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Entscheid

AUS.2024.46

Verlängerung Ausschaffungshaft

29. August 2024Deutsch12 min

Rechtsbeistand zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung von A____,

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.46

URTEIL

vom 29.

August 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Nigeria,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 27. August 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Die über A____

angeordnete Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 19. August 2024

(AUS.2024.44) der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(nachfolgend Einzelrichterin) bis und mit 29. August 2024 als rechtmässig

und angemessen bestätigt. Im Urteil hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass

betreffend die Modalitäten der geplanten Rückführung von A____ (der unter

einer[schweren] psychiatrischen Erkrankung leidet) nach Nigeria ein Amtsbericht

beim Staatsekretariat für Migration (SEM) einzuholen sei, welcher Stellung

nimmt zur Zumutbarkeit der Ausschaffung unter dem Aspekt von Art. 3 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0-101) und unter Berücksichtigung der

Erwägungen im genannten Entscheid. Zwischenzeitlich ist ein entsprechender

Amtsbericht des SEM vom 26. August 2024 bei Gericht eingegangen. Die

Einzelrichterin hat mit E-Mail- Schreiben vom 28. August 2024 dem SEM diverse

Zusatzfragen zum Amtsbericht gestellt und auf (nach Einsicht der

Einzelrichterin) Fehler betreffend gewisser Sachverhaltsannahmen im Bericht

hingewiesen. Das SEM hat die Einzelrichterin daraufhin telefonisch vor der

Verhandlung am 29. August 2024 kontaktiert und dieser im Nachgang an

dieses Gespräch eine schriftliche Zusicherung betreffend den noch zu

organisierenden Empfang von A____ am Flughafen in Nigeria zukommen lassen.

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 27. August 2024 bis

zum 29. September 2024 verlängert. Betreffend weitere Einzelheiten des

(aussergewöhnlichen) Sachverhalts wird auf die vorgehenden Entscheide in der

Sache verwiesen (VGE AUS.2024.26, AUS.2024.28, AUS.2024.36, AUS.2024.44).

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein

Rechtsbeistand zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung von A____,

eventualiter unter der Auflage einer Meldepflicht, subeventualiter zu Handen

der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Ausserdem beantragt er die

Kontaktaufnahme mit der vormaligen Partnerin (und Mutter eines gemeinsamen

Kindes) von A____ in Deutschland, um allenfalls mehr über einen möglichen

familiären Empfangsraum in Nigeria in Erfahrung zu bringen sowie allenfalls

anzufragen, ob die Familie in Deutschland bereit wäre, Arzt- und/oder

Medikamentenkosten in Nigeria zu tragen. Dies hat der Rechtsbeistand beantragt,

obwohl A____ bei der Befragung zur Sache die Notwendigkeit einer solchen

Anfrage verneinte. Dieses Vorgehen dränge sich auf, da A____ mutmasslich

krankheitsbeding nicht in der Lage sei, abzuschätzen, welche Art von Hilfe er

in Nigeria benötigt. Der an der Verhandlung teilnehmende Vertreter des

Migrationsamts beantragt die Bestätigung der Verfügung vom 27. August 2024. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die gerichtliche

Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft hat vor deren Ablauf zu

erfolgen. Mit der heutigen Gerichtsverhandlung und Eröffnung des Entscheids

erfolgt die gerichtliche Haftüberprüfung rechtzeitig.

2.

Betreffend das

Vorhandensein eines Wegweisungstitels sowie der Untertauchensgefahr kann auf

die Erwägungen im ersten Haftentscheid verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und

3). Dass die Untertauchensgefahr trotz medikamentöser Stabilisierung von A____

fortbesteht, wurde sodann im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44 E. 2)

ausführlich dargelegt. Zusammengefasst ist zu wiederholen, dass aufgrund

mangelnder Krankheitseinsicht weiterhin nicht mit der Kooperation von A____ zu

rechnen ist, sobald er in die Freiheit entlassen würde.

3.

3.1

Die

Einzelrichterin hat im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) darauf

hingewiesen, dass betreffend die Ausschaffung von A____ gewissen Unklarheiten

und Bedenken unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Rückführung von A____ nach

Nigeria bzw. in Berücksichtigung von Art. 3 EMRK bestünden. Sie hat

hervorgehoben, dass im Lichte der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung bei

schwer kranken Personen in Betrachtung des Einzelfalls -neben den generellen

Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat - der tatsächliche Zugang zu einer

Behandlung für die betreffende Person einschliesslich

Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Ebenso sei zu beachten, ob

ein soziales

oder familiäres Netzwerk existiere, soweit dies für die gesundheitliche

Situation der betroffenen Person von Bedeutung sei (E. 4).

3.2

Das

SEM verweist im Amtsbericht vom 26. August 2024 auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts. Das

Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 22. Mai 2023 (BVGer

E-2048/2023), bei welchem es um die Rückführung eines HIV-positiven, an

posttraumatischer Belastungsstörung und dissoziativen Symptomen leidenden

Nigerianers gegangen sei, die Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen

Erkrankungen in Nigeria aufgezeigt, worauf nach wie vor abgestützt werden

könne. Zur Finanzierungsmöglichkeit habe das Bundesverwaltungsgericht in

Präzisierung der Rechtsprechung ausgeführt, dass die betroffene Person eine

Reserve an Medikamente in das Heimatland mitnehmen könne und dort mittelfristig

ein Einkommen werde erzielen können, mit welchem die Behandlung finanziert

werden könne. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR weist das SEM darauf

hin, dass diese verlange, dass im Rahmen der Rückführung konkret die Kosten der

Behandlung und Medikation, existierende soziale und familiäre

Unterstützungsnetzwerke sowie die Entfernung zum Ort der Behandlung abzuklären

seien. Bestünden daraufhin noch ernsthafte Zweifel, müsse der abschiebende

Staat ausreichende, individuelle Zusicherungen vom Zielstaat erhalten, dass die

notwendige medizinische Behandlung im konkreten Fall für die betroffene Person

verfügbar und zugänglich sei.

Es führt aus, zu

anerkennen, dass die Rückführung von A____ möglicherweise negative Auswirkungen

auf seinen Gesundheitszustand haben könnte und hält fest, dass in Nigeria

diverse Einrichtungen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen existierten.

Zum konkreten Fall führt das SEM aus, der Heimatort von A____, [...], sei 40 km

entfernt von der Stadt Awka, wo es eine psychiatrische Einrichtung gebe. Damit

habe A____ konkreten Zugang zu einer medizinischen Behandlung seiner

Erkrankung. Die Kosten für die Behandlung würden sich in «gewissen Grenzen

halten», zudem würden staatliche Einrichtungen vom Staat finanziert und könnten

«von der breiten Bevölkerung benutzt» werden. Zudem bestünde die Möglichkeit A____

eine Reserve an Medikamenten aus der Schweiz mitzugeben. Damit sei die

Behandlung für eine Übergangszeit sichergestellt. Sodann könne A____ «mittelfristig

ein Einkommen erzielen» und damit seine Behandlung finanzieren.

Zur Prüfung der

sozialen und familiären Unterstützung seien Informationen dazu von A____

erforderlich. Aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung seien diese nicht

vorhanden. Auch würden Angaben zur Krankheitseinsicht fehlen, weshalb sich eine

Abklärung des sozialen Empfangsraums als schwierig erweise. Eine

Kontaktaufnahme zu den lokalen Netzwerken in Nigeria sei unter diesen Umständen

nicht möglich. Da der Zugang zu medizinischer Versorgung bereits sichergestellt

sei, sei dieser Aspekt für die Prüfung der Zulässigkeit der Rückführung

allerdings nicht wesentlich.

Gegebenenfalls

sei es möglich, «via Botschaft in Abuja und eine Begleitung (sic) in eine

geeignete Klinik oder (bei entsprechender Informationen) den Empfang durch die

Familie zu organisieren», was aber die Kooperation von A____ voraussetze. A____

werde bei der Ankunft in Lagos von der Migrationsbehörde in Empfang genommen.

Sollten sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme manifestieren,

bestehe die Möglichkeit, die Gesundheitsbehörde des Flughafens beizuziehen, um A____

zu empfangen.

3.3

Die

Einzelrichterin hat mit E-Mail Schreiben vom 28. August 2024 dem SEM Rückfragen

zum Amtsbericht gestellt. So hat sie nachgefragt, wie hoch genau die Kosten psychiatrischer

Behandlung in der Nähe des Wohnorts von A____ seien oder ob die Auskunft gar so

zu verstehen sei, dass eine Behandlung für A____ gratis sein könnte. Ausserdem

hat sie nachgefragt, auf was sich die Aussage stütze, A____ sei mittelfristig

in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Unter Verweis auf die gemäss ärztlicher

Einschätzung bei A____ wohl bestehende paranoide Schizophrenie sei die

Einzelrichterin selbst nicht in der Lage, eine solche Einschätzung vorzunehmen.

Auch sei der Einzelrichterin nicht klar, wie eine Beigabe von Medikamenten für

30.

Tage (Auskunft Migrationsamt) zur Überbrückung genügen soll, sogar wenn A____

mittelfristig in der Lage sein sollte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass A____ seit der Stabilisierung seines

Gesundheitszustands seitens der Migrationsbehörden noch nie zu seiner Familie

befragt worden sein, mithin ihm nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht

anzulasten sei. Dies vor dem Hintergrund, dass das SEM im Amtsbericht ausführe,

die Organisation des sozialen Empfangsraums sei unter diesen Umständen (der

behaupteten fehlenden Mitwirkung von A____) schwierig. Ausserdem hat die

Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass entgegen den Angaben im Amtsbericht im

Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) in aller Deutlichkeit darauf

hingewiesen worden sei, dass keine Krankheitseinsicht A____ bestehe.

Das SEM hat der

Einzelrichterin daraufhin – nach telefonischer Kontaktaufnahme - am 29. August

2024.

schriftlich zugesichert, dass A____ am Flughafen in Lagos von einem

Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Empfang genommen werde, welcher ihm -

soweit von ihm gewünscht- bei der Organisation seiner Weiterreise in seinen

Heimatort behilflich sein sowie ihn zu einem psychiatrischen Behandlungsangebot

begleiten werde.

Die vom

Migrationsamt geleistete Rückkehrhilfe wird gemäss Auskunft des Migrationsamts

CHF 1'000.– betragen. Das SEM geht davon aus, dass mit diesem Betrag die für

Rückreise und ärztliche Behandlung entstehenden Kosten gedeckt sind. Ausserdem

wird A____ Medikamente für die Dauer von 30 Tagen erhalten.

3.4

Der

Rechtsvertreter von A____ hat an der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der

Sachverhalt im vom SEM zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (s.

oben E. 3.2) nicht mit der Situation von A____ zu vergleichen sei, da die dort

betroffene Person offenbar über Krankheitseinsicht verfügt habe und auch in der

Lage gewesen sein soll, mittelfristig ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem

habe jene Person Familie in Nigeria, welche zugesichert habe, bei der

Behandlung der Krankheit der betroffenen Personen unterstützend zu wirken.

Demgegenüber habe A____ gemäss seinen Angaben lediglich eine Mutter, welche

kaum noch jung sei, sowie einen Onkel und einen Cousin und A____ habe keinerlei

Krankheitseinsicht. Die Rückführung von A____ sei unter den aktuellen

Voraussetzungen unzumutbar, weshalb er frei zu lassen sei, allenfalls unter

Auflagen oder zu Handen der KESB.

3.4

Die

Einzelrichterin stimmt dem Rechtsbeistand zu, wenn dieser den zitierten

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den zu beurteilenden

Sachverhalt für nicht vergleichbar hält. Tatsächlich handelt es sich bei A____

um eine psychisch schwer kranke Person (gemäss Austrittsbericht der UPK

mutmasslich unter paranoider Schizophrenie leidend). Er war bei seiner

Inhaftnahme im Mai 2024 in einem geistig offenbar höchst verwirrten Zustand und

trat körperlich ungepflegt in Erscheinung. Ausserdem war er nicht adäquat

ansprechbar, so dass die erste Gerichtsverhandlung abgebrochen werden musste

und er an der zweiten Gerichtsverhandlung gemäss Auskunft des behandelnden

Arztes der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) nicht verhandlungsfähig

war, weshalb an dieser Verhandlung nur sein Rechtsvertreter anwesend war (sowie

ein Vertreter des Migrationsamts). Erst seit einer ca. 6-wöchigen medikamentösen

Zwangsbehandlung in der UPK ist er ansprechbar und kann Auskünfte erteilen.

Eine Krankheitseinsicht besteht allerdings offensichtlich nicht. Auch an der

heutigen Haftverhandlung hat er ausgeführt, er sei nicht krank und er brauche

keinerlei Hilfe in Nigeria. Er könne seine Reise innerhalb von Nigeria selber

organisieren und falls er ärztliche Hilfe brauche, werde er zu seinem Cousin

gehen, der in einer nahe seiner Heimatstadt gelegenen anderen Stadt als Arzt arbeite.

Die

Einzelrichterin hat bereits im ersten Haftentscheid festgehalten, dass im Falle

einer Rückführung der soziale Empfangsraum von A____ wird abgeklärt werden

müssen. Im Gespräch mit dem SEM vom heutigen Tag hat sie ausserdem darauf

hingewiesen, dass seit der gesundheitlichen Stabilisierung von A____ seitens

der Migrationsbehörden keine Gespräche stattgefunden hätten, um abzuklären, ob

eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie in Nigeria möglich sei. Dies hat die

Einzelrichterin an der heutigen Verhandlung gemacht, nachdem sie bereits an

vorgehenden Verhandlungen Auskunft von ihm betreffend seine vormalige Partnerin

in Deutschland sowie über seinen Heimatort in Nigeria erhalten hat. A____ hat

daraufhin angegeben, dass seine Mutter und sein Onkel noch in [...] leben

würden und er dorthin gehen werde. Hilfe brauche er keine.

Die

Einzelrichterin teilt die Ansicht des Rechtsbeistandes, dass A____ nicht

abschätzen kann, welche Hilfe er in Nigeria benötigt, weshalb Vorkehrungen

trotz seiner ablehnenden Haltung zu treffen sind. Gleichzeitig ist

festzustellen, dass es sich bei A____ um eine Person handelt, die keinen Bezug

zur Schweiz hat und wohl mehr oder weniger zufällig hier auf der Strasse

gelandet ist, wo er sich (eine unbekannte Zeit lang) als Obdachloser aufhielt.

Unter diesen Voraussetzungen ist die Einzelrichterin der Ansicht, dass unter

den nun vom SEM zugesicherten Empfangsbedingungen eine Ausschaffung nach

Nigeria zumutbar ist. Ob A____ die Hilfe letztlich annehmen wird, liegt nach

Ansicht der Einzelrichterin nicht mehr in der Macht und Verantwortung des

Schweizer Staates. Das Migrationsamt hat aber entsprechend dem Antrag des

Rechtsbeistandes die möglichen weiteren Abklärungen zu treffen, um allenfalls

doch noch einen Empfang in Nigeria durch ein Familienmitglied organisieren zu

können oder aber private finanzielle Zusicherungen betreffend die ärztliche

Behandlung von A____ in Nigeria sicher stellen zu können. Sein Rechtsvertreter

ist über dies Bemühungen zu dokumentieren. Mit der Beigabe von Medikamenten für

einen Monat sowie CHF 1'000.– kann gleichzeitig gestützt auf die Angaben des

SEM davon ausgegangen werden, dass A____ seine Reise innerhalb des Landes nach [...]

sowie Arztkosten und Medikamente für einige Monate finanzieren kann. Damit

erscheint die Anordnung der Haft recht- und verhältnismässig. Sie wird bis zum

29.

September 2024 bewilligt, auch wenn der Rückflug für die Kalenderwoche 37

des laufenden Jahres organisiert ist, um den Behörden im Falle unerwarteter

Planungsschwierigkeiten einen zeitlichen Spielraum zu belassen.

4.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben und der Rechtsbeistand wird gemäss der dazu

eingereichten Honorarnote (Vorbereitung 1 Stunde 45 Minuten, Verhandlung inkl.

Vorbesprechung mit Mandant 1 Stunde 35 Minuten, Weg 1 Stunde, zzgl. Auslagen

und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die angeordnete Ausschaffungshaft über A____

wird bis zum 29. September 2024 als rechtmässig und angemessen bestätigt.

Das Migrationsamt hat weitere Abklärungen

betreffend die Familie von A____ in Nigeria zu treffen.

Der Rechtsbeistand ist über weitere

Entwicklungen in der Sache zu dokumentieren.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],

Advokat, werden ein Honorar von CHF 866.70 und ein Auslagenersatz von CHF

15.50, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 71.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.