AUS.2024.58
Anordnung der Vorbereitungshaft
21. Oktober 2024Deutsch14 min
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 3. Februar 2005 reiste er erneut in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.58
URTEIL
vom 21.
Oktober 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Nigeria,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 18. Oktober 2024
betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 28. Juni 1998 im Alter von [...] Jahren zum ersten Mal
in die Schweiz ein. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und er wurde
weggewiesen. Am 18. September 2000 ist er wieder in die Schweiz eingereist und
stellte erneut ein Gesuch um Asyl. Dieses wurde am 5. April 2001 abgewiesen und
seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 3. Februar 2005 reiste er erneut in
die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner
Ehefrau (die Heirat erfolgte im Juli 2004 in [...]; bereits im Jahr 2003 wurde
eine gemeinsame Tochter geboren). Mitte des Jahres 2008 trennten sich die
Eheleute, im Juni 2011 erfolgte die Scheidung. Da der Aufenthaltszweck mit der
Trennung nicht mehr vorhanden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung des
Beurteilten mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2010 nicht mehr
verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde vom
Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) am 20. Juni 2011 geschützt. Zufolge
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wurde der hiergegen beim
Appellationsgericht erhobene Rekurs mit Verfügung vom 13. September 2011 als
dahingefallen erklärt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt
ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 30. März 2010 ab. Mit Entscheiden
vom 15. August 2012 und 4. März 2013 wiesen das JSD und das Appellationsgericht
diesbezüglich erhobene Rekurse ebenfalls ab.
Im Juni 2013
stellte der Beurteilte aufgrund der Geburt seiner zweiten Tochter (zusammen mit
B____) ein Wiedererwägungsgesuch, woraufhin das Migrationsamt mit Zustimmung
das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm eine Härtefallbewilligung
erteilte (am 9. Juli 2013 bzw. 2. September 2013). Eine zweite gemeinsame
Tochter (die dritte des Beurteilten in der Schweiz) wurde im Jahr 2015 geboren.
Im Oktober 2017 trennten sich der Beurteilte und B____. Mit Verfügung vom 25. Mai
2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten abermals
nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
JSD mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab. Der Regierungsrat und das
Appellationsgericht traten auf hiergegen erhobene Rechtsmittel jeweils nicht
ein (am 9. September 2019 und 28. Januar 2020). Am 15. November 2019 wurde der
Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt, mit Urteil des Bundesgerichts vom 17.
Januar 2020 aufgrund einer fehlenden Auseinandersetzung mit Ersatzmassnahmen in
der Urteilsbegründung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
jedoch wieder aus der Haft entlassen. Nach der Geburt seiner vierten Tochter
und der erneuten Aufnahme des Zusammenlebens mit B____ stellte A____ im Herbst
2019/Frühling 2020 ein erneutes Gesuch um eine Härtefallbewilligung, welches
das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juli 2020 abwies. Das JSD, das
Appellationsgericht und das Bundesgericht wiesen diesbezügliche Rechtsmittel
jeweils ab (mit Datum vom 25. Juni 2021, 18. Februar 2022 und 23. August 2022).
Auf ein Gesuch vom 23. Mai 2022 um Wiedererwägung der Verfügung des
Migrationsamts vom 8. Juli 2020 trat Letzteres schliesslich rechtskräftig nicht
ein.
In der Folge
wurden die Vollzugsbemühungen wiederaufgenommen und der Beurteilte mehrfach
aufgefordert, die Schweiz nunmehr zu verlassen. Nachdem ihm am 9. Februar
2023 eine ultimative Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 gesetzt wurde, ist
der Beurteilte untergetaucht und galt ab dem 22. März 2023 als verschwunden. Am
17. Oktober 2024 requirierte B____ die Polizei und meldete, dass sich der
Beurteilte in ihrer Wohnung befinden würde, dort aber nicht erwünscht sei. A____
wurde vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt am Tag danach eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 16. Januar 2025, verfügte.
Am 21. Oktober
2024 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin
befragt worden. Er stellte ein erneutes Asylgesuch. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs substituierte der Vertreter des Migrationsamts den Haftgrund
der Untertauchensgefahr mit demjenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) und beantragte, es sei anstatt eine
Auschaffungs-, eine Vorbereitungshaft anzuordnen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2.
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein
Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug
einer Wegweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine
frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das
Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).
2.2
Der
Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1
lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen
Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und
Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach
einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich
nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei
ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare
Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,
3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,
welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft
anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die
verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt
beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem
illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine
Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor
der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die
betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich
indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände
als missbräuchlich erweisen (Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023
E. 3.1, AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).
2.3
A____
ist am 14. August 2024 von Frankreich her kommend ohne ein gültiges Visum zu
besitzen, illegal, in die Schweiz eingereist und in der Folge ohne eine
Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, illegal hier verblieben. Am 17. Oktober
2024.
wurde er – nachdem seine Ex-Freundin die Polizei requirierte – vorläufig
festgenommen und in der Folge in Administrativhaft versetzt. In der heutigen
Verhandlung hat er erstmals geltend gemacht, ein Mitglied der IPOB-Gruppierung
zu sein, die für die Unabhängigkeit von der Regierung Nigerias kämpfe. Die meisten
Mitglieder dieser Gruppe seien in Nigeria von der Regierung exekutiert oder
eingesperrt worden. Auch in der Schweiz seien bereits Mitglieder dieser
Gruppierung verschwunden. Das sei der wahre Grund, warum er nicht nach Nigeria
zurückkehren möchte. Er möchte in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Er sei
der Gruppe erst im Jahr 2011 beigetreten, sodass er im Rahmen seiner ersten
beiden Asylgesuche keine Möglichkeit gehabt habe, seine Mitgliedschaft dort zu
thematisieren. Auf Konfrontation des Vorsitzenden mit der Tatsache, dass er im
Jahr 2015 aber in Nigeria gewesen sei, um seine Familie zu besuchen, gab er zu
Protokoll, dass im Jahr 2015 alle seine Freunde getötet worden seien, weswegen
er dann entschieden habe, nicht mehr nach Nigeria zurückzukehren. Das Begräbnis
seines Vaters im Jahr 2022 habe nicht in Nigeria, sondern in Togo
stattgefunden, weshalb er daran habe teilnehmen können.
2.4
Entgegen
der Behauptung des Beurteilten war beim Antrag vom 31. März 2022 (nicht wie anlässlich
der Verhandlung behauptet im Jahr 2015) seines damaligen Vertreters um ein
Rückkehrvisum unmissverständlich die Rede davon, dass das Begräbnis seines
Vaters in Nigeria stattfinden werde, da dies offenbar als grosses Fest gefeiert
werde. Togo wird zwar in den Akten auch genannt, aber im Zusammenhang mit der
Diskussion im Rahmen der Wegweisungsverfügung aus dem Jahr 2018, als es um die
Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria ging. Zudem wurde die Zumutbarkeit der
Rückkehr nach Nigeria in den Entscheiden des Migrationsamts, des JSD, des Appellationsgerichts
und des Bundesgerichts (vom 8. Juli 2020, vom 25. Juni 2021, vom 18. Februar
2022.
und vom 23. August 2022) – nota bene lange nach dem behaupteten Beitritt
zur IPOB-Gruppierung – eingehend diskutiert, ohne dass sich der Beurteilte je
nur im Ansatz zu einer möglichen Verfolgung geäussert hätte, wobei dies seine
Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung massiv erhöht hätte und auch nicht
ansatzweise ersichtlich ist, welche Nachteile ihm die Geltendmachung seiner
Verfolgung in der Schweiz gebracht hätte, zumal er dies ja jetzt getan hat. Darüber
hinaus hat er an der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, er könne sich
nicht offen zu seiner Mitgliedschaft bekennen, er habe bis anhin auch in der
Schweiz niemandem davon erzählt. Es fragt sich mit dieser Aussage indessen,
inwiefern er überhaupt als Mitglied der IPOB erkennbar wäre und Repressalien zu
befürchten hätte. Der erneute Asylantrag des Beurteilten erweist sich nach dem
Gesagten als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der
Absicht eingereicht, die nun konkret drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden.
Der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen
Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit
erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft
nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs
Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in
den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf
der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und
müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II
369.
E. 3a).
3.2
Der
Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss,
ist in der Vergangenheit, als seine Rückschaffung nach Nigeria konkret drohte,
bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten
Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Er hat in der Vergangenheit zudem
Termine beim AIZ (Arbeits- und Integrationsprogramm), der Sozialhilfe und bei
einem Deutsch-Kurs unentschuldigt verpasst. Darüber hinaus hat er die
Bedingungen der Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2013 (erlernen der
Sprache, finden einer Erwerbstätigkeit, keine Schuldenanhäufung, Ablösung von
der Sozialhilfe) in eklatanter Art und Weise nicht eingehalten. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht
einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten
würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der
Vollzug seiner Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht
der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in
der Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum
umhergereist ist, sodass auch eine Passabnahme nicht zielführend wäre. Eine
Unterkunft in der Wohnung von B____ ist angesichts der Tatsache, dass diese
aufgrund seiner Anwesenheit die Polizei requirierte, nicht möglich. Das angesichts
des sich über mehrere Jahre hinziehenden Wegweisungsverfahrens als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der
Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint
hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die
medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch hat
sich A____ anlässlich der heutigen Verhandlung von noch am 18. Oktober 2024
geäusserten Suizidgedanken deutlich distanziert, was gemäss Auskunft des
Mitarbeiters des Migrationsamts mit der bereits am Samstag aufgehobenen
Überwachung in einer Sicherheitszelle korrespondiert.
3.3
Auch
die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als
verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung
getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 21. Oktober 2024 an das
zuständige SEM weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert
weniger Wochen gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren
Unwägbarkeiten Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet,
wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen wird. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte
aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine
Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die
Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die
spätere Rückschaffung nach Nigeria nach Abschluss des Asylverfahrens wäre mit
Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen in den Entscheiden des Migrationsamts,
des JSD, des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (vom 8. Juli 2020, vom
25.
Juni 2021, vom 18. Februar 2022 und vom 23. August 2022) rechtlich und
tatsächlich möglich. Insgesamt erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft
als verhältnismässig.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
4.2.2
Der
Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich
motivierter Haft. Er hat – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – seinen
Aufenthaltsstatus in der Schweiz durch diverse Instanzen mehrfach überprüfen
lassen. Die verschiedenen Behörden haben sich auch mit den sich stellenden
Fragen im Zusammenhang mit seinen vier, in der Schweiz lebenden Kindern und der
Zumutbarkeit seiner Überstellung nach Nigeria sorgfältig auseinandergesetzt.
Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Es
bestehen – auch wenn der Beurteilte nunmehr ein erneutes Asylgesuch gestellt
hat – daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen
Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche
Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. Januar 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.