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Entscheid

AUS.2024.52

Anordnung der Ausschaffungshaft

20. September 2024Deutsch11 min

Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.52

URTEIL

vom 20.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. September 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2022 wurde A____ (Beurteilter)

der rechtswidrigen Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre). Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2022 wurde der

Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger

Einreise im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes zu einer

Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und die bedingt ausgesprochene

Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen sowie vollziehbar

erklärt. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom 14. November

2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist

bis zum 21. November 2022, welche er jedoch ignorierte. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde der Beurteilte dann wegen

mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig

erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für fünf

Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]).

Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde A____ von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und rechtswidriger Einreise im Sinne

des Ausländer- und Integrationsgesetzes schuldig gesprochen und zu 100 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2023 wurde er dann wegen Diebstahls, Verweisungsbruchs

und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 130 Tagen Freiheitsstrafe und

CHF 200.– Busse (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.

Nachdem der

Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 14. März 2024 am 23. Mai 2024 als

algerischer Staatsangehöriger identifiziert und diverse Male hauptsächlich

wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und jeweils sogleich wieder entlassen

wurde, ist er anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamts vom 18.

September 2024 aufgrund fremdenpolizeilicher Motive vorläufig festgenommen

worden. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten, mithin bis zum 17. Dezember 2024. Am 20. September 2024 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

2.

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr

liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,

2.

Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte hat in seinen diversen Befragungen mehrfach dezidiert um Ausdruck

gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu

sein. Seit einiger Zeit gab er zu Protokoll, er wolle zu seiner Freundin nach

Frankreich gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem schengenweiten

Einreiseverbot bzw. dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Seine

heutige Beteuerung, plötzlich zu einer Rückkehr bereit zu sein, überzeugt vor

diesem Hintergrund nicht. Zudem hat er sich in der Vergangenheit regelrecht um

seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und – obwohl man ihn

mehrfach dazu aufgefordert und ihm ein Bahnticket zur Vorsprache bei seinen

Heimatbehörden ausgestellt hat – während knapp zwei Jahren keinerlei

Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. Hat er zu

Beginn nach angegeben, er besitze in seiner Heimat eine ID-Karte, hat er im

Verlauf des Verfahrens dann angegeben, neben keinem Reisepass auch keine solche

Karte zu besitzen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dann ausgesagt,

doch eine ID-Karte, welche in Algerien sei, zu besitzen. Auch eine

Freiwilligkeitserklärung wollte er nicht unterzeichnen. Dass der unter mehreren

Identitäten erfasste Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er bei zwei Gelegenheiten unumwunden

angegeben hat, ohne Arbeitsbewilligung, mithin «schwarz», gearbeitet zu haben

bzw. arbeiten zu wollen und offenbar Asylgesuche in Deutschland und den Niederlanden

stellte, deren Ausgang eigenen Angaben zufolge aber nicht abgewartet hat,

sondern weitergereist ist. Darüber hinaus hat er die ihm am 14. November 2022

angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und das ihm gleichentags eröffnete

Einreiseverbot mehrfach missachtet. Dass er davon nichts gewusst habe, trifft

schon deshalb nicht zu, weil ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er

unterschriftlich bestätigte, die Wegweisungsverfügung erhalten zu haben, was

ihm auch übersetzt wurde. Dazu kommt, dass er am 14. Juli 2023 mit ihm nicht

zustehenden Ausweisen von der Polizei betroffen wurde und die Untertauchensgefahr

auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Im Übrigen gab der

Beurteilte am 8. November 2022 beim Migrationsamt kund, in der Schweiz ein

Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm ein Passierschein ausgehändigt

wurde, damit er die Möglichkeit erhält, beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) ein Asylgesuch zu stellen zu. Ein solches Gesuch hat der Beurteilte trotz

mehrfacher Absichtserklärungen jedoch nie beim SEM eingereicht. Auch wenn der offenbar

hochmobile Beurteilte (Strafbefehle aus mehreren Kantonen, Asylgesuche in

Deutschland und den Niederlanden, Kontakte in Frankreich) einige Vorsprachetermine

beim Migrationsamt wahrgenommen haben mag (diejenigen vom 14. Juni 2023 und

4.

September 2024 hat er indes unentschuldigt versäumt), ist nach dem

Gesagten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) oder wenn er trotz Einreiseverbots das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. c AIG).

2.2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach

wegen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt. Zudem hat er auch das ihm am

14.

November 2022 eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet, sodass auch

diese beiden Haftgründe erfüllt sind.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte aufgrund

seiner hartnäckigen Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

darstellt bzw. der Allgemeinheit hierdurch hohe Kosten verursacht und er

gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer

Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt (insofern sollte er

sich bei heute geltend gemachten medizinischen Problemen an den

Gesundheitsdienst des Gefängnisses wenden). Auch wahrten die Schweizer Behörden

das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 28. April 2023, als

das Migrationsamt beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung stellte, trotz

vollständiger Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig

vorangetrieben und über verschiedene Wege (Familienangehörige, Asylverfahren im

Ausland) versucht worden, den Beurteilten zu identifizieren.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal er trotz mehrfachen

Hinweises auf diese Möglichkeit, bis anhin in der Schweiz kein Asylgesuch

gestellt und auch nie eine individuelle Verfolgung geschildert hat. Zudem

sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere

Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte

als algerischer Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er

als nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten

Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden teilnehmen. Anschliessend muss eine

Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die

für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der

Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 17. Dezember

2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.