Lexipedia

Entscheid

AUS.2024.41

Dublin Ausschafffungshaft (Art. 76a AIG)

8. August 2024Deutsch9 min

Der algerische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.41

URTEIL

vom 8.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1997, von

Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 7. August 2024

betreffend Ausschaffungshaft nach

Art. 76a AIG

(Haft im Rahmen des

Dublinverfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geboren am [...]1997,

reichte am 20. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches mit

Beschluss des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. Juli 2024

als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem der Beurteilte dem Termin vom

22. Juli 2024 zur Abnahme seiner Fingerabdrücke ferngeblieben war.

Aufgrund einer Vorsprache beim Migrationsamt Basel-Stadt am

23. Juli 2024 wurde ihm eine Bestätigung zum Bezug von Nothilfe

ausgestellt und wurde er zur wöchentlichen Vorsprache beim Migrationsamt

aufgefordert, welche er in der Folge jedoch nicht regelmässig wahrnahm. Am

7. August 2024 wurde der Beurteilte in der Dreirosenanlage in Basel

durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Aus einem

entsprechenden Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ergab

sich, dass am 5. August 2024 durch das SEM gegen ihn eine Wegweisung in

den zuständigen Dublin-Staat Deutschland verfügt worden war. Weil sich des

Weiteren aus der mitgeführten Nothilfebestätigung ein Vorsprachetermin vom

6. August 2024 ergab, ohne dass ein neuer Termin vorgemerkt gewesen

wäre, kontaktierte die Kantonspolizei das Migrationsamt, welches daraufhin die

vorläufige Festnahme des Beurteilten wegen rechtswidrigen Aufenthaltes

verfügte. Nachdem ein Abgleich mit der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank

(EURODAC) bereits zuvor schon ergeben hatte, dass der Beurteilte am

6. Mai 2024 in Nürnberg/Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,

und das SEM in der Folge die deutschen Behörden um seine Übernahme im Rahmen

des Dublin-Verfahrens ersucht hatte, welchem Ersuchen das Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge am 5. August 2024 entsprach, ordnete das

Migrationsamt am 7. August 2024 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

eine Dublin-Ausschaffungshaft über den Beurteilten an. Der Beurteilte hat um

gerichtliche Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Das vorliegende Urteil

ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 80a Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR

142.20) wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen

auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem

schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt

werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der genannte

Bestimmung nicht zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

richtet sich die zulässige Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls.

Als Richtschnur dazu hat allerdings die Frist von 96 Stunden nach Art. 80 Abs.

2.

AIG zu gelten, welche nicht deutlich überschritten werden sollte (BGE 142 I 135 E. 3.3). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird

diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.

2.

AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die

betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive

gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen

Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands vom 7. März 2014, BBl S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 76a AIG N 3; Hugi Yar,

in: Uebersax et al. [Hrsg], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022,

Rz 12.149 ff.). Die betroffene Person kann zur Sicherstellung des

Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheid für maximal

sechs Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG).

2.2

2.2.1

Das

Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2

lit. b AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn ihr

Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt. Dem ist zuzustimmen. Der Beurteilte wurde,

nachdem er am 20. Juli 2024 ein Asylgesuch gestellt hatte, für die

Abnahme seiner Fingerabdrücke am 22. Juli 2024 im Bundesasylzentrum vorgeladen.

Diesem Termin ist er jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Der Beurteilte will

von diesem Termin zwar nichts gewusst haben (Befragungsprotokoll vom

7.

August 2024, S. 5). Dieses Vorbringen ist jedoch

unglaubwürdig. Denn in den Akten liegt die betreffende Vorladung vom

20.

Juli 2024, auf welcher er unterschriftlich bestätigt hat, von diesem

Termin Kenntnis zu haben. Des Weiteren ist der Beurteilte am

6.

August 2024 auch nicht zur vorgesehenen wöchentlichen Vorsprache

beim Migrationsamt erschienen. Auch von diesem Termin will er nichts gewusst

haben. Das Papier sei nass geworden (Befragungsprotokoll vom

7.

August 2024, S. 3), was aber ebenso wenig glaubwürdig ist.

Wenn er den eingetragenen Termin auf seinem Papier – gemeint ist wohl die

Bestätigung zum Nothilfebezug – nicht mehr hätte lesen können, hätte er ohne

Weiteres beim Migrationsamt vorsprechen können, um den nächsten

Vorsprachetermin in Erfahrung zu bringen. Dass der Beurteilte nicht gewillt ist,

sich an behördliche Anordnungen zu halten, zeigt sich auch daran, dass er nach

Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz gemäss seinen Aussagen nach

Frankreich ausgereist ist (Befragungsprotokoll vom 7. August 2024,

S. 2 f.), obschon er sich während des laufenden Verfahrens den

zuständigen Behörden hierzulande hätte zur Verfügung halten müssen. Dass er von

dieser Pflicht nichts gewusst haben will, ist als blosse Schutzbehauptung zu

werten, zumal ihm auch bewusst sein musste, dass er ohne gültige Reisepapiere

gar nicht legal von der Schweiz in ein anderes Land reisen kann. Das Verhalten

des Beurteilten zeigt insgesamt unmissverständlich, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG).

2.2.2

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung des Weiteren auch damit begründet, dass der

Beurteilte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

3.

August 2024 unter anderem wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von

120.

Tagen verurteilt worden sei. Da es sich bei Diebstahl um ein

Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches gehe, erfülle er auch den Haftgrund

von Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG. Das Migrationsamt übersieht

dabei, dass die Verurteilung zu einem Verbrechen als Haftgrund nur greifen

kann, wenn sie rechtskräftig ist (Hugi

Yar, a.a.O., Rz 12.84 und Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz 39,

jeweils zur gleichlautenden Bestimmung von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Im

vorliegenden Fall datiert der Strafbefehl vom 3. August 2024. Damit ist er

aber noch nicht rechtskräftig, denn der Beurteilte hat 10 Tage Zeit, gegen

seine Verurteilung Einsprache zu erheben (Art. 354 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Demgegenüber ist

der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. i AIG erfüllt, wonach als

Indiz, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung

entziehen will, zu werten ist, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde unter

anderem verneint, in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht zu haben.

Der Beurteilte hat in seiner Befragung vom 7. August 2024 mehrfach

ausgesagt, in keinem anderen europäischen Land ein Asylgesuch gestellt zu haben

(Befragungsprotokoll, S. 3 und 4).

2.3

Angesichts

der wiederholt demonstrierten Bereitschaft des Beurteilten, sich nicht zur

Verfügung der Behörden halten zu wollen, sind mildere Massnahmen wie

Eingrenzung, Zuweisung eines Aufenthaltsorts und/oder Meldepflichten

offensichtlich nicht geeignet, seine Rückkehr in den zuständigen Dublin-Staat

sicherzustellen. Er ist ohne jegliche Bezüge zur Schweiz und offenkundig an

keinen Ort gebunden, was die Untertauchensgefahr zusätzlich erhöht. Dies umso

mehr, als er in seiner Befragung ausgesagt hat, im Falle einer Haftentlassung

nach Frankreich auszureisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom

7.

August 2024, S. 5). Es lassen sich somit keine weniger

einschneidenden Massnahmen wirksam anwenden (Art. 76a Abs. 1

lit. c AIG).

2.4

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft bis zum 18. September 2024 und damit

für die maximal mögliche Dauer von sechs Wochen (Art. 76a Abs. 3 lit.

c AIG) ist insofern nicht zu beanstanden, als zum heutigen Zeitpunkt offen ist,

ob der Beurteilte noch Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung des SEM vom

5.

August 2024, welche ihm erst am 7. August 2024 eröffnet

worden ist, erheben wird und ob diesfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zuerkannt würde (vgl. Art. 64a Abs. 2 AIG). Das Migrationsamt hat am

8.

August 2024 auf informellem Weg von der Bundespolizeiinspektion

Weil am Rhein bereits die provisorische Zustimmung zur Überstellung des

Beurteilten am 16. August 2024 an die deutschen Behörden am

Grenzübergang Basel/Weil Autobahn erhalten. Die formelle Zustimmung des

deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist derzeit aber noch

ausstehend. Angesichts einer noch möglichen Beschwerde gegen die Wegweisung und

allfällig damit verbundenen Weiterungen erscheint die verfügte Haftdauer von

sechs Wochen als geboten und angemessen. Soweit der Beurteilte keine Beschwerde

erheben wird, wird er den deutschen Behörden innert vorgesehener Frist übergeben

werden können.

3.

Die

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens vom 7. August 2024,

10.57

Uhr bis zum 18. September 2024, 10.57 Uhr ist rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: