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Entscheid

AUS.2024.51

Anordnung der Ausschaffungshaft

23. September 2024Deutsch13 min

Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.51

URTEIL

vom 23.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 20. September 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 21. Januar 2016 in

die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit

Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom

22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der

Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an

27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September

2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den

Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen

Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am

31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen

Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM

wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.

Da zwangsweise

Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über

längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin

in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie

Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am

12. Dezember 2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der

mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im

Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu

einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020

sprach ihn dasselbe Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig

und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für

drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn

mit Urteil vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen

Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier

Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am

17. März 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen

verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige

Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine

Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das

Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren

Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen

Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen.

Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE

AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18.

August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.

Am 15. September

2024 wurde der Beurteilte (erneut) am Bahnhof SBB betroffen und einer

Personenkontrolle unterzogen. Er wurde wegen einer offenen Busse zunächst für

fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das

Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19.

Dezember 2024. Am 23. September 2024 hat eine mündliche Verhandlung des

Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie

auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom

20.

Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre

des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember

2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten

zu einer Landesverweisung von acht Jahren.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG

vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).

Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er

besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt

(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom

24.

Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr

beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht

vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das

Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104

vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung

getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch

Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom

17.

März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und

Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von

mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den

erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um

Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

(Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160

Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der

(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der

Beurteilte «bloss» zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt

worden ist. Massgebend ist nämlich allein die abstrakte Strafandrohung und nicht

die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018

E. 4.3; Zünd, in: Spescha et

al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

3.3

3.3.1

Im

vorliegenden Fall ist auch die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Im

Urteil VGE AUS.2023.34 (bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023)

wurde dazu Folgendes erwogen:

«Der Beurteilte weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AIG). Jegliche Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung

von Papieren in der Heimat oder bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist

er zurück. Seit Jahren lehnt er beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland

ab. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen

Namen (B____) und falschem Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im

Rahmen der Bemühungen des SEM bei der algerischen Botschaft um Ausstellung

eines Laissez Passer für den Beurteilten stellte sich seine wahre Identität

heraus (vgl. Schreiben des SEM vom 29. September 2019). Eigentliche

Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz

für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Die

Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu

bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche

Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 62; Hugi Yar,

a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde seit dem Jahr 2018 wiederholt

wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen

sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu

mehrmonatigen Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom 12.

Dezember 2018 (acht Monate) und vom 17. März 2022

(20 Monate) sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom

19.

Dezember 2022 (vier Monate). Die Verurteilung im erstgenannten

Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2018 unter anderem wegen

Missachtung einer Eingrenzungsverfügung wie auch seine Festnahme durch die

Kantonspolizei am 27. Juni 2020 am Rheinbord beim Dreirosenareal, wo

er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts vom

28.

November 2019 nicht aufhalten durfte, machen unmissverständlich

deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung

zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte keine Familienangehörige

hierzulande hat, bei denen er unterkommen könnte. Diese leben nach seinen Angaben

(Verhandlungsprotokoll, S. 3) in Spanien, wohin er aber ohne Reisepapiere

nicht auf legalem Weg reisen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten

ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen».

3.3.2

Diese

Erwägungen beanspruchen auch für dieses Urteil vollumfänglich Gültigkeit.

Zusätzlich hat sich die Untertauchensgefahr in der Zwischenzeit sogar noch

akzentuiert: So ist der Beurteilte trotz im August 2023 erfolgter Ausschaffung

nach Algerien nur gut ein Jahr später – trotz dem mit der Landesverweisung

verbundenen Einreiseverbot – wieder in der Schweiz betroffen worden, was einmal

mehr belegt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu

halten. Dass er anlässlich seiner Anhaltung vom 15. September 2024 ein anderes

Geburtsdatum als bisher angegeben hat, bedeutet zudem ein weiteres

Täuschungsmanöver: Sollte die aktuelle Aussage zutreffen und er tatsächlich am [...]

geboren sein (was angesichts der erfolgten Identifizierung durch die

Heimatbehörden wenig plausibel ist), dann hat er die Schweizer Behörden seit

seiner Einreise im Jahr 2016 bis zu seiner zwangsweisen Rückführung im August

2023.

während sieben Jahren getäuscht. Sollte er am [...] geboren sein, dann hat

er die Schweizer Behörden bei seiner Anhaltung vom 15. September 2024 ein

weiteres Mal zu täuschen versucht. Auch dieses Mal hat er – auch heute – unmissverständlich

zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren, er

liebe die Schweiz. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte bei

einer Haftentlassung in der Schweiz untertauchen oder nach Spanien (wo seine

Familie leben soll) oder Frankreich (woher er gekommen sein will und er auch

habe zurückkehren wollen) flüchten würde.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das

Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung

trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;

BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu

berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine

Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt

(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1

sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe (Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2018) ist auszuschliessen, dass sich

der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer

milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel

darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen bzw. der

Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein

Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der

ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen

bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit

bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit darstellt und er ernsthafte gesundheitliche Probleme anlässlich der

Befragung vom 20. September 2024 und auch heute verneint hat, wobei solche

einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische

Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

4.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits

identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch

an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden

teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das

Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer

der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

5.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19.

Dezember 2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.