AUS.2024.59
Anordnung der Vorbereitungshaft
25. Oktober 2024Deutsch8 min
April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.59
URTEIL
vom 25.
Oktober 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Marokko
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 24. Oktober 2024
betreffend Anordnung der
Vorbereitungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Marokko
stammende A____ (Beurteilter) reiste am 31. Juli 2023 erstmals in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er ab dem 10. August 2023
als verschwunden galt, wurde das Verfahren durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 21. August 2023 abgeschrieben. Am 26. Oktober 2023 wurde der
Beurteilte bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in flagranti aufgegriffen und
befand sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 6. April 2024 wurde er aus der Schweiz weggewiesen (ein
hiergegen erhobener Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22.
April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des
geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der rechtswidrigen
Einreise im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration, des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und unter Einbezug einer als vollziehbar erklärten (dazumals bedingt
ausgesprochenen) Freiheitsstrafe und Anrechnung der bereits verbüssten Haft zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten und 20 Tagen verurteilt. Zudem wurde
er für fünf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Am 24. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der
strafrechtlich motivierten Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 23. Januar 2024,
anordnete.
Am 25. Oktober
2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Er stellte ein erneutes Asylgesuch. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs substituierte der Vertreter des Migrationsamts den Haftgrund
der Untertauchensgefahr mit demjenigen von Art. 75 Abs. 1 lit. f des Ausländer-
und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]) und beantragte, es sei anstatt eine
Auschaffungs-, eine Vorbereitungshaft anzuordnen. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies im Dispositiv ausgehändigt
worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach
96.
Stunden seit der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese
Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§
2.
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen
Verfahrens, in dem eine Landesverweisung droht, sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist
(Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen
sein muss (vgl. dazu Zünd, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Mai 2024 unter
anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt. Der
Haftgrund gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit erfüllt. Es kann daher
offenbleiben ob auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG
(missbräuchliches Asylgesuch) erfüllt wäre.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Der
Beurteilte, der schon längere Zeit weiss, dass er die Schweiz verlassen muss,
ist in der Vergangenheit bereits einmal untergetaucht und erst aufgrund der im
Sachverhalt erwähnten Polizeikontrolle wieder aufgefunden worden. Zudem hat er
mehrfach – auch heute – zu Protokoll gegeben, bei einer Haftentlassung zu
seiner Mutter nach Italien oder Spanien zu gehen, was indes aufgrund fehlender
Papiere und dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Auf seine
Zukunftspläne angesprochen, hat der Beurteilte bei anderer Gelegenheit
angegeben, er wolle in Irland, Frankreich, Belgien oder Italien eine Frau
finden und Kinder haben. Dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er in der Vergangenheit
seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG missachtet und – obwohl man ihn
mehrfach dazu aufgefordert hat – keine Anstrengungen unternommen hat, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken. So hat er sich insbesondere geweigert, eine sich
in seiner Heimat befindliche Geburtsurkunde beizubringen. Zudem war er nicht
einmal willens, gegenüber den Schweizer Behörden sein korrektes Geburtsdatum
anzugeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beurteilte behördliche Anordnungen
offenbar nicht einzuhalten pflegt, ist daher auszuschliessen, dass sich der
Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen
Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt,
mit dem der Vollzug seiner Wegweisung bzw. Landesverweisung sichergestellt
werden kann, zumal eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen könnte und er in der Vergangenheit trotz Fehlens der
Einreisevoraussetzungen im Schengen-Raum umhergereist ist, sodass auch eine
Passabnahme nicht zielführend wäre. Das als gross einzustufende öffentliche
Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw. Landesverweisung
überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der
Beurteilte gesundheitliche Probleme anlässlich der heutigen Befragung verneint
hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die
medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
3.3
Auch
die Dauer der Vorbereitungshaft von drei Monaten erscheint als verhältnismässig.
Das Migrationsamt hat dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen und das
Asylgesuch des Beurteilten bereits am 25. Oktober 2024 an das zuständige SEM
weitergeleitet. Erfahrungsgemäss kann mit einem Entscheid innert weniger Wochen
gerechnet werden. Trotzdem wird nie im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten
Rechnungen getragen und die Haft für drei Monate angeordnet, wobei der
Beurteilte auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen wird.
Sollte der Asylentscheid negativ ausfallen und der Beurteilte aus der Schweiz
weggewiesen werden, entfallen die Voraussetzungen für eine Vorbereitungshaft
nach Art. 75 AIG und wird das Migrationsamt über die Anordnung einer
Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG) zu befinden haben. Die spätere
Rückschaffung nach Marokko nach Abschluss des Asylverfahrens wäre rechtlich und
tatsächlich ohne weiteres möglich. Insgesamt erweist sich die angeordnete
Vorbereitungshaft als verhältnismässig.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
4.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
4.2.2
Der
Beurteilte befindet sich erst seit wenigen Tagen in ausländerrechtlich
motivierter Haft. Seit einiger Zeit steht fest, dass er die Schweiz definitiv
verlassen muss. Es bestehen – auch wenn der Beurteilte nunmehr ein erneutes
Asylgesuch gestellt hat – daher nach der vorzitierten Rechtsprechung keine
besonderen Schwierigkeiten, die es gebieten würden, dem Beurteilten eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben. Sein diesbezüglicher
Antrag ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 23.
Januar 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Antrag um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.