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Entscheid

AUS.2024.5

Anordnung der Ausschaffungshaft

19. Januar 2024Deutsch8 min

hat es mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.5

URTEIL

vom 19.

Januar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. Januar 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), reiste

18. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM)

mit Entscheid vom 2. März 2021 ab und wies ihn mit einer

Ausreisefrist bis 6. April 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum

weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit

Entscheid vom 20. April 2021 als gegenstandslos ab, nachdem der

Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw. als

verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte

nennen können. Am 21. April 2021 setzte das SEM dem Beurteilten eine

neue Frist für die Ausreise bis am 16. Juni 2021. In der Folge

stellte der Beurteilte unter anderer Identität in Deutschland ein Asylgesuch,

woraufhin am 26. Mai 2021 das SEM erstmalig einer Rückübernahme von

Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Eine Überstellung konnte

jedoch verschiedentlich nicht umgesetzt werden. Am 4. Mai 2022 meldete

sich der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts Basel-Stadt, woraufhin das

Wegweisungsverfahren wiederaufgenommen wurde. Das Migrationsamt hielt ihn in

der Folge zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit

mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu

beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu

erhalten. Am 15. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im

Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den

Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 14. Januar 2024 angeordnet,

welche am 18. Dezember 2023 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht bestätigt wurde (VGE AUS.2023.48). Mit Verfügung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 11. Januar 2024

wurde die Durchsetzungshaft für zwei weitere Monate verlängert (VGE

AUS.2024.4).

Nachdem dem Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Januar 2024 mitgeteilt

worden ist, dass das Counselling nunmehr am 31. Januar 2024 stattfinden wird,

hat es mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft

von drei Monaten, mithin bis zum 15. April 2024, verfügt. Am 19. Januar 2024 hat

eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.

2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die

Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, musste das

Bundesverwaltungsgericht eine gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM erhobene

Beschwerde am 20. April 2021 als gegenstandslos abschreiben, nachdem

der Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw.

als verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort

hatte nennen können. Offenbar setzte sich der Beurteilte nach Deutschland ab

und stellte dort unter falscher Identität ein Asylgesuch. Im Rahmen des

Dublin-Verfahrens scheiterten diverse Versuche (am 9. November 2021, 10. März

2022, 27. April 2022), den Beurteilten von Deutschland in die Schweiz zu

verbringen daran, dass A____ von der Deutschen Polizei zufolge Untertauchens

nicht angetroffen werden konnte. In der Folge reiste er selbständig

(unrechtmässig) in die Schweiz ein und wurde hier mit rechtskräftigem

Strafbefehl vom 18. September 2022 des geringfügigen Diebstahls schuldig

erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt (bei schuldhafter

Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Schliesslich hat sich der

Beurteilte über mehrere Monate hinweg standhaft geweigert, an der

Papierbeschaffung mitzuwirken und sich regelrecht um seine Mitwirkungspflicht

gemäss Art. 90 AIG foutiert.

2.3

Nach

dem soeben Erwogenen besteht – auch wenn der Beurteilte die Nothilfetermine in

jüngster Vergangenheit regelmässig wahrgenommen haben mag – eine ausgeprägte Untertauchensgefahr

und ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beurteilte

entgegen seiner Beteuerung in Freiheit untertauchen würde, zumal er mehrfach

und bei unterschiedlichen Stellen unmissverständlich (auch heute) zu Protokoll

gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien zurückzukehren. Der

Dispositiv

Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist demnach erfüllt.

3.

3.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2 Aufgrund

des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten

würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der

Vollzug der am 2. März 2021 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal auch keine relevanten gesundheitlichen Probleme

bestehen, wobei sich der Beurteilte bei diesbezüglichen Problemen an den

Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte.

3.3 Der

Beurteilte wurde von den algerischen Behörden am 22. November 2022 als eigener

Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer steht

mit dem (obligatorischen) Counselling-Termin vom 31. Januar 2024 unmittelbar

bevor. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich

nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab

Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung droht, wobei die Kognition des Haftrichters hierfür

ohnehin auf Willkür beschränkt ist. Kommt dazu, dass die heute vorgebrachte

Behauptung, er sei auch in Basel verfolgt worden, weshalb er nach Deutschland

habe flüchten müssen, angesichts der Tatsache, dass er im Mai 2022 dennoch

freiwillig nach Basel zurückgekehrt ist, nicht besonders glaubwürdig erscheint.

Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch

andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Algerien. Aufgrund

der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche mitunter im mehrfachen

Untertauchen sowie in der mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zum

Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten

ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, zumal

nach Erhalt des Laissez-passer auch noch ein Flug gebucht werden muss. A____ wird

jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Damit wird

die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung

der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht

überschritten.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15. April

2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.