Lexipedia

Entscheid

AUS.2024.48

Verlängerung der Ausschaffungshaft

6. September 2024Deutsch15 min

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.48

URTEIL

vom 10.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1995, von Marokko

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 2. September 2024

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am gleichen

Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der

Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am

30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von

Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen

eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom

18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen

mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des

Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des

zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit

Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der

Ausschaffungshaft.

Nach Befragung

und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom

2. September 2024 die Ausschaffungshaft um drei Monate, d.h. bis zum

12. Dezember 2024, verlängert.

Auf Ersuchen des

Beurteilten hin nach unentgeltlicher Verbeiständung im Verfahren betreffend die

richterliche Überprüfung der Haftverlängerung hat der Haftrichter Advokatin [...]

mit Verfügung vom 4. September 2024 als unentgeltliche

Rechtsbeiständin eingesetzt. Am 10. September 2024 hat vor dem Haftrichter

unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei

sind der Beurteilte wie auch der Vertreter des Migrationsamts befragt worden,

wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten

ist zum Vortrag gelangt. Der Beurteilte beantragt die Haftentlassung. Der

Vertreter des Migrationsamts hält an der Haftverlängerung um drei Monate fest.

Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seiner

Vertreterin überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die bestehende

Haftanordnung gilt noch bis zum 11. September 2024. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich noch

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem

negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei Jahre

des Landes verwiesen.

3.

Das

Migrationsamt stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf

mehrere Haftgründe ab.

3.1

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des

Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der

Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen

verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt

worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen,

namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten Straftatbeständen

des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich

um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Die betreffende

Strafbestimmung hält eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren bereit.

Der erste vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der (rechtskräftigen)

Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich

ist, dass der Beurteilte bloss zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten

verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung,

nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.2

Wie

sich aus dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 11. Juni

2024.

ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung

einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt

(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

20.

Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom

Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt.

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wie der Haftrichter

schon bei der erstmaligen Haftüberprüfung festgestellt hat (VGE AUS.2024.29 vom

14.

Juni 2024 E. 3.4). Der Beurteilte ist offensichtlich nicht

bereit, sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu

halten. Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom

21.

April 2023 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.

An diese Anweisung hielt er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023

wurde der Beurteilte in Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner

Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner

Inhaftierung (Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung

durch das Strafgericht Basel-Stadt am 18. März 2024 wurde er auf

seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen und bei der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der Beurteilte weigert sich jedoch,

seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen. Er ist offensichtlich nicht

bereit, sich an gesetzliche Regelungen und behördliche Anordnungen zu halten.

Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er eine Freilassung dazu nutzen könnte,

unterzutauchen und sich ein weiteres Mal ins Ausland abzusetzen. Er gibt

unverändert an, in Marokko Probleme zu haben (Verhandlungsprotokoll,

S. 3 f.). Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich

relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als

bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten

Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde

wiederholt wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie

Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie

Bussen verurteilt. Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten

in keiner Weise nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von

Reisepapieren gekümmert oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum

bemüht. Aufgrund all dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen

Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den

Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als

verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne

dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden

oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit

Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und

2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot

nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben

darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei

Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der

Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste oder auf die

erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das Bundesgericht

hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet, in dem

während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der Betroffene

stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs Wochen

überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom 19. März

2002.

E. 3c-e)".

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden bzw. ist über ihn rechtskräftig eine Landesverweisung

verhängt worden (oben E. 2). Am 12. Juni 2024 wurde er nach

Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Eine Rückkehr in

sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise in ein Drittland ist

mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich. Der Beurteilte hat

bislang nichts unternommen, um Reisepapiere zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Die

Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der

Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem stellt der Beurteilte aufgrund

seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht

in Frage kommt.

Die Ausschaffung

des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat

in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender

Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine

konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte

Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und

der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Das

Migrationsamt hat in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am Tag nach

der Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht Basel-Stadt beim SEM um

Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024

seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten

ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge

erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am

2.

September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen

Behörden erkundigt. Das SEM hat mit Antwort vom gleichen Tag in Aussicht

gestellt, Ende dieses Monats alle offenen Identifizierungsanfragen bei der

marokkanischen Botschaft anzumahnen. Dass der Identifizierungsprozess nicht

schneller vorangeht, liegt offensichtlich nicht an den schweizerischen, sondern

an den marokkanischen Behörden. Der Beurteilte hat es freilich selber in der

Hand, diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines

Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom

7.

August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern

wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires

consulaires et sociales) genannt, um sich ein Laissez Passer ausstellen zu

lassen. Der Beurteilte hat sich auch in zwei weiteren Befragungen vom

20.

August und 2. September 2024 jeweils standhaft geweigert,

die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in Marokko Kontakt

aufzunehmen, damit sie ihm helfe. Auch heute rückt er von seiner

Verweigerungshaltung nicht ab. Es gilt demzufolge die Antwort der

marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als marokkanischer

Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist, werden erfahrungsgemäss

binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft sowie ein Flug gebucht werden

können. Angesichts der hierfür noch benötigten Zeitspanne erscheint die Verlängerung

der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen. Wird die Haftdauer nach

Monaten bemessen, endet die Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung

von Art. 110 Abs. 6 StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des

Freiheitsentzugs entspricht (dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018

E. 4.1). Die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft wurde bis zum

11.

September 2024 vom Haftrichter bestätigt (VGE AUS.2024.29 vom

14.

Juni 2024 E. 4.2). Demzufolge ist die Verlängerung der Ausschaffungshaft

um drei Monate bis zum 11. Dezember 2024 zu bestätigen. Eine mildere

Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) wäre im

Übrigen nicht zielführend. Der Beurteilte hat auch in den jüngsten Befragungen

regelmässig angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu

verlassen, wenn man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom

7.

August 2024, S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom

20.

August 2024, S. 2), was er auf entsprechende Frage heute

bestätigt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Eine Freilassung unter

Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum nicht in Frage, als

der Beurteilte sich in der Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige

Anordnungen der Behörden gehalten hat und in der Folge deswegen strafrechtlich

verurteilt worden ist (Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung [oben

E. 3.2]). Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E.

3.3), ist die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung

bzw. Landesverweisung sicherzustellen.

5.

5.1

Für

das Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

Dem

Beurteilten ist die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin [...] gewährt

worden (Verfügung vom 4. September 2024). Gestützt auf deren Angaben

und unter Berücksichtigung der heutigen Verhandlung wird ein Aufwand von

insgesamt 5 Stunden (einschliesslich Nachbesprechung) vergütet.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 11. Dezember 2024 ist rechtmässig und

angemessen.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A____,

[...], wird ein Honorar von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- A____

- [...]

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.