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Entscheid

AUS.2024.45

Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

23. August 2024Deutsch9 min

A____ stellte in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.45

URTEIL

vom 23.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], unbekannte

Staatsangehörigkeit

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin, AsyLex,

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 31. Juli 2024

betreffend Anordnung der

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stellte in

der Schweiz erstmals im Jahr 2001 einen Asylantrag, welcher mit Entscheid des

Staatsekretariats für Migration (SEM) mit Entscheid vom 26. Oktober 2011

abgewiesen und mit welchem A____ aus der Schweiz weggewiesen wurde. In der

Folge stellte A____ in den Jahren 2003 und 2015 je ein weiteres Asylgesuch,

welchen ebenfalls kein Erfolg beschieden war, wobei A____ jeweils nach Erhalt

des negativen Bescheids bzw. gar bereits während des laufenden Asylverfahren

untertauchte. Seit dem Jahr 2016 tritt A____ in der Schweiz regelmässig

strafrechtlich in Erscheinung. Letztmals wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 13. April 2023 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der

geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen

Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten und der

mehrfachen teilweise versuchten Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu 25 Tagessätzen Gelstrafe und zu einer Busse

von CHF 850.– verurteilt. Ausserdem wurde eine obligatorische Landesverweisung

für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen.

Am 1. August

2024 ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen

worden. Dieses hat ihm bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2024 die an den

Strafvollzug anschliessende Anordnung der Ausschaffungshaft eröffnet. Die

Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht vom 2. August 2024 (VGE AUS.2024.40) für die Dauer von drei

Monaten bestätigt. Mit Verfügung vom 22. August 2024 hat das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft umgewandelt, nachdem der mandatierten

Rechtsvertreterin von [...] dazu vorab das rechtliche Gehör gewährt worden war.

Zur angeordneten Umwandlung der Haft hat die Rechtsvertreterin mit Einreichen

eines schriftlichen Plädoyers am 23. August 2024 Stellung genommen. Sie

beantragt, A____ sei umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei sie als

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Gerichtsverfahren einzusetzen sei. An

der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er wurde

an der Verhandlung zudem durch eine Mitarbeiterin [...] begleitet und in seinen

Anliegen unterstützt. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll

verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. Abs. 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Frist

ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.

1.2

A____

hat um

Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin von AsyLex ersucht. Dies

wird ihm für das Gerichtsverfahren zur Umwandlung der Ausschaffungs- in

Durchsetzungshaft (vorerst) einmalig bewilligt (Zünd,

in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 78

AIG N 6).

2.

2.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,

a.a.O., S. 205)

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von

sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung

der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen

Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).

Die

angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu

sein.

2.2

A____

ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits zweimal

strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für die

Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg mit allergrösster Renitenz

gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu

kehren. Im Gegenteil weigert er sich, die Behörden über seine wahre Identität

und Nationalität aufzuklären und hat dazu in der Schweiz und in anderen

europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben (s. dazu auch AGE

AUS.2024.40 vom 2. August 2024 E. 2.5). Sämtliche Bestrebungen des SEM die

Identität von A____ herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen

Erkenntnissen) in Frage kommendes Land - namentlich Marokko, Algerien, Tunesien

- als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____

die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er

habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger

angegeben. Letztmals haben nun die algerischen Behörden am 21. August 2024

darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen «[…]», noch unter dem

Namen «[…]» habe identifiziert werden können. Damit haben die Schweizer

Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um Herauszufinden,

um wen es sich bei A____ wirklich handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn

durch einen Staat anerkennen zu lassen, umso ein Laissez-Passer für eine

Rückreise in das Heimatland zu bekommen. Daran ändert entgegen der Darstellung

der Rechtsvertreterin auch nichts, dass das SEM nun ein sogenanntes

«Lingua»-Gutachten erstellen lassen will, um so allenfalls herausfinden zu

können, von wo A____ stammt. Sogar wenn dies gelingen sollte, ist dessen

Identität nämlich noch nicht abschliessend geklärt, sondern kann einzig Wissen

dazu gewonnen werden (nämlich aus welchem Maghreb-Staat er stammt).

Dementsprechend wird bereits jetzt in den Akten mehrfach darauf hingewiesen,

dass die Nichtidentifikation durch einen der angefragten Staaten keineswegs

bedeuten müsse, dass A____ nicht von dort komme.

A____

ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er

wahre Angaben zu seiner Person macht. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand,

seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden),

weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben

ist.

2.3

Soweit die Rechtsvertreterin

behauptet, die Ausschaffung müsse auch in absehbarer Zeit durchführbar sein,

ist ihr zu widersprechen. Bei der Anordnung von Durchsetzungshaft ist die

Ausschaffung - ohne Mithilfe der Inhaftierten Person - eben gerade nicht in absehbarer

Zeit - sondern eben gar nicht - durchführbar. Eine Rückführung in einen

Maghreb-Staat ist sodann grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich.

3.

3.1

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «…jeweils aufgrund

der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II

97.

E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen,

den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie

dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu

tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand

hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.

Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134

II 201 E. 2.2.2 S. 204).

Das

mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände

abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei

nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die

Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die

betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu

hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97).

3.2

Die Durchsetzungshaft wird erstmals

angeordnet und A____ befindet sich erst seit dem 1. August 2024 überhaupt in

Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er behauptet, die Haft

werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu

rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede

Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft

zu entlassen. Solange die maximale Haftdauer von insgesamt 18 Monaten (Art. 79

Abs. 2 AIG) noch lange nicht ausgeschöpft ist, ist vielmehr an der Haft

festzuhalten, welche letztlich kein anderes Ziel hat, als die betroffene Person

durch die Unannehmlichkeiten einer Inhaftierung dazu zu bringen, das Notwendige

zu unternehmen, um in ihr Ursprungsland zurück kehren zu können.

3.3

Gleichzeitig ist auf das sehr grosse

Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Landesverweisung, des in der

Schweiz

regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden A____ hinzuweisen. Die

angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich gestützt auf die Erwägungen als

recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Die

unentgeltliche Rechtsvertreterin hat ihre Honorarnote eingereicht, welche sich

als angemessen erweist. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft ist bis zum 21. September 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Rechtsvertreterin wird ein Honorar

von CHF 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.