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Entscheid

AUS.2024.63

Anordnung der Ausschaffungshaft

4. November 2024Deutsch10 min

werden. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in Zug kontrolliert und aufgrund

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.63

URTEIL

vom 4.

November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr.

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 31. Oktober 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 1. April 2017 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.

Per 25. April 2017 verschwand er aus dem Bundesasylzentrum und galt als

unkontrolliert abgereist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

vom 12. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und

mehrfacher rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)

sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 wurde er darüber hinaus

wegen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen

verurteilt. Am 18. Februar 2021 wurde das Asylerfahren wieder aufgenommen. Mit

Entscheid vom 7. Mai 2021 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der

Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Die

Wegweisungsverfügung ist am 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge

sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor, wobei er am 3. Mai

2022 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen sexueller Belästigung, geringfügigen

Diebstahls und mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten

und einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde. Am 14. Juni 2023 wurde A____

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und sprach fortan wieder regelmässig

beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde der Beurteilte von den

algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert.

Seit dem 12.

August 2024, als der Beurteilte beim Migrationsamt hätte vorsprechen müssen,

galt A____ als verschwunden. Am 2. September 2024 ersuchte Österreich im

Dublin-Verfahren um Rücküberstellung des Beurteilten an die Schweiz. Diesem

Ersuchen stimmte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. September

2024. Zufolge Untertauchens konnte die Rücküberstellung aber nicht vollzogen

werden. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in Zug kontrolliert und aufgrund

einer Ausschreibung wegen einer nicht bezahlten Busse (drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Mai

2022) vorläufig festgenommen und in der Folge nach Basel überstellt. Das

Migrationsamt verfügte am 31. Oktober 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten

(ab dem 1. November 2024), mithin bis zum 1. Februar 2025. Am 4. November 2024

hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem

Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So galt er

ab dem 12. August 2024, als er beim Migrationsamt in Basel hätte vorsprechen

sollen, als verschwunden. Auch in Österreich, als er im Rahmen des

Dublin-Verfahrens in die Schweiz hätte überstellt werden sollen, hat er sich

dem dafür vorgesehenen Verfahren entzogen und ist untergetaucht. Das heute

hiergegen vorgebrachte Argument, dass er in Österreich für seine Eltern

Medikamente besorgen musste, überzeugt nicht, hätte er diese doch problemlos auch

in der Schweiz besorgen können. Auch im Asylverfahren war A____ bereits einige

Tage nach Einreichung seines Gesuchs nicht mehr auffindbar. Zudem ist der

Beurteilte in der Schweiz auch unter dem Alias-Namen [...] (geboren am [...])

registriert, was nach dem vorstehend Referierten ebenfalls für

Untertauchensgefahr spricht. Obwohl A____ am 13. Juli 2024 einen Termin bei der

algerischen Botschaft in Genf wahrnahm (durch das Migrationsamt organisiert)

und damit – obwohl er sich jahrelang um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90

AIG foutierte – eine gewisse Bereitschaft zeigte, freiwillig auszureisen, hat

er nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (obwohl ihm eine solche

mehrfach vorgelegt wurde und auch die algerischen Behörden eine solche verlangten)

und die von den algerischen Behörden verlangten Dokumente (Kopie Reisepass,

Geburtsurkunde von seinem Vater und sich selber, drei Passfotos) entgegen

seinen Beteuerungen auch nie beigebacht. Kommt dazu, dass der Beurteilte im

Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft auf die Frage, weshalb er

am 12. August 2024 untergetaucht sei, zu Protokoll gab, dass er dies getan

habe, weil er – wie bereits in der Vergangenheit geäussert – nicht nach

Algerien zurückkehren möchte, was die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch

unterstreicht. In der heutigen Befragung hat er auch ausgeführt, dass er in

Spanien ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hat, was auch dagegen spricht, dass

er sich an behördliche Anordnungen halten würde. Schliesslich ist Untertauchensgefahr

auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen

ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer

ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und

4.

AIG auszugehen.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 und am 3.

Mai 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt unter anderem wegen Diebstahls schuldig

erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden

kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht

daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (mit

Unterkunft bei der angeblich in Basel wohnhaften Freundin) der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und gesundheitliche Probleme

bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin

nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),

im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer

Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 2. Dezember

2022, als beim SEM um Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung ersucht wurde, trotz

Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig

vorangetrieben und regelmässig bei den Bundesbehörden nach dem Fortschritt des

Identifizierungsprozesses nachgefragt wurde. Zudem ist zugesichert, dass der

Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht

freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden vorgemerkt

ist.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Mai 2021 keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder

die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer

Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er als nicht

freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten

Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden (die Anmeldung erfolgte zum frühest

möglichen Zeitpunkt) teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag

und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate

verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch

auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Beurteilte

– wie heute angetönt – nunmehr tatsächlich freiwillig ausreisen wollen (was

angesichts der Ausführungen zur Untertauchensgefahr wenig glaubhaft ist), kann

er sich jederzeit an das Migrationsamt wenden und dadurch seine Haftzeit massiv

verkürzen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. Februar

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.