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Entscheid

AUS.2024.53

Verlängerung Durchsetzungshaft

27. September 2024Deutsch13 min

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.53

URTEIL

vom 27.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], unbekannte

Staatsangehörigkeit

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom

13. September 2024

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag

ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig

wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der Beurteilte

als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz erneut in

Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht eingetreten

und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19. September 2003 ist

der Beurteilte erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29. Januar 2015 stellte

der Beurteilte sein drittes Asylgesuch. Infolge unkontrollierter Abreise wurde

dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen und mit Entscheid vom 5. August

2019 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Der Beurteilte

wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.

Während seiner

Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beurteilte verschiedentlich straffällig

und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von

CHF 1'500.– wegen

versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen

Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und

rechtswidrigen Aufenthalts;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF

800.– wegen

rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der

Ein- oder Ausgrenzung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.–

und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein-

oder Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;

- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.–

sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe

zu CHF 30.– und Busse in

der Höhe von CHF 600.–

wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und

mehrfachen geringfügigen Diebstahls;

-

Urteil des

Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate

Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen geringfügigen

Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten,

Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20

Jahren.

Per 1. August

2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des

Migrationsamts Basel-Stadt entlassen und im Anschluss in Ausschaffungshaft

versetzt (VGE AUS.2024.40). Nachdem am 21. August 2024 eine dritte

Identifizierungsanfrage bei den algerischen Behörden abschlägig beantwortet

wurde, ist der Beurteilte in Durchsetzungshaft versetzt worden (von der

Haftrichterin mit Urteil VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024 bis zum 21.

September 2024 bestätigt). Mit Verfügung vom 18. September 2024 hat der

Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. September 2024 um zwei

Monate bis zum 21. November 2024 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE

AUS.2024.50), woraufhin der Beurteilte gleichentags ein Gesuch um richterliche

Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen

Verhandlung gestellt hat. Am 27. September 2024 hat eine mündliche

Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich

bis zum 21. September 2024 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 13.

September 2024 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 21. November

2024.

verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 18. September

2024.

zugestimmt. A____ (Beurteilter) hat gleichentags die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der

Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht

Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist

die gesetzliche Frist gewahrt. Daran ändert nichts, dass die heutige

Verhandlung erst nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Haft stattfindet.

Denn mit der Verfügung vom 18. September 2024 liegt bereits eine

schriftliche Zustimmung des Haftrichters zur Verlängerung vor (BGer 2C_1089/2012

vom 22. November 2012 E. 3.2.2; Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

N 112). Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

2.1.2

Die Durchsetzungshaft setzt

voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen

Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines

Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis

und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm

verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen

Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die

Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,

a.a.O., S. 205).

2.1.3

Die Vorbereitungs- und die

Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art.

78.

AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht

überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn

die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79

Abs. 1 und Abs. 2 AIG).

Die angeordnete Haft hat innerhalb der

zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.

2.2

2.2.1

Der

Beurteilte ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits

zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für

die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg mit allergrösster Renitenz

gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu

kehren. Im Gegenteil weigert er sich, die Behörden über seine wahre Identität

und Nationalität aufzuklären und hat dazu in der Schweiz und in anderen

europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben (vgl. dazu schon VGE

AUS.2024.40 vom 2. August 2024 E. 2.5 und AUS.2024.45 vom 23. August 2024

E. 2.2). Sämtliche Bestrebungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die

Identität des Beurteilten herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen

Erkenntnissen) in Frage kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien

– als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____

die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er

habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger

angegeben. Letztmals haben nun die algerischen Behörden am 21. August 2024

darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen «[...]», noch unter dem

Namen «[...]» habe identifiziert werden können. Die Mitwirkung an einem

Lingua-Gutachten hat der Beurteilte kürzlich verweigert, indem er entgegen

allen bisherigen Befragungen angegeben hat, kein Arabisch mehr zu sprechen und

in französischer Sprache geantwortet hat.

2.2.2

Damit

haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist,

um herauszufinden, um wen es sich beim Beurteilten wirklich handelt, was

Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, um so

ein Laissez-Passer für eine Rückreise in sein Heimatland zu bekommen. A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen,

indem er wahre Angaben zu seiner Person macht bzw. sich mit seiner

Heimatbehörde in Verbindung setzt. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand,

seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden),

weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben

ist.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «[…] jeweils aufgrund

der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das

Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133

II 97 E. 2.2 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den

die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem

Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen

und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,

die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht

nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).

3.1.2

Das mutmassliche künftige Verhalten

des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils

aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent

unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

3.2

Die Durchsetzungshaft wird vorliegend

erstmals verlängert und A____ befindet sich erst seit dem 1. August 2024 überhaupt

in Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er auch heute behauptet,

die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem

nicht zu rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten

wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der

Durchsetzungshaft zu entlassen. Solange die maximale Haftdauer von insgesamt 18

Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch lange nicht ausgeschöpft ist, ist vielmehr an

der Haft festzuhalten, welche letztlich kein anderes Ziel hat, als die

betroffene Person durch die Unannehmlichkeiten einer Inhaftierung dazu zu

bringen, das Notwendige zu unternehmen, um in ihr Ursprungsland zurück kehren

zu können. Gleichzeitig ist auf das sehr grosse Interesse der Öffentlichkeit am

Vollzug der Landesverweisungen, des in der

Schweiz regelmässig kriminell

in Erscheinung tretenden A____ hinzuweisen. Die Verlängerung der

Durchsetzungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen als recht- und

verhältnismässig und ist zu bestätigen.

4.

4.1

Für das Gerichtsverfahren werden

keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, SG 122.300).

4.2

4.2.1

Mit Eingabe vom 20. September 2024

ersuchte B____ namens und im Auftrag des Beurteilten um unentgeltliche

Verbeiständung. Der Haftrichter hat diesen Antrag nach Einholung ergänzender

Unterlagen mit Verfügung vom 24. September 2024 vorläufig abgewiesen, woraufhin

B____ mitteilte, dass es ihm ohne Kostensicherstellung nicht möglich sei, an

der Verhandlung teilzunehmen. Er lege das Mandat per sofort nieder und werde dies

seinem Klienten mitteilen lassen.

4.2.2

Da die Durchsetzungshaft in der Regel

das letzte Mittel bildet, um die Ausreisepflicht des Betroffenen durchsetzen zu

können, und sie nur dann zulässig ist, falls nicht die Ausschaffungshaft

angeordnet werden kann, rechtfertigt es sich in der Regel, die betroffene Person

auf deren Gesuch hin bei der erstmaligen Haftprüfung zu verbeiständen (zumindest

falls sich die Durchsetzungshaft an eine längere Ausschaffungshaft oder einen

längeren Strafvollzug anschliesst). Danach ist die unentgeltliche

Verbeiständung in der Regel nur noch dann zu gewähren, falls sich Rechts- und

Tatfragen von einer gewissen Bedeutung stellen, welche die Verbeiständung zur

Sicherstellung eines fairen Verfahrens nötig erscheinen lassen (BGE 134 I 92 E.

4.1; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.141; Zünd, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 78 AIG N 6).

4.2.3

Im vorliegenden Fall war A____ bei der

erstmaligen Anordnung von Durchsetzungshaft am 23. August 2024 (im Anschluss an

die am 2. August 2024 bewilligte Ausschaffungshaft) durch C____ unentgeltlich

verbeiständet. Seit dem diesbezüglichen Entscheid haben sich die Verhältnisse –

wie zuvor erwogen – nicht wesentlich verändert. Neu ist bloss, dass der

Beurteilte nunmehr auch seine Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten verweigert hat,

was sich indes nicht von seinem bisherigen Verhalten hinsichtlich der in Art.

90.

AIG statuierten Mitwirkungspflicht unterscheidet. Zu keiner anderen

Beurteilung führen auch die von B____ in seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

angeführten, vom Haftrichter beim Migrationsamt bzw. dem SEM abgeklärten

Tatsachen. So trifft es entgegen der Ansicht von A____ nicht zu, dass er in der

Vergangenheit bereits einmal in einem anderen Kanton in Administrativhaft

versetzt wurde. Die in Frage gestellten Haftbedingungen haben keinen direkten

Zusammenhang mit der Administrativhaft, sondern stellen eine von der

Gefängnisleitung ausgesprochene Disziplinarmassnahme dar. Sollte A____ mit

dieser nicht einverstanden sein, kann er den dafür in der entsprechenden

Verfügung bzw. deren Rechtsmittelbelehrung angegeben Rechtsmittelweg

beschreiten. Darüber hinaus hat der Beurteilte erst kürzlich CHF 2'000.–

aus seinen Effekten an eine Freundin/Kollegin auszahlen lassen, was zumindest

gewisse Fragen betreffend seine Mittellosigkeit aufwirft. Wie es sich damit

verhält, kann indes offenbleiben, da sich – wie sich aus vorstehend Erwogenem

ergibt – trotz 20-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Rechts- und

Tatfragen von einer gewissen Bedeutung, welche die Verbeiständung zur

Sicherstellung eines fairen Verfahrens nötig erscheinen lassen, stellen. Das

Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher – ungeachtet der Tatsache,

dass B____ ohnehin sein Mandant niedergelegt hat – abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist

bis zum 21. November 2024 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.