AUS.2024.43
Anordnung Durchsetzungshaft
15. August 2024Deutsch11 min
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.43
URTEIL
vom 16.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001, von
Algerien
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. August 2024
betreffend Anordnung Durchsetzungshaft
(Art. 78 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte
dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 und wies ihn mit
einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von
7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am
3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der
Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach
Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige
Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden der
Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen, tunesischen
und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Nachdem
der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner
Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am
13. August 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des
Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt am
14. August 2024 eine Durchsetzungshaft bis zum 12. September, 14:40
Uhr angeordnet. Am 16. August 2024 hat vor dem Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug
eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des
Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte befragt worden. Auf seine Ausführungen wie auch diejenigen des
Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem
Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese
Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1
Der
Beurteilte hat im Zusammenhang mit seiner Befragung durch das Migrationsamt
eine Rechtsvertretung für die gerichtliche Verhandlung gewünscht, zugleich aber
angegeben, diese Rechtsvertretung selber suchen zu wollen. Bis vor der
Verhandlung hat sich beim Haftrichter keine Vertretung gemeldet. Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bestand für den Haftrichter auch kein
Anlass, dem Beurteilten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
2.2
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3
Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf
Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur
Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss
jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre
Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu
machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine
schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Ju-ni 2016
E. 2.1). Vorliegend geht es um die Überprüfung einer ausländerrechtlich
motivierten Haft, die erstmals und bloss für die Dauer von einem Monat
angeordnet worden ist. Wie die summarische provisorische Würdigung der Akten
nach deren Eingang gezeigt hat (was sich heute auch bestätigt hat), bietet der
vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätten. Es konnte
daher im Rahmen der richterlichen Überprüfung der erstmaligen Haftanordnung
davon abgesehen werden, von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung für den
Beurteilten zu bestellen.
2.3
Der Beurteilte hat auf entsprechende Frage heute
angegeben, dass der Rechtsbeistand, dem ihm von privater Seite her in Aussicht
gestellt worden sei, sich bis heute bei ihm nicht gemeldet habe. Vielleicht
werde sich dieser bei ihm morgen melden (Verhandlungsprotokoll,
S. 2 f.). Die heutige Verhandlung kann unabhängig davon durchgeführt
werden. Sollte sich die betreffende Person noch beim Beurteilten melden, steht
es ihm frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, das vom Haftrichter
überprüft werden muss. Im Rahmen dieses Verfahrens könnte er auch seine
Vertretungsrechte wahrnehmen. Das Haftentlassungsgesuch kann jederzeit gestellt
werden (BGE 140 II 409 E. 2.2).
3.
3.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 104; Businger,
a.a.O., S. 205).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom
22.
Januar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither
bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten,
der sich als algerischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen
Behörden Algeriens bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen bislang
indessen allesamt im Sande. Am 19. Februar 2020 stellte das SEM beim
algerischen Generalkonsulat ein erstes Identifikationsgesuch. Ein Jahr darauf,
am 24. Februar 2021, teilte das SEM mit, dass der Beurteilte bis
anhin nicht habe identifiziert werden können. Es würden "neue
Elemente" benötigt, damit die Identifikationsabklärungen durch die
zuständigen Behörden wieder aufgenommen werden könnten. Es würden mithin
weitere Angaben zu seiner Identität und falls möglich eine
Freiwilligenerklärung des Beurteilten benötigt. Am 25. August 2021 stellte
das SEM bei den algerischen Behörden ein weiteres Identifikationsgesuch, das
ebenso ergebnislos verlief (Schreiben des SEM vom 21. Januar 2022).
Da das Identifikationsverfahren mit Algerien in der Folge geändert wurde
(Identifikation via Fingerabdrücke im NIST-Format), stellte das SEM am
27.
Juli 2023 einen dritten Identifikationsantrag an die algerischen
Behörden, welcher bis dato immer noch hängig bzw. unbeantwortet ist (E-Mails
des SEM vom 29. April 2024 und 12. August 2024). In gleicher
Weise wurden auch bei den zuständigen Behörden Tunesiens (Gesuch vom
14.
September 2021) und Marokkos (vgl. E-Mail des SEM vom
18.
August 2022) Identifikationsgesuche eingereicht, die nach
entsprechenden Angaben des SEM ebenso ohne positives Ergebnis blieben (E-Mails
SEM vom 5. Juli 2023 und 29. April 2024). Weitere Bemühungen der
schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen infolgedessen
aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt. Der Beurteilte ist
seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst aufgefordert worden, nähere
Angaben zu seiner Identität zu machen und Identitätspapiere (oder Kopien davon)
beizubringen. Er hat in der Vergangenheit unmissverständlich und wiederholt zu
verstehen gegeben, trotz seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht
kooperieren zu wollen. In der jüngsten Befragung durch das Migrationsamt am
14.
August 2024 ist er trotz Androhung einer Durchsetzungshaft im
Falle der fortgesetzten Weigerung nicht von seiner Weigerung abgerückt
("Das ist gut, dann mache ich Pause im Gefängnis." [Befragungsprotokoll,
S. 5]). Auch heute hat der Beurteilte deutlich gemacht, unter keinen
Umständen in seine Heimat zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll,
S. 4). Die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden sehen keine
weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität zu ermitteln, solange er
hierbei nicht mithilft (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Seine Ausschaffung
scheitert letztlich – zumindest für den Moment – einzig daran, dass er nicht
bereit ist nähere Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu machen bzw.
zwecks Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat und/oder
seinen heimatlichen Behörden aufzunehmen. Möglicherweise verheimlicht der
Beurteilte auch seine wahre Identität. Jedenfalls ergeben sich aufgrund
verschiedener Geburtsdaten in den Akten entsprechende Zweifel an seinen Angaben
(vgl. Asylentscheid SEM vom 22. Januar 2020: Aliasidentität
"geb. [...] 2004" und Mitteilung des Centre de coopération
policière Genève vom 18. August 2020 betr. Registrierung des
Beurteilten bei den französischen Behörden: "[...]2003"). Da unter
den geschilderten Umständen – auch weil die algerischen Behörden seit über
einem Jahr keine Antwort auf das dritte Identifikationsgesuch geben – die
Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich ist, bleibt einzig die
Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw.
Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der Beschaffung von
Reisepapieren zu bewegen.
3.3
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände
im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw.
erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97
E. 2.2; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist
dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
Die
vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der
bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang
beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität
verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt
mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt
von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine
Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit viereinhalb Jahren weiss der
Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren
muss. Seit viereinhalb Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im
Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich
über die schweizerischen Behörden lustig ("Ihr müsst zuerst herausfinden
woher ich stamme und dann werden wir sehen. Es ist wie ein Spiel, Sie müssen
herausfinden woher ich stamme, Algerien, Tunesien oder Marokko."
[Befragungsprotokoll vom 14. August 2024, S. 2]). Um seine
Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere
beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Ein
milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht
in Frage, weil der Beurteilte die Freiheit nicht genutzt hat, freiwillig auszureisen,
obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Der Beurteilte hat es selber in
der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung abzukürzen. Es
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, umso
mehr als der Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich
aufgefallen ist (vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024
mit fünf Verurteilungen [Strafbefehle]) und damit auch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der
Durchsetzung von einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder
Hinsicht als angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).
3.4
Die
angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2024 erweist sich
nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 12. September 2024,
14:40 Uhr.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.