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Entscheid

AUS.2024.58

Anordnung der Vorbereitungshaft

21. Oktober 2024Deutsch14 min

seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 3. Februar 2005 reiste er erneut in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.58

URTEIL

vom 21.

Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Nigeria,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 18. Oktober 2024

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 28. Juni 1998 im Alter von [...] Jahren zum ersten Mal

in die Schweiz ein. Auf sein Asylgesuch wurde nicht eingetreten und er wurde

weggewiesen. Am 18. September 2000 ist er wieder in die Schweiz eingereist und

stellte erneut ein Gesuch um Asyl. Dieses wurde am 5. April 2001 abgewiesen und

seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Am 3. Februar 2005 reiste er erneut in

die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner

Ehefrau (die Heirat erfolgte im Juli 2004 in [...]; bereits im Jahr 2003 wurde

eine gemeinsame Tochter geboren). Mitte des Jahres 2008 trennten sich die

Eheleute, im Juni 2011 erfolgte die Scheidung. Da der Aufenthaltszweck mit der

Trennung nicht mehr vorhanden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung des

Beurteilten mit Verfügung des Migrationsamts vom 30. März 2010 nicht mehr

verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde vom

Justiz- und Sicherheitsdepartment (JSD) am 20. Juni 2011 geschützt. Zufolge

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wurde der hiergegen beim

Appellationsgericht erhobene Rekurs mit Verfügung vom 13. September 2011 als

dahingefallen erklärt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 wies das Migrationsamt

ein Gesuch um Revision der Verfügung vom 30. März 2010 ab. Mit Entscheiden

vom 15. August 2012 und 4. März 2013 wiesen das JSD und das Appellationsgericht

diesbezüglich erhobene Rekurse ebenfalls ab.

Im Juni 2013

stellte der Beurteilte aufgrund der Geburt seiner zweiten Tochter (zusammen mit

B____) ein Wiedererwägungsgesuch, woraufhin das Migrationsamt mit Zustimmung

das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm eine Härtefallbewilligung

erteilte (am 9. Juli 2013 bzw. 2. September 2013). Eine zweite gemeinsame

Tochter (die dritte des Beurteilten in der Schweiz) wurde im Jahr 2015 geboren.

Im Oktober 2017 trennten sich der Beurteilte und B____. Mit Verfügung vom 25. Mai

2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beurteilten abermals

nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das

JSD mit Entscheid vom 22. Mai 2019 ab. Der Regierungsrat und das

Appellationsgericht traten auf hiergegen erhobene Rechtsmittel jeweils nicht

ein (am 9. September 2019 und 28. Januar 2020). Am 15. November 2019 wurde der

Beurteilte in Ausschaffungshaft versetzt, mit Urteil des Bundesgerichts vom 17.

Januar 2020 aufgrund einer fehlenden Auseinandersetzung mit Ersatzmassnahmen in

der Urteilsbegründung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

jedoch wieder aus der Haft entlassen. Nach der Geburt seiner vierten Tochter

und der erneuten Aufnahme des Zusammenlebens mit B____ stellte A____ im Herbst

2019/Frühling 2020 ein erneutes Gesuch um eine Härtefallbewilligung, welches

das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Juli 2020 abwies. Das JSD, das

Appellationsgericht und das Bundesgericht wiesen diesbezügliche Rechtsmittel

jeweils ab (mit Datum vom 25. Juni 2021, 18. Februar 2022 und 23. August 2022).

Auf ein Gesuch vom 23. Mai 2022 um Wiedererwägung der Verfügung des

Migrationsamts vom 8. Juli 2020 trat Letzteres schliesslich rechtskräftig nicht

ein.

In der Folge

wurden die Vollzugsbemühungen wiederaufgenommen und der Beurteilte mehrfach

aufgefordert, die Schweiz nunmehr zu verlassen. Nachdem ihm am 9. Februar

2023 eine ultimative Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2023 gesetzt wurde, ist

der Beurteilte untergetaucht und galt ab dem 22. März 2023 als verschwunden. Am

17. Oktober 2024 requirierte B____ die Polizei und meldete, dass sich der

Beurteilte in ihrer Wohnung befinden würde, dort aber nicht erwünscht sei. A____

wurde vorläufig festgenommen, woraufhin das Migrationsamt am Tag danach eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 16. Januar 2025, verfügte.

Am 21. Oktober

2024 hat eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe einer Dolmetscherin

befragt worden. Er stellte ein erneutes Asylgesuch. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs substituierte der Vertreter des Migrationsamts den Haftgrund

der Untertauchensgefahr mit demjenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) und beantragte, es sei anstatt eine

Auschaffungs-, eine Vorbereitungshaft anzuordnen. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

2.

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die

zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung

des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in

Haft nehmen, wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein

Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug

einer Wegweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine

frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das

Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem

Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer

Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG).

2.2

Der

Haftgrund des nachträglichen Einreichens eines Asylgesuchs (Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG) greift grundsätzlich bei Vorliegen eines rechtswidrigen

Aufenthalts, wobei gemäss den bundesrätlichen Ausführungen in der Botschaft zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002

die (damals neu einzuführende) Bestimmung dazu dienen soll, dass «Ausländer und

Ausländerinnen neu in Vorbereitungshaft genommen werden können, wenn sie nach

einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch stellen, das offensichtlich

nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern». Es sei

ausserdem die Pflicht der haftanordnenden Behörde zu prüfen, ob entschuldbare

Gründe für die Einreichung eines verspäteten Asylgesuchs vorliegen (BBl 2002 S. 3709 ff.,

3816). Geschützt werden sollen nach den Ausführungen in der Botschaft Personen,

welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen. Die Haft

anordnende Behörde hat deshalb zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die

verspätete Einreichung des Gesuchs vorliegen. Kein verspätetes Asylgesuch liegt

beispielsweise vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem

illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn eine

Empfangsstelle vorübergehend geschlossen ist, wenn eine kranke Person sich vor

der Einreichung des Asylgesuchs zuerst bei Bekannten erholt oder wenn die

betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Das Asylgesuch kann sich

indessen selbst bei rechtzeitiger Einreichung aufgrund der konkreten Umstände

als missbräuchlich erweisen (Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21; Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 174 FN 1154; VGE AUS.2023.3 vom 20. Januar 2023

E. 3.1, AUS.2014.42 vom 13. August 2014 E. 2.3).

2.3

A____

ist am 14. August 2024 von Frankreich her kommend ohne ein gültiges Visum zu

besitzen, illegal, in die Schweiz eingereist und in der Folge ohne eine

Aufenthaltsbewilligung zu besitzen, illegal hier verblieben. Am 17. Oktober

2024.

wurde er – nachdem seine Ex-Freundin die Polizei requirierte – vorläufig

festgenommen und in der Folge in Administrativhaft versetzt. In der heutigen

Verhandlung hat er erstmals geltend gemacht, ein Mitglied der IPOB-Gruppierung

zu sein, die für die Unabhängigkeit von der Regierung Nigerias kämpfe. Die meisten

Mitglieder dieser Gruppe seien in Nigeria von der Regierung exekutiert oder

eingesperrt worden. Auch in der Schweiz seien bereits Mitglieder dieser

Gruppierung verschwunden. Das sei der wahre Grund, warum er nicht nach Nigeria

zurückkehren möchte. Er möchte in der Schweiz politisches Asyl erhalten. Er sei

der Gruppe erst im Jahr 2011 beigetreten, sodass er im Rahmen seiner ersten

beiden Asylgesuche keine Möglichkeit gehabt habe, seine Mitgliedschaft dort zu

thematisieren. Auf Konfrontation des Vorsitzenden mit der Tatsache, dass er im

Jahr 2015 aber in Nigeria gewesen sei, um seine Familie zu besuchen, gab er zu

Protokoll, dass im Jahr 2015 alle seine Freunde getötet worden seien, weswegen

er dann entschieden habe, nicht mehr nach Nigeria zurückzukehren. Das Begräbnis

seines Vaters im Jahr 2022 habe nicht in Nigeria, sondern in Togo

stattgefunden, weshalb er daran habe teilnehmen können.

2.4

Entgegen

der Behauptung des Beurteilten war beim Antrag vom 31. März 2022 (nicht wie anlässlich

der Verhandlung behauptet im Jahr 2015) seines damaligen Vertreters um ein

Rückkehrvisum unmissverständlich die Rede davon, dass das Begräbnis seines

Vaters in Nigeria stattfinden werde, da dies offenbar als grosses Fest gefeiert

werde. Togo wird zwar in den Akten auch genannt, aber im Zusammenhang mit der

Diskussion im Rahmen der Wegweisungsverfügung aus dem Jahr 2018, als es um die

Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria ging. Zudem wurde die Zumutbarkeit der

Rückkehr nach Nigeria in den Entscheiden des Migrationsamts, des JSD, des Appellationsgerichts

und des Bundesgerichts (vom 8. Juli 2020, vom 25. Juni 2021, vom 18. Februar

2022.

und vom 23. August 2022) – nota bene lange nach dem behaupteten Beitritt

zur IPOB-Gruppierung – eingehend diskutiert, ohne dass sich der Beurteilte je

nur im Ansatz zu einer möglichen Verfolgung geäussert hätte, wobei dies seine

Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung massiv erhöht hätte und auch nicht

ansatzweise ersichtlich ist, welche Nachteile ihm die Geltendmachung seiner

Verfolgung in der Schweiz gebracht hätte, zumal er dies ja jetzt getan hat. Darüber

hinaus hat er an der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, er könne sich

nicht offen zu seiner Mitgliedschaft bekennen, er habe bis anhin auch in der

Schweiz niemandem davon erzählt. Es fragt sich mit dieser Aussage indessen,

inwiefern er überhaupt als Mitglied der IPOB erkennbar wäre und Repressalien zu

befürchten hätte. Der erneute Asylantrag des Beurteilten erweist sich nach dem

Gesagten als rechtsmissbräuchlich, wurde er doch offensichtlich einzig mit der

Absicht eingereicht, die nun konkret drohende Wegweisung und Ausschaffung abzuwenden.

Der Haftgrund eines missbräuchlichen Asylgesuchs nach längerem illegalen

Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist damit

erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft

nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs

Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in

den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf

der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder

tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und

müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II

369.

E. 3a).

3.2

Der

Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss,

ist in der Vergangenheit, als seine Rückschaffung nach Nigeria konkret drohte,

bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im Sachverhalt erwähnten

Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Er hat in der Vergangenheit zudem

Termine beim AIZ (Arbeits- und Integrationsprogramm), der Sozialhilfe und bei

einem Deutsch-Kurs unentschuldigt verpasst. Darüber hinaus hat er die

Bedingungen der Integrationsvereinbarung aus dem Jahr 2013 (erlernen der

Sprache, finden einer Erwerbstätigkeit, keine Schuldenanhäufung, Ablösung von

der Sozialhilfe) in eklatanter Art und Weise nicht eingehalten. Aufgrund der

Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen offenbar nicht

einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten

würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der

Vollzug seiner Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal eine Meldepflicht

der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen könnte und er in

der Vergangenheit trotz Fehlens der Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum

umhergereist ist, sodass auch eine Passabnahme nicht zielführend wäre. Eine

Unterkunft in der Wohnung von B____ ist angesichts der Tatsache, dass diese

aufgrund seiner Anwesenheit die Polizei requirierte, nicht möglich. Das angesichts

des sich über mehrere Jahre hinziehenden Wegweisungsverfahrens als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der

Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint

hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die

medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch hat

sich A____ anlässlich der heutigen Verhandlung von noch am 18. Oktober 2024

geäusserten Suizidgedanken deutlich distanziert, was gemäss Auskunft des

Mitarbeiters des Migrationsamts mit der bereits am Samstag aufgehobenen

Überwachung in einer Sicherheitszelle korrespondiert.

3.3

Auch

die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als

verhältnismässig. Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung

getragen und das Asylgesuch des Beurteilten bereits am 21. Oktober 2024 an das

zuständige SEM weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert

weniger Wochen gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren

Unwägbarkeiten Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet,

wobei der Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen wird. Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte

aus der Schweiz weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine

Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die

Anordnung einer Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die

spätere Rückschaffung nach Nigeria nach Abschluss des Asylverfahrens wäre mit

Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen in den Entscheiden des Migrationsamts,

des JSD, des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts (vom 8. Juli 2020, vom

25.

Juni 2021, vom 18. Februar 2022 und vom 23. August 2022) rechtlich und

tatsächlich möglich. Insgesamt erweist sich die angeordnete Vorbereitungshaft

als verhältnismässig.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

4.2.2

Der

Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich

motivierter Haft. Er hat – wie in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – seinen

Aufenthaltsstatus in der Schweiz durch diverse Instanzen mehrfach überprüfen

lassen. Die verschiedenen Behörden haben sich auch mit den sich stellenden

Fragen im Zusammenhang mit seinen vier, in der Schweiz lebenden Kindern und der

Zumutbarkeit seiner Überstellung nach Nigeria sorgfältig auseinandergesetzt.

Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv verlassen muss. Es

bestehen – auch wenn der Beurteilte nunmehr ein erneutes Asylgesuch gestellt

hat – daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine besonderen

Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine unentgeltliche

Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft

ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16. Januar 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.