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Entscheid

AUS.2024.59

Anordnung der Vorbereitungshaft

25. Oktober 2024Deutsch8 min

April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.59

URTEIL

vom 25.

Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Marokko

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 24. Oktober 2024

betreffend Anordnung der

Vorbereitungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Marokko

stammende A____ (Beurteilter) reiste am 31. Juli 2023 erstmals in die Schweiz

ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er ab dem 10. August 2023

als verschwunden galt, wurde das Verfahren durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM) am 21. August 2023 abgeschrieben. Am 26. Oktober 2023 wurde der

Beurteilte bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in flagranti aufgegriffen und

befand sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Verfügung des

Migrationsamts vom 6. April 2024 wurde er aus der Schweiz weggewiesen (ein

hiergegen erhobener Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22.

April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht

des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des

geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der rechtswidrigen

Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und unter Einbezug einer als vollziehbar erklärten (dazumals bedingt

ausgesprochenen) Freiheitsstrafe und Anrechnung der bereits verbüssten Haft zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten und 20 Tagen verurteilt. Zudem wurde

er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Am 24. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der

strafrechtlich motivierten Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 23. Januar 2024,

anordnete.

Am 25. Oktober

2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Er stellte ein erneutes Asylgesuch. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs substituierte der Vertreter des Migrationsamts den Haftgrund

der Untertauchensgefahr mit demjenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer-

und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) und beantragte, es sei anstatt eine

Auschaffungs-, eine Vorbereitungshaft anzuordnen. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt

worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96.

Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese

Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

2.

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Um

die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen

Verfahrens, in dem eine Landesverweisung droht, sicherzustellen, kann die

zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung

des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in

Haft nehmen, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist

(Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen

sein muss (vgl. dazu Zünd, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 unter

anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt. Der

Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt. Es kann daher

offenbleiben ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG

(missbräuchliches Asylgesuch) erfüllt wäre.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Der

Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss,

ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im

Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Zudem hat er

mehrfach – auch heute – zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung zu

seiner Mutter nach Italien oder Spanien zu gehen, was indes aufgrund fehlender

Papiere und dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Auf seine

Zukunftspläne angesprochen, hat der Beurteilte bei anderer Gelegenheit

angegeben, er wolle in Irland, Frankreich, Belgien oder Italien eine Frau

finden und Kinder haben. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er in der Vergangenheit

seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG missachtet und – obwohl man ihn

mehrfach dazu aufgefordert hat – keine Anstrengungen unternommen hat, bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken. So hat er sich insbesondere geweigert, eine sich

in seiner Heimat befindliche Geburtsurkunde beizubringen. Zudem war er nicht

einmal willens, gegenüber den Schweizer Behörden sein korrektes Geburtsdatum

anzugeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen

offenbar nicht einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der

Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen

Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,

mit dem der Vollzug seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung sichergestellt

werden kann, zumal eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen könnte und er in der Vergangenheit trotz Fehlens der

Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum umhergereist ist, sodass auch eine

Passabnahme nicht zielführend wäre. Das als gross einzustufende öffentliche

Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung

überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der

Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint

hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die

medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

3.3

Auch

die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als verhältnismässig.

Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen und das

Asylgesuch des Beurteilten bereits am 25. Oktober 2024 an das zuständige SEM

weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen

gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten

Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet, wobei der

Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.

Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte aus der Schweiz

weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft

nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer

Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die spätere

Rückschaffung nach Marokko nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich und

tatsächlich ohne weiteres möglich. Insgesamt erweist sich die angeordnete

Vorbereitungshaft als verhältnismässig.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

4.2.2

Der

Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich

motivierter Haft. Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv

verlassen muss. Es bestehen – auch wenn der Beurteilte nunmehr ein erneutes

Asylgesuch gestellt hat – daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine

besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher

Antrag ist daher abzuweisen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 23.

Januar 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.