AUS.2024.46
Verlängerung Ausschaffungshaft
29. August 2024Deutsch12 min
Rechtsbeistand zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung von A____,
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.46
URTEIL
vom 29.
August 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Nigeria,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 27. August 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Die über A____
angeordnete Ausschaffungshaft wurde letztmals mit Urteil vom 19. August 2024
(AUS.2024.44) der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(nachfolgend Einzelrichterin) bis und mit 29. August 2024 als rechtmässig
und angemessen bestätigt. Im Urteil hat die Einzelrichterin ausgeführt, dass
betreffend die Modalitäten der geplanten Rückführung von A____ (der unter
einer[schweren] psychiatrischen Erkrankung leidet) nach Nigeria ein Amtsbericht
beim Staatsekretariat für Migration (SEM) einzuholen sei, welcher Stellung
nimmt zur Zumutbarkeit der Ausschaffung unter dem Aspekt von Art. 3 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0-101) und unter Berücksichtigung der
Erwägungen im genannten Entscheid. Zwischenzeitlich ist ein entsprechender
Amtsbericht des SEM vom 26. August 2024 bei Gericht eingegangen. Die
Einzelrichterin hat mit E-Mail- Schreiben vom 28. August 2024 dem SEM diverse
Zusatzfragen zum Amtsbericht gestellt und auf (nach Einsicht der
Einzelrichterin) Fehler betreffend gewisser Sachverhaltsannahmen im Bericht
hingewiesen. Das SEM hat die Einzelrichterin daraufhin telefonisch vor der
Verhandlung am 29. August 2024 kontaktiert und dieser im Nachgang an
dieses Gespräch eine schriftliche Zusicherung betreffend den noch zu
organisierenden Empfang von A____ am Flughafen in Nigeria zukommen lassen.
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 27. August 2024 bis
zum 29. September 2024 verlängert. Betreffend weitere Einzelheiten des
(aussergewöhnlichen) Sachverhalts wird auf die vorgehenden Entscheide in der
Sache verwiesen (VGE AUS.2024.26, AUS.2024.28, AUS.2024.36, AUS.2024.44).
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden und ist sein
Rechtsbeistand zum Vortrag gelangt. Er beantragt die umgehende Freilassung von A____,
eventualiter unter der Auflage einer Meldepflicht, subeventualiter zu Handen
der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Ausserdem beantragt er die
Kontaktaufnahme mit der vormaligen Partnerin (und Mutter eines gemeinsamen
Kindes) von A____ in Deutschland, um allenfalls mehr über einen möglichen
familiären Empfangsraum in Nigeria in Erfahrung zu bringen sowie allenfalls
anzufragen, ob die Familie in Deutschland bereit wäre, Arzt- und/oder
Medikamentenkosten in Nigeria zu tragen. Dies hat der Rechtsbeistand beantragt,
obwohl A____ bei der Befragung zur Sache die Notwendigkeit einer solchen
Anfrage verneinte. Dieses Vorgehen dränge sich auf, da A____ mutmasslich
krankheitsbeding nicht in der Lage sei, abzuschätzen, welche Art von Hilfe er
in Nigeria benötigt. Der an der Verhandlung teilnehmende Vertreter des
Migrationsamts beantragt die Bestätigung der Verfügung vom 27. August 2024. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die gerichtliche
Überprüfung der Verlängerung einer Ausschaffungshaft hat vor deren Ablauf zu
erfolgen. Mit der heutigen Gerichtsverhandlung und Eröffnung des Entscheids
erfolgt die gerichtliche Haftüberprüfung rechtzeitig.
2.
Betreffend das
Vorhandensein eines Wegweisungstitels sowie der Untertauchensgefahr kann auf
die Erwägungen im ersten Haftentscheid verwiesen werden (AUS.2024.26 E. 2 und
3). Dass die Untertauchensgefahr trotz medikamentöser Stabilisierung von A____
fortbesteht, wurde sodann im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44 E. 2)
ausführlich dargelegt. Zusammengefasst ist zu wiederholen, dass aufgrund
mangelnder Krankheitseinsicht weiterhin nicht mit der Kooperation von A____ zu
rechnen ist, sobald er in die Freiheit entlassen würde.
3.
3.1
Die
Einzelrichterin hat im Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) darauf
hingewiesen, dass betreffend die Ausschaffung von A____ gewissen Unklarheiten
und Bedenken unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Rückführung von A____ nach
Nigeria bzw. in Berücksichtigung von Art. 3 EMRK bestünden. Sie hat
hervorgehoben, dass im Lichte der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung bei
schwer kranken Personen in Betrachtung des Einzelfalls -neben den generellen
Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat - der tatsächliche Zugang zu einer
Behandlung für die betreffende Person einschliesslich
Finanzierungsmöglichkeiten zu berücksichtigen seien. Ebenso sei zu beachten, ob
ein soziales
oder familiäres Netzwerk existiere, soweit dies für die gesundheitliche
Situation der betroffenen Person von Bedeutung sei (E. 4).
3.2
Das
SEM verweist im Amtsbericht vom 26. August 2024 auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverwaltungsgerichts. Das
Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 22. Mai 2023 (BVGer
E-2048/2023), bei welchem es um die Rückführung eines HIV-positiven, an
posttraumatischer Belastungsstörung und dissoziativen Symptomen leidenden
Nigerianers gegangen sei, die Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen
Erkrankungen in Nigeria aufgezeigt, worauf nach wie vor abgestützt werden
könne. Zur Finanzierungsmöglichkeit habe das Bundesverwaltungsgericht in
Präzisierung der Rechtsprechung ausgeführt, dass die betroffene Person eine
Reserve an Medikamente in das Heimatland mitnehmen könne und dort mittelfristig
ein Einkommen werde erzielen können, mit welchem die Behandlung finanziert
werden könne. Mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR weist das SEM darauf
hin, dass diese verlange, dass im Rahmen der Rückführung konkret die Kosten der
Behandlung und Medikation, existierende soziale und familiäre
Unterstützungsnetzwerke sowie die Entfernung zum Ort der Behandlung abzuklären
seien. Bestünden daraufhin noch ernsthafte Zweifel, müsse der abschiebende
Staat ausreichende, individuelle Zusicherungen vom Zielstaat erhalten, dass die
notwendige medizinische Behandlung im konkreten Fall für die betroffene Person
verfügbar und zugänglich sei.
Es führt aus, zu
anerkennen, dass die Rückführung von A____ möglicherweise negative Auswirkungen
auf seinen Gesundheitszustand haben könnte und hält fest, dass in Nigeria
diverse Einrichtungen zur Behandlung psychiatrischer Erkrankungen existierten.
Zum konkreten Fall führt das SEM aus, der Heimatort von A____, [...], sei 40 km
entfernt von der Stadt Awka, wo es eine psychiatrische Einrichtung gebe. Damit
habe A____ konkreten Zugang zu einer medizinischen Behandlung seiner
Erkrankung. Die Kosten für die Behandlung würden sich in «gewissen Grenzen
halten», zudem würden staatliche Einrichtungen vom Staat finanziert und könnten
«von der breiten Bevölkerung benutzt» werden. Zudem bestünde die Möglichkeit A____
eine Reserve an Medikamenten aus der Schweiz mitzugeben. Damit sei die
Behandlung für eine Übergangszeit sichergestellt. Sodann könne A____ «mittelfristig
ein Einkommen erzielen» und damit seine Behandlung finanzieren.
Zur Prüfung der
sozialen und familiären Unterstützung seien Informationen dazu von A____
erforderlich. Aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung seien diese nicht
vorhanden. Auch würden Angaben zur Krankheitseinsicht fehlen, weshalb sich eine
Abklärung des sozialen Empfangsraums als schwierig erweise. Eine
Kontaktaufnahme zu den lokalen Netzwerken in Nigeria sei unter diesen Umständen
nicht möglich. Da der Zugang zu medizinischer Versorgung bereits sichergestellt
sei, sei dieser Aspekt für die Prüfung der Zulässigkeit der Rückführung
allerdings nicht wesentlich.
Gegebenenfalls
sei es möglich, «via Botschaft in Abuja und eine Begleitung (sic) in eine
geeignete Klinik oder (bei entsprechender Informationen) den Empfang durch die
Familie zu organisieren», was aber die Kooperation von A____ voraussetze. A____
werde bei der Ankunft in Lagos von der Migrationsbehörde in Empfang genommen.
Sollten sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme manifestieren,
bestehe die Möglichkeit, die Gesundheitsbehörde des Flughafens beizuziehen, um A____
zu empfangen.
3.3
Die
Einzelrichterin hat mit E-Mail Schreiben vom 28. August 2024 dem SEM Rückfragen
zum Amtsbericht gestellt. So hat sie nachgefragt, wie hoch genau die Kosten psychiatrischer
Behandlung in der Nähe des Wohnorts von A____ seien oder ob die Auskunft gar so
zu verstehen sei, dass eine Behandlung für A____ gratis sein könnte. Ausserdem
hat sie nachgefragt, auf was sich die Aussage stütze, A____ sei mittelfristig
in der Lage, ein Einkommen zu erzielen. Unter Verweis auf die gemäss ärztlicher
Einschätzung bei A____ wohl bestehende paranoide Schizophrenie sei die
Einzelrichterin selbst nicht in der Lage, eine solche Einschätzung vorzunehmen.
Auch sei der Einzelrichterin nicht klar, wie eine Beigabe von Medikamenten für
30.
Tage (Auskunft Migrationsamt) zur Überbrückung genügen soll, sogar wenn A____
mittelfristig in der Lage sein sollte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass A____ seit der Stabilisierung seines
Gesundheitszustands seitens der Migrationsbehörden noch nie zu seiner Familie
befragt worden sein, mithin ihm nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
anzulasten sei. Dies vor dem Hintergrund, dass das SEM im Amtsbericht ausführe,
die Organisation des sozialen Empfangsraums sei unter diesen Umständen (der
behaupteten fehlenden Mitwirkung von A____) schwierig. Ausserdem hat die
Einzelrichterin darauf hingewiesen, dass entgegen den Angaben im Amtsbericht im
Urteil vom 19. August 2024 (AUS.2024.44) in aller Deutlichkeit darauf
hingewiesen worden sei, dass keine Krankheitseinsicht A____ bestehe.
Das SEM hat der
Einzelrichterin daraufhin – nach telefonischer Kontaktaufnahme - am 29. August
2024.
schriftlich zugesichert, dass A____ am Flughafen in Lagos von einem
Mitarbeitenden der Schweizer Botschaft in Empfang genommen werde, welcher ihm -
soweit von ihm gewünscht- bei der Organisation seiner Weiterreise in seinen
Heimatort behilflich sein sowie ihn zu einem psychiatrischen Behandlungsangebot
begleiten werde.
Die vom
Migrationsamt geleistete Rückkehrhilfe wird gemäss Auskunft des Migrationsamts
CHF 1'000.– betragen. Das SEM geht davon aus, dass mit diesem Betrag die für
Rückreise und ärztliche Behandlung entstehenden Kosten gedeckt sind. Ausserdem
wird A____ Medikamente für die Dauer von 30 Tagen erhalten.
3.4
Der
Rechtsvertreter von A____ hat an der Verhandlung darauf hingewiesen, dass der
Sachverhalt im vom SEM zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (s.
oben E. 3.2) nicht mit der Situation von A____ zu vergleichen sei, da die dort
betroffene Person offenbar über Krankheitseinsicht verfügt habe und auch in der
Lage gewesen sein soll, mittelfristig ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ausserdem
habe jene Person Familie in Nigeria, welche zugesichert habe, bei der
Behandlung der Krankheit der betroffenen Personen unterstützend zu wirken.
Demgegenüber habe A____ gemäss seinen Angaben lediglich eine Mutter, welche
kaum noch jung sei, sowie einen Onkel und einen Cousin und A____ habe keinerlei
Krankheitseinsicht. Die Rückführung von A____ sei unter den aktuellen
Voraussetzungen unzumutbar, weshalb er frei zu lassen sei, allenfalls unter
Auflagen oder zu Handen der KESB.
3.4
Die
Einzelrichterin stimmt dem Rechtsbeistand zu, wenn dieser den zitierten
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den zu beurteilenden
Sachverhalt für nicht vergleichbar hält. Tatsächlich handelt es sich bei A____
um eine psychisch schwer kranke Person (gemäss Austrittsbericht der UPK
mutmasslich unter paranoider Schizophrenie leidend). Er war bei seiner
Inhaftnahme im Mai 2024 in einem geistig offenbar höchst verwirrten Zustand und
trat körperlich ungepflegt in Erscheinung. Ausserdem war er nicht adäquat
ansprechbar, so dass die erste Gerichtsverhandlung abgebrochen werden musste
und er an der zweiten Gerichtsverhandlung gemäss Auskunft des behandelnden
Arztes der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) nicht verhandlungsfähig
war, weshalb an dieser Verhandlung nur sein Rechtsvertreter anwesend war (sowie
ein Vertreter des Migrationsamts). Erst seit einer ca. 6-wöchigen medikamentösen
Zwangsbehandlung in der UPK ist er ansprechbar und kann Auskünfte erteilen.
Eine Krankheitseinsicht besteht allerdings offensichtlich nicht. Auch an der
heutigen Haftverhandlung hat er ausgeführt, er sei nicht krank und er brauche
keinerlei Hilfe in Nigeria. Er könne seine Reise innerhalb von Nigeria selber
organisieren und falls er ärztliche Hilfe brauche, werde er zu seinem Cousin
gehen, der in einer nahe seiner Heimatstadt gelegenen anderen Stadt als Arzt arbeite.
Die
Einzelrichterin hat bereits im ersten Haftentscheid festgehalten, dass im Falle
einer Rückführung der soziale Empfangsraum von A____ wird abgeklärt werden
müssen. Im Gespräch mit dem SEM vom heutigen Tag hat sie ausserdem darauf
hingewiesen, dass seit der gesundheitlichen Stabilisierung von A____ seitens
der Migrationsbehörden keine Gespräche stattgefunden hätten, um abzuklären, ob
eine Kontaktaufnahme mit seiner Familie in Nigeria möglich sei. Dies hat die
Einzelrichterin an der heutigen Verhandlung gemacht, nachdem sie bereits an
vorgehenden Verhandlungen Auskunft von ihm betreffend seine vormalige Partnerin
in Deutschland sowie über seinen Heimatort in Nigeria erhalten hat. A____ hat
daraufhin angegeben, dass seine Mutter und sein Onkel noch in [...] leben
würden und er dorthin gehen werde. Hilfe brauche er keine.
Die
Einzelrichterin teilt die Ansicht des Rechtsbeistandes, dass A____ nicht
abschätzen kann, welche Hilfe er in Nigeria benötigt, weshalb Vorkehrungen
trotz seiner ablehnenden Haltung zu treffen sind. Gleichzeitig ist
festzustellen, dass es sich bei A____ um eine Person handelt, die keinen Bezug
zur Schweiz hat und wohl mehr oder weniger zufällig hier auf der Strasse
gelandet ist, wo er sich (eine unbekannte Zeit lang) als Obdachloser aufhielt.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Einzelrichterin der Ansicht, dass unter
den nun vom SEM zugesicherten Empfangsbedingungen eine Ausschaffung nach
Nigeria zumutbar ist. Ob A____ die Hilfe letztlich annehmen wird, liegt nach
Ansicht der Einzelrichterin nicht mehr in der Macht und Verantwortung des
Schweizer Staates. Das Migrationsamt hat aber entsprechend dem Antrag des
Rechtsbeistandes die möglichen weiteren Abklärungen zu treffen, um allenfalls
doch noch einen Empfang in Nigeria durch ein Familienmitglied organisieren zu
können oder aber private finanzielle Zusicherungen betreffend die ärztliche
Behandlung von A____ in Nigeria sicher stellen zu können. Sein Rechtsvertreter
ist über dies Bemühungen zu dokumentieren. Mit der Beigabe von Medikamenten für
einen Monat sowie CHF 1'000.– kann gleichzeitig gestützt auf die Angaben des
SEM davon ausgegangen werden, dass A____ seine Reise innerhalb des Landes nach [...]
sowie Arztkosten und Medikamente für einige Monate finanzieren kann. Damit
erscheint die Anordnung der Haft recht- und verhältnismässig. Sie wird bis zum
29.
September 2024 bewilligt, auch wenn der Rückflug für die Kalenderwoche 37
des laufenden Jahres organisiert ist, um den Behörden im Falle unerwarteter
Planungsschwierigkeiten einen zeitlichen Spielraum zu belassen.
4.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben und der Rechtsbeistand wird gemäss der dazu
eingereichten Honorarnote (Vorbereitung 1 Stunde 45 Minuten, Verhandlung inkl.
Vorbesprechung mit Mandant 1 Stunde 35 Minuten, Weg 1 Stunde, zzgl. Auslagen
und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Ausschaffungshaft über A____
wird bis zum 29. September 2024 als rechtmässig und angemessen bestätigt.
Das Migrationsamt hat weitere Abklärungen
betreffend die Familie von A____ in Nigeria zu treffen.
Der Rechtsbeistand ist über weitere
Entwicklungen in der Sache zu dokumentieren.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, [...],
Advokat, werden ein Honorar von CHF 866.70 und ein Auslagenersatz von CHF
15.50, zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 71.45, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.