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Entscheid

AUS.2024.47

Verlängerung Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

28. September 2024Deutsch4 min

E. 5.4; dazu auch Baumann/Göksu,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.47

URTEIL

vom 26.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 2001,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...],

Rechtsanwältin[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 2. September 2024

betreffend Verlängerung

Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 2 AIG)

Erwägungen

Am

13. August 2024 wurde der (nach seinen Angaben) algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2001,

anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt in dessen Auftrag von der

Kantonspolizei Basel festgenommen. Das Migrationsamt ordnete am

14. August 2024 eine Durchsetzungshaft über ihn an, welche der

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)

mit Urteil vom 16. August 2024 bis zum 12. September 2024 bestätigte.

Mit Verfügung vom 2. September 2024 verlängerte das Migrationsamt die

Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 12. November 2024. Dieser

Haftverlängerung stimmte der Haftrichter mit Verfügung vom

9. September 2024 schriftlich zu. Der Beurteilte verweigerte bei der

Eröffnung dieser Verfügung am 10. September 2024 zwar die

unterschriftliche Bestätigung dieser Eröffnung. Indessen war im anschliessenden

Feld, in welchem der Beurteilte ankreuzen konnte, ob ein Gesuch um richterliche

Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung

gestellt werde, das Ja-Kästchen angekreuzt. Die Rücksendung der schriftlichen

Haftverlängerung mit der Eröffnungsbestätigung und dem Gesuch um richterliche

Haftüberprüfung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung traf bei Gericht am

Freitag, 11. September 2024 ein. Diese mündliche Verhandlung hätte

demzufolge innert acht Arbeitstagen (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]), demnach bis

spätestens am Montag, 23. September 2024, stattfinden müssen. Infolge

eines gerichtsinternen Säumnisses unterblieb indessen die rechtzeitige

Ansetzung einer Verhandlung. Bei den gesetzlichen Fristen zur Überprüfung von

Haftanordnungen handelt es sich grundsätzlich um zwingende, da zentrale

Verfahrensvorschriften, deren Missachtung zu einer unverzüglichen

Haftentlassung führen kann (BGer 2C_356/2009 vom 7. Juli 2009

Sachverhalt

E. 5.4; dazu auch Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, N 178).

Allerdings führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur

Haftentlassung. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der verletzten

Verfahrensvorschrift für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und

dem öffentlichen Interesse am reibungslosen Vollzug der Ausschaffung

andererseits zukommt. Die Überschreitung der Überprüfungsfrist vorliegend um

drei Tage ist nicht unerheblich (vgl. auch BGer 2C_356/2009 vom

7. Juli 2009 E. 5.4 zu einer Überschreitung der Frist von

Art. 80 Abs. 5 AIG um fünf Arbeitstage). Das Interesse an der Wahrung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheint insofern nicht so gross, als

die strafrechtlichen Verurteilungen des Beurteilten allesamt schon vier Jahre

zurückliegen. Zwar hat sich der Beurteilte seit der Ablehnung seines

Asylgesuchs und seiner Wegweisung am 22. Januar 2020 beharrlich

geweigert, an seiner Identifizierung und Papierbeschaffung mitzuwirken, was

schliesslich auch zu seiner Festnahme bzw. Inhaftierung am

13./14. August 2024 geführt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt und damit

seit 4 ½ Jahren war der Beurteilte auf freiem Fuss und hielt sich in

dieser Zeit (über weite Strecken) an die ihm auferlegte Meldepflicht.

Angesichts dessen, dass er in der Zwischenzeit nach Auskunft des Migrationsamts

auch am (telephonischen) Lingua-Gespräch zwecks Erstellung eines entsprechenden

Sprachherkunftsgutachtens teilgenommen hat, dessen Eingang es nun abzuwarten

gilt, führt die Abwägung der involvierten Interessen dazu, dass der Beurteilte

Erwägungen

infolge der Überschreitung der gesetzlichen Überprüfungsfrist von Art. 78

Abs. 4 AIG nicht länger an der Durchsetzungshaft festgehalten werden kann.

Er ist demzufolge – nach Erledigung der Austrittsformalitäten – unverzüglich

aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Der anwaltlichen Rechtsvertretung des

Beurteilten ist mangels entsprechender Bemühungen kein Aufwand entstanden, der

ihr zu entschädigen wäre.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Verlängerung

der Durchsetzungshaft ist seit dem 24. September 2024 rechtswidrig. A____

ist nach Erledigung der Austrittsformalitäten unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatsekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.