AUS.2024.42
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
13. August 2024Deutsch7 min
(17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere Asylgesuche.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.42
URTEIL
vom 13.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, von Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 12. August 2024
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (Beurteilter) stellte am 5. Oktober 2020 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Da er bereits am 2. Dezember 2019 in Griechenland ein Asylgesuch
gestellt hatte, wurde gleichentags ein Dublin-Verfahren eröffnet. Am 24.
Oktober 2020 wurde der Beurteilte bei einem Einbruchdiebstahl in flagranti
erwischt und in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 wurde A____ des versuchten
Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt
und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt
(Probezeit zwei Jahre). Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Per
Urteilsdatum wurde er aus der Haft entlassen. Bereits am nächsten Tag verübte
er einen Diebstahl, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 25. Dezember 2020 mit 40 Tagen Freiheitsstrafe sanktioniert wurde. Ab
dem 5. Januar 2021 galt der Beurteilte als verschwunden und stellte gemäss
EURODAC-Trefferformular in der Folge in Deutschland (5. Januar 2021), Holland
(17. März 2021), Belgien (20. Mai 2021) und Italien (26. April 2023) weitere Asylgesuche.
Anfangs des
Jahres 2024 reiste der Beurteilte von Italien kommend trotz der rechtskräftig
gewordenen Landesverweisung erneut in die Schweiz ein, wofür er von den
Tessiner Behörden am 10. Januar 2024 mit sieben Monaten Freiheitsstrafe
sanktioniert wurde. Am 12. August 2024 wurde er aus der strafrechtlich
motivierten Haft entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt. Dieses
verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben
Wochen, woraufhin der Beurteilte ebenfalls am 12. August 2024 um eine
richterliche Überprüfung der angeordneten Haft ersuchte.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a
Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in
Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann
jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu
erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat
indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der
ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu
gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15.
September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1). Mit der
heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2), die Haft verhältnismässig ist (lit. b;
vgl. nachfolgend E. 2.4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht
wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 2.3). Art. 76a Abs. 2 AIG
normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene
Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die
betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird
insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a
Abs. 2 lit. b), das Betreten des Gebiets der Schweiz trotz Einreiseverbots
(sowie fehlende Möglichkeit der sofortigen Wegweisung [Art. 76a Abs. 2 lit. e
AIG]) oder die Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76a Abs. 2 lit.
h AIG) angeführt. Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die
Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite
Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den
Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1
Wie
sich aus dem EURODAC-Trefferformular ergibt und in der Sachverhaltsdarstellung
bereits erwähnt wurde, hat der Beurteilte in mehreren Staaten Asylgesuche
gestellt. Gemäss eigenen Angaben hat er den jeweiligen Entscheid jedoch nicht
abgewartet und ist – behördliche Weisungen ignorierend und mutmasslich den
Vollzug seiner Wegweisung nach Algerien verhindernd – weitergereist. Obwohl er
keinen Reisepass auf sich trug und auch kein Visum für die Einreise in die
Schweiz vorweisen konnte, ist er nunmehr, eine rechtskräftig gewordene Landesverweisung
missachtend, anfangs des Jahres 2024 in die Schweiz eingereist. Dazu kommt,
dass er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Dezember 2020 unter
anderem wegen versuchten Diebstahls und mit dem Strafbefehl des Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 25. Dezember 2020 – nota bene nur einen Tag nach seiner
Haftentlassung – wegen Diebstahls, jeweils wegen eines Verbrechens nach Art. 10
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt worden ist.
Schliesslich ist der Beurteilte im ZEMIS auch unter verschiedenen Identitäten
verzeichnet.
2.2.2
Nach
dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile und behördliche
Anordnungen regelmässig ignorierende Beurteilte im Falle seiner Freilassung
einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches
Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er in der
Vergangenheit bereits einmal untergetaucht ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass
er entgegen den behördlichen Anordnungen weiterhin rechtswidrig im
Schengen-Raum umherreisen bzw. untertauchen würde und damit für die Behörden
nicht mehr greifbar wäre.
2.3
Es
stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden
ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt
über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. In dieser Situation erscheint der
Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine
erneute Weiterreise zu missbrauchen bzw. in der Schweiz unterzutauchen, hoch.
Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen
Beurteilten kaum davon abhalten. Darüber hinaus besitzt er auch keinen
Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon
abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren
Verfahrens notwendig.
2.4
Anhaltspunkte,
welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen
würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich,
zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt und er anlässlich
seiner Befragung vom 12. August 2024 beim Migrationsamt auch zu Protokoll
gegeben hat, dass er zwar Herzprobleme habe, momentan aber nicht in ärztlicher
Behandlung sei und auch fliegen könne. Auch ist die Anordnung der
Vorbereitungshaft für die maximal mögliche Dauer von sieben Wochen (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AIG) nicht zu beanstanden, da zunächst die Zuständigkeit des
Rückübernahmestaates (mutmasslich Deutschland, Holland, Belgien, Italien oder
Griechenland) zu prüfen ist und das Staatssekretariat für Migration (SEM)
anschliessend die Wegweisung verfügen muss. Das Migrationsamt ist jedoch
gehalten, auch im weiteren Fortgang des Verfahrens das Beschleunigungsgebot zu
wahren.
3.
Die
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für sieben Wochen, das heisst vom 12. August 2024 bis zum
30.
September 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim
Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.