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Entscheid

AUS.2024.44

Verlängerung Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

15. August 2024Deutsch14 min

Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 19. Oktober 2024 angeordnet.

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.44

URTEIL

vom 19.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nigeria,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. August 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 3 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____, der in der Schweiz über keine

Aufenthaltsrechts verfügt, befindet sich seit dem 20. Mai 2024 in

Ausschaffungshaft. Die bisherigen Haftanordnungen wurde je mit Urteil der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend

Einzelrichterin) vom 24. Mai, 12. Juni und 8. Juli 2024 bestätigt,

allerdings jeweils nur für wenige Wochen (VGE AUS.2024.26, AUS.2024.28,

AUS.2024.36). Dies weil A____ psychisch schwer krank ist, weshalb er noch bis

vor kurzem intensiver medizinischer Betreuung bedurfte und sich spezifische

Fragen betreffend seine Hafterstehungsfähigkeit sowie die Möglichkeit und

Absehbarkeit des Vollzugs seiner Rückführung in sein Heimatland gestellt haben.

Für weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die genannten vorgängigen

Hafturteile verwiesen.

Mit Verfügung

vom 15. August 2024 hat das Migrationsamt die Verlängerung der

Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten bis zum 19. Oktober 2024 angeordnet.

An der Gerichtsverhandlung ist A____ zu Sache befragt worden und ist sein

Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt. Der Rechtsvertreter beantragt die

umgehende Entlassung von A____ aus der Haft, allenfalls unter Auflagen wie

bspw. einer wöchentlichen Meldepflicht, der Pflicht, am Abend vor dem Abflug

bei den Behörden vorstellig zu werden sowie der Pflicht, die Medikamente weiter

einzunehmen. Ein Vertreter des Migrationsamts hat an der Verhandlung ebenfalls

teilgenommen. Er beantragt die Bestätigung der Haftverlängerung. Für sämtliche

Depositionen wird auf das Protokoll verwiesen. Der Haftentscheid ist A____ am

heutigen Tag, dem 19. August 2024, mündlich eröffnet worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die aktuelle

Haftanordnung gilt bis und mit 19. August 2024. Die heutige gerichtliche

Überprüfung der mit Verfügung des Migrationsamts vom 15. August 2024

verlängerten Haftanordnung erfolgt damit rechtzeitig.

2.

Für das

Vorliegen eines Wegweisungstitels sowie des Haftgrundes der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 3 und 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR

142.20]) kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen im ersten

Hafturteil vom 24. Mai 2024 verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und 3).

Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass A____ (der sich seit unbekannter Zeit

als Obdachloser in Basel, insbesondere auf dem Areal des Bahnhof SBB

aufgehalten hatte und dort wiederholt aggressiv in Erscheinung getreten war, s.

dazu Strafbefehle vom 13. Februar und 27. Mai 2024 ) mit Verfügung des

Migrationsamts vom 5. März 2024 aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich in

der Folge zeigte, dass er nicht gewillt und aufgrund seiner psychischen

Krankheit wohl auch gar nicht in der Lage ist, sich an behördliche Anordnungen

zu halten und seine Papiere und Ausreise selbständig zu organisieren. Richtig

ist sodann die Feststellung des Migrationsamts, dass bei einer Freilassung zum

aktuellen Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass A____ im Falle seiner Freilassung

nach Deutschland ausreisen und untertauchen könnte, nachdem es ihm offenbar

schwer fällt zu akzeptieren, dass die Schweizer Behörden Deutschland betreffend

eine Rückübernahme angefragt haben, eine solche aber von den Deutschen Behörden

abgelehnt wurde. Äusserst fraglich ist sodann, ob A____ in Freiheit seine

Medikation weiter einnehmen würde, da keine Krankheitseinsicht besteht (A____

hat an der Verhandlung mehrfach betont, dass er nicht krank sei und die Medikamente

nicht brauchen würde). Die Einnahme der Medikamente ist bei einer Freilassung

nicht überprüfbar (unabhängig davon, ob eine weitere Einnahme zur Bedingung

gemacht wird oder nicht). Bei einer Absetzung der Medikation besteht aber die

offensichtliche Gefahr, dass A____ wieder in den gesundheitlichen Zustand

zurückfällt, in welchem er sich bei seiner Inhaftnahme befand. In diesem

Zustand ist er aber mit grosser Wahrscheinlichkeit gar nicht absprachefähig und

würden ihm die nigerianischen Behörden auch keine Laisser-Passez mehr

ausstellen, schliesslich war deren Bedingung dazu, die Stabilisierung seines

Krankheitszustands. Eine Freilassung ist damit nicht möglich, da die

Rückführung mangels Kooperation mit den Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit

scheitern würde.

3.

Zum weiteren

Verlauf seit der Inhaftnahme ist zusammenfassend auszuführen, dass A____ intramural

die Nahrungsaufnahme verweigerte und sich sein Gesundheitszustand zunehmend

verschlechterte. Ausserdem zeigte er (wohl) aufgrund seiner psychischen

Erkrankung ein sehr aggressives Verhalten und musste deswegen wiederholt isoliert

werden. Schlussendlich wurde er in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)

verlegt, wo er vom 19. Juni bis zum 30. Juli 2024 auf der (geschlossenen)

forensisch-psychiatrischen Abteilung hospitalisiert war. Innerhalb dieser Zeit

stabilisierte sich sein Gesundheitszustand in physischer und psychischer

Hinsicht, wodurch es ihm am 8. Juli 2024 erstmals möglich war, an der

Gerichtsverhandlung teilzunehmen und persönlich befragt zu werden. Der Beginn

der Medikation und Ernährung in der Klinik erfolgte allerdings nicht

freiwillig, sondern unter Anordnung der Zwangsmedikation und Zwangsernährung

durch das Migrationsamt. Seit dem 30. Juli 2024 befindet sich A____ wieder im

Gefängnis Bässlergut. Sein Zustand hat sich seither nicht destabilisiert und er

nimmt seine Medikation nun freiwillig ein. Er ist damit unter den regulären

Bedingungen der Administrativhaft hafterstehungsfähig.

4.

4.1

Der

Vollzug der Wegweisung muss, damit die Anordnung von Haft rechtmässig ist,

tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein. Nach Art. 3 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 Bundesverfassung (BV,

SR 101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe

oder Behandlung unterworfen werden (BGE 141 I 141 E. 6.3.1, 140 I 246 E. 2.4.1,

139.

II 65 E. 6.4), wofür konkrete und auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte

von einem gewissen Gewicht geltend gemacht werden müssen ("real

risk"). Vollzugshindernisse rechtlicher Art sowie konkrete Anzeichen für

eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Einzelfall können von jedem aus- oder

weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde (BGE 137 II 305 E.

3.2) und damit auch im Rahmen der ausländerrechtlichen gerichtlichen

Haftüberprüfung vorgebracht werden. Angesichts der kurzen Frist, innert welcher

die richterliche Behörde über das Gesuch zu entscheiden hat, setzt eine

Überprüfung der Zumutbarkeit, Zulässigkeit und Realisierbarkeit der Aus- oder

Wegweisung indessen konkrete und auf den Einzelfall bezogene Vorbringen des der

inhaftierten ausländischen Person voraus (BGer 2C_312/2018 vom 11. Mai

2018.

E. 4.2.1 mit Hinweisen; grundlegend Urteile des EGMR J.K. et al. gegen

Schweden vom 23. August 2016 [Nr. 59166/12], § 51; Saadi gegen Italien vom 28.

Februar 2008 [Nr. 37201/06], § 129 ff.). Nach neuerer Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) gilt Folgendes: «Eine

natürlich eingetretene Krankheit oder ein Leiden kann der Abschiebung

entgegenstehen, wenn durch die Abschiebung eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands zu erwarten ist. Konkret wird vorausgesetzt, dass eine

reale Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen

Gesundheitsverschlechterung drohe, die mit intensivem Leiden oder mit einer

signifikanten Verkürzung der Lebensdauer verbunden wäre. Bei der Betrachtung

des Einzelfalls ist neben den generellen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat

und tatsächliche Zugänglichkeit für die betreffende Person einschließlich der

Finanzierungsmöglichkeiten auch zu berücksichtigen, ob ein familiäres und

soziales Netzwerk existiert, als dass diese für die gesundheitliche Situation

von Bedeutung sein kann. Mit diesen differenzierteren Maßgaben hat der

Gerichthof die Hürden im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung ersichtlich

gesenkt, als dass er bis dato verlangt hatte, dass eine Person sehenden Auges

in den Tod abgeschoben wird» (Lehnert,

in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer Hrsg., EMRK Europäische Menschenrechtskonvention,

5.

Auflage 2023, Art. 3 N 77).

Das Haftgericht

hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Wegweisungsvollzug

durch eine administrative Festhaltung sicherstellen zu können. Ob Gründe gegen

die frühere Anordnung der Wegweisung sprachen, ist indessen - vorbehältlich

besonderer Umstände - nicht Prüfungsgegenstand seines Verfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b und c; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2

mit Hinweisen). Einwendungen gegen die Wegweisung sind grundsätzlich im dafür

vorgesehenen Verfahren vorzutragen, nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs-

oder Revisionsgesuch (BGE 125 II 217 E. 2), wobei vorsorglich auch ein

prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann. Eine Überprüfung der

Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im

Stadium der Haftprüfung aufgrund von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus,

dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogen Unzumutbarkeits- oder

Unzulässigkeitsgründe vorliegen, welche einem Wegweisungsvollzug

entgegenstehen. In solchen Fällen hat der Haftrichter die Haftgenehmigung zu

verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn nicht (mehr) rechtmässigen

Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt

werden darf (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. auch BGE 130 II 377 E. 1, 56 E. 2

in fine; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

4.2

Bereits

im ersten Haftentscheid vom 24. Mai 2024 (VGE AUS.2024.26) hat die

Einzelrichterin auf die krankheitsbedingt möglichen Schwierigkeiten und daraus

fliessenden Notwendigkeiten im Fall der Durchführung der Rückführung von A____

Dispositiv

nach Nigeria hingewiesen. Sie hat deshalb Folgendes verfügt: «Das Migrationsamt

wird ersucht, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einen Bericht

einzuholen betreffend die Frage, wie die Ausschaffung von A____ nach Nigeria

konkret organisiert werden soll und inwieweit besondere Vorkehrungen betreffend

seinen Empfangsraum in Hinsicht auf seine psychische Erkrankung getroffen

werden. Es wird um Vorlage eines entsprechenden Berichts bis 7. Juni 2024

ersucht». Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 hat das SEM mitgeteilt, dass in Bezug

auf die Modalitäten der Rückführung dannzumal abzuklären sein wird, welche Art

von Begleitung (polizeilich, medizinisch) notwendig ist. In Bezug auf den

Empfangsraum hat es ausgeführt: «Zur Versorgungslage in Nigeria kann generell

gesagt werden, dass in grösseren Städten (bspw. Abuja und Lagos) psychiatrische

Einrichtungen existieren, die eine Behandlung diverser psychischer Erkrankungen

anbieten. Es wäre bei einer Rückkehr gegebenenfalls auch möglich, via unsere

Botschaft in Abuja einen Empfang und eine Begleitung in eine geeignete Klinik

oder den Empfang durch die Familie zu organisieren. All dies setzt jedoch, wie

eingangs erwähnt, die Einwilligung und die Kooperation von Herrn A____ voraus».

Da A____ sich

nicht «nur» in Administrativhaft befindet, sondern über einen längeren Zeitraum

auch medizinisch zwangsbehandelt worden ist, hat die Einzelrichterin im Urteil

vom 8. Juli 2024 (VGE AUS.2024.36) zudem festgehalten, dass im Falle der

notwendigen Verlängerung der Administrativhaft sie dannzumal einer Verlängerung

nur wird zustimmen können, wenn konkret erstellt ist, wann und wie die

Rückführung von A____ nach Nigeria stattfinden wird.

4.3 Dies

ist nun zumindest teilweise der Fall, nachdem die nigerianische Botschaft

aufgrund der gesundheitlichen Stabilisierung von A____ die Ausstellung eines

Laissez-Passer nach einem Gespräch mit A____ am 7. August 2024 zugesichert hat

und die Fluganmeldung in die Wege geleitet worden ist. Vorgesehen ist ein

Rückflug in der Kalenderwoche 37 (9. bis 15. September 2024). Dass der Rückflug

in der Kalenderwoche 37 stattfinden kann, hat der Vertreter des Migrationsamts

an der Verhandlung verbindlich zugesichert. Für den Rückflug ist aufgrund des

gesundheitlichen Zustands von A____ eine ärztliche sowie eine polizeiliche

Begleitung vorgesehen. Ausserdem hat der Vertreter des Migrationsamts an der

Verhandlung Unterlagen der Nichtregierungsorganisation «Nigerian-German Centre»

(nachfolgend NGO) dem Gericht und A____ übergeben. Diese Unterlagen habe er vom

SEM zur Aushändigung an A____ erhalten. Gemäss den Unterlagen hilft diese

Organisation rückkehrenden Personen bei der Reintegration in das Heimatland,

insbesondere bei der Jobsuche, gemäss dem Prospekt aber auch bei «referrals to

psychosocial support and shelter service». Vorgesehen ist auch, dass A____

Medikamente zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung (Fortsetzung der in

der UPK etablierten medikamentösen Therapie) für 30 Tage ausgehändigt erhält. A____

hat ausserdem um Ausrichtung einer Rückkehrhilfe ersucht. Der Umfang der

möglichen Rückkehrhilfe ist derzeit noch in Abklärung. Gemäss Auskunft des

Migrationsamts habe die dafür zuständige Sozialhilfe allerdings signalisiert,

es sei wohl nur ein Weggeld von einigen hundert Schweizerfranken möglich, da A____

in der Schweiz straffällig geworden sei. Ein Empfang von A____ durch die

Botschaft oder aber seine Familie ist hingegen offenbar nicht vorgesehen.

A____ selbst hat

an der Verhandlung angegeben, er sei nicht mental erkrankt und er brauche keine

Medikamente. Er brauche allerdings ca. CHF 2'000.– um vom

Ankunftsflughafen zu seiner Familie in das Dorf […] reisen zu können. In Bezug

auf die ihm ausgehändigten Informationen zur NGO hat er wiederholt gesagt, eine

solche Organisation existiere nicht, er kenne sein Land. Von dieser Gewissheit

war er nicht abzubringen. Sein Rechtsanwalt hat zudem nachvollziehbarerweise

darauf hingewiesen, dass er gegen die mittels Publikation eröffneten

Strafbefehle Einsprache erheben wird, da diese nicht unter Berücksichtigung des

Umstands, dass A____ zu damaligen Zeitpunkt wohl gar nicht schuldfähig war,

gefällt wurden.

4.4 Damit

ist festzustellen, dass das Rückflugdatum nun feststeht und die Modalitäten des

Rückflugs situationsgerecht organisiert sind. Hingegen ist bislang nicht

bekannt, welche finanziellen Mittel A____ für die Rückkehr zur Verfügung

stehen. Insbesondre aber ist keinerlei sozialer Empfangsraum für ihn

organisiert, was allergrösste Bedenken betreffend die Zumutbarkeit seiner

Ausschaffung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK verursacht. Wie dargelegt,

verfügt A____ über keinerlei Krankheitseinsicht. Es ist damit anzunehmen, dass

er in Nigeria die Medikation absetzt und damit in kurzer Zeit wieder in den

desolaten Zustand bei seiner Inhaftnahme zurückfällt und aufgrund aggressiven

Verhaltens kaum noch ansprechbar ist. Aber auch bei freiwilliger Einnahme von

Medikamenten erscheint die medizinische Versorgung für die Dauer von einem

Monat äusserst kurz und das Danach äusserst ungewiss. Sodann erscheint

unwahrscheinlich, dass A____ sich selbständig organisieren und etwa die Hilfe

der NGO beanspruchen kann (an deren Existenz er erst gar nicht glaubt). Vor dem

Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erscheint damit äusserst stossend,

dass bis dato kein sozialer Empfangsraum organisiert wurde, der A____ in

Nigeria beisteht und die notwendigen Schritte mit ihm einleitet. Betreffend die

psychiatrische Versorgung verweist die Einzelrichterin auf den Bericht der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Nigeria: Psychiatrische Versorgung» vom 22.

Januar 2014, der diesem Urteil beigelegt wird. Gemäss diesem (allerdings

bereits 10 Jahre alten) Bericht ist psychiatrische Hilfe in Nigeria nur schwer

erreichbar. Ausserdem müssen Personen, die nicht versichert sind, die Kosten

selber tragen (S. 2 f.). Wie A____ seine medizinische Versorgung finanzieren

soll, ist nebst dem Problem, wie er sie sich selbstständig organisieren soll,

im Moment völlig offen. Das Migrationsamt wird deshalb ersucht, beim SEM einen

Bericht einzuholen, wie konkret der soziale Empfangsraum von A____ und wie

seine notwendige medizinisch Versorgung organisiert wird, um die Ausschaffung

im Lichte der zitierten Rechtsprechung zumutbar zu gestalten.

5.

Damit ist

erstellt, dass die Ausschaffung von A____ in absehbarer Zeit, namentlich

innerhalb eines Monats, tatsächlich möglich ist. Allerdings stellt sich in

rechtlicher Hinsicht die Frage, inwiefern seine Ausschaffung in rechtlicher

Hinsicht mit Blick auf das menschenrechtliche Non-refoulement Gebot zulässig

ist. Aus diesem Grund wird die Haftverlängerung nur bis und mit 29. August 2024

bestätigt und wird dannzumal unter Einbezug des vom SEM zu erstellenden

Berichts über die Zumutbarkeit der Ausschaffung und damit auch der

Rechtmässigkeit der Haft (sodann sie verlängert wird) zu befinden sein.

6.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird gemäss der

eingereichten Honorarnote und zuzüglich seinem Aufwand für die

Gerichtsverhandlung aus der Gerichtskasse entschädigt (1 Stunde Aufwand 29.

Juli und 19. August 2024, 2,5 Stunden Aufwand Verhandlung und 1 Stunde

Wegentschädigung). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis und mit 29. August 2024 rechtmässig und angemessen

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Migrationsamt wird ersucht, beim

Staatssekretariat für Migration bis spätestens 27. August 2024, 14.00 Uhr,

einen Bericht betreffend die konkrete Organisation eines sozialen Empfangsraums

und die Sicherstellung ärztlicher Versorgung für A____ im Lichte der

Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK (s. Erwägung 4 des Urteils) einzuholen.

Dem unentgeltlichen Rechtbeistand, […],

Advokat, werden ein Honorar von CHF 900.– und ein Auslagenersatz von CHF 9.–,

zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 73.60, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.