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Entscheid

AUS.2024.49

Verlängerung der Ausschaffungshaft

18. September 2024Deutsch14 min

am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.49

URTEIL

vom 18.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____

geb. [...], von

Marokko,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 12. September 2024

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 8. Juni 2019 in die Schweiz ein. Mit Verfügung des Migrationsamts vom

4. April 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er aus

der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine

Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2022 gesetzt. Auf einen hiergegen erhobenen

Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 12.

Mai 2022 zufolge verspäteter Einreichung der Rekursbegründung nicht ein. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 9. August 2022 ab. Am 5. Dezember 2022 wurde der Beurteilte

erneut aufgefordert, die Schweiz zu verlassen und ihm eine Ausreisefrist bis

zum 4. März 2023 gewährt. A____ liess die Frist trotz Androhung

migrationsrechtlicher Zwangsmassnahmen ungenutzt verstreichen. Das

Migrationsamt Basel-Stadt bot dem Beurteilten in der Folge die Möglichkeit

einer freiwilligen Ausreise an und buchte einen Flug nach Marokko. Die

entsprechenden Unterlagen hätten dem Genannten anlässlich eines

Vorsprachetermins am 4. Januar 2024 ausgehändigt werden sollen. Infolge

Untertauchens musste der Flug nach Marokko in der Folge jedoch storniert

werden. Zudem wurde für den Beurteilten ein Termin bei der Rückkehrberatung

vereinbart, welcher aber ebenfalls nicht wahrgenommen wurde.

Am 25. März 2024

wurde der Beurteilte an der [...] in Basel kontrolliert und wegen

rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte

am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten bis zum 24. Juni 2024, welche

vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) am 27. März

2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (VGE AUS.2024.19).

Nachdem die Haft am 24. Juni 2024 vom Haftrichter um drei Monate, bis zum 23.

September 2024, verlängert worden war (VGE AUS.2024.31), hat das

Migrationsamt diese nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung

vom 12. September 2024 um weitere drei Monate, bis zum 22. Dezember 2024,

verlängert. Am 18. September 2024 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor

dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Anschliessend gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____)

und der Vertreter des Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 23. September

2024.

Die heutige gerichtliche Überprüfung der zweiten

Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten

Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz

2.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch

hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede

Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte

– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem

Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der Beurteilte ist nunmehr seit knapp sechs Monaten

aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne

seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung

an die Hand zu geben.

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen bzw. diese verlängert werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurück-zukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

A____

ist bereits einmal – als man ihm anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt

das Flugticket nach Marokko aushändigen wollte – untergetaucht und erst

aufgrund der im Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden

worden. Im gleichen Zeitraum (Dezember 2023/Januar 2024) ist er zudem auch bei

der Rückkehrberatung trotz Termins nicht mehr erschienen. Der Beurteilte weiss

schon seit langem, dass er die Schweiz verlassen muss. Die nach Abschluss des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens grosszügig angesetzte Ausreisefrist

bis zum 4. März 2023 liess er ungenutzt verstreichen. Auch nach

seinem Austritt aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Ende Mai

2023.

blieb der Beurteilte in der Schweiz. Zwar hat der Beurteilte mit der

Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung und mehrfachen Telefonaten mit

dem marokkanischen Konsulat nun eine gewisse Kooperationsbereitschaft

hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zum Ausdruck gebracht. Indes hat er in

der Vergangenheit mehrfach dezidiert geäussert, dass er unter keinen Umständen

nach Marokko zurückkehren möchte und auch anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni

2024.

seine noch zehn Tage zuvor getätigte Aussage, wonach er nun zu einer

Rückkehr in sein Heimatland bereit sei, widerrufen bzw. relativiert (er hat dazumals

bekundet, er wolle nach Möglichkeit in ein anderes europäisches Land reisen). Auch

wenn er heute bekundet hat, nunmehr zu einer freiwilligen Rückkehr in seine

Heimat bereit zu sein und sich den Schweizer Behörden zur Verfügung zu halten,

besteht vor dem Hintergrund der noch kürzlich gezeigten Ambivalenz und der

Tatsache, dass die Telefonate mit den Heimatbehörden «bloss» auf Initiative des

Migrationsamts geführt wurden bzw. er entgegen den Hinweisen des Migrationsamts

nie etwas Schriftliches vorlegen konnte, nach wie vor die Gefahr eines

Untertauchens. Würde er nun aus der Haft entlassen, liegt nahe, dass er,

nachdem er in Freiheit nicht freiwillig zur Rückkehr in die Heimat bereit gewesen

war, seine Meinung wieder ändert und untertaucht, um sich der Rückführung

erneut zu entziehen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 3 und 4 AIG) ist damit unverändert gegeben.

3.

3.1

3.1.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer

2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben,

wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische

Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_550/2020 vom

16.

Juli 2020 E. 3.3; Jucker,

a.a.O., Art. 80 N 24). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie

darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken,

soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art.

15.

Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl.

BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

3.1.2

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: «Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den

Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als

verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne

dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden

oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a; bestätigt in BGer

2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und 2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E.

4). Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in

jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die

angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu

sein, die Ausschaffung voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als

Freibrief dafür zu verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts

getan werden müsste oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet

werden könnte. Das Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als

verletzt erachtet, in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes,

aus dem der Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während

rund sechs Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war» (vgl. dazu auch BGer

2A.115/2002 vom 19. März 2002 E. 3c-e; ferner Jucker, a.a.O., Art. 80 N 30).

3.2

3.2.1

Unmittelbar

im Nachgang an die Haftverhandlung vom 27. März 2024 ersuchte das

Migrationsamt das Staatssekretariat für Migration (SEM) um

Rückkehrunterstützung. Gemäss dessen Auskunft vom 28. März 2024 hatte

dieses die marokkanischen Behörden tags zuvor um Abklärung und Bestätigung der

Identität des Beurteilten ersucht. Das Migrationsamt hat in der Folge

wiederholt beim SEM nachgehakt und sich erkundigt, was Stand der Dinge sei und

wie man die Papierbeschaffung beschleunigen könne. Nach Auskunft des SEM vom 28. März 2024

liegt es vor allem in der Hand des Beurteilten bzw. dessen Familie, auf eine

Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, indem er bzw. sie bei der für die

Identifizierung zuständigen «Direction des affaires consulaires et sociales» in

Rabat/Marokko vorstellig würden. Aus den Akten ergeben sich keine

Anhaltspunkte, dass entsprechende Kontakte seitens des Beurteilten bzw. seiner

Familie stattgefunden hätten. Nachdem das Migrationsamt in der Folge wiederholt

beim SEM auf die Dringlichkeit der Sache hingewiesen hatte, richtete das SEM am

5.

Juni 2024 ein Erinnerungsschreiben an die marokkanische Botschaft, welches

jedoch lange unbeantwortet blieb. Auch über den Sommer 2024 fragte das

Migrationsamt regelmässig beim SEM nach dem Stand der Dinge und befragte auch A____

regelmässig. Am 12. September 2024 teilte das SEM mit, dass man

voraussichtlich im Herbst eine neue kollektive Mahnung an die marokkanischen

Behörden verschicken werde. Den vorliegenden Fall werde man aber individuell

nachfragen, wobei man dieser noch die vom Beurteilten unterzeichnete

Freiwilligkeitserklärung beifügen konnte. Gleichentags rief der Beurteilte

während einer Befragung beim Migrationsamt beim marokkanischen Konsulat an

(Anrufe vom 8. Mai 2024 und August 2024 blieben noch erfolgslos), welches ihm

mitteilte, dass er als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert worden

sei. Der Entscheid werde etwa im Oktober 2024 an das SEM gesandt, bis dahin

solle er noch ein wenig Geduld aufbringen. Anhaltspunkte, dass diese

Zusicherung nicht seriös sein könnte, liegen entgegen der Ansicht des

Beurteilten nicht vor. Indes steht es ihm frei, sich eigeninitiativ nochmals

bei seinen Heimatbehörden zu melden, um den Prozess allenfalls zu

beschleunigen. Gemäss Auskunft des Vertreters des Migrationsamts würde ihm auch

der Transport dorthin organisiert, sollte eine persönliche Vorsprache notwendig

sein.

3.2.2

Aus

diesem Geschehen ergibt sich, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig

geblieben sind, sondern die Bestätigung der Identität des Beurteilten, der bei

der Papierbeschaffung nicht von Anfang an mitwirkte, mit der gebotenen

Beförderlichkeit vorangetrieben haben. Sobald die Identität des Beurteilten von

den marokkanischen Behörden im Oktober 2024 bestätigt sein wird, werden Laissez

Passer und Flugbuchung erfahrungsgemäss innert weniger Wochen erhältlich

gemacht werden können. Angesichts der dafür benötigten Zeit bzw. nie im Detail

voraussehbaren Unwägbarkeiten erscheint die Verlängerung der bestehenden

Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen, wobei auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hinzuweisen ist.

3.3

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen zum Haftgrund der Untertauchensgefahr ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisungsverfügung

vom 4. April 2022 sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins

auch kein gültiger Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte. Dass

das in den Effekten liegende Pensionskasse-Guthaben in der Höhe von rund CHF 2'000.–

als Kaution zu hinterlegen sei (in Kombination mit einer Eingrenzung und einer

Meldepflicht), kann die Untertauchensgefahr nicht tauglich bannen, zumal der

Betrag angesichts der in der Schweiz (ohne Arbeitsbewilligung im Untergrund)

erzielbaren Einkünften zu niedrig erscheint und die geltend gemachten Schulden

auch dergestalt abbezahlt werden könnten. Dass er eine Eingrenzungsverfügung

nicht verletzen würde, weil er seine Zukunftsaussichten in der Schweiz nicht

trüben möchte, vermag angesichts der Tatsache, dass er mangels

Fachkrafteigenschaften in Zukunft kaum eine Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz erhalten dürfte, nicht zu überzeugen. Obwohl psychische Probleme aktenkundig

sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal die Reisefähigkeit

gemäss Einschätzung des SEM nicht beeinträchtigt und die medizinische Betreuung

im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Zudem hat der Beurteilte anlässlich

seiner Befragung vom 14. Juni 2024 und auch heute bekundet, dass es ihm

gesundheitlich grundsätzlich gut gehe. Kommt dazu, dass A____ in der

Vergangenheit mehrmals geraten wurde, freiwillig auszureisen, ansonsten er mit

Zwangsmassnahmen zu rechnen habe.

3.4

Dass

eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach Casablanca bzw.

Marrakesch verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit

beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung

droht, wobei A____ gemäss Aktennotiz vom 25. September 2023 und auch heute selber

angegeben hat, dass er in Marokko keine Probleme habe. Zudem sprechen weder die

in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin, zumal die medizinische Versorgung

zumindest in den grösseren Städten gewährleistet ist (https://cutt.ly/Qw95WYLM,

zuletzt besucht am 18. September 2024).

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die

heutige Verhandlung werden zusätzlich ¾ Stunden vergütet). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 22. Dezember 2024,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘090.–, zuzüglich Auslagen von CHF 4.–, zuzüglich 8.1

% Mehrwertsteuer von CHF 88.60, insgesamt also CHF 1‘182.60, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.