AUS.2024.44
Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
15. August 2024Deutsch14 min
Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 19. Oktober 2024 angeordnet.
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.44
URTEIL
vom 19.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. August 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____, der in der Schweiz über keine
Aufenthaltsrechts verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in
Ausschaffungshaft. Die bisherigen Haftanordnungen wurde je mit Urteil der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend
Einzelrichterin) vom 24. Mai, 12. Juni und 8. Juli 2024 bestätigt,
allerdings jeweils nur für wenige Wochen (VGE AUS.2024.26, AUS.2024.28,
AUS.2024.36). Dies weil A____ psychisch schwer krank ist, weshalb er noch bis
vor kurzem intensiver medizinischer Betreuung bedurfte und sich spezifische
Fragen betreffend seine Hafterstehungsfähigkeit sowie die Möglichkeit und
Absehbarkeit des Vollzugs seiner Rückführung in sein Heimatland gestellt haben.
Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die genannten vorgängigen
Hafturteile verwiesen.
Mit Verfügung
vom 15. August 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der
Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 19. Oktober 2024 angeordnet.
An der Gerichtsverhandlung ist A____ zu Sache befragt worden und ist sein
Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter beantragt die
umgehende Entlassung von A____ aus der Haft, allenfalls unter Auflagen wie
bspw. einer wöchentlichen Meldepflicht, der Pflicht, am Abend vor dem Abflug
bei den Behörden vorstellig zu werden sowie der Pflicht, die Medikamente weiter
einzunehmen. Ein Vertreter des Migrationsamts hat an der Verhandlung ebenfalls
teilgenommen. Er beantragt die Bestätigung der Haftverlängerung. Für sämtliche
Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen. Der Haftentscheid ist A____ am
heutigen Tag, dem 19. August 2024, mündlich eröffnet worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die aktuelle
Haftanordnung gilt bis und mit 19. August 2024. Die heutige gerichtliche
Überprüfung der mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. August 2024
verlängerten Haftanordnung erfolgt damit rechtzeitig.
2.
Für das
Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR
142.20]) kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen im ersten
Hafturteil vom 24. Mai 2024 verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und 3).
Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass A____ (der sich seit unbekannter Zeit
als Obdachloser in Basel, insbesondere auf dem Areal des Bahnhof SBB
aufgehalten hatte und dort wiederholt aggressiv in Erscheinung getreten war, s.
dazu Strafbefehle vom 13. Februar und 27. Mai 2024 ) mit Verfügung des
Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich in
der Folge zeigte, dass er nicht gewillt und aufgrund seiner psychischen
Krankheit wohl auch gar nicht in der Lage ist, sich an behördliche Anordnungen
zu halten und seine Papiere und Ausreise selbständig zu organisieren. Richtig
ist sodann die Feststellung des Migrationsamts, dass bei einer Freilassung zum
aktuellen Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass A____ im Falle seiner Freilassung
nach Deutschland ausreisen und untertauchen könnte, nachdem es ihm offenbar
schwer fällt zu akzeptieren, dass die Schweizer Behörden Deutschland betreffend
eine Rückübernahme angefragt haben, eine solche aber von den Deutschen Behörden
abgelehnt wurde. Äusserst fraglich ist sodann, ob A____ in Freiheit seine
Medikation weiter einnehmen würde, da keine Krankheitseinsicht besteht (A____
hat an der Verhandlung mehrfach betont, dass er nicht krank sei und die Medikamente
nicht brauchen würde). Die Einnahme der Medikamente ist bei einer Freilassung
nicht überprüfbar (unabhängig davon, ob eine weitere Einnahme zur Bedingung
gemacht wird oder nicht). Bei einer Absetzung der Medikation besteht aber die
offensichtliche Gefahr, dass A____ wieder in den gesundheitlichen Zustand
zurückfällt, in welchem er sich bei seiner Inhaftnahme befand. In diesem
Zustand ist er aber mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht absprachefähig und
würden ihm die nigerianischen Behörden auch keine Laisser-Passez mehr
ausstellen, schliesslich war deren Bedingung dazu, die Stabilisierung seines
Krankheitszustands. Eine Freilassung ist damit nicht möglich, da die
Rückführung mangels Kooperation mit den Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit
scheitern würde.
3.
Zum weiteren
Verlauf seit der Inhaftnahme ist zusammenfassend auszuführen, dass A____ intramural
die Nahrungsaufnahme verweigerte und sich sein Gesundheitszustand zunehmend
verschlechterte. Ausserdem zeigte er (wohl) aufgrund seiner psychischen
Erkrankung ein sehr aggressives Verhalten und musste deswegen wiederholt isoliert
werden. Schlussendlich wurde er in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
verlegt, wo er vom 19. Juni bis zum 30. Juli 2024 auf der (geschlossenen)
forensisch-psychiatrischen Abteilung hospitalisiert war. Innerhalb dieser Zeit
stabilisierte sich sein Gesundheitszustand in physischer und psychischer
Hinsicht, wodurch es ihm am 8. Juli 2024 erstmals möglich war, an der
Gerichtsverhandlung teilzunehmen und persönlich befragt zu werden. Der Beginn
der Medikation und Ernährung in der Klinik erfolgte allerdings nicht
freiwillig, sondern unter Anordnung der Zwangsmedikation und Zwangsernährung
durch das Migrationsamt. Seit dem 30. Juli 2024 befindet sich A____ wieder im
Gefängnis Bässlergut. Sein Zustand hat sich seither nicht destabilisiert und er
nimmt seine Medikation nun freiwillig ein. Er ist damit unter den regulären
Bedingungen der Administrativhaft hafterstehungsfähig.
4.
4.1
Der
Vollzug der Wegweisung muss, damit die Anordnung von Haft rechtmässig ist,
tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein. Nach Art. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV,
SR 101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1,
139.
II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte
von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen ("real
risk"). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für
eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder
weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E.
3.2) und damit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen gerichtlichen
Haftüberprüfung vorgebracht werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher
die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine
Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder
Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des der
inhaftierten ausländischen Person voraus (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai
2018.
E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen
Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51; Saadi gegen Italien vom 28.
Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.). Nach neuerer Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) gilt Folgendes: «Eine
natürlich eingetretene Krankheit oder ein Leiden kann der Abschiebung
entgegenstehen, wenn durch die Abschiebung eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands zu erwarten ist. Konkret wird vorausgesetzt, dass eine
reale Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen
Gesundheitsverschlechterung drohe, die mit intensivem Leiden oder mit einer
signifikanten Verkürzung der Lebensdauer verbunden wäre. Bei der Betrachtung
des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat
und tatsächliche Zugänglichkeit für die betreffende Person einschließlich der
Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres und
soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die gesundheitliche Situation
von Bedeutung sein kann. Mit diesen differenzierteren Maßgaben hat der
Gerichthof die Hürden im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung ersichtlich
gesenkt, als dass er bis dato verlangt hatte, dass eine Person sehenden Auges
in den Tod abgeschoben wird» (Lehnert,
in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer Hrsg., EMRK Europäische Menschenrechtskonvention,
5.
Auflage 2023, Art. 3 N 77).
Das Haftgericht
hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug
durch eine administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen
die frühere Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen - vorbehältlich
besonderer Umstände - nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b und c; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2
mit Hinweisen). Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür
vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs-
oder Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2), wobei vorsorglich auch ein
prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im
Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus,
dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder
Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug
entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu
verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen
Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt
werden darf (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. auch BGE 130 II 377 E. 1, 56 E. 2
in fine; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.2
Bereits
im ersten Haftentscheid vom 24. Mai 2024 (VGE AUS.2024.26) hat die
Einzelrichterin auf die krankheitsbedingt möglichen Schwierigkeiten und daraus
fliessenden Notwendigkeiten im Fall der Durchführung der Rückführung von A____
Dispositiv
nach Nigeria hingewiesen. Sie hat deshalb Folgendes verfügt: «Das Migrationsamt
wird ersucht, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Bericht
einzuholen betreffend die Frage, wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria
konkret organisiert werden soll und inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend
seinen Empfangsraum in Hinsicht auf seine psychische Erkrankung getroffen
werden. Es wird um Vorlage eines entsprechenden Berichts bis 7. Juni 2024
ersucht». Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 hat das SEM mitgeteilt, dass in Bezug
auf die Modalitäten der Rückführung dannzumal abzuklären sein wird, welche Art
von Begleitung (polizeilich, medizinisch) notwendig ist. In Bezug auf den
Empfangsraum hat es ausgeführt: «Zur Versorgungslage in Nigeria kann generell
gesagt werden, dass in grösseren Städten (bspw. Abuja und Lagos) psychiatrische
Einrichtungen existieren, die eine Behandlung diverser psychischer Erkrankungen
anbieten. Es wäre bei einer Rückkehr gegebenenfalls auch möglich, via unsere
Botschaft in Abuja einen Empfang und eine Begleitung in eine geeignete Klinik
oder den Empfang durch die Familie zu organisieren. All dies setzt jedoch, wie
eingangs erwähnt, die Einwilligung und die Kooperation von Herrn A____ voraus».
Da A____ sich
nicht «nur» in Administrativhaft befindet, sondern über einen längeren Zeitraum
auch medizinisch zwangsbehandelt worden ist, hat die Einzelrichterin im Urteil
vom 8. Juli 2024 (VGE AUS.2024.36) zudem festgehalten, dass im Falle der
notwendigen Verlängerung der Administrativhaft sie dannzumal einer Verlängerung
nur wird zustimmen können, wenn konkret erstellt ist, wann und wie die
Rückführung von A____ nach Nigeria stattfinden wird.
4.3 Dies
ist nun zumindest teilweise der Fall, nachdem die nigerianische Botschaft
aufgrund der gesundheitlichen Stabilisierung von A____ die Ausstellung eines
Laissez-Passer nach einem Gespräch mit A____ am 7. August 2024 zugesichert hat
und die Fluganmeldung in die Wege geleitet worden ist. Vorgesehen ist ein
Rückflug in der Kalenderwoche 37 (9. bis 15. September 2024). Dass der Rückflug
in der Kalenderwoche 37 stattfinden kann, hat der Vertreter des Migrationsamts
an der Verhandlung verbindlich zugesichert. Für den Rückflug ist aufgrund des
gesundheitlichen Zustands von A____ eine ärztliche sowie eine polizeiliche
Begleitung vorgesehen. Ausserdem hat der Vertreter des Migrationsamts an der
Verhandlung Unterlagen der Nichtregierungsorganisation «Nigerian-German Centre»
(nachfolgend NGO) dem Gericht und A____ übergeben. Diese Unterlagen habe er vom
SEM zur Aushändigung an A____ erhalten. Gemäss den Unterlagen hilft diese
Organisation rückkehrenden Personen bei der Reintegration in das Heimatland,
insbesondere bei der Jobsuche, gemäss dem Prospekt aber auch bei «referrals to
psychosocial support and shelter service». Vorgesehen ist auch, dass A____
Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung (Fortsetzung der in
der UPK etablierten medikamentösen Therapie) für 30 Tage ausgehändigt erhält. A____
hat ausserdem um Ausrichtung einer Rückkehrhilfe ersucht. Der Umfang der
möglichen Rückkehrhilfe ist derzeit noch in Abklärung. Gemäss Auskunft des
Migrationsamts habe die dafür zuständige Sozialhilfe allerdings signalisiert,
es sei wohl nur ein Weggeld von einigen hundert Schweizerfranken möglich, da A____
in der Schweiz straffällig geworden sei. Ein Empfang von A____ durch die
Botschaft oder aber seine Familie ist hingegen offenbar nicht vorgesehen.
A____ selbst hat
an der Verhandlung angegeben, er sei nicht mental erkrankt und er brauche keine
Medikamente. Er brauche allerdings ca. CHF 2'000.– um vom
Ankunftsflughafen zu seiner Familie in das Dorf […] reisen zu können. In Bezug
auf die ihm ausgehändigten Informationen zur NGO hat er wiederholt gesagt, eine
solche Organisation existiere nicht, er kenne sein Land. Von dieser Gewissheit
war er nicht abzubringen. Sein Rechtsanwalt hat zudem nachvollziehbarerweise
darauf hingewiesen, dass er gegen die mittels Publikation eröffneten
Strafbefehle Einsprache erheben wird, da diese nicht unter Berücksichtigung des
Umstands, dass A____ zu damaligen Zeitpunkt wohl gar nicht schuldfähig war,
gefällt wurden.
4.4 Damit
ist festzustellen, dass das Rückflugdatum nun feststeht und die Modalitäten des
Rückflugs situationsgerecht organisiert sind. Hingegen ist bislang nicht
bekannt, welche finanziellen Mittel A____ für die Rückkehr zur Verfügung
stehen. Insbesondre aber ist keinerlei sozialer Empfangsraum für ihn
organisiert, was allergrösste Bedenken betreffend die Zumutbarkeit seiner
Ausschaffung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK verursacht. Wie dargelegt,
verfügt A____ über keinerlei Krankheitseinsicht. Es ist damit anzunehmen, dass
er in Nigeria die Medikation absetzt und damit in kurzer Zeit wieder in den
desolaten Zustand bei seiner Inhaftnahme zurückfällt und aufgrund aggressiven
Verhaltens kaum noch ansprechbar ist. Aber auch bei freiwilliger Einnahme von
Medikamenten erscheint die medizinische Versorgung für die Dauer von einem
Monat äusserst kurz und das Danach äusserst ungewiss. Sodann erscheint
unwahrscheinlich, dass A____ sich selbständig organisieren und etwa die Hilfe
der NGO beanspruchen kann (an deren Existenz er erst gar nicht glaubt). Vor dem
Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erscheint damit äusserst stossend,
dass bis dato kein sozialer Empfangsraum organisiert wurde, der A____ in
Nigeria beisteht und die notwendigen Schritte mit ihm einleitet. Betreffend die
psychiatrische Versorgung verweist die Einzelrichterin auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Nigeria: Psychiatrische Versorgung» vom 22.
Januar 2014, der diesem Urteil beigelegt wird. Gemäss diesem (allerdings
bereits 10 Jahre alten) Bericht ist psychiatrische Hilfe in Nigeria nur schwer
erreichbar. Ausserdem müssen Personen, die nicht versichert sind, die Kosten
selber tragen (S. 2 f.). Wie A____ seine medizinische Versorgung finanzieren
soll, ist nebst dem Problem, wie er sie sich selbstständig organisieren soll,
im Moment völlig offen. Das Migrationsamt wird deshalb ersucht, beim SEM einen
Bericht einzuholen, wie konkret der soziale Empfangsraum von A____ und wie
seine notwendige medizinisch Versorgung organisiert wird, um die Ausschaffung
im Lichte der zitierten Rechtsprechung zumutbar zu gestalten.
5.
Damit ist
erstellt, dass die Ausschaffung von A____ in absehbarer Zeit, namentlich
innerhalb eines Monats, tatsächlich möglich ist. Allerdings stellt sich in
rechtlicher Hinsicht die Frage, inwiefern seine Ausschaffung in rechtlicher
Hinsicht mit Blick auf das menschenrechtliche Non-refoulement Gebot zulässig
ist. Aus diesem Grund wird die Haftverlängerung nur bis und mit 29. August 2024
bestätigt und wird dannzumal unter Einbezug des vom SEM zu erstellenden
Berichts über die Zumutbarkeit der Ausschaffung und damit auch der
Rechtmässigkeit der Haft (sodann sie verlängert wird) zu befinden sein.
6.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird gemäss der
eingereichten Honorarnote und zuzüglich seinem Aufwand für die
Gerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse entschädigt (1 Stunde Aufwand 29.
Juli und 19. August 2024, 2,5 Stunden Aufwand Verhandlung und 1 Stunde
Wegentschädigung). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis und mit 29. August 2024 rechtmässig und angemessen
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Migrationsamt wird ersucht, beim
Staatssekretariat für Migration bis spätestens 27. August 2024, 14.00 Uhr,
einen Bericht betreffend die konkrete Organisation eines sozialen Empfangsraums
und die Sicherstellung ärztlicher Versorgung für A____ im Lichte der
Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (s. Erwägung 4 des Urteils) einzuholen.
Dem unentgeltlichen Rechtbeistand, […],
Advokat, werden ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF 9.–,
zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 73.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.