AUS.2024.53
Verlängerung Durchsetzungshaft
27. September 2024Deutsch13 min
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.53
URTEIL
vom 27.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], unbekannte
Staatsangehörigkeit
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom
13. September 2024
betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 24. Juli 2001 erstmals in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag
ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Ab dem 28. April 2002 galt der Beurteilte
als verschwunden. Am 18. August 2003 stellte A____ in der Schweiz erneut in
Asylgesuch. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. August 2003 nicht eingetreten
und er erneut aus der Schweiz weggewiesen. Mit Datum vom 19. September 2003 ist
der Beurteilte erneut als verschwunden verzeichnet. Am 29. Januar 2015 stellte
der Beurteilte sein drittes Asylgesuch. Infolge unkontrollierter Abreise wurde
dieses erst am 14. Juni 2019 wiederaufgenommen und mit Entscheid vom 5. August
2019 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt. Der Beurteilte
wurde abermals aus der Schweiz weggewiesen.
Während seiner
Aufenthalte in der Schweiz wurde der Beurteilte verschiedentlich straffällig
und befand sich deswegen weiterderholt im Strafvollzug:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 4. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) und Busse von
CHF 1'500.– wegen
versuchten Diebstahls, Diebstahls, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen
Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 2. April 2018: 120 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls und
rechtswidrigen Aufenthalts;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 3. Oktober 2018: 30 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. November 2018: 90 Tage Freiheitsstrafe sowie Busse von CHF
800.– wegen
rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügigen Diebstahls;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 6. Juni 2019: 130 Tage Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. Juni 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 20. September 2019: 50 Tage Freiheitsstrafe wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 12. Dezember 2019: zwölf Monate Freiheitsstrafe, Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.–
und Busse in Höhe von CHF 1'000.– wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, versuchten Raubs und mehrfacher Missachtung der Ein-
oder Ausgrenzung; zudem Landesverweisung von fünf Jahren;
- Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 18. Mai 2021: Freiheitsstrafe von elf Monaten, Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie Busse in Höhe von CHF 400.– wegen Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls,
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hinderung einer Amtshandlung;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 24. Februar 2022: 20 Tage Freiheitsstrafe wegen Diebstahls;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 18. Mai 2022: 30 Tage Freiheitsstrafe, 50 Tagessätze Geldstrafe
zu CHF 30.– und Busse in
der Höhe von CHF 600.–
wegen geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Hausfriedensbruch, mehrfacher Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung und
mehrfachen geringfügigen Diebstahls;
-
Urteil des
Strafgerichtsgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2023: 24 Monate
Freiheitsstrafe, 25 Tagessätze Geldstrafe sowie Busse von CHF 850.– wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Tätlichkeiten,
Körperverletzung und versuchter Körperverletzung. Zudem Landesverweisung von 20
Jahren.
Per 1. August
2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft zu Handen des
Migrationsamts Basel-Stadt entlassen und im Anschluss in Ausschaffungshaft
versetzt (VGE AUS.2024.40). Nachdem am 21. August 2024 eine dritte
Identifizierungsanfrage bei den algerischen Behörden abschlägig beantwortet
wurde, ist der Beurteilte in Durchsetzungshaft versetzt worden (von der
Haftrichterin mit Urteil VGE AUS.2024.45 vom 23. August 2024 bis zum 21.
September 2024 bestätigt). Mit Verfügung vom 18. September 2024 hat der
Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts vom 13. September 2024 um zwei
Monate bis zum 21. November 2024 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE
AUS.2024.50), woraufhin der Beurteilte gleichentags ein Gesuch um richterliche
Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen
Verhandlung gestellt hat. Am 27. September 2024 hat eine mündliche
Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der
kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich
bis zum 21. September 2024 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 13.
September 2024 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum 21. November
2024.
verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung vom 18. September
2024.
zugestimmt. A____ (Beurteilter) hat gleichentags die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der
Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung innert acht
Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) ist
die gesetzliche Frist gewahrt. Daran ändert nichts, dass die heutige
Verhandlung erst nach Ablauf der ursprünglich genehmigten Haft stattfindet.
Denn mit der Verfügung vom 18. September 2024 liegt bereits eine
schriftliche Zustimmung des Haftrichters zur Verlängerung vor (BGer 2C_1089/2012
vom 22. November 2012 E. 3.2.2; Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
N 112). Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
2.1.2
Die Durchsetzungshaft setzt
voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen
Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines
Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis
und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm
verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen
Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die
Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Diss. Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,
a.a.O., S. 205).
2.1.3
Die Vorbereitungs- und die
Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art.
78.
AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht
überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn
die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79
Abs. 1 und Abs. 2 AIG).
Die angeordnete Haft hat innerhalb der
zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein.
2.2
2.2.1
Der
Beurteilte ist bereits mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden und bereits
zweimal strafrechtlich mit einer Landesverweisung belegt worden, letztmals für
die Dauer von 20 Jahren. Es hat über Jahre hinweg mit allergrösster Renitenz
gezeigt, dass er nicht gewillt ist, freiwillig in sein Heimatland zurück zu
kehren. Im Gegenteil weigert er sich, die Behörden über seine wahre Identität
und Nationalität aufzuklären und hat dazu in der Schweiz und in anderen
europäischen Ländern verschiedene Aliasidentitäten angegeben (vgl. dazu schon VGE
AUS.2024.40 vom 2. August 2024 E. 2.5 und AUS.2024.45 vom 23. August 2024
E. 2.2). Sämtliche Bestrebungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) die
Identität des Beurteilten herauszufinden und ihn durch ein (nach den bisherigen
Erkenntnissen) in Frage kommendes Land – namentlich Marokko, Algerien, Tunesien
– als Staatsbürger anerkennen zu lassen, sind bislang gescheitert. Dabei führt A____
die Behörden teilweise regelrecht an der Nase herum, wenn er etwa behauptet, er
habe Angehörige in Italien, dann aber sagt, dies habe er nur aus Ärger
angegeben. Letztmals haben nun die algerischen Behörden am 21. August 2024
darüber informiert, dass A____ weder unter dem Namen «[...]», noch unter dem
Namen «[...]» habe identifiziert werden können. Die Mitwirkung an einem
Lingua-Gutachten hat der Beurteilte kürzlich verweigert, indem er entgegen
allen bisherigen Befragungen angegeben hat, kein Arabisch mehr zu sprechen und
in französischer Sprache geantwortet hat.
2.2.2
Damit
haben die Schweizer Behörden aktuell alles unternommen, was ihnen möglich ist,
um herauszufinden, um wen es sich beim Beurteilten wirklich handelt, was
Voraussetzung dafür bildet, ihn durch einen Staat anerkennen zu lassen, um so
ein Laissez-Passer für eine Rückreise in sein Heimatland zu bekommen. A____ ist selbstredend in der Lage, dieser Ungewissheit ein Ende zu setzen,
indem er wahre Angaben zu seiner Person macht bzw. sich mit seiner
Heimatbehörde in Verbindung setzt. Damit hat nur er es zurzeit in der Hand,
seine Ausschaffung möglich zu machen (und gleichzeitig die Haft zu beenden),
weshalb diese Voraussetzung für die Anordnung von Durchsetzungshaft gegeben
ist.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss «[…] jeweils aufgrund
der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das
Übermassverbot verstösst» (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133
II 97 E. 2.2 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den
die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem
Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen
und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat,
die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht
nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 [zu Art. 13g ANAG], 134 II 201 E. 2.2.2).
3.1.2
Das mutmassliche künftige Verhalten
des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent
unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
3.2
Die Durchsetzungshaft wird vorliegend
erstmals verlängert und A____ befindet sich erst seit dem 1. August 2024 überhaupt
in Administrativhaft. Damit kann allein der Umstand, dass er auch heute behauptet,
die Haft werde ihn nicht beeindrucken und mit seiner Kooperation sei trotzdem
nicht zu rechnen, nicht ausreichen, A____ aus der Haft zu entlassen. Ansonsten
wäre jede Person, die sich verbal unbeeindruckt zeigt, umgehend aus der
Durchsetzungshaft zu entlassen. Solange die maximale Haftdauer von insgesamt 18
Monaten (Art. 79 Abs. 2 AIG) noch lange nicht ausgeschöpft ist, ist vielmehr an
der Haft festzuhalten, welche letztlich kein anderes Ziel hat, als die
betroffene Person durch die Unannehmlichkeiten einer Inhaftierung dazu zu
bringen, das Notwendige zu unternehmen, um in ihr Ursprungsland zurück kehren
zu können. Gleichzeitig ist auf das sehr grosse Interesse der Öffentlichkeit am
Vollzug der Landesverweisungen, des in der
Schweiz regelmässig kriminell
in Erscheinung tretenden A____ hinzuweisen. Die Verlängerung der
Durchsetzungshaft erweist sich gemäss dem vorstehend Erwogenen als recht- und
verhältnismässig und ist zu bestätigen.
4.
4.1
Für das Gerichtsverfahren werden
keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, SG 122.300).
4.2
4.2.1
Mit Eingabe vom 20. September 2024
ersuchte B____ namens und im Auftrag des Beurteilten um unentgeltliche
Verbeiständung. Der Haftrichter hat diesen Antrag nach Einholung ergänzender
Unterlagen mit Verfügung vom 24. September 2024 vorläufig abgewiesen, woraufhin
B____ mitteilte, dass es ihm ohne Kostensicherstellung nicht möglich sei, an
der Verhandlung teilzunehmen. Er lege das Mandat per sofort nieder und werde dies
seinem Klienten mitteilen lassen.
4.2.2
Da die Durchsetzungshaft in der Regel
das letzte Mittel bildet, um die Ausreisepflicht des Betroffenen durchsetzen zu
können, und sie nur dann zulässig ist, falls nicht die Ausschaffungshaft
angeordnet werden kann, rechtfertigt es sich in der Regel, die betroffene Person
auf deren Gesuch hin bei der erstmaligen Haftprüfung zu verbeiständen (zumindest
falls sich die Durchsetzungshaft an eine längere Ausschaffungshaft oder einen
längeren Strafvollzug anschliesst). Danach ist die unentgeltliche
Verbeiständung in der Regel nur noch dann zu gewähren, falls sich Rechts- und
Tatfragen von einer gewissen Bedeutung stellen, welche die Verbeiständung zur
Sicherstellung eines fairen Verfahrens nötig erscheinen lassen (BGE 134 I 92 E.
4.1; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.141; Zünd, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 78 AIG N 6).
4.2.3
Im vorliegenden Fall war A____ bei der
erstmaligen Anordnung von Durchsetzungshaft am 23. August 2024 (im Anschluss an
die am 2. August 2024 bewilligte Ausschaffungshaft) durch C____ unentgeltlich
verbeiständet. Seit dem diesbezüglichen Entscheid haben sich die Verhältnisse –
wie zuvor erwogen – nicht wesentlich verändert. Neu ist bloss, dass der
Beurteilte nunmehr auch seine Mitwirkung an einem Lingua-Gutachten verweigert hat,
was sich indes nicht von seinem bisherigen Verhalten hinsichtlich der in Art.
90.
AIG statuierten Mitwirkungspflicht unterscheidet. Zu keiner anderen
Beurteilung führen auch die von B____ in seinem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
angeführten, vom Haftrichter beim Migrationsamt bzw. dem SEM abgeklärten
Tatsachen. So trifft es entgegen der Ansicht von A____ nicht zu, dass er in der
Vergangenheit bereits einmal in einem anderen Kanton in Administrativhaft
versetzt wurde. Die in Frage gestellten Haftbedingungen haben keinen direkten
Zusammenhang mit der Administrativhaft, sondern stellen eine von der
Gefängnisleitung ausgesprochene Disziplinarmassnahme dar. Sollte A____ mit
dieser nicht einverstanden sein, kann er den dafür in der entsprechenden
Verfügung bzw. deren Rechtsmittelbelehrung angegeben Rechtsmittelweg
beschreiten. Darüber hinaus hat der Beurteilte erst kürzlich CHF 2'000.–
aus seinen Effekten an eine Freundin/Kollegin auszahlen lassen, was zumindest
gewisse Fragen betreffend seine Mittellosigkeit aufwirft. Wie es sich damit
verhält, kann indes offenbleiben, da sich – wie sich aus vorstehend Erwogenem
ergibt – trotz 20-jähriger Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine Rechts- und
Tatfragen von einer gewissen Bedeutung, welche die Verbeiständung zur
Sicherstellung eines fairen Verfahrens nötig erscheinen lassen, stellen. Das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher – ungeachtet der Tatsache,
dass B____ ohnehin sein Mandant niedergelegt hat – abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist
bis zum 21. November 2024 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.