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Entscheid

AUS.2024.57

Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)

15. Oktober 2024Deutsch14 min

nicht ausgesetzt werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.57

URTEIL

vom 16.

Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1992, von Ghana

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

substituiert durch [...],

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Oktober 2024

betreffend Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der ghanaische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1992,

reiste am 11. November 2019 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus

der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2020 ab. Am 10. September 2022

reichte der Beurteilte beim SEM eine mit «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete

Eingabe ein, auf welche das SEM mit Verfügung vom 4. Oktober 2022

nicht eintrat. Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom

15. Mai 2024 gelangte er erneut an das SEM und beantragte, er sei

wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz

Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung seines Gesuchs und um Anweisung eines Vollzugsstopps.

Das SEM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und verfügte mit

Zwischenverfügung vom 17. Mai 2024, dass der Vollzug der Wegweisung

nicht ausgesetzt werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht

mit Urteil vom 20. Juni 2024 ab. Am 2. September 2024

schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Mai 2024 sowie eine

zwischenzeitlich am 20. August 2024 eingereichte Ergänzung dazu formlos

ab. Am 9. September 2024 wurde durch die Beratungsstelle für Asylsuchende

der Region Basel ein Schreiben eingereicht, mit welchem beantragt wurde, mit

dem Vollzug der Wegweisung zuzuwarten, bis das Vater-Kind-Verhältnis zwischen

dem Beurteilten und B____, geb. [...] 2024, festgestellt werden könne. Mit

Schreiben vom 12. September 2024 wies das SEM das Gesuch um

Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Am 14. Oktober 2024 nahm die

Kantonspolizei Basel-Stadt den Beurteilten anlässlich einer Vorsprache im

Auftrag des Migrationsamts Basel-Stadt fest. Nach Befragung und Gewährung des

rechtlichen Gehörs ordnete das Migrationsamt gleichentags eine

Ausschaffungshaft für einen Monat bis zum 14. November 2024 an.

Am

16. Oktober 2024 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung

stattgefunden. Dabei sind der Beurteilte wie auch der Vertreter des

Migrationsamts befragt worden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten wie auch

der Vertreter des Migrationsamts sind zum Vortrag gelangt, wofür auf das Protokoll

verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der Verhandlung erläutert und ihm (und dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs.

2.

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde mit dem negativen

Asylentscheid des SEM vom 21. Januar 2020 rechtskräftig aus der

Schweiz weggewiesen.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung

mit Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g, h oder i AIG vorliegen. So kann der

Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit

Hinweisen). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377

E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht

zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,

3.

Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

3.2

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung mit dem Nichtbefolgen behördlicher

Anordnung und der Untertauchensgefahr begründet. Dem ist vollumfänglich

zuzustimmen. Das Asylgesuch des Beurteilten wurde mit Entscheid des SEM vom 21.

Januar 2020 abgewiesen. Zugleich wurde der Beurteilte aus der Schweiz

weggewiesen und aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Entscheids zu verlassen. Mit Urteil vom 5. Februar 2020 wies

das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, womit der

Wegweisungsentscheid am 6. Februar 2020 in Rechtskraft erwuchs. Seit

4.

½ Jahren hält sich der Beurteilte somit in der Schweiz auf, obschon er

das Land längst hätte verlassen müssen. Auch wenn er offenbar im Rahmen eines

Beschäftigungsprogramms der Sozialhilfe Basel vom 1. August 2020 bis

zum 15. August 2021 in der Zentralküche des Diakonissenhauses in Riehen

beschäftigt war und insofern sein Aufenthalt hierzulande geduldet war, ist er

seiner Ausreisepflicht während Jahren nicht nachgekommen. Nachdem der

Beurteilte nichts für die Papierbeschaffung unternommen hatte, obschon er seit

dem 5. März 2020 von den ghanaischen Behörden anerkannt ist,

organisierte das Migrationsamt anfangs Mai dieses Jahres das Flugticket für ihn

nach Ghana, welches es ihm am 13. Mai 2024 zusammen mit einem

Zugsbillet zum Flughafen Genf am aushändigte. Allerdings erschien der

Beurteilte nicht zum vorgesehenen Reisetermin am 21. Mai 2024.

Stattdessen versuchte er, mit diversen Rechtsmitteln eine Aussetzung des

Vollzugs der längst rechtkräftigen Wegweisung zu erwirken, allesamt jedoch

erfolglos. Diese Versuche wurden von den angerufenen Instanzen als aussichtlos

(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 E. 7.3)

oder gar als rechtsmissbräuchlich (Abschreibungsbeschluss des SEM vom

2.

September 2024) bezeichnet. Mit dem Migrationsamt ist deshalb

festzustellen, dass der Beurteilte mit dem Nichtantritt des bereits

organisierten Flugs und durch rechtsmissbräuchliche Versuche, den

Wegweisungsvollzug zu behindern, deutlich und über Jahre hinweg gezeigt hat,

dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten und die

Schweiz freiwillig zu verlassen. Jetzt da seine Heimkehr nach Ghana ummittelbar

bevorsteht und alle benötigten Papiere vorliegen, steht zu befürchten, dass der

Beurteilte sich dem Zugriff der Behörden entziehen würde, sollte er freigelassen

werden. Daran ändert nichts, dass er in der gestrigen Befragung eine gewisse

Bereitschaft zur freiwilligen Heimkehr angedeutet hat. Die Untertauchensgefahr

ist umso grösser, als am [...] 2024 das Kind B____ geworden ist, dessen

Vater der Beurteilte sein will, und er somit zugegebenermassen alles

daransetzt, um bei diesem Kind sein zu können. Aufgrund all dieser Umstände ist

der Haftgrund der Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 und 125 II 369

E. 3a) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_1072/2015

vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der

Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem

er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93

E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie

2C_262/2016 vom 12. April 2016 E. 3.3).

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden (oben E. 2). Eine Rückkehr in sein Heimatland lehnt er

entschieden ab. Der Beurteilte hat bislang nichts unternommen, um Reisepapiere

zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Obschon ihm die notwendigen Tickets (Zug, Flug)

ausgehändigt worden waren und das erforderliche Laissez passer zur Abholung am

Flughafen Genf bereitlag, machte er von dieser Gelegenheit zur Heimkehr keinen

Gebrauch. Die kurzfristige Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug

der Wegweisung sicherzustellen.

Die Ausschaffung

des Beurteilten nach Ghana ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das

Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2024

(E. 6.2) unter Verweis auf Anhang 2 der Asylverordnung 1 über

Verfahrensfragen (SR 142.311) festgehalten, dass Ghana zu den sog. Safe

Countries und somit zu den Ländern gehört, von denen zu vermuten ist, dass dort

keine flüchtlingsrechtliche bedeutsame staatliche Verfolgung stattfindet und

behördlicher Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die

Rückkehr in ein «Safe Country» ist grundsätzlich zumutbar (Art. 85

Abs. 5 AIG). Eine konkrete Gefährdung des Beurteilten von Leib und Leben

aufgrund seiner sexuellen Orientierung (angebliche Bi- bzw. Homosexualität) hat

das Bundesverwaltungsgericht mangels objektiver Begründung verneint. Der

Beurteilte hat heute nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung nahelegen

würde. Er hat die selben Einwände gegen seine Rückkehr vorgetragen

(Verhandlungsprotokoll, S. 3), die er schon vor Bundesverwaltungsgericht

vorgebracht hat und von diesem als nicht stichhaltig beurteilt worden sind.

Der Beurteilte

hat, seit er am [...] 2024 (angeblich) Vater von B____ geworden ist, eine

Ausreise abgelehnt, weil er in der Schweiz bleiben müsse, bis sein Vater-Kind-Verhältnis

amtlich festgestellt sei. Er müsse noch die hierfür benötigten Papiere besorgen

und übersetzen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom

20.

Juni 2024 (E. 6.3) hierzu ausgeführt, dass die Vaterschaft des

Kindes bislang noch nicht geklärt sei. Unterlagen, die auf seine Vaterschaft

oder zumindest auf ein persönliches Verhältnis zum Kind oder dessen Mutter

hinwiesen, fehlten. Dem Geburtsauszug sei zu entnehmen, dass der Beurteilte

getrennt von diesem Kind und dessen Mutter lebe. Aufgrund des jungen Alters des

Kindes würde eine Vater-Kind-Bindung durch eine (allenfalls vorübergehende)

Rückkehr des Beurteilten nach Ghana nicht verunmöglicht, sei es dem Beurteilten

durchaus zuzumuten, den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in Ghana

abzuwarten. Diesen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Der Beurteilte

hat sich bislang darauf berufen, dass seine Anwesenheit in der Schweiz solange

erforderlich sei, bis das Anerkennungsverfahren vor dem zuständigen

Zivilstandsamt […] abgeschlossen sei. Sein Rechtsvertreter hat heute indessen

ausgeführt, weil dieses Verfahren ins Stocken geraten sei, habe die für B____

zuständige Beiständin heute beim Bezirksgericht [...] Klage auf

Vaterschaftsanerkennung eingereicht, wofür er auch eine entsprechende Klage ins

Recht gelegt (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Aus der Tatsache, dass nun

eine Vaterschaftsanerkennungsklage hängig ist, kann aber nicht dazu führen,

dass der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt werden müsste. Soweit die persönliche

Anwesenheit des Beurteilten in diesem Prozess erforderlich sein sollte, könnte

er zum gegebenen Zeitpunkt temporär anreisen. Im Übrigen ist er durch einen

Rechtsanwalt vertreten, der seine Interessen wahrnehmen kann.

Der Beurteilte

kann sich im Übrigen auch nicht auf einen Anspruch aus Achtung des

Familienlebens (Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]) berufen. Der Aspekt des Familienlebens kann nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur berührt sein, wenn eine staatliche

Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben anderenorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende

Familienangehörige muss über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was

praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die

Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruht (statt vieler BGE 144 I 266

E. 3.2 f.). Die Mutter von B____ befindet sich in einem hängigen

Asylverfahren und verfügt demzufolge nicht über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht hierzulande im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Der

Beurteilte kann sich demzufolge auch nicht auf den verfassungs- bzw.

konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Achtung des Familienlebens berufen.

Es besteht unter diesen Umständen ein überwiegendes öffentliches Interesse am

Vollzug der Wegweisung des Beurteilten, der sich schon seit Jahren weigert, in

seine Heimat zurückzukehren. Zu beachten gilt auch, dass der Beurteilte im

Wissen um seine Rückkehrpflicht im November 2022 eine Beziehung mit der

Kindsmutter eingegangen ist und ein Kind gezeugt hat. Es wäre geradezu

rechtsmissbräuchlich, wenn er sich seiner Rückkehrpflicht unter Berufung auf

seine jüngste Vaterschaft entziehen könnte.

Das Migrationsamt

hat die Ausschaffungshaft bloss für einen Monat angeordnet. Der Flug nach Ghana

ist für in zwei Tage vorgesehen. Der Freiheitsentzug ist somit nur von sehr

kurzer Dauer. Die Anordnung der Ausschaffungshaft für einen Monat erscheint

aber für den Fall angemessen, dass der Beurteilte die unbegleitete Heimkehr

verweigern sollte und deshalb die Rückführung mittels polizeilicher Begleitung

organisiert werden müsste. Wird die Haftdauer nach Monaten bemessen, endet die

Haft nach der praxisgemäss anwendbaren Bestimmung von Art. 110 Abs. 6

StGB am Vortag, der durch seine Zahl dem Tag des Freiheitsentzugs entspricht

(dazu BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.1), vorliegend

am 13. November 2024. Nicht in Frage kommt, dem Beurteilten seinem Wunsch

folgend, die letzte Nacht noch mit der Kindsmutter und dem Kind verbringen zu

können (Verhandlungsprotokoll, S. 5), freizulassen. Der Beurteilte hat

sich trotz rechtskräftiger und mehrfach in Wiedererwägungsverfahren überprüfter

Wegweisung bislang beharrlich geweigert, seiner Ausreisepflicht nachzukommen.

Er hat zwar seine Meldepflicht regelmässig erfüllt, was erfahrungsgemäss aber

auch damit zusammenhängt, dass er sonst keine Nothilfe erhalten hätte. Der

unmittelbar bevorstehende Ausschaffung wäre gefährdet, wenn der Beurteilte für

eine Nacht noch auf freien Fuss käme

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Dem Beurteilten

kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Für die Vorbereitung der

heutigen Verhandlung sowie die Teilnahme an dieser können seiner

Rechtsvertretung ein Aufwand von 6,5 Stunden vergütet werden.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist 14. Oktober 2024 bis zum 13. November 2024,

14:45 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des

Beurteilten, [...], wird ein Honorar von CHF 877.50, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 71.10, aus der Gerichtskasse vergütet.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.