AUS.2024.41
Dublin Ausschafffungshaft (Art. 76a AIG)
8. August 2024Deutsch9 min
Der algerische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.41
URTEIL
vom 8.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1997, von
Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 7. August 2024
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AIG
(Haft im Rahmen des
Dublinverfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...]1997,
reichte am 20. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit
Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. Juli 2024
als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der Beurteilte dem Termin vom
22. Juli 2024 zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ferngeblieben war.
Aufgrund einer Vorsprache beim Migrationsamt Basel-Stadt am
23. Juli 2024 wurde ihm eine Bestätigung zum Bezug von Nothilfe
ausgestellt und wurde er zur wöchentlichen Vorsprache beim Migrationsamt
aufgefordert, welche er in der Folge jedoch nicht regelmässig wahrnahm. Am
7. August 2024 wurde der Beurteilte in der Dreirosenanlage in Basel
durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Aus einem
entsprechenden Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergab
sich, dass am 5. August 2024 durch das SEM gegen ihn eine Wegweisung in
den zuständigen Dublin-Staat Deutschland verfügt worden war. Weil sich des
Weiteren aus der mitgeführten Nothilfebestätigung ein Vorsprachetermin vom
6. August 2024 ergab, ohne dass ein neuer Termin vorgemerkt gewesen
wäre, kontaktierte die Kantonspolizei das Migrationsamt, welches daraufhin die
vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidrigen Aufenthaltes
verfügte. Nachdem ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank
(EURODAC) bereits zuvor schon ergeben hatte, dass der Beurteilte am
6. Mai 2024 in Nürnberg/Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,
und das SEM in der Folge die deutschen Behörden um seine Übernahme im Rahmen
des Dublin-Verfahrens ersucht hatte, welchem Ersuchen das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge am 5. August 2024 entsprach, ordnete das
Migrationsamt am 7. August 2024 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
eine Dublin-Ausschaffungshaft über den Beurteilten an. Der Beurteilte hat um
gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil
ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR
142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen
auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte
Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.
Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.
2.
AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird
diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive
gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen
Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,
in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,
Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des
Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal
sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).
2.2
2.2.1
Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2
lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr
Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilte wurde,
nachdem er am 20. Juli 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte, für die
Abnahme seiner Fingerabdrücke am 22. Juli 2024 im Bundesasylzentrum vorgeladen.
Diesem Termin ist er jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Der Beurteilte will
von diesem Termin zwar nichts gewusst haben (Befragungsprotokoll vom
7.
August 2024, S. 5). Dieses Vorbringen ist jedoch
unglaubwürdig. Denn in den Akten liegt die betreffende Vorladung vom
20.
Juli 2024, auf welcher er unterschriftlich bestätigt hat, von diesem
Termin Kenntnis zu haben. Des Weiteren ist der Beurteilte am
6.
August 2024 auch nicht zur vorgesehenen wöchentlichen Vorsprache
beim Migrationsamt erschienen. Auch von diesem Termin will er nichts gewusst
haben. Das Papier sei nass geworden (Befragungsprotokoll vom
7.
August 2024, S. 3), was aber ebenso wenig glaubwürdig ist.
Wenn er den eingetragenen Termin auf seinem Papier – gemeint ist wohl die
Bestätigung zum Nothilfebezug – nicht mehr hätte lesen können, hätte er ohne
Weiteres beim Migrationsamt vorsprechen können, um den nächsten
Vorsprachetermin in Erfahrung zu bringen. Dass der Beurteilte nicht gewillt ist,
sich an behördliche Anordnungen zu halten, zeigt sich auch daran, dass er nach
Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz gemäss seinen Aussagen nach
Frankreich ausgereist ist (Befragungsprotokoll vom 7. August 2024,
S. 2 f.), obschon er sich während des laufenden Verfahrens den
zuständigen Behörden hierzulande hätte zur Verfügung halten müssen. Dass er von
dieser Pflicht nichts gewusst haben will, ist als blosse Schutzbehauptung zu
werten, zumal ihm auch bewusst sein musste, dass er ohne gültige Reisepapiere
gar nicht legal von der Schweiz in ein anderes Land reisen kann. Das Verhalten
des Beurteilten zeigt insgesamt unmissverständlich, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).
2.2.2
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung des Weiteren auch damit begründet, dass der
Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
3.
August 2024 unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
120.
Tagen verurteilt worden sei. Da es sich bei Diebstahl um ein
Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches gehe, erfülle er auch den Haftgrund
von Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG. Das Migrationsamt übersieht
dabei, dass die Verurteilung zu einem Verbrechen als Haftgrund nur greifen
kann, wenn sie rechtskräftig ist (Hugi
Yar, a.a.O., Rz 12.84 und Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz 39,
jeweils zur gleichlautenden Bestimmung von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Im
vorliegenden Fall datiert der Strafbefehl vom 3. August 2024. Damit ist er
aber noch nicht rechtskräftig, denn der Beurteilte hat 10 Tage Zeit, gegen
seine Verurteilung Einsprache zu erheben (Art. 354 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Demgegenüber ist
der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG erfüllt, wonach als
Indiz, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung
entziehen will, zu werten ist, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde unter
anderem verneint, in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht zu haben.
Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 7. August 2024 mehrfach
ausgesagt, in keinem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben
(Befragungsprotokoll, S. 3 und 4).
2.3
Angesichts
der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur
Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie
Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten
offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat
sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an
keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso
mehr, als er in seiner Befragung ausgesagt hat, im Falle einer Haftentlassung
nach Frankreich auszureisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom
7.
August 2024, S. 5). Es lassen sich somit keine weniger
einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1
lit. c AIG).
2.4
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 18. September 2024 und damit
für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit.
c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als zum heutigen Zeitpunkt offen ist,
ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM vom
5.
August 2024, welche ihm erst am 7. August 2024 eröffnet
worden ist, erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuerkannt würde (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG). Das Migrationsamt hat am
8.
August 2024 auf informellem Weg von der Bundespolizeiinspektion
Weil am Rhein bereits die provisorische Zustimmung zur Überstellung des
Beurteilten am 16. August 2024 an die deutschen Behörden am
Grenzübergang Basel/Weil Autobahn erhalten. Die formelle Zustimmung des
deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist derzeit aber noch
ausstehend. Angesichts einer noch möglichen Beschwerde gegen die Wegweisung und
allfällig damit verbundenen Weiterungen erscheint die verfügte Haftdauer von
sechs Wochen als geboten und angemessen. Soweit der Beurteilte keine Beschwerde
erheben wird, wird er den deutschen Behörden innert vorgesehener Frist übergeben
werden können.
3.
Die
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 7. August 2024,
10.57
Uhr bis zum 18. September 2024, 10.57 Uhr ist rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: