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Entscheid

AUS.2024.39

Anordnung der Ausschaffungshaft

29. Juli 2024Deutsch4 min

(wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz diverser Wegweisungen und Einreiseverbots)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.39

URTEIL

vom 29.

Juli 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 28. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____

(Beurteilter) am 28. Juli 2024 in Basel wegen des Verdachts auf Diebstahl

kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16.

Mai 2027 datierenden Einreiseverbot belegt ist;

dass der Beurteilte wegen Diebstahls vorläufig

festgenommen wurde und gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der

strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde;

dass das Migrationsamt ihn am 28. Juli 2024 erneut

aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen

anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen identitätskarte ist, sondern für den 31. Juli 2024 auch ein Linienflug

nach Bukarest gebucht werden konnte;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften

unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots

das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er erst am 6. Juli

Sachverhalt

2024 nach Bukarest ausgeschafft worden ist, im Wissen um das Einreiseverbot

offensichtlich erneut in die Schweiz eingereist ist;

dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;

dass angesichts der diversen, gegen den Beurteilten

eröffneten Strafverfahren und der bereits im Urteil der Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 3. Juli 2024 unterstrichenen Renitenz

(wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz diverser Wegweisungen und Einreiseverbots)

offensichtlich auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz

verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes Betreffen in der

Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch auszuschliessen

ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an behördliche Anordnungen

halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

darstellt;

dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist, zumal bereits für den 31. Juli 2024 erneut ein Linienflug nach Bukarest

gebucht worden ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint;

Erwägungen

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. August 2024, 11.00 Uhr,

rechtmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.