AUS.2024.40
Anordnung der Ausschaffungshaft
2. August 2024Deutsch11 min
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.40
URTEIL
vom 2.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], unbekannte
Staatsangehörigkeit
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 31. Juli 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der
Beurteilte als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz
erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht
eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19.
September 2003 ist der Beurteilte erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29.
Januar 2015 stellte der Beurteilte sein drittes Asylgesuch. Infolge
unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen
und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration
(SEM) abgelehnt. Der Beurteilte wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.
Während seiner
Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beurteilte verschiedentlich straffällig
und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätze zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von
CHF 1'500.– wegen
versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und
rechtswidrigen Aufenthalts;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF
800.– wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.–
und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe
zu CHF 30.– und Busse in
der Höhe von CHF 600.–
wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und
mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
-
Urteil des
Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate
Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten,
Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20
Jahren.
Per 1. August
2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des
Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte am 31. Juli 2024 nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei Monaten,
mithin bis zum 31. Oktober 2024. Am 2. August 2024 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im
Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit
vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss
(vgl. dazu Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.3
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig
mehrfach wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG
schuldig gesprochen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.
2.4
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte unter
anderem mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]), wegen versuchten Raubs (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter schwerer Körperverletzung (Art.
122.
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), mithin Verbrechen im Sinne von Art.
10.
Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt
ist.
2.5
Darüber
hinaus ist – auch wenn der Beurteilte zwecks Nothilfeverlängerung ab und an
beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag – auch von einer ausgeprägten
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
auszugehen: So ist der Beurteilte offenbar hoch mobil, wurde er doch in der
Vergangenheit in Frankreich, Österreich und Griechenland (nota bene unter
falscher Identität) erfasst und ist dort auch (massiv) strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Auch in der Schweiz hat der bereits im Asylverfahren
mehrfach untergetauchte Beurteilte diverse Alias-Namen ([...], geb. [...], [...],
geb. [...], [...], geb. [...]) verwendet, wobei er hier anlässlich einer
Kontrolle vom 3. Mai 2016 auch mit einen als gestohlen gemeldeten, ihm nicht
zustehenden italienischen Reisepass betroffen wurde. Auch zeugen die bereits
erwähnten Verurteilungen davon, dass sich der Beurteilte regelrecht um
behördliche Anordnungen foutiert. Dazu kommt, dass er auch im Strafvollzug
wiederholt diszipliniert werden musste und auch heute dezidiert zum Ausdruck
brachte, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen, was mit der bisherigen
Weigerung, an der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken bzw. diese sogar zu
hintertreiben (die Angaben betreffend die angeblichen Verwandten in Neapel waren
zugegebenermassen falsch) korrespondiert.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer
darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden.
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1,
125.
II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen bzw. der
diversen Wegweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins
auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen
bzw. Wegweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen
Befragung verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
3.3
Der
Beurteilte wurde von den algerischen Behörden bis anhin nicht als eigener
Staatsangehöriger identifiziert. Das Migrationsamt hat sich jedoch bereits seit
anfangs des Jahres 2020 – als der Beurteilte sich mitunter noch in
strafrechtlich motivierter Haft befand – intensiv um seine Identifizierung
bemüht. Bisher sind jedoch – auch aufgrund des Verhaltens des Beurteilten – jegliche
Versuche (Anfrage bei den tunesischen, marokkanischen und algerischen Behörden,
Anfragen beim fedpol und dem Dublinoffice) gescheitert. Aktuell sind noch die
dritte Identifizierungsanfrage (unter der Identität [...]) bei den algerischen
Behörden (wobei diesbezüglich mehrfach nachgefasst wurde) und auch eine Anfrage
über die Identität bei den italienischen Behörden hängig, wobei bei Letzterer
aufgrund der seither verstrichenen Zeit von 1 ½ Jahren) kaum mehr mit einer
Antwort zu rechnen ist. Aufgrund der noch zu erwartenden Rückmeldung aus
Algerien und auch der Möglichkeit (des Migrationsamts), die Effekten des
Beurteilten nach Reisedokumenten zu durchsuchen (Art. 70 Abs. 1 AIG; vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 260 ff.; zur Durchsuchung des
Mobiltelefons [bei fehlender Einwilligung] dürfte aktuell die gesetzliche
Grundlage fehlen: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur
Änderung des Asylgesetzes vom August 2020, abrufbar unter https://shorturl.at/IltS2,
S. 6, zuletzt besucht am 5. August 2024; Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz. 263) scheitert die Wegweisung (noch) nicht bloss am Verhalten des Beurteilten,
sondern bestehen weitere Möglichkeiten, wie seine Identität geklärt werden
könnte, sodass (noch) keine Notwendigkeit besteht, eine Durchsetzungshaft im
Sinne von Art. 78 AIG anzuordnen.
3.4
Dass
eine Rückführung nach (mutmasslich) Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt
sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren
(ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die
drei Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte zunächst identifiziert und
danach ein (Ersatz)Reisepapier zu beschaffen sein wird, ist auch die für drei
Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch
auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 31. Oktober
2024, rechtmässig und angemessen
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.