AUS.2024.52
Anordnung der Ausschaffungshaft
20. September 2024Deutsch11 min
Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.52
URTEIL
vom 20.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 18. September 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2022 wurde A____ (Beurteilter)
der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2022 wurde der
Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger
Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu einer
Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und die bedingt ausgesprochene
Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen sowie vollziehbar
erklärt. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom 14. November
2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist
bis zum 21. November 2022, welche er jedoch ignorierte. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde der Beurteilte dann wegen
mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig
erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für fünf
Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).
Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise im Sinne
des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig gesprochen und zu 100 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2023 wurde er dann wegen Diebstahls, Verweisungsbruchs
und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 130 Tagen Freiheitsstrafe und
CHF 200.– Busse (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
Nachdem der
Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 14. März 2024 am 23. Mai 2024 als
algerischer Staatsangehöriger identifiziert und diverse Male hauptsächlich
wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und jeweils sogleich wieder entlassen
wurde, ist er anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamts vom 18.
September 2024 aufgrund fremdenpolizeilicher Motive vorläufig festgenommen
worden. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten, mithin bis zum 17. Dezember 2024. Am 20. September 2024 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2.
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr
liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377
E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht
zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
3.
Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte hat in seinen diversen Befragungen mehrfach dezidiert um Ausdruck
gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu
sein. Seit einiger Zeit gab er zu Protokoll, er wolle zu seiner Freundin nach
Frankreich gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem schengenweiten
Einreiseverbot bzw. dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Seine
heutige Beteuerung, plötzlich zu einer Rückkehr bereit zu sein, überzeugt vor
diesem Hintergrund nicht. Zudem hat er sich in der Vergangenheit regelrecht um
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und – obwohl man ihn
mehrfach dazu aufgefordert und ihm ein Bahnticket zur Vorsprache bei seinen
Heimatbehörden ausgestellt hat – während knapp zwei Jahren keinerlei
Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Hat er zu
Beginn nach angegeben, er besitze in seiner Heimat eine ID-Karte, hat er im
Verlauf des Verfahrens dann angegeben, neben keinem Reisepass auch keine solche
Karte zu besitzen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dann ausgesagt,
doch eine ID-Karte, welche in Algerien sei, zu besitzen. Auch eine
Freiwilligkeitserklärung wollte er nicht unterzeichnen. Dass der unter mehreren
Identitäten erfasste Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er bei zwei Gelegenheiten unumwunden
angegeben hat, ohne Arbeitsbewilligung, mithin «schwarz», gearbeitet zu haben
bzw. arbeiten zu wollen und offenbar Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden
stellte, deren Ausgang eigenen Angaben zufolge aber nicht abgewartet hat,
sondern weitergereist ist. Darüber hinaus hat er die ihm am 14. November 2022
angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und das ihm gleichentags eröffnete
Einreiseverbot mehrfach missachtet. Dass er davon nichts gewusst habe, trifft
schon deshalb nicht zu, weil ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er
unterschriftlich bestätigte, die Wegweisungsverfügung erhalten zu haben, was
ihm auch übersetzt wurde. Dazu kommt, dass er am 14. Juli 2023 mit ihm nicht
zustehenden Ausweisen von der Polizei betroffen wurde und die Untertauchensgefahr
auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Im Übrigen gab der
Beurteilte am 8. November 2022 beim Migrationsamt kund, in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm ein Passierschein ausgehändigt
wurde, damit er die Möglichkeit erhält, beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) ein Asylgesuch zu stellen zu. Ein solches Gesuch hat der Beurteilte trotz
mehrfacher Absichtserklärungen jedoch nie beim SEM eingereicht. Auch wenn der offenbar
hochmobile Beurteilte (Strafbefehle aus mehreren Kantonen, Asylgesuche in
Deutschland und den Niederlanden, Kontakte in Frankreich) einige Vorsprachetermine
beim Migrationsamt wahrgenommen haben mag (diejenigen vom 14. Juni 2023 und
4.
September 2024 hat er indes unentschuldigt versäumt), ist nach dem
Gesagten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) oder wenn er trotz Einreiseverbots das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. c AIG).
2.2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach
wegen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt. Zudem hat er auch das ihm am
14.
November 2022 eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet, sodass auch
diese beiden Haftgründe erfüllt sind.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte aufgrund
seiner hartnäckigen Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellt bzw. der Allgemeinheit hierdurch hohe Kosten verursacht und er
gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer
Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt (insofern sollte er
sich bei heute geltend gemachten medizinischen Problemen an den
Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden). Auch wahrten die Schweizer Behörden
das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 28. April 2023, als
das Migrationsamt beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung stellte, trotz
vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig
vorangetrieben und über verschiedene Wege (Familienangehörige, Asylverfahren im
Ausland) versucht worden, den Beurteilten zu identifizieren.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal er trotz mehrfachen
Hinweises auf diese Möglichkeit, bis anhin in der Schweiz kein Asylgesuch
gestellt und auch nie eine individuelle Verfolgung geschildert hat. Zudem
sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte
als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er
als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten
Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine
Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die
für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der
Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 17. Dezember
2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.