AUS.2024.39
Anordnung der Ausschaffungshaft
29. Juli 2024Deutsch4 min
(wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz diverser Wegweisungen und Einreiseverbots)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.39
URTEIL
vom 29.
Juli 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 28. Juli 2024
betreffend Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____
(Beurteilter) am 28. Juli 2024 in Basel wegen des Verdachts auf Diebstahl
kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16.
Mai 2027 datierenden Einreiseverbot belegt ist;
dass der Beurteilte wegen Diebstahls vorläufig
festgenommen wurde und gleichentags zu Handen des Migrationsamts aus der
strafrechtlich motivierten Haft entlassen wurde;
dass das Migrationsamt ihn am 28. Juli 2024 erneut
aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen
anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer
gültigen identitätskarte ist, sondern für den 31. Juli 2024 auch ein Linienflug
nach Bukarest gebucht werden konnte;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots
das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er erst am 6. Juli
Sachverhalt
2024 nach Bukarest ausgeschafft worden ist, im Wissen um das Einreiseverbot
offensichtlich erneut in die Schweiz eingereist ist;
dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;
dass angesichts der diversen, gegen den Beurteilten
eröffneten Strafverfahren und der bereits im Urteil der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 3. Juli 2024 unterstrichenen Renitenz
(wiederholtes Betreffen in der Schweiz trotz diverser Wegweisungen und Einreiseverbots)
offensichtlich auch von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG auszugehen ist;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz
verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes Betreffen in der
Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch auszuschliessen
ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an behördliche Anordnungen
halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellt;
dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist, zumal bereits für den 31. Juli 2024 erneut ein Linienflug nach Bukarest
gebucht worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint;
Erwägungen
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 9. August 2024, 11.00 Uhr,
rechtmässig und angemessen
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.