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Entscheid

AUS.2024.62

Ausschaffungshaft

1. November 2024Deutsch6 min

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.62

URTEIL

vom 1.

November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1986,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 31. Oktober 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____

(nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 1986, am 30. Oktober 2024 in Basel

bei einer Patrouillenfahrt von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde

und sich dabei herausstellte, dass er mit einem bis zum 16. Mai 2026 gültigen Einreiseverbot

belegt ist;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des

Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

Sachverhalt

31. Oktober 2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 12. November 2024 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit

der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu

überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen identitätskarte ist, sondern bereits am 31. Oktober 2024 bei

Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in

Auftrag gegeben worden ist;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

31. Oktober 2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, welche Verfügung

ihm ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c und h sowie Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG angeordnet hat;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er seit Juli dieses

Jahres bereits dreimal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien

zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung am

31. Oktober 2024 angab, am Tag zuvor von Frankreich her herkommend

wieder in die Schweiz eingereist zu sein, unbestreitbar gegen ein vom SEM am

17. Mai 2024 für zwei Jahre ausgesprochenes und am 3. Juli 2024

um ein weiteres Jahr verlängertes Einreiseverbot verstossen hat;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung in Haft genommen werden kann, wenn

er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG);

dass unter Verbrechen im Sinne von Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG Straftaten zu verstehen sind, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]);

dass der Beurteilte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 13. März 2024 rechtskräftig

wegen einfachen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist;

dass auf dem Straftatbestand des einfachen

Diebstahls eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe steht

(Art. 139 Ziff. 1 StGB) wie auch auf den des betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB);

dass es unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss

zu einer Geldstrafe von 60 Tages-sätzen zu CHF 30.–, bedingt

vollziehbar, sowie einer unbedingt vollziehbaren Busse von CHF 400.–

Erwägungen

verurteilt worden ist, weil es allein auf die abstrakte Strafandrohung und

nicht auf die tatsächlich verhängte Strafe ankommt (BGer 2C_260/2018 vom

9.

April 2018 E. 4.3);

dass damit auch der Haftgrund der Verurteilung zu

einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner

Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz

weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in

der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch

wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;

dass der Beurteilte, auch nachdem er nach seinen drei

zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024,

31.

Juli 2024 sowie am 2. Oktober 2024 wieder in die Schweiz

zurückgekehrt ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten

Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon

auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen

und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag

gegeben worden ist und nunmehr auch die Flugbuchung vorliegt;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 12. November 2024 ist rechtmässig

und angemessen.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch

das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________