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Entscheid

AUS.2024.40

Anordnung der Ausschaffungshaft

2. August 2024Deutsch11 min

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.40

URTEIL

vom 2.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], unbekannte

Staatsangehörigkeit

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 31. Juli 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig

wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der

Beurteilte als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz

erneut in Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht

eingetreten und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19.

September 2003 ist der Beurteilte erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29.

Januar 2015 stellte der Beurteilte sein drittes Asylgesuch. Infolge

unkontrollierter Abreise wurde dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen

und mit Entscheid vom 5. August 2019 durch das Staatssekretariat für Migration

(SEM) abgelehnt. Der Beurteilte wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.

Während seiner

Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beurteilte verschiedentlich straffällig

und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätze zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von

CHF 1'500.– wegen

versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen

Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und

rechtswidrigen Aufenthalts;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF

800.– wegen

rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.–

und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein-

oder Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.–

sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe

zu CHF 30.– und Busse in

der Höhe von CHF 600.–

wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und

mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-

Urteil des

Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate

Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten,

Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20

Jahren.

Per 1. August

2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des

Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte am 31. Juli 2024 nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Ausschaffungshaft von drei Monaten,

mithin bis zum 31. Oktober 2024. Am 2. August 2024 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im

Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit

vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss

(vgl. dazu Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig

mehrfach wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 AIG

schuldig gesprochen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

2.4

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte unter

anderem mehrfach wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches

[StGB, SR 311.0]), wegen versuchten Raubs (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und versuchter schwerer Körperverletzung (Art.

122.

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), mithin Verbrechen im Sinne von Art.

10.

Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt

ist.

2.5

Darüber

hinaus ist – auch wenn der Beurteilte zwecks Nothilfeverlängerung ab und an

beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag – auch von einer ausgeprägten

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

auszugehen: So ist der Beurteilte offenbar hoch mobil, wurde er doch in der

Vergangenheit in Frankreich, Österreich und Griechenland (nota bene unter

falscher Identität) erfasst und ist dort auch (massiv) strafrechtlich in

Erscheinung getreten. Auch in der Schweiz hat der bereits im Asylverfahren

mehrfach untergetauchte Beurteilte diverse Alias-Namen ([...], geb. [...], [...],

geb. [...], [...], geb. [...]) verwendet, wobei er hier anlässlich einer

Kontrolle vom 3. Mai 2016 auch mit einen als gestohlen gemeldeten, ihm nicht

zustehenden italienischen Reisepass betroffen wurde. Auch zeugen die bereits

erwähnten Verurteilungen davon, dass sich der Beurteilte regelrecht um

behördliche Anordnungen foutiert. Dazu kommt, dass er auch im Strafvollzug

wiederholt diszipliniert werden musste und auch heute dezidiert zum Ausdruck

brachte, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen, was mit der bisherigen

Weigerung, an der Papierbeschaffung aktiv mitzuwirken bzw. diese sogar zu

hintertreiben (die Angaben betreffend die angeblichen Verwandten in Neapel waren

zugegebenermassen falsch) korrespondiert.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer

darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden.

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1,

125.

II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen Vorstrafen ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen bzw. der

diversen Wegweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins

auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen

bzw. Wegweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen

Befragung verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

3.3

Der

Beurteilte wurde von den algerischen Behörden bis anhin nicht als eigener

Staatsangehöriger identifiziert. Das Migrationsamt hat sich jedoch bereits seit

anfangs des Jahres 2020 – als der Beurteilte sich mitunter noch in

strafrechtlich motivierter Haft befand – intensiv um seine Identifizierung

bemüht. Bisher sind jedoch – auch aufgrund des Verhaltens des Beurteilten – jegliche

Versuche (Anfrage bei den tunesischen, marokkanischen und algerischen Behörden,

Anfragen beim fedpol und dem Dublinoffice) gescheitert. Aktuell sind noch die

dritte Identifizierungsanfrage (unter der Identität [...]) bei den algerischen

Behörden (wobei diesbezüglich mehrfach nachgefasst wurde) und auch eine Anfrage

über die Identität bei den italienischen Behörden hängig, wobei bei Letzterer

aufgrund der seither verstrichenen Zeit von 1 ½ Jahren) kaum mehr mit einer

Antwort zu rechnen ist. Aufgrund der noch zu erwartenden Rückmeldung aus

Algerien und auch der Möglichkeit (des Migrationsamts), die Effekten des

Beurteilten nach Reisedokumenten zu durchsuchen (Art. 70 Abs. 1 AIG; vgl. dazu Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 260 ff.; zur Durchsuchung des

Mobiltelefons [bei fehlender Einwilligung] dürfte aktuell die gesetzliche

Grundlage fehlen: Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur

Änderung des Asylgesetzes vom August 2020, abrufbar unter https://shorturl.at/IltS2,

S. 6, zuletzt besucht am 5. August 2024; Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz. 263) scheitert die Wegweisung (noch) nicht bloss am Verhalten des Beurteilten,

sondern bestehen weitere Möglichkeiten, wie seine Identität geklärt werden

könnte, sodass (noch) keine Notwendigkeit besteht, eine Durchsetzungshaft im

Sinne von Art. 78 AIG anzuordnen.

3.4

Dass

eine Rückführung nach (mutmasslich) Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt

sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren

(ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf die

drei Asylentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte zunächst identifiziert und

danach ein (Ersatz)Reisepapier zu beschaffen sein wird, ist auch die für drei

Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch

auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 31. Oktober

2024, rechtmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.