AUS.2024.63
Anordnung der Ausschaffungshaft
4. November 2024Deutsch10 min
werden. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in Zug kontrolliert und aufgrund
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.63
URTEIL
vom 4.
November 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr.
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 31. Oktober 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 1. April 2017 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Per 25. April 2017 verschwand er aus dem Bundesasylzentrum und galt als
unkontrolliert abgereist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
vom 12. Dezember 2020 wurde er wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts und
mehrfacher rechtswidriger Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)
sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 wurde er darüber hinaus
wegen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen
verurteilt. Am 18. Februar 2021 wurde das Asylerfahren wieder aufgenommen. Mit
Entscheid vom 7. Mai 2021 wurde auf das Asylgesuch nicht eingetreten und der
Beurteilte aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Die
Wegweisungsverfügung ist am 18. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen. In der Folge
sprach der Beurteilte regelmässig beim Migrationsamt vor, wobei er am 3. Mai
2022 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen sexueller Belästigung, geringfügigen
Diebstahls und mehrfachen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten
und einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde. Am 14. Juni 2023 wurde A____
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und sprach fortan wieder regelmässig
beim Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde der Beurteilte von den
algerischen Behörden als eigener Staatsangehöriger identifiziert.
Seit dem 12.
August 2024, als der Beurteilte beim Migrationsamt hätte vorsprechen müssen,
galt A____ als verschwunden. Am 2. September 2024 ersuchte Österreich im
Dublin-Verfahren um Rücküberstellung des Beurteilten an die Schweiz. Diesem
Ersuchen stimmte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. September
2024. Zufolge Untertauchens konnte die Rücküberstellung aber nicht vollzogen
werden. Am 29. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in Zug kontrolliert und aufgrund
einer Ausschreibung wegen einer nicht bezahlten Busse (drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. Mai
2022) vorläufig festgenommen und in der Folge nach Basel überstellt. Das
Migrationsamt verfügte am 31. Oktober 2024 eine Ausschaffungshaft von drei Monaten
(ab dem 1. November 2024), mithin bis zum 1. Februar 2025. Am 4. November 2024
hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem
Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht. So galt er
ab dem 12. August 2024, als er beim Migrationsamt in Basel hätte vorsprechen
sollen, als verschwunden. Auch in Österreich, als er im Rahmen des
Dublin-Verfahrens in die Schweiz hätte überstellt werden sollen, hat er sich
dem dafür vorgesehenen Verfahren entzogen und ist untergetaucht. Das heute
hiergegen vorgebrachte Argument, dass er in Österreich für seine Eltern
Medikamente besorgen musste, überzeugt nicht, hätte er diese doch problemlos auch
in der Schweiz besorgen können. Auch im Asylverfahren war A____ bereits einige
Tage nach Einreichung seines Gesuchs nicht mehr auffindbar. Zudem ist der
Beurteilte in der Schweiz auch unter dem Alias-Namen [...] (geboren am [...])
registriert, was nach dem vorstehend Referierten ebenfalls für
Untertauchensgefahr spricht. Obwohl A____ am 13. Juli 2024 einen Termin bei der
algerischen Botschaft in Genf wahrnahm (durch das Migrationsamt organisiert)
und damit – obwohl er sich jahrelang um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
AIG foutierte – eine gewisse Bereitschaft zeigte, freiwillig auszureisen, hat
er nie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet (obwohl ihm eine solche
mehrfach vorgelegt wurde und auch die algerischen Behörden eine solche verlangten)
und die von den algerischen Behörden verlangten Dokumente (Kopie Reisepass,
Geburtsurkunde von seinem Vater und sich selber, drei Passfotos) entgegen
seinen Beteuerungen auch nie beigebacht. Kommt dazu, dass der Beurteilte im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft auf die Frage, weshalb er
am 12. August 2024 untergetaucht sei, zu Protokoll gab, dass er dies getan
habe, weil er – wie bereits in der Vergangenheit geäussert – nicht nach
Algerien zurückkehren möchte, was die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch
unterstreicht. In der heutigen Befragung hat er auch ausgeführt, dass er in
Spanien ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet hat, was auch dagegen spricht, dass
er sich an behördliche Anordnungen halten würde. Schliesslich ist Untertauchensgefahr
auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen
ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Nach dem Gesagten ist von einer
ausgeprägten Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und
4.
AIG auszugehen.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Januar 2021 und am 3.
Mai 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt unter anderem wegen Diebstahls schuldig
erklärt, sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden
kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht
daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht (mit
Unterkunft bei der angeblich in Basel wohnhaften Freundin) der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und gesundheitliche Probleme
bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin
nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation),
im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer
Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch seit dem 2. Dezember
2022, als beim SEM um Wiederaufnahme der Rückkehrunterstützung ersucht wurde, trotz
Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig
vorangetrieben und regelmässig bei den Bundesbehörden nach dem Fortschritt des
Identifizierungsprozesses nachgefragt wurde. Zudem ist zugesichert, dass der
Beurteilte für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für nicht
freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden vorgemerkt
ist.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
Nichteintretensentscheid des SEM vom 7. Mai 2021 keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder
die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer
Staatsangehöriger bereits identifiziert worden. Indes muss er als nicht
freiwillig Zurückkehrender noch an einem noch nicht terminierten
Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden (die Anmeldung erfolgte zum frühest
möglichen Zeitpunkt) teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag
und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate
verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch
auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Beurteilte
– wie heute angetönt – nunmehr tatsächlich freiwillig ausreisen wollen (was
angesichts der Ausführungen zur Untertauchensgefahr wenig glaubhaft ist), kann
er sich jederzeit an das Migrationsamt wenden und dadurch seine Haftzeit massiv
verkürzen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. Februar
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.