AUS.2024.47
Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
28. September 2024Deutsch4 min
E. 5.4; dazu auch Baumann/Göksu,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.47
URTEIL
vom 26.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 2001,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 2. September 2024
betreffend Verlängerung
Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)
Erwägungen
Am
13. August 2024 wurde der (nach seinen Angaben) algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,
anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der
Kantonspolizei Basel festgenommen. Das Migrationsamt ordnete am
14. August 2024 eine Durchsetzungshaft über ihn an, welche der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
mit Urteil vom 16. August 2024 bis zum 12. September 2024 bestätigte.
Mit Verfügung vom 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser
Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit Verfügung vom
9. September 2024 schriftlich zu. Der Beurteilte verweigerte bei der
Eröffnung dieser Verfügung am 10. September 2024 zwar die
unterschriftliche Bestätigung dieser Eröffnung. Indessen war im anschliessenden
Feld, in welchem der Beurteilte ankreuzen konnte, ob ein Gesuch um richterliche
Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung
gestellt werde, das Ja-Kästchen angekreuzt. Die Rücksendung der schriftlichen
Haftverlängerung mit der Eröffnungsbestätigung und dem Gesuch um richterliche
Haftüberprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung traf bei Gericht am
Freitag, 11. September 2024 ein. Diese mündliche Verhandlung hätte
demzufolge innert acht Arbeitstagen (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), demnach bis
spätestens am Montag, 23. September 2024, stattfinden müssen. Infolge
eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb indessen die rechtzeitige
Ansetzung einer Verhandlung. Bei den gesetzlichen Fristen zur Überprüfung von
Haftanordnungen handelt es sich grundsätzlich um zwingende, da zentrale
Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zu einer unverzüglichen
Haftentlassung führen kann (BGer 2C_356/2009 vom 7. Juli 2009
Sachverhalt
E. 5.4; dazu auch Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, N 178).
Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur
Haftentlassung. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der verletzten
Verfahrensvorschrift für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und
dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Vollzug der Ausschaffung
andererseits zukommt. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist vorliegend um
drei Tage ist nicht unerheblich (vgl. auch BGer 2C_356/2009 vom
7. Juli 2009 E. 5.4 zu einer Überschreitung der Frist von
Art. 80 Abs. 5 AIG um fünf Arbeitstage). Das Interesse an der Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheint insofern nicht so gross, als
die strafrechtlichen Verurteilungen des Beurteilten allesamt schon vier Jahre
zurückliegen. Zwar hat sich der Beurteilte seit der Ablehnung seines
Asylgesuchs und seiner Wegweisung am 22. Januar 2020 beharrlich
geweigert, an seiner Identifizierung und Papierbeschaffung mitzuwirken, was
schliesslich auch zu seiner Festnahme bzw. Inhaftierung am
13./14. August 2024 geführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt und damit
seit 4 ½ Jahren war der Beurteilte auf freiem Fuss und hielt sich in
dieser Zeit (über weite Strecken) an die ihm auferlegte Meldepflicht.
Angesichts dessen, dass er in der Zwischenzeit nach Auskunft des Migrationsamts
auch am (telephonischen) Lingua-Gespräch zwecks Erstellung eines entsprechenden
Sprachherkunftsgutachtens teilgenommen hat, dessen Eingang es nun abzuwarten
gilt, führt die Abwägung der involvierten Interessen dazu, dass der Beurteilte
Erwägungen
infolge der Überschreitung der gesetzlichen Überprüfungsfrist von Art. 78
Abs. 4 AIG nicht länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann.
Er ist demzufolge – nach Erledigung der Austrittsformalitäten – unverzüglich
aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Der anwaltlichen Rechtsvertretung des
Beurteilten ist mangels entsprechender Bemühungen kein Aufwand entstanden, der
ihr zu entschädigen wäre.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Durchsetzungshaft ist seit dem 24. September 2024 rechtswidrig. A____
ist nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatsekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.