Lexipedia

Entscheid

AUS.2024.60

Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)

27. Oktober 2024Deutsch11 min

Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten wurden damit am 11. August 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.60

URTEIL

vom 28.

Oktober 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A.___,

geb. […] 1999, von

Marokko,

zur Zeit im

Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse

50, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 25. Oktober 2024

betreffend Durchsetzungshaft

(Art. 78 AIG)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der (nach seinen

Angaben) marokkanische Staatsangehörige A.____ (nachfolgend: Beurteilter), geb.

[…] 1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und

stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)

lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den

Beurteilten mit einer Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der

Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das

Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Die

Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten wurden damit am 11. August 2021

rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die

Ausreisfrist neu auf den 6. Oktober 2021 an. Am 12. September 2022

stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein Gesuch um Identifizierung

des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ beantwortet wurde. Eine

daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden aufgenommene

Identifizierungsabklärung blieb bis anhin unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang

zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden erneuertes

Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich

aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von

Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024 von der

Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer

Vorsprache festgenommen. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs

hat das Migrationsamt am 25. Oktober 2024 eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024,

14:54 Uhr angeordnet. Am 28. Oktober 2024 hat vor dem Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug

eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des

Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte befragt worden. Auf seine Ausführungen wie auch diejenigen des

Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem

Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese

Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung und Eröffnung des vorliegenden

Urteils eingehalten.

2.

Der Beurteilte hat am 25. Oktober 2024 mündlich um

unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Eine bedürftige Partei hat gestützt auf

Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf,

dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird,

falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2

Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit

haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise –

geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei

Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und

tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber

gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht

gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb

spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf

unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.2.3; BGer

2C_526/2016 vom 30. Ju-ni 2016 E. 2.1). Vorliegend geht es um die Überprüfung

einer ausländerrechtlich motivierten Haft, die erstmals und bloss für die Dauer

von einem Monat angeordnet worden ist. Wie die summarische provisorische

Würdigung der Akten nach deren Eingang gezeigt hat (was sich heute auch

bestätigt hat), bietet der vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätten.

Es konnte daher im Rahmen der richterlichen Überprüfung der erstmaligen

Haftanordnung davon abgesehen werden, von Amtes wegen eine anwaltliche

Vertretung für den Beurteilten zu bestellen.

3.

3.1

Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz

innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige

Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen

werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der

Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der

Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum

Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,

a.a.O., Rz 104; Businger,

a.a.O., S. 205).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom

8.

Juni 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither

bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten,

der sich als marokkanischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen

Behörden seines Heimatlandes bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen

bislang indessen im Sande. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei

der marokkanischen Botschaft ein erstes Identifizierungsgesuch. Am

3.

Juli 2023 teilte das SEM mit, dass der Beurteilte von den

marokkanischen Behörden nicht als marokkanischer Staatangehöriger habe

identifiziert werden können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft sei zwar

nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten bei den

marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige man neue

Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen. In der Folge wurde auch bei den

algerischen Behörden ein Identifizierungsgesuch (E-Mail SEM vom

10.

Oktober 2023), welches bis anhin jedoch kein Ergebnis gezeitigt

hat. Ebenso wurde eine LINGUA-Sprachanalyse in Auftrag gegeben. Diese ergab,

dass der Ort der Sozialisation des Beurteilten höchstwahrscheinlich Marokko sei

(E-Mail SEM vom 1. Februar 2024). Das SEM stellte daraufhin am

5.

Februar 2024 bei der marokkanischen Botschaft unter Hinweis auf

das Ergebnis des Sprachgutachtens erneut ein Identifizierungsgesuch. Dieses

Gesuch ist jedoch bis heute unbeantwortet geblieben. Dass noch eine positive Antwort

eingehen wird, erscheint unter diesen Umständen ziemlich unwahrscheinlich. Weitere

Bemühungen der schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen

infolgedessen als aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt.

Der Beurteilte ist seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst

aufgefordert worden, zwecks Organisation seiner Rückkehr nähere Angaben zu

seiner Identität zu machen und Identitätspapiere (oder Kopien davon)

beizubringen. Seit rund drei Jahren hat er eingestandenermassen hierfür nichts

unternommen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden sehen keine

weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität zu ermitteln, solange er

hierbei nicht mithilft. Die Ausschaffung des Beurteilten scheitert letztlich –

zumindest für den Moment – einzig daran, dass er nicht bereit ist nähere

Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu machen bzw. zwecks

Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat und/oder seinen

heimatlichen Behörden aufzunehmen. Da unter den geschilderten Umständen eine

Ausschaffung in die Heimat des Beurteilten höchst unwahrscheinlich erscheint,

ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich. Es bleibt damit einzig

die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Ermittlung

bzw. Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der Beschaffung von

Reisepapieren zu bewegen.

3.3

Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der

Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)

geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97

E. 2.2; Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist

dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls

erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden

bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,

wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu

beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes

konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu

berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger

angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je

stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.

2.3.2).

Die

vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der

bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang

beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität

verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt

mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt

von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine

Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit mehr als drei Jahren weiss der

Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren

muss. Seit mehr als drei Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Um

seine Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere

beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Der

Beurteilte hat in seiner Befragung vom 25. Oktober 2024 zwar

angegeben (und heute auch bestätigt [Verhandlungsprotokoll, S. 4]), nun

zur Rückkehr bereit zu sein und deswegen im Kontakt mit seiner Familie,

namentlich mit seiner Mutter, zu stehen. Sie werde ihm binnen weniger Wochen

seine Geburtsurkunde zukommen lassen. Mit dem Migrationsamt sind diese Aussagen

indessen als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beurteilte wurde schon mit

Infoschreiben vom 13. Mai 2024 aufgefordert, seiner

Mitwirkungspflicht nun endlich nachzukommen und Papiere vorzulegen, die seine

Identität bestätigen. Hierfür wurde ihm eine Frist von vier Wochen bis zum

10.

Juni 2024 gesetzt. Sollte er bis dahin keine entsprechenden

Dokumente oder zumindest keine diesbezüglichen Bemühungen vorlegen können,

würde die Anordnung einer Durchsetzungshaft geprüft. Der Beurteilte bestätigte

den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Aufforderung unterschriftlich. Die

gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. Nachdem er bislang (mehr

oder weniger) regelmässig seiner Meldepflicht nachgekommen war, entzog er sich

ab dem 20. August 2024 der behördlichen Kontrolle und tauchte unter.

Erst zwei Monate später, d.h. am 23. Oktober 2024, meldete er sich

wieder beim Migrationsamt. Dass der Beurteilte nun bereit sein will, in seine

Heimat zurückzukehren und bei der Beschaffung der hierfür benötigten Papiere

mitzuwirken, ist unter diesen Umständen darauf zurückzuführen, dass er jetzt in

Haft gesetzt worden ist. Es obliegt nun dem Beurteilten, seine Bereitschaft zur

Ausreise unter Beweis zu stellen und Dokumente zu bereitzustellen, die zu

seiner Identifizierung beitragen können. Wenn er seinen diesbezüglichen

Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, wird das Migrationsamt zu prüfen haben,

inwiefern an der Fortsetzung der Haft länger festgehalten werden kann. Bis

dahin kommt eine Freilassung verbunden mit der Auferlegung einer Meldepflicht

als milderes Mittel zur Inhaftierung nicht in Frage, umso mehr als der Beurteilte

unlängst für zwei Monate untergetaucht ist und den Behörden für die

Organisation seiner Rückkehr nicht zur Verfügung stand. Er hat die bisherige

Freiheit nicht genutzt, die notwendigen Reisepapiere zu organisieren und

freiwillig auszureisen, obschon er hierfür über drei Jahre Zeit gehabt hätte.

Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine

Inhaftierung abzukürzen. Es besteht im Übrigen auch insofern ein

erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, als der

Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich aufgefallen ist

(vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024 mit drei

Verurteilungen [Strafbefehle]) und damit auch eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der Durchsetzung von

einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder Hinsicht als

angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).

3.4

Die

angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024 erweist sich

nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A.___ angeordnete

Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 23. November 2024, 14:54

Uhr.

Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A.___

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.