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Entscheid

AUS.2024.65

Anordnung der Ausschaffungshaft

15. November 2024Deutsch14 min

Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.65

URTEIL

vom 15.

November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 4. November 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im

Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er

wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf,

sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte

er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal

durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das

Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten

aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am

11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Strafbefehl

vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura

Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen

(Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der

Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als

Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später

in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde A____ darüber hinaus des

mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins

Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die

gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy

wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der

Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen

zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023) verurteilt. Zudem wurde

er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende Strafverfahren in den

Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich wegen Diebstahls, aber

auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und

Beschimpfung. Nachdem dem Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich

motiviert die Freiheit entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die

bedingte Entlassung gewährt. Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim

Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger

identifiziert, wozu ihm am 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am

vorgesehenen Vorsprachetermin vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte

nicht mehr und galt ab dem 26. Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024

meldete sich der Beurteilte selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen

Vorsprachetermin für den 4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde

er im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am

selben Tag eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar

2025. Am 8. November 2024 sollte eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattfinden. Allerdings fühlte sich der

Beurteilte an diesem Termin krank und bat um Verschiebung der Verhandlung. Im

Einverständnis mit dem Beurteilten wurde die Haft vorläufig für zwei Wochen,

bis zum 22. November 2024, bestätigt. Nachdem die ursprünglich auf den 13.

November 2024 angesetzte Verhandlung zufolge Krankheit des Vorsitzenden

verschoben werden musste, hat sie am 15. November 2024 nunmehr stattgefunden.

Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der

Verhandlung vom 8. November 2024 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der

Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18

ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020

vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf

einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen

Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104

vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht. So galt er

ab dem 26. Juni 2024, unmittelbar nach seiner erfolgreichen Identifizierung als

algerischer Staatsangehöriger, als die Rückschaffung in seine Heimat konkret

wurde, als verschwunden und meldete sich erst am 29. Oktober 2024 wieder beim

Migrationsamt. Auch im Asylverfahren tauchte A____ nach Antragstellung am 1.

Januar 2023 unter und meldete sich erst am 8. März 2023 wieder. Auch hat sich

der Beurteilte, als er sich noch in Freiheit befand, monatelang um seine

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und betreffend Papierbeschaffung

keinerlei Anstrengungen unternommen bzw. auch keine Freiwilligkeitserklärung

unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde). A____ mag seine

Meldepflicht bis zum 25. Juni 2024 zwar regelmässig wahrgenommen haben, indes

waren die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts notwendige

Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe). Kommt

dazu, dass der in der Schweiz über keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte

in der Vergangenheit verschiedentlich dezidiert zum Ausdruck gebracht hat,

unter keinen Umständen nach Algerien zurückzuzukehren. Neuerdings macht er

geltend, er habe in Frankreich (wo er sich auch zwischen dem 26. Juni 2024 und

dem 28. Oktober 2024 aufgehalten haben will) Frau und Kind, er müsse das

Problem mit dem Kind (es sei nicht sicher, ob es sein leibliches Kind sei)

lösen, dann gehe er zurück nach Algerien. Indes sind die Angaben betreffend das

Kind wenig glaubhaft, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 3.3). Darüber

hinaus zeigt sich die Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber auch darin,

dass A____ vor dem Zwangsmassnahmengericht unumwunden zugegeben hat, in

Frankreich «schwarz» gearbeitet zu haben und er in Ausschaffungshaft

verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (und dafür

sanktioniert wurde). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Nach dem

Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile

Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen (der Beurteilte wurde zufolge

Delinquenz aus den Kantonen Bern und Aargau ausgegrenzt; zudem laufen in den

Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt Strafverfahren) oder sich ins Ausland

(aus dem Asylentscheid ergibt sich, dass sich A____ in der Vergangenheit in der

Türkei, in Griechenland, Albanien, Bosnien, Montenegro, Kroatien, Slowenien, Italien

und Frankreich aufhielt) absetzen würde.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte vom Ministère

public du canton Jura Porrentruy, von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke und

vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig unter anderem wegen Diebstahls

schuldig erklärt (diverse Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs laufen noch),

sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar

hoch mobile Beurteilte – insbesondere jetzt, wo seine Rückschaffung nach

Algerien sehr konkret wird – an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im

Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das

einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch

kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen

eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu

reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht

wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner hartnäckigen Delinquenz als gross

einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw.

Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen

Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin

regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im

Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch der seit dem 11. November 2024

begonnene Hungerstreik (wobei er heute angedeutet hat, wieder zu essen) stellt

keinen Haftentlassungsgrund dar. Der Beurteilte hat den entsprechenden Umstand,

der den Zweck der administrativen Festhaltung nicht infrage stellt, selbst zu

verantworten. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt,

schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit – wie hier – alle

erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden

(das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll

Hungerstreik», wovon sich der Haftrichter persönlich überzeugt hat). Auch

bestehen gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes des Gefängnisses aktuell

keine körperlichen Beeinträchtigungen, sodass eine Ausschaffung mittel und

längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001

vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar,

a.a.O., Rz. 12.214). Auch dass sich im Kanton Basel-Landschaft bei

verschiedenen Personen noch persönliche Effekten des Beurteilten befinden,

führt nicht zu einer Haftentlassung, kann er aus dem Gefängnis doch Personen

organisieren, die ihm die Gegenstände vorbeibringen.

3.3

Auch

wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch

trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig

vorangetrieben und regelmässig nach dem Fortschritt des

Identifizierungsprozesses nachgefragt worden, wobei sich der Beurteilte bei

diesem Prozess ohnehin noch in Freiheit befand. Zudem wurde A____ zum

frühestmöglichen Zeitpunkt für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für

nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet.

An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der

Beurteilte in Frankreich Frau und Kind haben soll, ist die angebliche Ehefrau ([...])

gemäss Auskunft der französischen Behörden vom 15. Juli 2024 doch weder

verheiratet noch ist ein Kind in den offiziellen Registern eingetragen. Trotz

expliziter Aufforderung des Haftrichters anlässlich der «Verhandlung» vom 8.

November 2024 und der Beteuerung, er habe diesen Hinweis verstanden, hat A____

keinerlei anderslautenden Dokumente oder Belege eingereicht, sodass – wie dem

Beurteilten in Aussicht gestellt – davon auszugehen ist, dass er weder

verheiratet noch Vater eines Kindes ist. Kommt dazu, dass – wäre [...]

tatsächlich Mutter eines Kindes – sie dieses mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit bei den Behörden angemeldet hätte, zumal sie andernfalls keine

kinderbezogenen Sozialleistungen geltend machen könnte. Auch hat der Beurteilte

anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 angegeben, er nenne das Kind

«[...]» und es sei ungefähr ein Jahr alt. Existierte dieses tatsächlich, wäre

aber zu erwarten, dass der Beurteilte den Namen des Kindes und das exakte

Geburtsdatum kennt. Zudem hat er beim Migrationsamt selber angegeben, er wisse

gar nicht, ob das (angebliche) Kind überhaupt von ihm stamme. Sobald dies

geklärt sei, sei er bereit auszureisen. Insofern beruft er sich gar nicht auf

sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und kann er die Vaterschaft auch

von Algerien aus klären.

3.4

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen

Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer

Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende

politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung

dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits

identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch

an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden

(die Anmeldung erfolgte am 4. November 2024 zum frühest möglichen Zeitpunkt)

teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das

Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer

der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit

eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Beurteilte – wie heute

angetönt – nunmehr tatsächlich freiwillig ausreisen wollen (was angesichts der

Ausführungen zur Untertauchensgefahr wenig glaubhaft ist), kann er sich

jederzeit an das Migrationsamt wenden und dadurch seine Haftzeit massiv

verkürzen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die A____ angeordnete Ausschaffungshaft

ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Februar 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.