AUS.2024.48
Verlängerung der Ausschaffungshaft
6. September 2024Deutsch15 min
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.48
URTEIL
vom 10.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1995, von Marokko
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 2. September 2024
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen
Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am
30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen
eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom
18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen
mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des
Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des
zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit
Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der
Ausschaffungshaft.
Nach Befragung
und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
2. September 2024 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum
12. Dezember 2024, verlängert.
Auf Ersuchen des
Beurteilten hin nach unentgeltlicher Verbeiständung im Verfahren betreffend die
richterliche Überprüfung der Haftverlängerung hat der Haftrichter Advokatin [...]
mit Verfügung vom 4. September 2024 als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt. Am 10. September 2024 hat vor dem Haftrichter
unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei
sind der Beurteilte wie auch der Vertreter des Migrationsamts befragt worden,
wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten
ist zum Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung. Der
Vertreter des Migrationsamts hält an der Haftverlängerung um drei Monate fest.
Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner
Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die bestehende
Haftanordnung gilt noch bis zum 11. September 2024. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem
negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei Jahre
des Landes verwiesen.
3.
Das
Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf
mehrere Haftgründe ab.
3.1
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des
Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der
Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen
verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt
worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des
Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen,
namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbeständen
des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich
um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffende
Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit.
Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)
Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich
ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten
verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung,
nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.2
Wie
sich aus dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 11. Juni
2024.
ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt
(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
20.
Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom
Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt.
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wie der Haftrichter
schon bei der erstmaligen Haftüberprüfung festgestellt hat (VGE AUS.2024.29 vom
14.
Juni 2024 E. 3.4). Der Beurteilte ist offensichtlich nicht
bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu
halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom
21.
April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.
An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023
wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner
Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner
Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung
durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde er auf
seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch,
seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist offensichtlich nicht
bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen zu halten.
Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte,
unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. Er gibt
unverändert an, in Marokko Probleme zu haben (Verhandlungsprotokoll,
S. 3 f.). Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich
relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als
bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten
Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde
wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie
Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie
Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten
in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von
Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum
bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen
Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne
dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden
oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit
Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und
2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot
nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen.
Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben
darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei
Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der
Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die
erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht
hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem
während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene
stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen
überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März
2002.
E. 3c-e)".
4.2
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden bzw. ist über ihn rechtskräftig eine Landesverweisung
verhängt worden (oben E. 2). Am 12. Juni 2024 wurde er nach
Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Eine Rückkehr in
sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise in ein Drittland ist
mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich. Der Beurteilte hat
bislang nichts unternommen, um Reisepapiere zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Die
Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der
Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem stellt der Beurteilte aufgrund
seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
in Frage kommt.
Die Ausschaffung
des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat
in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender
Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine
konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte
Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und
der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Das
Migrationsamt hat in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am Tag nach
der Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht Basel-Stadt beim SEM um
Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024
seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten
ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge
erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am
2.
September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen
Behörden erkundigt. Das SEM hat mit Antwort vom gleichen Tag in Aussicht
gestellt, Ende dieses Monats alle offenen Identifizierungsanfragen bei der
marokkanischen Botschaft anzumahnen. Dass der Identifizierungsprozess nicht
schneller vorangeht, liegt offensichtlich nicht an den schweizerischen, sondern
an den marokkanischen Behörden. Der Beurteilte hat es freilich selber in der
Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines
Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom
7.
August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern
wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires
consulaires et sociales) genannt, um sich ein Laissez Passer ausstellen zu
lassen. Der Beurteilte hat sich auch in zwei weiteren Befragungen vom
20.
August und 2. September 2024 jeweils standhaft geweigert,
die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt
aufzunehmen, damit sie ihm helfe. Auch heute rückt er von seiner
Verweigerungshaltung nicht ab. Es gilt demzufolge die Antwort der
marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als marokkanischer
Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist, werden erfahrungsgemäss
binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft sowie ein Flug gebucht werden
können. Angesichts der hierfür noch benötigten Zeitspanne erscheint die Verlängerung
der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen. Wird die Haftdauer nach
Monaten bemessen, endet die Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung
von Art. 110 Abs. 6 StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des
Freiheitsentzugs entspricht (dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018
E. 4.1). Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft wurde bis zum
11.
September 2024 vom Haftrichter bestätigt (VGE AUS.2024.29 vom
14.
Juni 2024 E. 4.2). Demzufolge ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft
um drei Monate bis zum 11. Dezember 2024 zu bestätigen. Eine mildere
Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre im
Übrigen nicht zielführend. Der Beurteilte hat auch in den jüngsten Befragungen
regelmässig angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu
verlassen, wenn man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom
7.
August 2024, S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom
20.
August 2024, S. 2), was er auf entsprechende Frage heute
bestätigt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Eine Freilassung unter
Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum nicht in Frage, als
der Beurteilte sich in der Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige
Anordnungen der Behörden gehalten hat und in der Folge deswegen strafrechtlich
verurteilt worden ist (Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung [oben
E. 3.2]). Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E.
3.3), ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung
bzw. Landesverweisung sicherzustellen.
5.
5.1
Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
Dem
Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin [...] gewährt
worden (Verfügung vom 4. September 2024). Gestützt auf deren Angaben
und unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlung wird ein Aufwand von
insgesamt 5 Stunden (einschliesslich Nachbesprechung) vergütet.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 11. Dezember 2024 ist rechtmässig und
angemessen.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,
[...], wird ein Honorar von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- A____
- [...]
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.