AUS.2024.51
Anordnung der Ausschaffungshaft
23. September 2024Deutsch13 min
Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.51
URTEIL
vom 23.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 20. September 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend Beurteilter) reiste am 21. Januar 2016 in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde mit
Entscheid des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend SEM) vom
22. April 2016 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der
Schweiz weggewiesen. Mangels gültiger Reisepapiere stellte das Migrationsamt an
27. Juni 2016 beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung. Am 29. September
2016 teilte das SEM mit, dass die algerischen Behörden bereit seien, für den
Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen. Wegen einer medizinischen
Behandlung konnte für den Beurteilten vorderhand kein Flug gebucht werden. Am
31. März 2017 stellte der Beurteilte beim SEM aus medizinischen
Gründen ein Gesuch auf Wiedererwägung des Asylentscheids, auf welches das SEM
wegen Verspätung mit Entscheid vom 13. April 2017 jedoch nicht eintrat.
Da zwangsweise
Rückführungen weggewiesener algerischer Staatsangehöriger in der Folge über
längere Zeit ausgesetzt blieben, verblieb auch der Beurteilte auf Zusehen hin
in der Schweiz. In dieser Zeit trat er wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung, wofür er verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen sowie
Bussen verurteilt wurde. Unter anderem sprach ihn das Strafgericht Basel-Stadt am
12. Dezember 2018 der mehrfachen Beschimpfung, der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, der
mehrfachen Sachbeschädigung sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im
Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 900.–. Am 20. Oktober 2020
sprach ihn dasselbe Gericht der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig
und verurteilte ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Zudem verwies es ihn für
drei Jahre des Landes. Auf seine Berufung hin erklärte das Appellationsgericht ihn
mit Urteil vom 19. Dezember 2022 «lediglich» der einfachen
Körperverletzung für schuldig und reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier
Monate. Die Landesverweisung von drei Jahren bestätigte es. Am
17. März 2022 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ wegen
verschiedener Delikte (Raub, Raufhandel, Hehlerei, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, rechtswidrige
Einreise und Aufenthalt, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine
Landesverweisung von acht Jahren aus. Am 18. November 2022 beantragte das
Migrationsamt beim SEM die Wiederaufnahme der Papierbeschaffung. Nach längeren
Bemühungen teilte das SEM am 11. Juli 2023 mit, dass die algerischen
Behörden bereit seien, für den Beurteilten ein Laissez Passer auszustellen.
Infolgedessen wurde der Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt (VGE
AUS.2023.34; bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023) und am 18.
August 2023 erfolgreich nach Algerien überstellt.
Am 15. September
2024 wurde der Beurteilte (erneut) am Bahnhof SBB betroffen und einer
Personenkontrolle unterzogen. Er wurde wegen einer offenen Busse zunächst für
fünf Tage in Strafhaft versetzt. Am 20. September 2024 verfügte das
Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19.
Dezember 2024. Am 23. September 2024 hat eine mündliche Verhandlung des
Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie
auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Landesverweisungen vor: Mit Urteil vom
20.
Oktober 2020 verwies ihn das Strafgericht Basel-Stadt für drei Jahre
des Landes (bestätigt vom Appellationsgericht mit Urteil vom 19. Dezember
2022). Am 17. März 2022 verurteilte das Strafgericht den Beurteilten
zu einer Landesverweisung von acht Jahren.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB insbesondere dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG
vorliegen, so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt
(BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom
24.
Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr
beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht
vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das
Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104
vom 17. März 2014 E. 4.3).
3.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
getreten und deswegen verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch
Bussen verurteilt worden. Zuletzt ist er mit Urteil des Strafgerichts vom
17.
März 2022 unter anderem wegen Raubs (Nötigungshandlung) und
Hehlerei für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Bei den
erwähnten Straftatbeständen des Raubs und der Hehlerei handelt es sich um
Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
(Raub) hält eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereit, Art. 160
Abs. 1 StGB (Hehlerei) eine von bis zu fünf Jahren. Der Haftgrund der
(rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG) ist damit vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der
Beurteilte «bloss» zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt
worden ist. Massgebend ist nämlich allein die abstrakte Strafandrohung und nicht
die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018
E. 4.3; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
3.3
3.3.1
Im
vorliegenden Fall ist auch die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen. Im
Urteil VGE AUS.2023.34 (bestätigt mit BGer 2C_434/2023 vom 28. September 2023)
wurde dazu Folgendes erwogen:
«Der Beurteilte weigert sich seit Jahren, an der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG). Jegliche Bemühungen der Behörden, ihn zur Beschaffung
von Papieren in der Heimat oder bei der algerischen Botschaft zu bewegen, weist
er zurück. Seit Jahren lehnt er beharrlich die Rückkehr in sein Herkunftsland
ab. Bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 reichte er unter falschen
Namen (B____) und falschem Geburtsdatum ([...]) ein Asylgesuch ein. Erst im
Rahmen der Bemühungen des SEM bei der algerischen Botschaft um Ausstellung
eines Laissez Passer für den Beurteilten stellte sich seine wahre Identität
heraus (vgl. Schreiben des SEM vom 29. September 2019). Eigentliche
Täuschungsmanöver wie die Verwendung von Alias-Namen stellen gewichtiges Indiz
für die Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Die
Untertauchensgefahr ist auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu
bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche
Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 62; Hugi Yar,
a.a.O., Rz 12.97). Der Beurteilte wurde seit dem Jahr 2018 wiederholt
wegen geringerer, aber auch schwererer Delikte zu Freiheits- und Geldstrafen
sowie Bussen verurteilt. Ins Gewicht fallen dabei mehrere Verurteilungen zu
mehrmonatigen Freiheitsstrafen, darunter die Urteile des Strafgerichts vom 12.
Dezember 2018 (acht Monate) und vom 17. März 2022
(20 Monate) sowie das Urteil des Appellationsgerichts vom
19.
Dezember 2022 (vier Monate). Die Verurteilung im erstgenannten
Urteil des Strafgerichts vom 12. Dezember 2018 unter anderem wegen
Missachtung einer Eingrenzungsverfügung wie auch seine Festnahme durch die
Kantonspolizei am 27. Juni 2020 am Rheinbord beim Dreirosenareal, wo
er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsamts vom
28.
November 2019 nicht aufhalten durfte, machen unmissverständlich
deutlich, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung
zu halten. Kommt hinzu, dass der Beurteilte keine Familienangehörige
hierzulande hat, bei denen er unterkommen könnte. Diese leben nach seinen Angaben
(Verhandlungsprotokoll, S. 3) in Spanien, wohin er aber ohne Reisepapiere
nicht auf legalem Weg reisen könnte. Aus dem gesamten Verhalten des Beurteilten
ist daher auf eine Untertauchensgefahr zu schliessen».
3.3.2
Diese
Erwägungen beanspruchen auch für dieses Urteil vollumfänglich Gültigkeit.
Zusätzlich hat sich die Untertauchensgefahr in der Zwischenzeit sogar noch
akzentuiert: So ist der Beurteilte trotz im August 2023 erfolgter Ausschaffung
nach Algerien nur gut ein Jahr später – trotz dem mit der Landesverweisung
verbundenen Einreiseverbot – wieder in der Schweiz betroffen worden, was einmal
mehr belegt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu
halten. Dass er anlässlich seiner Anhaltung vom 15. September 2024 ein anderes
Geburtsdatum als bisher angegeben hat, bedeutet zudem ein weiteres
Täuschungsmanöver: Sollte die aktuelle Aussage zutreffen und er tatsächlich am [...]
geboren sein (was angesichts der erfolgten Identifizierung durch die
Heimatbehörden wenig plausibel ist), dann hat er die Schweizer Behörden seit
seiner Einreise im Jahr 2016 bis zu seiner zwangsweisen Rückführung im August
2023.
während sieben Jahren getäuscht. Sollte er am [...] geboren sein, dann hat
er die Schweizer Behörden bei seiner Anhaltung vom 15. September 2024 ein
weiteres Mal zu täuschen versucht. Auch dieses Mal hat er – auch heute – unmissverständlich
zu Protokoll gegeben, dass er nicht bereit sei, nach Algerien zurückzukehren, er
liebe die Schweiz. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass der Beurteilte bei
einer Haftentlassung in der Schweiz untertauchen oder nach Spanien (wo seine
Familie leben soll) oder Frankreich (woher er gekommen sein will und er auch
habe zurückkehren wollen) flüchten würde.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a) und müssen die Behörden das
Beschleunigungsgebot einhalten. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung
trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3;
BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu
berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine
Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt
(BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1
sowie 2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).
4.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe (Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2018) ist auszuschliessen, dass sich
der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer
milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel
darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Landesverweisungen bzw. der
Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein
Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der
ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisungen
bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit
bei weitem, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellt und er ernsthafte gesundheitliche Probleme anlässlich der
Befragung vom 20. September 2024 und auch heute verneint hat, wobei solche
einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische
Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
4.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits
identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch
an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden
teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das
Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer
der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
5.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 19.
Dezember 2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.