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Entscheid

AUS.2024.6

Anordnung der Ausschaffungshaft

19. Januar 2024Deutsch11 min

Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 100.– verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.6

URTEIL

vom 19.

Januar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien,

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 16. Januar 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), reiste am 23. August 2021 in

die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses lehnte das

Staatsekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab

und wies ihn aus der Schweiz weg. Schon kurz nach seiner Einreise in die

Schweiz wurde der Beurteilte straffällig. So wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2021 der rechtswidrigen Einreise

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn

Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre; mit Strafbefehl vom 31.

Dezember 2021 widerrufen und mit Entscheid vom 13. Juli 2022 in zehn Tage

Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 100.– verurteilt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2021 wurde A____

des Diebstahls, der Hehlerei, der rechtswidrigen Einreise sowie des geringfügigen

Diebstahls schuldig erklärt und unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener

Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit

vier Jahre) und einer Busse in Höhe von CHF 600.– (mit Entscheid vom 9. Juni

2022 in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2021 wurde der

Beurteilte dann des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und zu 60 Tagen

Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft).

Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 3. Dezember 2021 wurde der Beurteilte in

der Folge des Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzesüber die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration schuldig erklärt und zu einer 150-tägigen Freiheitsstrafe

verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft). Mit

einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom

31. Dezember 2021, wurde A____ des Weiteren des Diebstahls sowie der Missachtung

der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und zu einer

Freiheitsstrafe von 170 Tagen verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen

erlittener Untersuchungshaft). Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022

verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten

Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder

Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der am 22.

November 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu einer

Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Gesamtstrafe).

Nach Verbüssung

dieser Freiheitsstrafen wurde der Beurteilte am 20. Januar 2023 aus der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt bedingt

entlassen. Letzteres entliess ihn gleichentags auf die Strasse. In der Folge

hielt das Migrationsamt den Beurteilten zur regelmässigen Vorsprache an,

derweil es sich in Zusammenarbeit mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge

seiner Weigerung, Reisepapiere zu beschaffen, einen Termin für eine

konsularische Befragung (Counselling), zu erhalten. Mit einem weiteren Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte am 14. Juli 2023 wegen

geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 150.– (ersatzweise eine

Freiheitsstrafe von zwei Tagen) verurteilt. Am 13. Dezember 2023 nahm die

Kantonspolizei den Beurteilten im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer

Vorsprache fest. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das

Migrationsamt gleichentags eine Durchsetzungshaft bis zum 12. Januar 2024

angeordnet. Diese wurde am 15. Dezember 2023 vom Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt (AUS.2023.47) und am 11. Januar

2024 um zwei weitere Monate verlängert (VGE AUS.2024.3).

Nachdem dem

Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Januar 2024 mitgeteilt worden ist, dass das

Counselling nunmehr am 31. Januar 2024 stattfinden wird, hat es mit Verfügung

vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten, mithin bis zum 15. April 2024, verfügt. Am 19. Januar 2024 hat eine

mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss

(vgl. dazu Göksu, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).

2.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie

bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische

Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr

einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et

al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.3

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig

mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach

Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.

2.4

Wie

sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte wegen

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und

Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art.

10.

Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt

ist.

2.5

Darüber

hinaus ist – auch wenn der Beurteilte zwecks Nothilfeverlängerung zuletzt

regelmässig beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag – auch von einer

ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG auszugehen: Bereits im Rahmen des Asylverfahrens foutierte sich der

Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen. So hat er gemäss den

Ausführungen im Asylentscheid das Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel mehrfach

unentschuldigt verlassen bzw. ist in dieser Zeit mehrfach untergetaucht bzw.

unbekannten Aufenthalts gewesen. Zudem hat er die Hausregeln des BAZ mehrfach

verletzt und auch seinen Anhörungstermin unentschuldigt versäumt. Darüber

hinaus hat sich seine gegenüber den Schweizerischen Behörden getätigte

Behauptung, er habe in Frankreich einen Aufenthaltstitel, nach erfolgten

Abklärungen als falsch erwiesen. Gemäss Auskunft der Französischen Behörden

habe A____ vielmehr versucht, mit einer falschen Italienischen Identitätskarte in

Frankreich einzureisen. Dies zeigt, dass er auch nicht berechtigt ist, nunmehr

– wie an der heutigen Verhandlung geschildert – bei einer Haftentlassung nach

Frankreich zu gehen. Schliesslich hat er sich über mehr als ein Jahr standhaft

geweigert, an der ihm obliegenden Papierbeschaffung mitzuwirken (Art. 90 AIG),

sodass die heutige Beteuerung, er würde sich nun an der Papierbeschaffung

beteiligen, nicht überzeugen kann. Im Übrigen zeigt auch die massive

Delinquenz, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen

zu halten.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen diesbezüglichen Vorstrafen ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine

Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der am 7. Dezember

2021.

verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner

persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit darstellt und relevante gesundheitliche Probleme in den

letzten Befragungen verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

Dass er in Marseille eine Frau und 18-monatiges Kind haben soll, hat er an der

heutigen Verhandlung das erste Mal vorgebracht und auch im Asylverfahren nie

geltend gemacht. Zudem erscheint die Behauptung auch aufgrund des Alters des

Kindes angesichts der Einreise am 23. August 2021 nicht besonders

glaubhaft. Im Übrigen würde sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung

nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern, zumal eine frühere,

freiwillige Ausreise möglich gewesen zu sein.

3.3

Der

Beurteilte wurde von den algerischen Behörden am 6. April 2022 als eigener

Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer steht

mit dem (obligatorischen) Counselling-Termin vom 31. Januar 2024 unmittelbar

bevor. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich

nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab

Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion

(welche nicht nur in den diversen Strafbefehlen zum Ausdruck kommt) bzw. den

deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei

Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, zumal nach Erhalt des

Laissez-passer auch noch ein Flug gebucht werden muss. Der Beurteilte wird

jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Damit wird

die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung

der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht

überschritten.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15. April

2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.