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Entscheid

AUS.2024.42

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

13. August 2024Deutsch7 min

(17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere Asylgesuche.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.42

URTEIL

vom 13.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 12. August 2024

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Algerien

stammende A____ (Beurteilter) stellte am 5. Oktober 2020 in der Schweiz ein

Asylgesuch. Da er bereits am 2. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch

gestellt hatte, wurde gleichentags ein Dublin-Verfahren eröffnet. Am 24.

Oktober 2020 wurde der Beurteilte bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti

erwischt und in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wurde A____ des versuchten

Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt

und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt

(Probezeit zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per

Urteilsdatum wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am nächsten Tag verübte

er einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 25. Dezember 2020 mit 40 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Ab

dem 5. Januar 2021 galt der Beurteilte als verschwunden und stellte gemäss

EURODAC-Trefferformular in der Folge in Deutschland (5. Januar 2021), Holland

(17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere Asylgesuche.

Anfangs des

Jahres 2024 reiste der Beurteilte von Italien kommend trotz der rechtskräftig

gewordenen Landesverweisung erneut in die Schweiz ein, wofür er von den

Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe

sanktioniert wurde. Am 12. August 2024 wurde er aus der strafrechtlich

motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses

verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben

Wochen, woraufhin der Beurteilte ebenfalls am 12. August 2024 um eine

richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a

Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in

Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche

Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann

jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu

erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat

indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der

ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu

gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15.

September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der

heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.

2.

2.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;

vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht

wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG

normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene

Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die

betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird

insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a

Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots

(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e

AIG]) oder die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit.

h AIG) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die

Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite

Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den

Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des

Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine

erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im

Einzelfall (Zünd, in: Kommentar

Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3).

Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die

Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen

werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1

Wie

sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt und in der Sachverhaltsdarstellung

bereits erwähnt wurde, hat der Beurteilte in mehreren Staaten Asylgesuche

gestellt. Gemäss eigenen Angaben hat er den jeweiligen Entscheid jedoch nicht

abgewartet und ist – behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den

Vollzug seiner Wegweisung nach Algerien verhindernd – weitergereist. Obwohl er

keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die

Schweiz vorweisen konnte, ist er nunmehr, eine rechtskräftig gewordene Landesverweisung

missachtend, anfangs des Jahres 2024 in die Schweiz eingereist. Dazu kommt,

dass er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 unter

anderem wegen versuchten Diebstahls und mit dem Strafbefehl des Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 – nota bene nur einen Tag nach seiner

Haftentlassung – wegen Diebstahls, jeweils wegen eines Verbrechens nach Art. 10

Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt worden ist.

Schliesslich ist der Beurteilte im ZEMIS auch unter verschiedenen Identitäten

verzeichnet.

2.2.2

Nach

dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und behördliche

Anordnungen regelmässig ignorierende Beurteilte im Falle seiner Freilassung

einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches

Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er in der

Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass

er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im

Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden

nicht mehr greifbar wäre.

2.3

Es

stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden

ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt

über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation erscheint der

Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine

erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.

Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen

Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen

Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon

abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren

Verfahrens notwendig.

2.4

Anhaltspunkte,

welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen

würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,

zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich

seiner Befragung vom 12. August 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll

gegeben hat, dass er zwar Herzprobleme habe, momentan aber nicht in ärztlicher

Behandlung sei und auch fliegen könne. Auch ist die Anordnung der

Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des

Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Holland, Belgien, Italien oder

Griechenland) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)

anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch

gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu

wahren.

3.

Die

Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 12. August 2024 bis zum

30.

September 2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.