AUS.2024.45
Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)
23. August 2024Deutsch9 min
A____ stellte in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.45
URTEIL
vom 23.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], unbekannte
Staatsangehörigkeit
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin, AsyLex,
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 31. Juli 2024
betreffend Anordnung der
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stellte in
der Schweiz erstmals im Jahr 2001 einen Asylantrag, welcher mit Entscheid des
Staatsekretariats für Migration (SEM) mit Entscheid vom 26. Oktober 2011
abgewiesen und mit welchem A____ aus der Schweiz weggewiesen wurde. In der
Folge stellte A____ in den Jahren 2003 und 2015 je ein weiteres Asylgesuch,
welchen ebenfalls kein Erfolg beschieden war, wobei A____ jeweils nach Erhalt
des negativen Bescheids bzw. gar bereits während des laufenden Asylverfahren
untertauchte. Seit dem Jahr 2016 tritt A____ in der Schweiz regelmässig
strafrechtlich in Erscheinung. Letztmals wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 13. April 2023 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, der
geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen
Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Tätlichkeiten und der
mehrfachen teilweise versuchten Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu 25 Tagessätzen Gelstrafe und zu einer Busse
von CHF 850.– verurteilt. Ausserdem wurde eine obligatorische Landesverweisung
für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochen.
Am 1. August
2024 ist A____ zu Handen des Migrationsamts aus dem Strafvollzug entlassen
worden. Dieses hat ihm bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2024 die an den
Strafvollzug anschliessende Anordnung der Ausschaffungshaft eröffnet. Die
Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht vom 2. August 2024 (VGE AUS.2024.40) für die Dauer von drei
Monaten bestätigt. Mit Verfügung vom 22. August 2024 hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft umgewandelt, nachdem der mandatierten
Rechtsvertreterin von [...] dazu vorab das rechtliche Gehör gewährt worden war.
Zur angeordneten Umwandlung der Haft hat die Rechtsvertreterin mit Einreichen
eines schriftlichen Plädoyers am 23. August 2024 Stellung genommen. Sie
beantragt, A____ sei umgehend aus der Haft zu entlassen, wobei sie als
unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Gerichtsverfahren einzusetzen sei. An
der heutigen Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er wurde
an der Verhandlung zudem durch eine Mitarbeiterin [...] begleitet und in seinen
Anliegen unterstützt. Für sämtliche Depositionen wird auf das Protokoll
verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. Abs. 4 Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Frist
ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
1.2
A____
hat um
Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin von AsyLex ersucht. Dies
wird ihm für das Gerichtsverfahren zur Umwandlung der Ausschaffungs- in
Durchsetzungshaft (vorerst) einmalig bewilligt (Zünd,
in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 78
AIG N 6).
2.
2.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,
a.a.O., S. 205)
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von
sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG).
Die
angeordnete Haft hat innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu
sein.
2.2
A____
ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits zweimal
strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für die
Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg mit allergrösster Renitenz
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu
kehren. Im Gegenteil weigert er sich, die Behörden über seine wahre Identität
und Nationalität aufzuklären und hat dazu in der Schweiz und in anderen
europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben (s. dazu auch AGE
AUS.2024.40 vom 2. August 2024 E. 2.5). Sämtliche Bestrebungen des SEM die
Identität von A____ herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen
Erkenntnissen) in Frage kommendes Land - namentlich Marokko, Algerien, Tunesien
- als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____
die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er
habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger
angegeben. Letztmals haben nun die algerischen Behörden am 21. August 2024
darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen «[…]», noch unter dem
Namen «[…]» habe identifiziert werden können. Damit haben die Schweizer
Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist, um Herauszufinden,
um wen es sich bei A____ wirklich handelt, was Voraussetzung dafür bildet, ihn
durch einen Staat anerkennen zu lassen, umso ein Laissez-Passer für eine
Rückreise in das Heimatland zu bekommen. Daran ändert entgegen der Darstellung
der Rechtsvertreterin auch nichts, dass das SEM nun ein sogenanntes
«Lingua»-Gutachten erstellen lassen will, um so allenfalls herausfinden zu
können, von wo A____ stammt. Sogar wenn dies gelingen sollte, ist dessen
Identität nämlich noch nicht abschliessend geklärt, sondern kann einzig Wissen
dazu gewonnen werden (nämlich aus welchem Maghreb-Staat er stammt).
Dementsprechend wird bereits jetzt in den Akten mehrfach darauf hingewiesen,
dass die Nichtidentifikation durch einen der angefragten Staaten keineswegs
bedeuten müsse, dass A____ nicht von dort komme.
A____
ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen, indem er
wahre Angaben zu seiner Person macht. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand,
seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden),
weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben
ist.
2.3
Soweit die Rechtsvertreterin
behauptet, die Ausschaffung müsse auch in absehbarer Zeit durchführbar sein,
ist ihr zu widersprechen. Bei der Anordnung von Durchsetzungshaft ist die
Ausschaffung - ohne Mithilfe der Inhaftierten Person - eben gerade nicht in absehbarer
Zeit - sondern eben gar nicht - durchführbar. Eine Rückführung in einen
Maghreb-Staat ist sodann grundsätzlich rechtlich und tatsächlich möglich.
3.
3.1
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «…jeweils aufgrund
der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II
97.
E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen,
den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie
dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu
tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand
hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134
II 201 E. 2.2.2 S. 204).
Das
mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände
abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei
nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die
Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die
betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu
hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97).
3.2
Die Durchsetzungshaft wird erstmals
angeordnet und A____ befindet sich erst seit dem 1. August 2024 überhaupt in
Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er behauptet, die Haft
werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem nicht zu
rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten wäre jede
Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der Durchsetzungshaft
zu entlassen. Solange die maximale Haftdauer von insgesamt 18 Monaten (Art. 79
Abs. 2 AIG) noch lange nicht ausgeschöpft ist, ist vielmehr an der Haft
festzuhalten, welche letztlich kein anderes Ziel hat, als die betroffene Person
durch die Unannehmlichkeiten einer Inhaftierung dazu zu bringen, das Notwendige
zu unternehmen, um in ihr Ursprungsland zurück kehren zu können.
3.3
Gleichzeitig ist auf das sehr grosse
Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der Landesverweisung, des in der
Schweiz
regelmässig kriminell in Erscheinung tretenden A____ hinzuweisen. Die
angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich gestützt auf die Erwägungen als
recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Die
unentgeltliche Rechtsvertreterin hat ihre Honorarnote eingereicht, welche sich
als angemessen erweist. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft ist bis zum 21. September 2024 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Rechtsvertreterin wird ein Honorar
von CHF 1'100.– aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.