Lexipedia

Entscheid

AUS.2024.54

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

25. September 2024Deutsch17 min

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1989,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.54

URTEIL

vom 27.

September 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1989,

[...]

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 24. September 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1989,

wurde am 23. September 2024 frühabends von der Kantonspolizei

Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit seinem

nigerianischen Reisepass sowie einem italienischen Aufenthaltstitel aus. Bei

einer Systemanfrage wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem am

28. März 2024 eröffneten und bis zum 28. März 2027 gültigen

Einreiseverbot belegt ist. Aufgrund dessen verfügte der Piketthabende des

Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige Festnahme. Nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom

24. September 2024 eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum

23. Oktober 2024 an.

Am

27. September 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte wie auch der Vertreter des

Migrationsamts befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das Migrationsamt hat

den Beurteilten mit Verfügung vom 24. September 2024 aus der Schweiz

weggewiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa

wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder er Personen

ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb

strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der

Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je

mit Hinweisen; dazu auch Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).).

3.2

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft zunächst mit der Missachtung eines

Einreiseverbots begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Der Beurteilte

wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 10. März 2024

wegen eines laufenden Untersuchungsverfahrens betreffend Vergewaltigung und

sexueller Nötigung vorläufig festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft

gesetzt. Als nigerianischer Staatsangehöriger benötigt er für einen geregelten

Aufenthalt in der Schweiz einen gültigen Reisepass mit entsprechendem Visum

oder einen gültigen Reisepass in Verbindung mit einem gültigen Aufenthaltstitel

eines EU- oder Schengen-Staates. Der Beurteilte konnte sich bei der Festnahme weder

über das eine noch das andere ausweisen, weswegen der Tatbestand des

rechtswidrigen Aufenthaltes in das Strafverfahren miteinbezogen wurde. Nachdem

der Beurteilte am 28. März 2024 zuhanden des Migrationsamts aus der

Haft entlassen worden war, wurde er gleichentags aus der Schweiz weggewiesen.

Ebenfalls am 28. März 2024 auferlegte ihm das Staatssekretariat für

Migration (SEM) gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG

(Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) für die Dauer von drei

Jahren, d.h. mit Gültigkeit bis zum 28. März 2027, ein Einreiseverbot.

Der Beurteilte ist in den folgenden Monaten, nachdem er die Schweiz nach seinen

Angaben verlassen hatte, immer wieder in die Schweiz eingereist, insgesamt

sieben Mal. Damit hat er wiederholt gegen das Einreiseverbot vom 28. März

2028.

verstossen, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt ist.

Der Beurteilte

hat bei der jüngsten Befragung durch das Migrationsamt auf entsprechende Frage

hin angegeben, nicht gegen das Einreiseverbot verstossen zu haben. Er habe

nicht einmal gewusst, wann es ende (Befragungsprotokoll vom

24.

Septem-ber 2024, S. 4). Diese Aussage ist absolut

unglaubwürdig. Denn bereits am 28. März 2024 bestätigte er bei der Eröffnung

des Einreiseverbots unterschriftlich dessen Empfang. Als Grund für seinen

Aufenthalt nannte er jüngst bei der Befragung, hier Familie zu haben, sein Sohn

sei in Basel (Befragungsprotokoll vom 24. September 2024, S. 4).

Bereits bei seiner Befragung durch das Migrationsamt im Anschluss an seine

Festnahme wegen Missachtung des Einreiseverbots am 14. August 2024 hatte

er gegenüber dem Migrationsamt am 15. August 2024 erklärt, er sei von

Frankreich aus hierhergekommen, um seinen Sohn zu besuchen, und ersuchte darum,

das Einreiseverbot aufzuheben. Er könne seinen Sohn nicht für drei Jahre nicht

sehen. Wie einer entsprechenden Aktennotiz zu entnehmen ist, wurde der

Beurteilte bei dieser Gelegenheit darüber informiert, dass er beim SEM hierfür

eine Suspensionsverfügung beantragen könne. Der Beurteilte kann unter diesen

Umständen nicht ernsthaft geltend machen, er habe vom Einreiseverbot keine

Kenntnis gehabt bzw. nicht gewusst, wie lange es gültig sei. Er will dem

Migrationsamt wenige Tage vor seiner jüngsten Einreise einen Brief geschrieben

haben, in welchem er um Suspendierung des Einreiseverbots ersucht habe

(Befragungsprotokoll vom 24. September 2024, S. 2 f.).

Abgesehen davon, dass das Migrationsamt Basel-Stadt der falsche Adressat eines

solchen Gesuchs ist – gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG ist ein

Suspendierungsgesuch an die verfügende Behörde, also das SEM, zu richten –, ist

ein derartiges Schreiben, wie der Vertreter des Migrationsamts heute bestätigt

hat (Verhandlungsprotokoll, S. 8) bis heute hier nicht eingetroffen.

Ohnehin müsste der Beurteilte solange mit einer Einreise in die Schweiz warten,

bis das SEM über sein Gesuch positiv im Sinne einer Suspendierung des

Einreiseverbots entschieden hat.

Der Beurteilte

macht schliesslich – zumindest implizit – geltend, dass das Einreiseverbot vom

28.

März 2024 zu Unrecht ausgesprochen worden sei. In der Befragung

vom 24. September 2024 gab er an, «damals» habe er seinen Ausweis

nicht dabei gehabt. Nun habe er seinen Ausweis dabei, womit er legal hier sei

(Befragungsprotokoll, S. 2). In den Akten zur Festnahme des Beurteilten am

24.

September 2024 findet sich tatsächlich ein italienischer auf seinen

Namen lautender Ausweis in Kreditkartenformat, welcher den Titel «PERMESSO DI

SOGGIORNO» trägt. Dieser Ausweis wurde am 4. Juli 2019 ausgestellt.

Ein Ablaufdatum enthält der Ausweis nicht. Insofern ist von einem

Aufenthaltstitel des Beurteilten in Italien auszugehen. Allerdings fällt auf,

dass sich in den früheren Akten weitere Ausweise mit dem selben Titel finden,

die allerdings zu anderen Daten ausgestellt worden sind, z.B. 24. Februar

2015, 21. Februar 2016 oder 4. Juli 2018. Es ist deshalb – auch

wenn der Beurteilte behauptet, er müsse seine Aufenthaltsbewilligung nicht

jeweils erneuern (Verhandlungsprotokoll, S. 3) – davon auszugehen, dass

solche Ausweise jährlich neu ausgestellt werden. Angesichts dessen, dass der

bei der jüngsten Festnahme beim Beurteilten vorgefundene

Aufenthaltsbewilligungsausweis bereits vor über fünf Jahren ausgestellt worden

ist, kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,

dass der Beurteilte aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien

verfügt. Infolgedessen kann auch nicht gesagt werden, dass das hier zu

Diskussion stehende Einreiseverbot in offensichtlich rechtswidriger Weise

ausgesprochen worden wäre (vgl. auch Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 29

unter Hinweis auf BGE 125 II 377 E. 3b). Im Übrigen ist das

Einreiseverbot gemäss Aussage des Vertreters des Migrationsamts nicht nur wegen

Fehlens eines Aufenthaltstitels in Italien ausgesprochen worden, sondern auch

wegen des hängigen Strafverfahrens und damit wegen Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung. Wenn der Beurteilte tatsächlich der Ansicht gewesen

wäre, dass er über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel in Italien verfügt,

welcher ihm zusammen mit einem gültigen nigerianischen Reisepassen auch den

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erlauben würde, hätte er das

Einreiseverbot auch anfechten können und müssen. Auch unter diesem Aspekt ist

demzufolge der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.

3.3

Das

Migrationsamt hat als weiteren Haftgrund die Bedrohung und Gefährdung an Leib

und Leben angegeben. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG kann in

Ausschaffungshaft genommen werden, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib

und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder

verurteilt worden ist. Anknüpfungsdelikte sind nach dem Gesetzeswortlaut

Delikte gegen die Unversehrtheit der Person, also Delikte gegen Leib und Leben

(Art. 111 ff. StGB), gegen die Freiheit

(Art. 180 ff. StGB) und gegen die sexuelle Integrität

(Art. 187 ff. StGB). Der Beurteilte wird gemäss dem Behördenauszug 2

aus dem Strafregister-Informationssystem u.a. der Vergewaltigung (Art. 190

StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) und damit eines Delikts

gegen Leib und Leben beschuldigt, weswegen vor der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt eine Strafuntersuchung hängig ist. Eine rechtskräftige Verurteilung

wegen der ihm vorgeworfenen Taten liegt bislang nicht vor. Allerdings reicht nach

dem Gesetz schon die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens, damit die

betroffene Person hierauf gestützt in Ausschaffungshaft genommen werden kann (Baumann/Göksu, a.a.O., N 40). Damit

ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt.

3.4

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Mit dem Migrationsamt ist festzustellen, dass der Beurteilte offensichtlich

nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Das Migrationsamt

hat, nachdem er am 28. März 2024 aus der Untersuchungshaft entlassen

worden war, ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM hat ebenfalls

am 28. März 2024 ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten verhängt. Es

ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beurteilten nicht ganz

klar, ob er die Wegweisungsverfügung in der Folge befolgt hat und aus der

Schweiz ausgereist ist. Wenn er sie befolgt hätte und, wie er heute ausgesagt

hat, nach [...]/F zurück ist (Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.), wäre

er unkontrolliert abgereist. Denn gemäss der Anweisung in der

Wegweisungsverfügung hat die Ausreise aus der Schweiz nach Möglichkeit über

einen permanent besetzten Grenzposten zu erfolgen hat. In den Akten findet sich

indessen kein entsprechender Nachweis, so dass nicht ausgeschlossen werden

kann, dass der Beurteilte in der Schweiz geblieben ist, so dass er sich

fortgesetzt der Wegweisung widersetzt hätte. Hat er tatsächlich die Schweiz wie

angeordnet verlassen, ist er wiederholt wieder in die Schweiz eingereist. Seit

Ende letzten Mai wurde der Beurteilte insgesamt sieben Mal polizeilich

kontrolliert und, da ein Einreiseverbot gegen ihn vorlag, dem Migrationsamt zur

Anordnung weiterer Massnahmen übergeben. Jedes Mal wurde, da der Beurteilte

angab, nun in Frankreich zu wohnen, ihm gegenüber eine neue Wegweisung

ausgesprochen. Jedes Mal kehrte er trotz bestehenden Einreiseverbots wieder in

die Schweiz zurück, das letzte Mal nun am 27. September 2024. Es ist wie

ausgeführt augenscheinlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, behördliche

Anordnungen zu befolgen, aus dem Land auszureisen und der Schweiz

fernzubleiben. Es steht zu befürchten, dass er jetzt, da er weiss, dass die

Schweiz ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt hat, untertauchen wird, um

sich dieser Rückführung zu entziehen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass

sich herausstellen sollte, dass der Beurteilte aktuell gar nicht mehr über

einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt. Denn in diesem Fall müsste

er damit rechnen, dass eine Ausschaffung gemäss Angabe des Vertreters des

Migrationsamts nach Nigeria in Betracht gezogen würde (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 9). Damit ist auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG) erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist bereits sieben Mal aus der

Schweiz weggewiesen worden. Jedes Mal ist er trotz bestehenden Einreiseverbots

wieder in die Schweiz eingereist (soweit er überhaupt zuvor ausgereist war).

Das Migrationsamt hat jeweils davon abgesehen, den Vollzug der Wegweisung mit

ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sicherzustellen. Der Beurteilte hatte

also lange genug Gelegenheit, aus freien Stücken auszureisen. Davon hat er

jedoch keinen Gebrauch gemacht bzw. ist jedes Mal wieder zurückgekehrt. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass mit der Haftanordnung nun der Vollzug der

Wegweisung sichergestellt werden soll. Es ist vorgesehen, den Beurteilten

sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von

Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR

0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt hat

noch am Tag der Haftanordnung ein Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige

Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung

geschickt. Es ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsverbot

nachgekommen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 des genannten Rückübernahmeabkommens sind die italienischen

Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zur Rückübernahme des Beurteilten

«innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen» bekanntzugeben. Die

Ermächtigung zur Rückübernahme gilt nach dieser Bestimmung für einen Monat ab

dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der Schweiz

verlängert werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass bald eine Antwort aus

Italien auf das Rückübernahmegesuch eintreffen wird. Sobald dieser Entscheid

vorliegt, wird der Beurteilte innert weniger Tage an Italien überstellt werden

können (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die angeordnete Dauer der

Ausschaffungshaft von einem Monat ist unter diesen Umständen absolut

verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen

einzuberechnen ist (in diesem Sinne auch VGE AUS.2019.41 vom

12.

Juli 2019 E. 4.2). Wird die Haftdauer nach Monaten bemessen,

endet die Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 110

Abs. 6 StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des Freiheitsentzugs

entspricht (dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.1),

vorliegend am 22. Oktober 2024. Ein milderes Mittel als die Haft wie

eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der

Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier, sondern hält sich in [...]/F auf. Er hat

zwar angegeben, nun freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Das ist

aber insofern unglaubwürdig, als er nun ein halbes Jahr Zeit hatte, aus eigenen

Stücken nach Italien zurückzukehren. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch

keinen Gebrauch gemacht. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt

gezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Es kann unter diesen

Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Italien ausreisen wird,

sollte er freigelassen werden.

4.3

Der

Beurteilte behauptet seit Kurzem, einen Sohn zu haben, den er hier besuchen

wolle. Der Beurteilte kann sich unter diesen Umständen grundsätzlich auf seinen

Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen. Er hat in der Befragung durch

Migrationsamt sogar den Namen des Jungen und dessen Geburtstag wie auch den

Namen der Mutter genannt. Seine Wohnadresse könne er allerdings nicht nennen,

weil er gerade umgezogen sei (Befragungsprotokoll vom 24. September 2024,

S. 4). In der Tat ergibt eine Recherche im Kantonalen Datenmarkt, dass

eine Frau mit dem genannten Namen B____ und ihr Sohn C____ in Basel wohnen.

Allerdings wohnen sie schon seit zweieinhalb Jahren an der aktuellen Adresse.

Dass der Junge der Sohn des Beurteilten sein soll, ergibt sich auch nicht aus

dem Register. Der Beurteilte gibt denn auch zu, seinen Sohn bislang nicht

anerkannt zu haben (Befragungsprotokoll vom 24. September 2024,

S. 14; Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Dass vorliegend tatsächlich

ein Vater-Kind-Verhältnis des Beurteilten zu C____ besteht, ist nicht

ausgeschlossen. Allerdings ist es offensichtlich, dass der Beurteilte keine gelebte

Beziehung mit seinem Sohn pflegt. Nach eigenen Angaben unterstützt er ihn weder

regelmässig finanziell, noch finden regelmässig Besuche statt. Wenn dem

Beurteilten wirklich etwas an der Beziehung zu seinem Sohn liegen würde, hätte

er den Jungen, der heute 13 Jahre alt ist, längst anerkannt und sich um diese

Beziehung ernsthaft gekümmert. Unter diesen Umständen kann der Beurteilte sich

nicht auf die konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Achtung seines

Privat- und Familienlebens berufen. Auch unter diesem Aspekt ist die

Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung und der Rückführung

des Beurteilten nach Italien nicht zu beanstanden.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 23. September 2024 bis zum 22. Oktober 2024,

18:24 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.