AUS.2024.49
Verlängerung der Ausschaffungshaft
18. September 2024Deutsch14 min
am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.49
URTEIL
vom 18.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____
geb. [...], von
Marokko,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 12. September 2024
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom
4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus
der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine
Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen
Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12.
Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte
erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis
zum 4. März 2023 gewährt. A____ liess die Frist trotz Androhung
migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das
Migrationsamt Basel-Stadt bot dem Beurteilten in der Folge die Möglichkeit
einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die
entsprechenden Unterlagen hätten dem Genannten anlässlich eines
Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge
Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert
werden. Zudem wurde für den Beurteilten ein Termin bei der Rückkehrberatung
vereinbart, welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.
Am 25. März 2024
wurde der Beurteilte an der [...] in Basel kontrolliert und wegen
rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte
am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche
vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) am 27. März
2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VGE AUS.2024.19).
Nachdem die Haft am 24. Juni 2024 vom Haftrichter um drei Monate, bis zum 23.
September 2024, verlängert worden war (VGE AUS.2024.31), hat das
Migrationsamt diese nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung
vom 12. September 2024 um weitere drei Monate, bis zum 22. Dezember 2024,
verlängert. Am 18. September 2024 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor
dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____)
und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 23. September
2024.
Die heutige gerichtliche Überprüfung der zweiten
Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten
Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz
2.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch
hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede
Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte
– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten
aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne
seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung
an die Hand zu geben.
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen bzw. diese verlängert werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
A____
ist bereits einmal – als man ihm anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt
das Flugticket nach Marokko aushändigen wollte – untergetaucht und erst
aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden
worden. Im gleichen Zeitraum (Dezember 2023/Januar 2024) ist er zudem auch bei
der Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Der Beurteilte weiss
schon seit langem, dass er die Schweiz verlassen muss. Die nach Abschluss des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens grosszügig angesetzte Ausreisefrist
bis zum 4. März 2023 liess er ungenutzt verstreichen. Auch nach
seinem Austritt aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Ende Mai
2023.
blieb der Beurteilte in der Schweiz. Zwar hat der Beurteilte mit der
Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung und mehrfachen Telefonaten mit
dem marokkanischen Konsulat nun eine gewisse Kooperationsbereitschaft
hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zum Ausdruck gebracht. Indes hat er in
der Vergangenheit mehrfach dezidiert geäussert, dass er unter keinen Umständen
nach Marokko zurückkehren möchte und auch anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni
2024.
seine noch zehn Tage zuvor getätigte Aussage, wonach er nun zu einer
Rückkehr in sein Heimatland bereit sei, widerrufen bzw. relativiert (er hat dazumals
bekundet, er wolle nach Möglichkeit in ein anderes europäisches Land reisen). Auch
wenn er heute bekundet hat, nunmehr zu einer freiwilligen Rückkehr in seine
Heimat bereit zu sein und sich den Schweizer Behörden zur Verfügung zu halten,
besteht vor dem Hintergrund der noch kürzlich gezeigten Ambivalenz und der
Tatsache, dass die Telefonate mit den Heimatbehörden «bloss» auf Initiative des
Migrationsamts geführt wurden bzw. er entgegen den Hinweisen des Migrationsamts
nie etwas Schriftliches vorlegen konnte, nach wie vor die Gefahr eines
Untertauchens. Würde er nun aus der Haft entlassen, liegt nahe, dass er,
nachdem er in Freiheit nicht freiwillig zur Rückkehr in die Heimat bereit gewesen
war, seine Meinung wieder ändert und untertaucht, um sich der Rückführung
erneut zu entziehen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit unverändert gegeben.
3.
3.1
3.1.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer
2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,
wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische
Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_550/2020 vom
16.
Juli 2020 E. 3.3; Jucker,
a.a.O., Art. 80 N 24). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie
darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken,
soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art.
15.
Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.
BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
3.1.2
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: «Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne
dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden
oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a; bestätigt in BGer
2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E.
4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in
jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die
angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu
sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als
Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts
getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet
werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als
verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes,
aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während
rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war» (vgl. dazu auch BGer
2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e; ferner Jucker, a.a.O., Art. 80 N 30).
3.2
3.2.1
Unmittelbar
im Nachgang an die Haftverhandlung vom 27. März 2024 ersuchte das
Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um
Rückkehrunterstützung. Gemäss dessen Auskunft vom 28. März 2024 hatte
dieses die marokkanischen Behörden tags zuvor um Abklärung und Bestätigung der
Identität des Beurteilten ersucht. Das Migrationsamt hat in der Folge
wiederholt beim SEM nachgehakt und sich erkundigt, was Stand der Dinge sei und
wie man die Papierbeschaffung beschleunigen könne. Nach Auskunft des SEM vom 28. März 2024
liegt es vor allem in der Hand des Beurteilten bzw. dessen Familie, auf eine
Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, indem er bzw. sie bei der für die
Identifizierung zuständigen «Direction des affaires consulaires et sociales» in
Rabat/Marokko vorstellig würden. Aus den Akten ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass entsprechende Kontakte seitens des Beurteilten bzw. seiner
Familie stattgefunden hätten. Nachdem das Migrationsamt in der Folge wiederholt
beim SEM auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hatte, richtete das SEM am
5.
Juni 2024 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanische Botschaft, welches
jedoch lange unbeantwortet blieb. Auch über den Sommer 2024 fragte das
Migrationsamt regelmässig beim SEM nach dem Stand der Dinge und befragte auch A____
regelmässig. Am 12. September 2024 teilte das SEM mit, dass man
voraussichtlich im Herbst eine neue kollektive Mahnung an die marokkanischen
Behörden verschicken werde. Den vorliegenden Fall werde man aber individuell
nachfragen, wobei man dieser noch die vom Beurteilten unterzeichnete
Freiwilligkeitserklärung beifügen konnte. Gleichentags rief der Beurteilte
während einer Befragung beim Migrationsamt beim marokkanischen Konsulat an
(Anrufe vom 8. Mai 2024 und August 2024 blieben noch erfolgslos), welches ihm
mitteilte, dass er als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden
sei. Der Entscheid werde etwa im Oktober 2024 an das SEM gesandt, bis dahin
solle er noch ein wenig Geduld aufbringen. Anhaltspunkte, dass diese
Zusicherung nicht seriös sein könnte, liegen entgegen der Ansicht des
Beurteilten nicht vor. Indes steht es ihm frei, sich eigeninitiativ nochmals
bei seinen Heimatbehörden zu melden, um den Prozess allenfalls zu
beschleunigen. Gemäss Auskunft des Vertreters des Migrationsamts würde ihm auch
der Transport dorthin organisiert, sollte eine persönliche Vorsprache notwendig
sein.
3.2.2
Aus
diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig
geblieben sind, sondern die Bestätigung der Identität des Beurteilten, der bei
der Papierbeschaffung nicht von Anfang an mitwirkte, mit der gebotenen
Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Sobald die Identität des Beurteilten von
den marokkanischen Behörden im Oktober 2024 bestätigt sein wird, werden Laissez
Passer und Flugbuchung erfahrungsgemäss innert weniger Wochen erhältlich
gemacht werden können. Angesichts der dafür benötigten Zeit bzw. nie im Detail
voraussehbaren Unwägbarkeiten erscheint die Verlängerung der bestehenden
Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen, wobei auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.
3.3
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungsverfügung
vom 4. April 2022 sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins
auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Dass
das in den Effekten liegende Pensionskasse-Guthaben in der Höhe von rund CHF 2'000.–
als Kaution zu hinterlegen sei (in Kombination mit einer Eingrenzung und einer
Meldepflicht), kann die Untertauchensgefahr nicht tauglich bannen, zumal der
Betrag angesichts der in der Schweiz (ohne Arbeitsbewilligung im Untergrund)
erzielbaren Einkünften zu niedrig erscheint und die geltend gemachten Schulden
auch dergestalt abbezahlt werden könnten. Dass er eine Eingrenzungsverfügung
nicht verletzen würde, weil er seine Zukunftsaussichten in der Schweiz nicht
trüben möchte, vermag angesichts der Tatsache, dass er mangels
Fachkrafteigenschaften in Zukunft kaum eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz erhalten dürfte, nicht zu überzeugen. Obwohl psychische Probleme aktenkundig
sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal die Reisefähigkeit
gemäss Einschätzung des SEM nicht beeinträchtigt und die medizinische Betreuung
im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem hat der Beurteilte anlässlich
seiner Befragung vom 14. Juni 2024 und auch heute bekundet, dass es ihm
gesundheitlich grundsätzlich gut gehe. Kommt dazu, dass A____ in der
Vergangenheit mehrmals geraten wurde, freiwillig auszureisen, ansonsten er mit
Zwangsmassnahmen zu rechnen habe.
3.4
Dass
eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Casablanca bzw.
Marrakesch verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
droht, wobei A____ gemäss Aktennotiz vom 25. September 2023 und auch heute selber
angegeben hat, dass er in Marokko keine Probleme habe. Zudem sprechen weder die
in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal die medizinische Versorgung
zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (https://cutt.ly/Qw95WYLM,
zuletzt besucht am 18. September 2024).
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die
heutige Verhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden vergütet). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 22. Dezember 2024,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘090.–, zuzüglich Auslagen von CHF 4.–, zuzüglich 8.1
% Mehrwertsteuer von CHF 88.60, insgesamt also CHF 1‘182.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.