweiz rücküberstellt, wo er sich vom 19. Januar bis zum 30.

Juli 2024 im Freiheitsentzug befand.

Am 30. Juli 2024

ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Freiheitsentzug entlassen

worden. Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 30. Juli 2024

Ausschaffungshaft bis zum 29. Oktober 2024 angeordnet.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (BGE 140 II 409 E. 2.3.4; Zünd, in Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76 AIG N 1; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2; Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214). A____

ist rechtskräftig für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Ein

Wegweisungstitel liegt damit vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine

Ausreisfrist gesetzt wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da er im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche

Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Haftanordnung mit dem Vorliegen von

Untertauchensgefahr sowie mit dem Haftgrund der Verurteilung wegen eines

Verbrechens. Dem ist zuzustimmen. Aufgrund seiner zweier Verurteilungen wegen

Diebstählen ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.v.m. Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG gegeben. Gleichzeitig ist von Untertauchensgefahr auszugehen.

Dies, weil A____ in der Vergangenheit mehrfach klar zum Ausdruck gebracht hat,

dass er nicht in seine Heimat Algerien zurückkehren will, sich trotz mehrfacher

Aufforderung nicht selbständig um den Erhalt von Reisedokumenten gekümmert hat,

in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht ist (s. bspw. Rückführung

von Frankreich in Schweiz) und gegenüber den Behörden eine Vielzahl von

Aliasnamen angegeben hat (s. Strafregisterauszug, welcher eine Aufzählung von

10.

«Falschpersonalien» enthält und wo er nach wie vor nicht unter dem korrekt

geschriebenen Vornamen registriert ist). Insbesondere hat A____ in der

Vergangenheit auch behauptet, palästinensischer Staatsangehöriger zu sein. Es

ist offensichtlich, dass er in der Schweiz das Asylsystem missbraucht hat, um

sich einen Aufenthalt zu ermöglichen und der Kleinkriminalität nachzugehen.

Unter diesen Umständen ist nicht damit zu rechnen, dass er sich in Freiheit

entlassen an behördliche Anweisungen hält und freiwillig seine Reise in das

Heimatland antritt. Dass er nach wie vor nicht gewillt ist, die Gesetze zu

respektieren, zeigen sodann auch seine Ausführungen an der Anhörung durch das

Migrationsamt vom 30. Juli 2024, wo er angegeben hat, er wolle nach Italien

oder Spanien. Dies, obwohl seine Landesverweisung im SIS einzutragen und ihm wohl

im Strafgerichtsverfahren erklärt worden ist, dass die Landesverweisung damit

für den ganzen Schengenraum Geltung entfaltet. Dass er auf keinen Fall die

Schweiz freiwillig in Richtung Algerien verlassen wird, hat A____ sodann an der

Gerichtsverhandlung nochmals ganz klar zum Ausdruck gebracht. Er hat sich

nämlich erkundigt, ob es zwischen der Schweiz und Algerien ein Abkommen für

Zwangsrückführungen gebe und angedeutet, dass er sich weigern wird, den

Rückflug am 6. August 2024 anzutreten. Die Anordnung einer milderen Massnahme,

wie etwa einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, kann seine Kooperation für

die Ausschaffung angesichts seines renitenten Verhaltens klarerweise nicht

sicherstellen. Gleichzeitig besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am

Vollzug der Landesverweisung des in der Schweiz wiederholt kriminell in

Dispositiv

Erscheinung getretenen A____. Die Anordnung der Haft ist demnach rechtmässig.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

4.2 A____

ist anerkannter Staatsbürger von Algerien und es ist davon auszugehen, dass ihm

ein Laissez-passer ausgestellt wird. Das Migrationsamt hat bereits einen Flug

zur freiwilligen Rückreise für den 6. August 2024 organisiert, womit es dem

Beschleunigungsgebot nachgekommen ist. Aufgrund des bisherigen Verhaltens von A____

ist jedoch ungewiss, ob er den für ihn gebuchten Flug auch freiwillig antreten

wird, andernfalls eine begleitete Rückreise organisiert werden muss. Aus diesem

Grund rechtfertigt es sich, die Haft für die Dauer von 3 Monaten zu bestätigen.

A____ hat es in der Hand, mittels kooperativen Verhaltens bereits in wenigen

Tagen in sein Heimatland zurück zu kehren und die Haft damit zu beenden.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 30. Juli bis 29. Oktober 2024 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.