AUS.2024.54
Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
25. September 2024Deutsch17 min
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1989,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.54
URTEIL
vom 27.
September 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1989,
[...]
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 24. September 2024
betreffend Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1989,
wurde am 23. September 2024 frühabends von der Kantonspolizei
Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit seinem
nigerianischen Reisepass sowie einem italienischen Aufenthaltstitel aus. Bei
einer Systemanfrage wurde festgestellt, dass der Beurteilte mit einem am
28. März 2024 eröffneten und bis zum 28. März 2027 gültigen
Einreiseverbot belegt ist. Aufgrund dessen verfügte der Piketthabende des
Migrationsamts Basel-Stadt die vorläufige Festnahme. Nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom
24. September 2024 eine Ausschaffungshaft von einem Monat bis zum
23. Oktober 2024 an.
Am
27. September 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte wie auch der Vertreter des
Migrationsamts befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem
Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Das Migrationsamt hat
den Beurteilten mit Verfügung vom 24. September 2024 aus der Schweiz
weggewiesen.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen, so etwa
wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort
weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder er Personen
ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb
strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann der
Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je
mit Hinweisen; dazu auch Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).).
3.2
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft zunächst mit der Missachtung eines
Einreiseverbots begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Der Beurteilte
wurde gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 10. März 2024
wegen eines laufenden Untersuchungsverfahrens betreffend Vergewaltigung und
sexueller Nötigung vorläufig festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft
gesetzt. Als nigerianischer Staatsangehöriger benötigt er für einen geregelten
Aufenthalt in der Schweiz einen gültigen Reisepass mit entsprechendem Visum
oder einen gültigen Reisepass in Verbindung mit einem gültigen Aufenthaltstitel
eines EU- oder Schengen-Staates. Der Beurteilte konnte sich bei der Festnahme weder
über das eine noch das andere ausweisen, weswegen der Tatbestand des
rechtswidrigen Aufenthaltes in das Strafverfahren miteinbezogen wurde. Nachdem
der Beurteilte am 28. März 2024 zuhanden des Migrationsamts aus der
Haft entlassen worden war, wurde er gleichentags aus der Schweiz weggewiesen.
Ebenfalls am 28. März 2024 auferlegte ihm das Staatssekretariat für
Migration (SEM) gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG
(Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) für die Dauer von drei
Jahren, d.h. mit Gültigkeit bis zum 28. März 2027, ein Einreiseverbot.
Der Beurteilte ist in den folgenden Monaten, nachdem er die Schweiz nach seinen
Angaben verlassen hatte, immer wieder in die Schweiz eingereist, insgesamt
sieben Mal. Damit hat er wiederholt gegen das Einreiseverbot vom 28. März
2028.
verstossen, womit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt ist.
Der Beurteilte
hat bei der jüngsten Befragung durch das Migrationsamt auf entsprechende Frage
hin angegeben, nicht gegen das Einreiseverbot verstossen zu haben. Er habe
nicht einmal gewusst, wann es ende (Befragungsprotokoll vom
24.
Septem-ber 2024, S. 4). Diese Aussage ist absolut
unglaubwürdig. Denn bereits am 28. März 2024 bestätigte er bei der Eröffnung
des Einreiseverbots unterschriftlich dessen Empfang. Als Grund für seinen
Aufenthalt nannte er jüngst bei der Befragung, hier Familie zu haben, sein Sohn
sei in Basel (Befragungsprotokoll vom 24. September 2024, S. 4).
Bereits bei seiner Befragung durch das Migrationsamt im Anschluss an seine
Festnahme wegen Missachtung des Einreiseverbots am 14. August 2024 hatte
er gegenüber dem Migrationsamt am 15. August 2024 erklärt, er sei von
Frankreich aus hierhergekommen, um seinen Sohn zu besuchen, und ersuchte darum,
das Einreiseverbot aufzuheben. Er könne seinen Sohn nicht für drei Jahre nicht
sehen. Wie einer entsprechenden Aktennotiz zu entnehmen ist, wurde der
Beurteilte bei dieser Gelegenheit darüber informiert, dass er beim SEM hierfür
eine Suspensionsverfügung beantragen könne. Der Beurteilte kann unter diesen
Umständen nicht ernsthaft geltend machen, er habe vom Einreiseverbot keine
Kenntnis gehabt bzw. nicht gewusst, wie lange es gültig sei. Er will dem
Migrationsamt wenige Tage vor seiner jüngsten Einreise einen Brief geschrieben
haben, in welchem er um Suspendierung des Einreiseverbots ersucht habe
(Befragungsprotokoll vom 24. September 2024, S. 2 f.).
Abgesehen davon, dass das Migrationsamt Basel-Stadt der falsche Adressat eines
solchen Gesuchs ist – gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG ist ein
Suspendierungsgesuch an die verfügende Behörde, also das SEM, zu richten –, ist
ein derartiges Schreiben, wie der Vertreter des Migrationsamts heute bestätigt
hat (Verhandlungsprotokoll, S. 8) bis heute hier nicht eingetroffen.
Ohnehin müsste der Beurteilte solange mit einer Einreise in die Schweiz warten,
bis das SEM über sein Gesuch positiv im Sinne einer Suspendierung des
Einreiseverbots entschieden hat.
Der Beurteilte
macht schliesslich – zumindest implizit – geltend, dass das Einreiseverbot vom
28.
März 2024 zu Unrecht ausgesprochen worden sei. In der Befragung
vom 24. September 2024 gab er an, «damals» habe er seinen Ausweis
nicht dabei gehabt. Nun habe er seinen Ausweis dabei, womit er legal hier sei
(Befragungsprotokoll, S. 2). In den Akten zur Festnahme des Beurteilten am
24.
September 2024 findet sich tatsächlich ein italienischer auf seinen
Namen lautender Ausweis in Kreditkartenformat, welcher den Titel «PERMESSO DI
SOGGIORNO» trägt. Dieser Ausweis wurde am 4. Juli 2019 ausgestellt.
Ein Ablaufdatum enthält der Ausweis nicht. Insofern ist von einem
Aufenthaltstitel des Beurteilten in Italien auszugehen. Allerdings fällt auf,
dass sich in den früheren Akten weitere Ausweise mit dem selben Titel finden,
die allerdings zu anderen Daten ausgestellt worden sind, z.B. 24. Februar
2015, 21. Februar 2016 oder 4. Juli 2018. Es ist deshalb – auch
wenn der Beurteilte behauptet, er müsse seine Aufenthaltsbewilligung nicht
jeweils erneuern (Verhandlungsprotokoll, S. 3) – davon auszugehen, dass
solche Ausweise jährlich neu ausgestellt werden. Angesichts dessen, dass der
bei der jüngsten Festnahme beim Beurteilten vorgefundene
Aufenthaltsbewilligungsausweis bereits vor über fünf Jahren ausgestellt worden
ist, kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass der Beurteilte aktuell über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien
verfügt. Infolgedessen kann auch nicht gesagt werden, dass das hier zu
Diskussion stehende Einreiseverbot in offensichtlich rechtswidriger Weise
ausgesprochen worden wäre (vgl. auch Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, N 29
unter Hinweis auf BGE 125 II 377 E. 3b). Im Übrigen ist das
Einreiseverbot gemäss Aussage des Vertreters des Migrationsamts nicht nur wegen
Fehlens eines Aufenthaltstitels in Italien ausgesprochen worden, sondern auch
wegen des hängigen Strafverfahrens und damit wegen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Wenn der Beurteilte tatsächlich der Ansicht gewesen
wäre, dass er über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel in Italien verfügt,
welcher ihm zusammen mit einem gültigen nigerianischen Reisepassen auch den
rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz erlauben würde, hätte er das
Einreiseverbot auch anfechten können und müssen. Auch unter diesem Aspekt ist
demzufolge der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben.
3.3
Das
Migrationsamt hat als weiteren Haftgrund die Bedrohung und Gefährdung an Leib
und Leben angegeben. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG kann in
Ausschaffungshaft genommen werden, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib
und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist. Anknüpfungsdelikte sind nach dem Gesetzeswortlaut
Delikte gegen die Unversehrtheit der Person, also Delikte gegen Leib und Leben
(Art. 111 ff. StGB), gegen die Freiheit
(Art. 180 ff. StGB) und gegen die sexuelle Integrität
(Art. 187 ff. StGB). Der Beurteilte wird gemäss dem Behördenauszug 2
aus dem Strafregister-Informationssystem u.a. der Vergewaltigung (Art. 190
StGB) sowie der Nötigung (Art. 181 StGB) und damit eines Delikts
gegen Leib und Leben beschuldigt, weswegen vor der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eine Strafuntersuchung hängig ist. Eine rechtskräftige Verurteilung
wegen der ihm vorgeworfenen Taten liegt bislang nicht vor. Allerdings reicht nach
dem Gesetz schon die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens, damit die
betroffene Person hierauf gestützt in Ausschaffungshaft genommen werden kann (Baumann/Göksu, a.a.O., N 40). Damit
ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG erfüllt.
3.4
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Mit dem Migrationsamt ist festzustellen, dass der Beurteilte offensichtlich
nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Das Migrationsamt
hat, nachdem er am 28. März 2024 aus der Untersuchungshaft entlassen
worden war, ihn gleichentags aus der Schweiz weggewiesen. Das SEM hat ebenfalls
am 28. März 2024 ein Einreiseverbot gegen den Beurteilten verhängt. Es
ist aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beurteilten nicht ganz
klar, ob er die Wegweisungsverfügung in der Folge befolgt hat und aus der
Schweiz ausgereist ist. Wenn er sie befolgt hätte und, wie er heute ausgesagt
hat, nach [...]/F zurück ist (Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.), wäre
er unkontrolliert abgereist. Denn gemäss der Anweisung in der
Wegweisungsverfügung hat die Ausreise aus der Schweiz nach Möglichkeit über
einen permanent besetzten Grenzposten zu erfolgen hat. In den Akten findet sich
indessen kein entsprechender Nachweis, so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beurteilte in der Schweiz geblieben ist, so dass er sich
fortgesetzt der Wegweisung widersetzt hätte. Hat er tatsächlich die Schweiz wie
angeordnet verlassen, ist er wiederholt wieder in die Schweiz eingereist. Seit
Ende letzten Mai wurde der Beurteilte insgesamt sieben Mal polizeilich
kontrolliert und, da ein Einreiseverbot gegen ihn vorlag, dem Migrationsamt zur
Anordnung weiterer Massnahmen übergeben. Jedes Mal wurde, da der Beurteilte
angab, nun in Frankreich zu wohnen, ihm gegenüber eine neue Wegweisung
ausgesprochen. Jedes Mal kehrte er trotz bestehenden Einreiseverbots wieder in
die Schweiz zurück, das letzte Mal nun am 27. September 2024. Es ist wie
ausgeführt augenscheinlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, behördliche
Anordnungen zu befolgen, aus dem Land auszureisen und der Schweiz
fernzubleiben. Es steht zu befürchten, dass er jetzt, da er weiss, dass die
Schweiz ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt hat, untertauchen wird, um
sich dieser Rückführung zu entziehen. Dies gilt umso mehr für den Fall, dass
sich herausstellen sollte, dass der Beurteilte aktuell gar nicht mehr über
einen gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt. Denn in diesem Fall müsste
er damit rechnen, dass eine Ausschaffung gemäss Angabe des Vertreters des
Migrationsamts nach Nigeria in Betracht gezogen würde (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 9). Damit ist auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG) erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist bereits sieben Mal aus der
Schweiz weggewiesen worden. Jedes Mal ist er trotz bestehenden Einreiseverbots
wieder in die Schweiz eingereist (soweit er überhaupt zuvor ausgereist war).
Das Migrationsamt hat jeweils davon abgesehen, den Vollzug der Wegweisung mit
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen sicherzustellen. Der Beurteilte hatte
also lange genug Gelegenheit, aus freien Stücken auszureisen. Davon hat er
jedoch keinen Gebrauch gemacht bzw. ist jedes Mal wieder zurückgekehrt. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass mit der Haftanordnung nun der Vollzug der
Wegweisung sichergestellt werden soll. Es ist vorgesehen, den Beurteilten
sobald wie möglich nach Massgabe des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen Italien; SR
0.142.114.549) an die italienischen Behörden zu überstellen. Das Migrationsamt hat
noch am Tag der Haftanordnung ein Rückübernahmegesuch an das hierfür zuständige
Centro competenze flussi migratori (CCFM) in Chiasso zur Weiterleitung
geschickt. Es ist damit ohne jeden Verzug seiner Verpflichtung aus dem Beschleunigungsverbot
nachgekommen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 des genannten Rückübernahmeabkommens sind die italienischen
Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zur Rückübernahme des Beurteilten
«innert kürzester Frist, spätestens innert acht Tagen» bekanntzugeben. Die
Ermächtigung zur Rückübernahme gilt nach dieser Bestimmung für einen Monat ab
dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe; diese Frist kann auf Antrag der Schweiz
verlängert werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass bald eine Antwort aus
Italien auf das Rückübernahmegesuch eintreffen wird. Sobald dieser Entscheid
vorliegt, wird der Beurteilte innert weniger Tage an Italien überstellt werden
können (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Die angeordnete Dauer der
Ausschaffungshaft von einem Monat ist unter diesen Umständen absolut
verhältnismässig, zumal auch noch eine Reservefrist für unvorhergesehene Verzögerungen
einzuberechnen ist (in diesem Sinne auch VGE AUS.2019.41 vom
12.
Juli 2019 E. 4.2). Wird die Haftdauer nach Monaten bemessen,
endet die Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 110
Abs. 6 StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des Freiheitsentzugs
entspricht (dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.1),
vorliegend am 22. Oktober 2024. Ein milderes Mittel als die Haft wie
eine Eingrenzung oder eine regelmässige Meldepflicht kommt nicht in Frage. Der
Beurteilte ist ohne feste Bleibe hier, sondern hält sich in [...]/F auf. Er hat
zwar angegeben, nun freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen. Das ist
aber insofern unglaubwürdig, als er nun ein halbes Jahr Zeit hatte, aus eigenen
Stücken nach Italien zurückzukehren. Von dieser Gelegenheit hat er jedoch
keinen Gebrauch gemacht. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt
gezeigt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Es kann unter diesen
Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass er nach Italien ausreisen wird,
sollte er freigelassen werden.
4.3
Der
Beurteilte behauptet seit Kurzem, einen Sohn zu haben, den er hier besuchen
wolle. Der Beurteilte kann sich unter diesen Umständen grundsätzlich auf seinen
Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen. Er hat in der Befragung durch
Migrationsamt sogar den Namen des Jungen und dessen Geburtstag wie auch den
Namen der Mutter genannt. Seine Wohnadresse könne er allerdings nicht nennen,
weil er gerade umgezogen sei (Befragungsprotokoll vom 24. September 2024,
S. 4). In der Tat ergibt eine Recherche im Kantonalen Datenmarkt, dass
eine Frau mit dem genannten Namen B____ und ihr Sohn C____ in Basel wohnen.
Allerdings wohnen sie schon seit zweieinhalb Jahren an der aktuellen Adresse.
Dass der Junge der Sohn des Beurteilten sein soll, ergibt sich auch nicht aus
dem Register. Der Beurteilte gibt denn auch zu, seinen Sohn bislang nicht
anerkannt zu haben (Befragungsprotokoll vom 24. September 2024,
S. 14; Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Dass vorliegend tatsächlich
ein Vater-Kind-Verhältnis des Beurteilten zu C____ besteht, ist nicht
ausgeschlossen. Allerdings ist es offensichtlich, dass der Beurteilte keine gelebte
Beziehung mit seinem Sohn pflegt. Nach eigenen Angaben unterstützt er ihn weder
regelmässig finanziell, noch finden regelmässig Besuche statt. Wenn dem
Beurteilten wirklich etwas an der Beziehung zu seinem Sohn liegen würde, hätte
er den Jungen, der heute 13 Jahre alt ist, längst anerkannt und sich um diese
Beziehung ernsthaft gekümmert. Unter diesen Umständen kann der Beurteilte sich
nicht auf die konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Achtung seines
Privat- und Familienlebens berufen. Auch unter diesem Aspekt ist die
Haftanordnung zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung und der Rückführung
des Beurteilten nach Italien nicht zu beanstanden.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 23. September 2024 bis zum 22. Oktober 2024,
18:24 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.