AUS.2024.64
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. November 2024Deutsch4 min
herausstellte, dass er mit einem bis zum 30. August 2025 datierenden Einreiseverbot
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.64
URTEIL
vom 5.
November 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 4. November 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____
(Beurteilter) am 4. November 2024 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei
herausstellte, dass er mit einem bis zum 30. August 2025 datierenden Einreiseverbot
belegt ist;
dass das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig
festnehmen liess, ihn (erneut) aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte zwar «bloss» über eine Kopie
seiner rumänischen Identitätskarte verfügt, seine Rückschaffung nach Rumänien gemäss
Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) aber innerhalb von zwölf
Tagen möglich ist;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Erwägungen
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften
unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots
das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte im Wissen um das ihm am 30.
August 2024 eröffnete Einreiseverbot am 9. Oktober 2024, 17. Oktober 2024, 19.
Oktober 2024, 22. Oktober 2024, 1. November 2024 und zuletzt am 4. November 2024
rechtswidrig in die Schweiz einreiste und damit wiederholt das bestehende
Einreiseverbot missachtete;
dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;
dass aufgrund seiner Verurteilung wegen Diebstahls
bzw. versuchten Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg vom 4. September 2024) auch vom Haftgrund gemäss Art. 75
Abs. 1 lit. h AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG und
angesichts seiner mit der mehrfachen Missachtung des Einreiseverbots (trotz
anderweitiger Beteuerungen beim Migrationsamt) zum Ausdruck kommenden
Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber mit dem Migrationsamt auch
von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
auszugehen ist;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes
Betreffen in der Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch
auszuschliessen ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an
behördliche Anordnungen halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellt;
dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist, zumal bereits am 4. November 2024 das Rückübernahmeverfahren mit
Rumänien eingeleitet worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint)
angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. November 2024, 00.30 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.