AUS.2024.60
Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG)
27. Oktober 2024Deutsch11 min
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten wurden damit am 11. August 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.60
URTEIL
vom 28.
Oktober 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A.___,
geb. […] 1999, von
Marokko,
zur Zeit im
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse
50, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 25. Oktober 2024
betreffend Durchsetzungshaft
(Art. 78 AIG)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der (nach seinen
Angaben) marokkanische Staatsangehörige A.____ (nachfolgend: Beurteilter), geb.
[…] 1999, reiste am 29. Januar 2020 in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM)
lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab und wies den
Beurteilten mit einer Ausreisefrist bis 4. August 2021 aus der
Schweiz weg. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2021 nicht ein. Die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung des Beurteilten wurden damit am 11. August 2021
rechtskräftig. Mit Schreiben vom 25. August 2021 setzte das SEM die
Ausreisfrist neu auf den 6. Oktober 2021 an. Am 12. September 2022
stellte das SEM bei der marokkanischen Botschaft ein Gesuch um Identifizierung
des Beurteilten, das jedoch in der Folge negativ beantwortet wurde. Eine
daraufhin im Oktober 2023 bei den algerischen Behörden aufgenommene
Identifizierungsabklärung blieb bis anhin unbeantwortet, ebenso ein im Nachgang
zu einer Lingua-Sprachanalyse bei den marokkanischen Behörden erneuertes
Identifizierungsgesuch. Nachdem der Beurteilte wiederholt, aber vergeblich
aufgefordert worden war, bei seiner Identifizierung und der Beschaffung von
Reisepapieren mitzuwirken, wurde er am 24. Oktober 2024 von der
Kantonspolizei Basel-Stadt im Auftrag des Migrationsamts anlässlich einer
Vorsprache festgenommen. Nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs
hat das Migrationsamt am 25. Oktober 2024 eine Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024,
14:54 Uhr angeordnet. Am 28. Oktober 2024 hat vor dem Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug
eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des
Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte befragt worden. Auf seine Ausführungen wie auch diejenigen des
Mitarbeiters des Migrationsamts wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem
Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese
Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung und Eröffnung des vorliegenden
Urteils eingehalten.
2.
Der Beurteilte hat am 25. Oktober 2024 mündlich um
unentgeltliche Verbeiständung ersucht. Eine bedürftige Partei hat gestützt auf
Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf,
dass ihr auf Gesuch hin ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint; nach Art. 31 Abs. 2
Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit
haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise –
geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei
Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und
tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber
gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht
gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb
spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf
unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 139 I 206 E. 3.2.3; BGer
2C_526/2016 vom 30. Ju-ni 2016 E. 2.1). Vorliegend geht es um die Überprüfung
einer ausländerrechtlich motivierten Haft, die erstmals und bloss für die Dauer
von einem Monat angeordnet worden ist. Wie die summarische provisorische
Würdigung der Akten nach deren Eingang gezeigt hat (was sich heute auch
bestätigt hat), bietet der vorliegende Fall keine besonderen tatsächlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten, die einer anwaltlichen Vertretung bedurft hätten.
Es konnte daher im Rahmen der richterlichen Überprüfung der erstmaligen
Haftanordnung davon abgesehen werden, von Amtes wegen eine anwaltliche
Vertretung für den Beurteilten zu bestellen.
3.
3.1
Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz
innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige
Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen
werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der
Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum
Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu,
a.a.O., Rz 104; Businger,
a.a.O., S. 205).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit dem abschlägigen Asylentscheid des SEM vom
8.
Juni 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Seither
bemühen sich die schweizerischen Behörden darum, die Identität des Beurteilten,
der sich als marokkanischer Staatsangehöriger ausgibt, durch die zuständigen
Behörden seines Heimatlandes bestätigen zu lassen. Diese Abklärungen verliefen
bislang indessen im Sande. Am 12. September 2022 stellte das SEM bei
der marokkanischen Botschaft ein erstes Identifizierungsgesuch. Am
3.
Juli 2023 teilte das SEM mit, dass der Beurteilte von den
marokkanischen Behörden nicht als marokkanischer Staatangehöriger habe
identifiziert werden können. Eine marokkanische Staatsbürgerschaft sei zwar
nicht vollständig ausgeschlossen. Um eine Anerkennung des Beurteilten bei den
marokkanischen Behörden aber weiter vorantreiben zu können, benötige man neue
Hinweise wie Kopien von Identitätsausweisen. In der Folge wurde auch bei den
algerischen Behörden ein Identifizierungsgesuch (E-Mail SEM vom
10.
Oktober 2023), welches bis anhin jedoch kein Ergebnis gezeitigt
hat. Ebenso wurde eine LINGUA-Sprachanalyse in Auftrag gegeben. Diese ergab,
dass der Ort der Sozialisation des Beurteilten höchstwahrscheinlich Marokko sei
(E-Mail SEM vom 1. Februar 2024). Das SEM stellte daraufhin am
5.
Februar 2024 bei der marokkanischen Botschaft unter Hinweis auf
das Ergebnis des Sprachgutachtens erneut ein Identifizierungsgesuch. Dieses
Gesuch ist jedoch bis heute unbeantwortet geblieben. Dass noch eine positive Antwort
eingehen wird, erscheint unter diesen Umständen ziemlich unwahrscheinlich. Weitere
Bemühungen der schweizerischen Behörden zur Identitätsabklärung erscheinen
infolgedessen als aussichtslos, solange der Beurteilte hierbei nicht mitwirkt.
Der Beurteilte ist seit seiner Wegweisung wiederkehrend, aber umsonst
aufgefordert worden, zwecks Organisation seiner Rückkehr nähere Angaben zu
seiner Identität zu machen und Identitätspapiere (oder Kopien davon)
beizubringen. Seit rund drei Jahren hat er eingestandenermassen hierfür nichts
unternommen. Die mit dem Vollzug der Wegweisung betrauten Behörden sehen keine
weiteren Möglichkeiten, seine (wahre) Identität zu ermitteln, solange er
hierbei nicht mithilft. Die Ausschaffung des Beurteilten scheitert letztlich –
zumindest für den Moment – einzig daran, dass er nicht bereit ist nähere
Angaben zu seiner (behaupteten) Identität zu machen bzw. zwecks
Papierbeschaffung Kontakt mit seiner Familie in der Heimat und/oder seinen
heimatlichen Behörden aufzunehmen. Da unter den geschilderten Umständen eine
Ausschaffung in die Heimat des Beurteilten höchst unwahrscheinlich erscheint,
ist die Anordnung einer Ausschaffungshaft nicht möglich. Es bleibt damit einzig
die Durchsetzungshaft, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Ermittlung
bzw. Verifizierung seiner (angeblichen) Identität und der Beschaffung von
Reisepapieren zu bewegen.
3.3
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97
E. 2.2; Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist
dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls
erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden
bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen,
wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu
beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E.
2.3.2).
Die
vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der
bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang
beharrlich die Mitwirkung an der Ermittlung bzw. Verifizierung seiner Identität
verweigert. Es ist ihm aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, Kontakt
mit den heimatlichen Behörden zwecks Bestätigung seiner Identität und Erhalt
von Reisepapieren aufzunehmen. Ebenso ist es ihm möglich und zuzumuten, seine
Familie diesbezüglich zu kontaktieren. Seit mehr als drei Jahren weiss der
Beurteilte, dass er die Schweiz verlassen und in seine Heimat zurückkehren
muss. Seit mehr als drei Jahren hat er diesbezüglich nichts unternommen. Um
seine Identifizierung wieder aufnehmen und zwecks Ausschaffung Reisepapiere
beschaffen zu können, bleibt nur die Anordnung einer Durchsetzungshaft. Der
Beurteilte hat in seiner Befragung vom 25. Oktober 2024 zwar
angegeben (und heute auch bestätigt [Verhandlungsprotokoll, S. 4]), nun
zur Rückkehr bereit zu sein und deswegen im Kontakt mit seiner Familie,
namentlich mit seiner Mutter, zu stehen. Sie werde ihm binnen weniger Wochen
seine Geburtsurkunde zukommen lassen. Mit dem Migrationsamt sind diese Aussagen
indessen als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beurteilte wurde schon mit
Infoschreiben vom 13. Mai 2024 aufgefordert, seiner
Mitwirkungspflicht nun endlich nachzukommen und Papiere vorzulegen, die seine
Identität bestätigen. Hierfür wurde ihm eine Frist von vier Wochen bis zum
10.
Juni 2024 gesetzt. Sollte er bis dahin keine entsprechenden
Dokumente oder zumindest keine diesbezüglichen Bemühungen vorlegen können,
würde die Anordnung einer Durchsetzungshaft geprüft. Der Beurteilte bestätigte
den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Aufforderung unterschriftlich. Die
gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. Nachdem er bislang (mehr
oder weniger) regelmässig seiner Meldepflicht nachgekommen war, entzog er sich
ab dem 20. August 2024 der behördlichen Kontrolle und tauchte unter.
Erst zwei Monate später, d.h. am 23. Oktober 2024, meldete er sich
wieder beim Migrationsamt. Dass der Beurteilte nun bereit sein will, in seine
Heimat zurückzukehren und bei der Beschaffung der hierfür benötigten Papiere
mitzuwirken, ist unter diesen Umständen darauf zurückzuführen, dass er jetzt in
Haft gesetzt worden ist. Es obliegt nun dem Beurteilten, seine Bereitschaft zur
Ausreise unter Beweis zu stellen und Dokumente zu bereitzustellen, die zu
seiner Identifizierung beitragen können. Wenn er seinen diesbezüglichen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, wird das Migrationsamt zu prüfen haben,
inwiefern an der Fortsetzung der Haft länger festgehalten werden kann. Bis
dahin kommt eine Freilassung verbunden mit der Auferlegung einer Meldepflicht
als milderes Mittel zur Inhaftierung nicht in Frage, umso mehr als der Beurteilte
unlängst für zwei Monate untergetaucht ist und den Behörden für die
Organisation seiner Rückkehr nicht zur Verfügung stand. Er hat die bisherige
Freiheit nicht genutzt, die notwendigen Reisepapiere zu organisieren und
freiwillig auszureisen, obschon er hierfür über drei Jahre Zeit gehabt hätte.
Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine
Inhaftierung abzukürzen. Es besteht im Übrigen auch insofern ein
erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung, als der
Beurteilte in der Vergangenheit verschiedentlich strafrechtlich aufgefallen ist
(vgl. Behördenstrafregisterauszug vom 29. April 2024 mit drei
Verurteilungen [Strafbefehle]) und damit auch eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt. Die erstmalige Anordnung der Durchsetzung von
einem Monat erweist sich unter diesen Umständen in jeder Hinsicht als
angemessen (zur maximalen Haftdauer vgl. Art. 79 AIG).
3.4
Die
angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 23. November 2024 erweist sich
nach dem Gesagten als recht- und verhältnismässig.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A.___ angeordnete
Durchsetzungshaft wird bestätigt bis zum 23. November 2024, 14:54
Uhr.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A.___
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.