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Entscheid

AUS.2024.64

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. November 2024Deutsch4 min

herausstellte, dass er mit einem bis zum 30. August 2025 datierenden Einreiseverbot

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.64

URTEIL

vom 5.

November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 4. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____

(Beurteilter) am 4. November 2024 in Basel kontrolliert wurde und sich dabei

herausstellte, dass er mit einem bis zum 30. August 2025 datierenden Einreiseverbot

belegt ist;

dass das Migrationsamt den Beurteilten vorläufig

festnehmen liess, ihn (erneut) aus der Schweiz wegwies und gleichentags eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte zwar «bloss» über eine Kopie

seiner rumänischen Identitätskarte verfügt, seine Rückschaffung nach Rumänien gemäss

Auskunft des Staatssekretariats für Migration (SEM) aber innerhalb von zwölf

Tagen möglich ist;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Erwägungen

Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Wegweisung nach den gesetzlichen Vorschriften

unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots

das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte im Wissen um das ihm am 30.

August 2024 eröffnete Einreiseverbot am 9. Oktober 2024, 17. Oktober 2024, 19.

Oktober 2024, 22. Oktober 2024, 1. November 2024 und zuletzt am 4. November 2024

rechtswidrig in die Schweiz einreiste und damit wiederholt das bestehende

Einreiseverbot missachtete;

dass damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist;

dass aufgrund seiner Verurteilung wegen Diebstahls

bzw. versuchten Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Rheinfelden-Laufenburg vom 4. September 2024) auch vom Haftgrund gemäss Art. 75

Abs. 1 lit. h AIG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG und

angesichts seiner mit der mehrfachen Missachtung des Einreiseverbots (trotz

anderweitiger Beteuerungen beim Migrationsamt) zum Ausdruck kommenden

Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber mit dem Migrationsamt auch

von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

auszugehen ist;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner massiven Renitenz (wiederholtes

Betreffen in der Schweiz trotz Einreiseverbots, mehrfaches Delinquieren) auch

auszuschliessen ist, dass er sich im Sinne einer milderen Massnahme an

behördliche Anordnungen halten würde, wobei er auch eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit darstellt;

dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist, zumal bereits am 4. November 2024 das Rückübernahmeverfahren mit

Rumänien eingeleitet worden ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint)

angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 16. November 2024, 00.30 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.