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Entscheid

AUS.2024.56

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. Oktober 2024Deutsch13 min

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.56

URTEIL

vom 17.

Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...]

zurzeit im Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 14. Oktober 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein

Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht

eintrat. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem

A____ in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,

reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar

2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das

SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz

weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem

Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15

Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und

unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer siebenjährigen

Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])

verurteilt. Per 14. Oktober 2024 wurde er aus der strafrechtlich

motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses

verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13.

Januar 2025.

Am 17. Oktober 2024

hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines

Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher

Rechtsbeistand (B____) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag

auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist zwar erst seit kurzem aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der sich stellenden rechtlichen

Schwierigkeiten (Behandlung der bereits im Kanton Luzern verbüssten

Administrativhaft, Umgang mit den bis anhin gescheiterten

Identifizierungsanfragen) ist A____ mit B____ eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)

sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember

2022) vor.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm

nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b

AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei

letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022,

Rz. 12.103).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022

unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit

erfüllt.

3.3

A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig

schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

Darüber

hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der

Beurteilte hat sich bis anhin – trotz Kenntnis seiner schon lange bestehenden

Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken

oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und seiner in Art. 90 AIG

statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit

auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit

zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte

er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der

Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und

galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und

im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht

gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal

nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden,

weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein

Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da

bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher

davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Dass sich der Beurteilte

regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt nicht zuletzt der

Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch

kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine

Meldepflicht (wie geltend gemacht) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15

strafrechtlichen Verurteilungen auch eine grosse Gefahr für die öffentliche

Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei

solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische

Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

4.3

Der

Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria

bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute – auf

seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Gemäss einem Lingua-Gutachten vom

15.

Januar 2023 könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen. Für eine

Befragung bei diesen Behörden ist er für das Jahr 2025 vorgemerkt. Bereits für

Ende des Jahres 2024 sind nochmalige Vorsprachen bei den Behörden von Gambia

und Guinea geplant. Ein Treffen mit den nigerianischen Behörden ist vorgemerkt,

aber noch nicht terminiert. Eine Identifizierung des Beurteilten erscheint ohne

neue Informationen zwar schwierig. Im Sinne der vorzitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber angesichts der Hinweise im

Lingua-Gutachten auf eine liberianische Herkunft nicht gesagt werden, es

bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass

die Wegweisung vollzogen werden kann. Sollte die Anfrage an die liberianischen

Behörden ebenfalls abschlägig beantwortet werden, wäre allenfalls eine

Durchsetzungshaft in Erwägung zu ziehen, wobei der Beurteilte – selbst wenn er

tatsächlich nicht in einem Register in seinem Heimatland registriert sein

sollte – bereits jetzt jederzeit kooperieren (Anrufe oder Vorsprache bei seiner

Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig zurückkehren möchte) und

die Dauer seiner Inhaftierung damit absehbar machen kann. Schliesslich trifft

entgegen dem von seinem Vertreter geltend gemachten Argument nicht zu, dass das

Migrationsamt sich erst seit dem 14. Oktober 2024 um die Identifizierung

kümmert, sind erste diesbezügliche Versuche neuerdings doch bereits im Februar

2022.

dokumentiert. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist

nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot immer

gewahrt haben, geschuldet, sondern dem nicht kooperativen Verhalten des

Beurteilten. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft

nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.4

Der

Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen

im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch

mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79

Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung (hauptsächlich

gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung) neu zu laufen begonnen hat

(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,

a.a.O., Art. 79 AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch

länger nicht erreicht ist, zumal die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten

Voraussetzungen beide erfüllt sind.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die

heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. Januar

2025, rechtmässig und angemessen

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘384.–, zuzüglich Auslagen von CHF 42.90, zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer von CHF 115.60, insgesamt also CHF 1‘542.50, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.