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Entscheid

AUS.2024.43

Anordnung Durchsetzungshaft

15. August 2024Deutsch11 min

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.43

URTEIL

vom 16.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001, von

Algerien

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 14. August 2024

betreffend Anordnung Durchsetzungshaft

(Art. 78 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

reiste am 21. November 2019 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte

dieses Gesuch mit Entscheid vom 22. Januar 2020 und wies ihn mit

einer Ausreisefrist am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist von

7 Arbeitstagen aus der Schweiz weg. Ablehnung und Wegweisung wurden am

3. Februar 2020 rechtskräftig. Am 7. April 2020 wurde der

Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Unmittelbar nach

Abschluss des Asylverfahrens wurden, nachdem der Beurteilte ohne einschlägige

Papiere eingereist war, seitens der Schweizer Behörden der

Identifizierungsabklärungen aufgenommen, namentlich bei den algerischen, tunesischen

und marokkanischen Behörden. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos. Nachdem

der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich aufgefordert worden war, bei seiner

Identifizierung und der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am

13. August 2024 von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des

Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache festgenommen. Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt am

14. August 2024 eine Durchsetzungshaft bis zum 12. September, 14:40

Uhr angeordnet. Am 16. August 2024 hat vor dem Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug

eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des

Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte befragt worden. Auf seine Ausführungen wie auch diejenigen des

Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem

Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese

Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

2.

2.1

Der

Beurteilte hat im Zusammenhang mit seiner Befragung durch das Migrationsamt

eine Rechtsvertretung für die gerichtliche Verhandlung gewünscht, zugleich aber

angegeben, diese Rechtsvertretung selber suchen zu wollen. Bis vor der

Verhandlung hat sich beim Haftrichter keine Vertretung gemeldet. Wie sich aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bestand für den Haftrichter auch kein

Anlass, dem Beurteilten einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

2.2

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3

Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf

Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird, falls dies zur

Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss

jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre

Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu

machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine

schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Ju-ni 2016

E. 2.1). Vorliegend geht es um die Überprüfung einer ausländerrechtlich

motivierten Haft, die erstmals und bloss für die Dauer von einem Monat

angeordnet worden ist. Wie die summarische provisorische Würdigung der Akten

nach deren Eingang gezeigt hat (was sich heute auch bestätigt hat), bietet der

vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätten. Es konnte

daher im Rahmen der richterlichen Überprüfung der erstmaligen Haftanordnung

davon abgesehen werden, von Amtes wegen eine anwaltliche Vertretung für den

Beurteilten zu bestellen.

2.3

Der Beurteilte hat auf entsprechende Frage heute

angegeben, dass der Rechtsbeistand, dem ihm von privater Seite her in Aussicht

gestellt worden sei, sich bis heute bei ihm nicht gemeldet habe. Vielleicht

werde sich dieser bei ihm morgen melden (Verhandlungsprotokoll,

S. 2 f.). Die heutige Verhandlung kann unabhängig davon durchgeführt

werden. Sollte sich die betreffende Person noch beim Beurteilten melden, steht

es ihm frei, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, das vom Haftrichter

überprüft werden muss. Im Rahmen dieses Verfahrens könnte er auch seine

Vertretungsrechte wahrnehmen. Das Haftentlassungsgesuch kann jederzeit gestellt

werden (BGE 140 II 409 E. 2.2).

3.

3.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 104; Businger,

a.a.O., S. 205).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom

22.

Januar 2020 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither

bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten,

der sich als algerischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen

Behörden Algeriens bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen bislang

indessen allesamt im Sande. Am 19. Februar 2020 stellte das SEM beim

algerischen Generalkonsulat ein erstes Identifikationsgesuch. Ein Jahr darauf,

am 24. Februar 2021, teilte das SEM mit, dass der Beurteilte bis

anhin nicht habe identifiziert werden können. Es würden "neue

Elemente" benötigt, damit die Identifikationsabklärungen durch die

zuständigen Behörden wieder aufgenommen werden könnten. Es würden mithin

weitere Angaben zu seiner Identität und falls möglich eine

Freiwilligenerklärung des Beurteilten benötigt. Am 25. August 2021 stellte

das SEM bei den algerischen Behörden ein weiteres Identifikationsgesuch, das

ebenso ergebnislos verlief (Schreiben des SEM vom 21. Januar 2022).

Da das Identifikationsverfahren mit Algerien in der Folge geändert wurde

(Identifikation via Fingerabdrücke im NIST-Format), stellte das SEM am

27.

Juli 2023 einen dritten Identifikationsantrag an die algerischen

Behörden, welcher bis dato immer noch hängig bzw. unbeantwortet ist (E-Mails

des SEM vom 29. April 2024 und 12. August 2024). In gleicher

Weise wurden auch bei den zuständigen Behörden Tunesiens (Gesuch vom

14.

September 2021) und Marokkos (vgl. E-Mail des SEM vom

18.

August 2022) Identifikationsgesuche eingereicht, die nach

entsprechenden Angaben des SEM ebenso ohne positives Ergebnis blieben (E-Mails

SEM vom 5. Juli 2023 und 29. April 2024). Weitere Bemühungen der

schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen infolgedessen

aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt. Der Beurteilte ist

seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst aufgefordert worden, nähere

Angaben zu seiner Identität zu machen und Identitätspapiere (oder Kopien davon)

beizubringen. Er hat in der Vergangenheit unmissverständlich und wiederholt zu

verstehen gegeben, trotz seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht

kooperieren zu wollen. In der jüngsten Befragung durch das Migrationsamt am

14.

August 2024 ist er trotz Androhung einer Durchsetzungshaft im

Falle der fortgesetzten Weigerung nicht von seiner Weigerung abgerückt

("Das ist gut, dann mache ich Pause im Gefängnis." [Befragungsprotokoll,

S. 5]). Auch heute hat der Beurteilte deutlich gemacht, unter keinen

Umständen in seine Heimat zurückkehren zu wollen (Verhandlungsprotokoll,

S. 4). Die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden sehen keine

weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität zu ermitteln, solange er

hierbei nicht mithilft (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Seine Ausschaffung

scheitert letztlich – zumindest für den Moment – einzig daran, dass er nicht

bereit ist nähere Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu machen bzw.

zwecks Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat und/oder

seinen heimatlichen Behörden aufzunehmen. Möglicherweise verheimlicht der

Beurteilte auch seine wahre Identität. Jedenfalls ergeben sich aufgrund

verschiedener Geburtsdaten in den Akten entsprechende Zweifel an seinen Angaben

(vgl. Asylentscheid SEM vom 22. Januar 2020: Aliasidentität

"geb. [...] 2004" und Mitteilung des Centre de coopération

policière Genève vom 18. August 2020 betr. Registrierung des

Beurteilten bei den französischen Behörden: "[...]2003"). Da unter

den geschilderten Umständen – auch weil die algerischen Behörden seit über

einem Jahr keine Antwort auf das dritte Identifikationsgesuch geben – die

Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich ist, bleibt einzig die

Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Ermittlung bzw.

Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der Beschaffung von

Reisepapieren zu bewegen.

3.3

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände

im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw.

erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97

E. 2.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

Die

vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der

bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang

beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität

verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt

mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt

von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine

Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit viereinhalb Jahren weiss der

Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren

muss. Seit viereinhalb Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Im

Gegenteil, er foutiert sich regelrecht um seine Ausreisepflicht und macht sich

über die schweizerischen Behörden lustig ("Ihr müsst zuerst herausfinden

woher ich stamme und dann werden wir sehen. Es ist wie ein Spiel, Sie müssen

herausfinden woher ich stamme, Algerien, Tunesien oder Marokko."

[Befragungsprotokoll vom 14. August 2024, S. 2]). Um seine

Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere

beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Ein

milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung, kommt nicht

in Frage, weil der Beurteilte die Freiheit nicht genutzt hat, freiwillig auszureisen,

obschon er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Der Beurteilte hat es selber in

der Hand, mitzuwirken und damit seine Inhaftierung abzukürzen. Es

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, umso

mehr als der Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich

aufgefallen ist (vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024

mit fünf Verurteilungen [Strafbefehle]) und damit auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der

Durchsetzung von einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder

Hinsicht als angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).

3.4

Die

angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 12. September 2024 erweist sich

nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 12. September 2024,

14:40 Uhr.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.