AUS.2024.6
Anordnung der Ausschaffungshaft
19. Januar 2024Deutsch11 min
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 100.– verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.6
URTEIL
vom 19.
Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien,
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 16. Januar 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), reiste am 23. August 2021 in
die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses lehnte das
Staatsekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 7. Dezember 2021 ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Schon kurz nach seiner Einreise in die
Schweiz wurde der Beurteilte straffällig. So wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. Oktober 2021 der rechtswidrigen Einreise
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre; mit Strafbefehl vom 31.
Dezember 2021 widerrufen und mit Entscheid vom 13. Juli 2022 in zehn Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 100.– verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 22. November 2021 wurde A____
des Diebstahls, der Hehlerei, der rechtswidrigen Einreise sowie des geringfügigen
Diebstahls schuldig erklärt und unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener
Untersuchungshaft zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen (Probezeit
vier Jahre) und einer Busse in Höhe von CHF 600.– (mit Entscheid vom 9. Juni
2022 in sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. November 2021 wurde der
Beurteilte dann des mehrfachen Diebstahls schuldig erklärt und zu 60 Tagen
Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft).
Mit Strafbefehl derselben Behörde vom 3. Dezember 2021 wurde der Beurteilte in
der Folge des Diebstahls und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzesüber die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration schuldig erklärt und zu einer 150-tägigen Freiheitsstrafe
verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittener Untersuchungshaft). Mit
einem weiteren Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom
31. Dezember 2021, wurde A____ des Weiteren des Diebstahls sowie der Missachtung
der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt und zu einer
Freiheitsstrafe von 170 Tagen verurteilt (unter Einrechnung von zwei Tagen
erlittener Untersuchungshaft). Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2022
verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten
Diebstahls, geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Missachtung der Ein- oder
Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration unter Widerruf und Vollziehbarerklärung der am 22.
November 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (Gesamtstrafe).
Nach Verbüssung
dieser Freiheitsstrafen wurde der Beurteilte am 20. Januar 2023 aus der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt bedingt
entlassen. Letzteres entliess ihn gleichentags auf die Strasse. In der Folge
hielt das Migrationsamt den Beurteilten zur regelmässigen Vorsprache an,
derweil es sich in Zusammenarbeit mit dem SEM darum bemühte, für ihn infolge
seiner Weigerung, Reisepapiere zu beschaffen, einen Termin für eine
konsularische Befragung (Counselling), zu erhalten. Mit einem weiteren Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde der Beurteilte am 14. Juli 2023 wegen
geringfügigen Diebstahls zu einer Busse von CHF 150.– (ersatzweise eine
Freiheitsstrafe von zwei Tagen) verurteilt. Am 13. Dezember 2023 nahm die
Kantonspolizei den Beurteilten im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer
Vorsprache fest. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das
Migrationsamt gleichentags eine Durchsetzungshaft bis zum 12. Januar 2024
angeordnet. Diese wurde am 15. Dezember 2023 vom Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bestätigt (AUS.2023.47) und am 11. Januar
2024 um zwei weitere Monate verlängert (VGE AUS.2024.3).
Nachdem dem
Migrationsamt mit E-Mail vom 15. Januar 2024 mitgeteilt worden ist, dass das
Counselling nunmehr am 31. Januar 2024 stattfinden wird, hat es mit Verfügung
vom 16. Januar 2024 die Haft gewandelt und eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten, mithin bis zum 15. April 2024, verfügt. Am 19. Januar 2024 hat eine
mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihm
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss
(vgl. dazu Göksu, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 21).
2.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie
bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische
Person im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr
einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et
al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.3
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig
mitunter wegen mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung nach
Art. 119 AIG schuldig gesprochen. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erfüllt.
2.4
Wie
sich ebenfalls aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte wegen
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und
Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mithin beides Verbrechens im Sinne von Art.
10.
Abs. 2 StGB, rechtskräftig verurteilt, womit auch der Haftgrund von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt
ist.
2.5
Darüber
hinaus ist – auch wenn der Beurteilte zwecks Nothilfeverlängerung zuletzt
regelmässig beim Migrationsamt vorgesprochen haben mag – auch von einer
ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG auszugehen: Bereits im Rahmen des Asylverfahrens foutierte sich der
Beurteilte regelrecht um behördliche Anordnungen. So hat er gemäss den
Ausführungen im Asylentscheid das Bundesasylzentrum (BAZ) in Basel mehrfach
unentschuldigt verlassen bzw. ist in dieser Zeit mehrfach untergetaucht bzw.
unbekannten Aufenthalts gewesen. Zudem hat er die Hausregeln des BAZ mehrfach
verletzt und auch seinen Anhörungstermin unentschuldigt versäumt. Darüber
hinaus hat sich seine gegenüber den Schweizerischen Behörden getätigte
Behauptung, er habe in Frankreich einen Aufenthaltstitel, nach erfolgten
Abklärungen als falsch erwiesen. Gemäss Auskunft der Französischen Behörden
habe A____ vielmehr versucht, mit einer falschen Italienischen Identitätskarte in
Frankreich einzureisen. Dies zeigt, dass er auch nicht berechtigt ist, nunmehr
– wie an der heutigen Verhandlung geschildert – bei einer Haftentlassung nach
Frankreich zu gehen. Schliesslich hat er sich über mehr als ein Jahr standhaft
geweigert, an der ihm obliegenden Papierbeschaffung mitzuwirken (Art. 90 AIG),
sodass die heutige Beteuerung, er würde sich nun an der Papierbeschaffung
beteiligen, nicht überzeugen kann. Im Übrigen zeigt auch die massive
Delinquenz, dass der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen
zu halten.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. den einschlägigen diesbezüglichen Vorstrafen ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine
Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der am 7. Dezember
2021.
verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner
persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte auch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellt und relevante gesundheitliche Probleme in den
letzten Befragungen verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
Dass er in Marseille eine Frau und 18-monatiges Kind haben soll, hat er an der
heutigen Verhandlung das erste Mal vorgebracht und auch im Asylverfahren nie
geltend gemacht. Zudem erscheint die Behauptung auch aufgrund des Alters des
Kindes angesichts der Einreise am 23. August 2021 nicht besonders
glaubhaft. Im Übrigen würde sich selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptung
nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft ändern, zumal eine frühere,
freiwillige Ausreise möglich gewesen zu sein.
3.3
Der
Beurteilte wurde von den algerischen Behörden am 6. April 2022 als eigener
Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer steht
mit dem (obligatorischen) Counselling-Termin vom 31. Januar 2024 unmittelbar
bevor. Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich
nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab
Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Obstruktion
(welche nicht nur in den diversen Strafbefehlen zum Ausdruck kommt) bzw. den
deshalb nicht im Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten ist auch die für drei
Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden, zumal nach Erhalt des
Laissez-passer auch noch ein Flug gebucht werden muss. Der Beurteilte wird
jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Damit wird
die maximale Haftdauer im Sinne von Art. 79 Abs. 1 AIG auch unter Hinzurechnung
der bereits ausgestandenen, ausländerrechtlich motivierten Haft nicht
überschritten.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15. April
2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.