AUS.2024.5
Anordnung der Ausschaffungshaft
19. Januar 2024Deutsch8 min
hat es mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.5
URTEIL
vom 19.
Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. Januar 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), reiste
18. Januar 2021 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Dieses Asylgesuch lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM)
mit Entscheid vom 2. März 2021 ab und wies ihn mit einer
Ausreisefrist bis 6. April 2021 aus der Schweiz und dem Schengen-Raum
weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 20. April 2021 als gegenstandslos ab, nachdem der
Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw. als
verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort hatte
nennen können. Am 21. April 2021 setzte das SEM dem Beurteilten eine
neue Frist für die Ausreise bis am 16. Juni 2021. In der Folge
stellte der Beurteilte unter anderer Identität in Deutschland ein Asylgesuch,
woraufhin am 26. Mai 2021 das SEM erstmalig einer Rückübernahme von
Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte. Eine Überstellung konnte
jedoch verschiedentlich nicht umgesetzt werden. Am 4. Mai 2022 meldete
sich der Beurteilte am Schalter des Migrationsamts Basel-Stadt, woraufhin das
Wegweisungsverfahren wiederaufgenommen wurde. Das Migrationsamt hielt ihn in
der Folge zur regelmässigen Vorsprache an, derweil es sich in Zusammenarbeit
mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge seiner Weigerung, Reisepapiere zu
beschaffen, einen Termin für eine konsularische Befragung (Counselling), zu
erhalten. Am 15. Dezember 2023 nahm die Kantonspolizei den Beurteilten im
Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer Vorsprache fest. Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt gleichentags über den
Beurteilten eine Durchsetzungshaft bis zum 14. Januar 2024 angeordnet,
welche am 18. Dezember 2023 vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht bestätigt wurde (VGE AUS.2023.48). Mit Verfügung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 11. Januar 2024
wurde die Durchsetzungshaft für zwei weitere Monate verlängert (VGE
AUS.2024.4).
Nachdem dem Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Januar 2024 mitgeteilt
worden ist, dass das Counselling nunmehr am 31. Januar 2024 stattfinden wird,
hat es mit Verfügung vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft
von drei Monaten, mithin bis zum 15. April 2024, verfügt. Am 19. Januar 2024 hat
eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die
Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, musste das
Bundesverwaltungsgericht eine gegen den abschlägigen Asylentscheid des SEM erhobene
Beschwerde am 20. April 2021 als gegenstandslos abschreiben, nachdem
der Beurteilte seit dem 13. März 2021 unkontrolliert abgereist war bzw.
als verschwunden galt und seine Rechtsvertreterin auch keinen Aufenthaltsort
hatte nennen können. Offenbar setzte sich der Beurteilte nach Deutschland ab
und stellte dort unter falscher Identität ein Asylgesuch. Im Rahmen des
Dublin-Verfahrens scheiterten diverse Versuche (am 9. November 2021, 10. März
2022, 27. April 2022), den Beurteilten von Deutschland in die Schweiz zu
verbringen daran, dass A____ von der Deutschen Polizei zufolge Untertauchens
nicht angetroffen werden konnte. In der Folge reiste er selbständig
(unrechtmässig) in die Schweiz ein und wurde hier mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 18. September 2022 des geringfügigen Diebstahls schuldig
erklärt und zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt (bei schuldhafter
Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Schliesslich hat sich der
Beurteilte über mehrere Monate hinweg standhaft geweigert, an der
Papierbeschaffung mitzuwirken und sich regelrecht um seine Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 90 AIG foutiert.
2.3
Nach
dem soeben Erwogenen besteht – auch wenn der Beurteilte die Nothilfetermine in
jüngster Vergangenheit regelmässig wahrgenommen haben mag – eine ausgeprägte Untertauchensgefahr
und ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beurteilte
entgegen seiner Beteuerung in Freiheit untertauchen würde, zumal er mehrfach
und bei unterschiedlichen Stellen unmissverständlich (auch heute) zu Protokoll
gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien zurückzukehren. Der
Dispositiv
Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ist demnach erfüllt.
3.
3.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2 Aufgrund
des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten
würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der
Vollzug der am 2. März 2021 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal auch keine relevanten gesundheitlichen Probleme
bestehen, wobei sich der Beurteilte bei diesbezüglichen Problemen an den
Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden sollte.
3.3 Der
Beurteilte wurde von den algerischen Behörden am 22. November 2022 als eigener
Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer steht
mit dem (obligatorischen) Counselling-Termin vom 31. Januar 2024 unmittelbar
bevor. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich
nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab
Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung droht, wobei die Kognition des Haftrichters hierfür
ohnehin auf Willkür beschränkt ist. Kommt dazu, dass die heute vorgebrachte
Behauptung, er sei auch in Basel verfolgt worden, weshalb er nach Deutschland
habe flüchten müssen, angesichts der Tatsache, dass er im Mai 2022 dennoch
freiwillig nach Basel zurückgekehrt ist, nicht besonders glaubwürdig erscheint.
Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Algerien. Aufgrund
der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion (welche mitunter im mehrfachen
Untertauchen sowie in der mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung zum
Ausdruck kommt) bzw. den deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten
ist auch die für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, zumal
nach Erhalt des Laissez-passer auch noch ein Flug gebucht werden muss. A____ wird
jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Damit wird
die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung
der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht
überschritten.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15. April
2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.