AUS.2024.56
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. Oktober 2024Deutsch13 min
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.56
URTEIL
vom 17.
Oktober 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...]
zurzeit im Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 14. Oktober 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht
eintrat. Gleichzeitig wurde der Beurteilte aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem
A____ in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,
reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz
weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem
Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15
Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls und der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und
unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer siebenjährigen
Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])
verurteilt. Per 14. Oktober 2024 wurde er aus der strafrechtlich
motivierten Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses
verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13.
Januar 2025.
Am 17. Oktober 2024
hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (Haftrichter) stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines
Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher
Rechtsbeistand (B____) zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag
auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist zwar erst seit kurzem aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der sich stellenden rechtlichen
Schwierigkeiten (Behandlung der bereits im Kanton Luzern verbüssten
Administrativhaft, Umgang mit den bis anhin gescheiterten
Identifizierungsanfragen) ist A____ mit B____ eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)
sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember
2022) vor.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm
nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b
AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei
letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.1.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022,
Rz. 12.103).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022
unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit
erfüllt.
3.3
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig
schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Darüber
hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der
Beurteilte hat sich bis anhin – trotz Kenntnis seiner schon lange bestehenden
Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken
oder eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und seiner in Art. 90 AIG
statuierten Mitwirkungspflicht nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit
auch bereits mehrfach untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit
zur selbstständigen Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte
er unter und galt ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der
Abweisung des zweiten Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und
galt – selbst wenn in diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und
im November 2021 festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht
gelte – ab dem 9. März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal
nicht zur Befragung durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden,
weil er sich gegen den Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein
Untertauchen einen Termin bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da
bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher
davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Dass sich der Beurteilte
regelrecht um behördliche Anordnungen foutiert, zeigt nicht zuletzt der
Schuldspruch wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch
kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine
Meldepflicht (wie geltend gemacht) der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung des Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte angesichts seiner 15
strafrechtlichen Verurteilungen auch eine grosse Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellt und er gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei
solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische
Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
4.3
Der
Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria
bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute – auf
seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Gemäss einem Lingua-Gutachten vom
15.
Januar 2023 könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen. Für eine
Befragung bei diesen Behörden ist er für das Jahr 2025 vorgemerkt. Bereits für
Ende des Jahres 2024 sind nochmalige Vorsprachen bei den Behörden von Gambia
und Guinea geplant. Ein Treffen mit den nigerianischen Behörden ist vorgemerkt,
aber noch nicht terminiert. Eine Identifizierung des Beurteilten erscheint ohne
neue Informationen zwar schwierig. Im Sinne der vorzitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber angesichts der Hinweise im
Lingua-Gutachten auf eine liberianische Herkunft nicht gesagt werden, es
bestehe eine bloss höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass
die Wegweisung vollzogen werden kann. Sollte die Anfrage an die liberianischen
Behörden ebenfalls abschlägig beantwortet werden, wäre allenfalls eine
Durchsetzungshaft in Erwägung zu ziehen, wobei der Beurteilte – selbst wenn er
tatsächlich nicht in einem Register in seinem Heimatland registriert sein
sollte – bereits jetzt jederzeit kooperieren (Anrufe oder Vorsprache bei seiner
Heimatbehörde mit der Information, dass er freiwillig zurückkehren möchte) und
die Dauer seiner Inhaftierung damit absehbar machen kann. Schliesslich trifft
entgegen dem von seinem Vertreter geltend gemachten Argument nicht zu, dass das
Migrationsamt sich erst seit dem 14. Oktober 2024 um die Identifizierung
kümmert, sind erste diesbezügliche Versuche neuerdings doch bereits im Februar
2022.
dokumentiert. Dass der Identifizierungsprozess derart lange dauert, ist
nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das Beschleunigungsgebot immer
gewahrt haben, geschuldet, sondern dem nicht kooperativen Verhalten des
Beurteilten. Nach dem Gesagten ist die für drei Monate verfügte Dauer der Haft
nicht zu beanstanden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.4
Der
Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen
im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch
mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79
Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung (hauptsächlich
gestützt auf die siebenjährige Landesverweisung) neu zu laufen begonnen hat
(BGE 143 II 113 E. 3; Zünd,
a.a.O., Art. 79 AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch
länger nicht erreicht ist, zumal die in Art. 79 Abs. 2 AIG statuierten
Voraussetzungen beide erfüllt sind.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die
heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 13. Januar
2025, rechtmässig und angemessen
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘384.–, zuzüglich Auslagen von CHF 42.90, zuzüglich
8.1
% Mehrwertsteuer von CHF 115.60, insgesamt also CHF 1‘542.50, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.