AUS.2024.65
Anordnung der Ausschaffungshaft
15. November 2024Deutsch14 min
Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.65
URTEIL
vom 15.
November 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 4. November 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ (Beurteilter) erklärte am 1. Januar 2023 im
Bundesasylzentrum in Bern, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Er
wurde der Asylregion Nordwestschweiz zugewiesen, wo er indes vorerst nicht eintraf,
sodass kein Asylverfahren durchgeführt werden konnte. Am 8. März 2023 reichte
er erneut ein Asylgesuch ein, wobei das ordentliche Verfahren dieses Mal
durchgeführt werden konnte. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 wies das
Staatssekretariat für Migration (SEM) das Ersuchen ab und wies den Beurteilten
aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Das Bundesverwaltungsgericht trat am
11. September 2023 auf eine hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Strafbefehl
vom 24. April 2023 wurde der Beurteilte vom Ministère public du canton Jura
Porrentruy wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 40 Tagen
(Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke vom 4. Mai 2023 wurde der
Beurteilte zudem des mehrfachen Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– (als
Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public du canton Jura Porrentruy; später
in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt) verurteilt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. September 2023 wurde A____ darüber hinaus des
mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der rechtswidrigen Einreise ins
Ausland oder Vorbereitungen dazu im Sinne des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die
gegen ihn am 24. April 2023 vom Ministère public du canton Jura Porrentruy
wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Tagen wurde vollziehbar erklärt und der
Beurteilte unter Anrechnung von bereits ausgestandener Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 220 Tagen und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen
zu CHF 10.– (Probezeit zwei Jahre; als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 4. Mai 2023) verurteilt. Zudem wurde
er für sechs Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]). Dazu kommen mehrere laufende Strafverfahren in den
Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt hauptsächlich wegen Diebstahls, aber
auch wegen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und
Beschimpfung. Nachdem dem Beurteilten seit dem 29. Mai 2023 strafrechtlich
motiviert die Freiheit entzogen war, wurde ihm per 18. November 2023 die
bedingte Entlassung gewährt. Fortan sprach der Beurteilte regelmässig beim
Migrationsamt vor. Am 14. Mai 2024 wurde er als algerischer Staatsangehöriger
identifiziert, wozu ihm am 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am
vorgesehenen Vorsprachetermin vom 25. Juni 2024 erschien der Beurteilte
nicht mehr und galt ab dem 26. Juni 2024 als verschwunden. Am 29. Oktober 2024
meldete sich der Beurteilte selbständig beim Migrationsamt und erhielt einen
Vorsprachetermin für den 4. November 2024. Anlässlich dieses Termins wurde
er im Auftrag des Migrationsamts vorläufig festgenommen. Dieses verfügte am
selben Tag eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 3. Februar
2025. Am 8. November 2024 sollte eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattfinden. Allerdings fühlte sich der
Beurteilte an diesem Termin krank und bat um Verschiebung der Verhandlung. Im
Einverständnis mit dem Beurteilten wurde die Haft vorläufig für zwei Wochen,
bis zum 22. November 2024, bestätigt. Nachdem die ursprünglich auf den 13.
November 2024 angesetzte Verhandlung zufolge Krankheit des Vorsitzenden
verschoben werden musste, hat sie am 15. November 2024 nunmehr stattgefunden.
Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist wurde mit der
Verhandlung vom 8. November 2024 eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der
Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18
ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020
vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf
einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen
Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104
vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits zweimal untergetaucht. So galt er
ab dem 26. Juni 2024, unmittelbar nach seiner erfolgreichen Identifizierung als
algerischer Staatsangehöriger, als die Rückschaffung in seine Heimat konkret
wurde, als verschwunden und meldete sich erst am 29. Oktober 2024 wieder beim
Migrationsamt. Auch im Asylverfahren tauchte A____ nach Antragstellung am 1.
Januar 2023 unter und meldete sich erst am 8. März 2023 wieder. Auch hat sich
der Beurteilte, als er sich noch in Freiheit befand, monatelang um seine
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert und betreffend Papierbeschaffung
keinerlei Anstrengungen unternommen bzw. auch keine Freiwilligkeitserklärung
unterzeichnet (obwohl ihm eine solche mehrfach vorgelegt wurde). A____ mag seine
Meldepflicht bis zum 25. Juni 2024 zwar regelmässig wahrgenommen haben, indes
waren die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts notwendige
Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe (ausbezahlt durch die Sozialhilfe). Kommt
dazu, dass der in der Schweiz über keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte
in der Vergangenheit verschiedentlich dezidiert zum Ausdruck gebracht hat,
unter keinen Umständen nach Algerien zurückzuzukehren. Neuerdings macht er
geltend, er habe in Frankreich (wo er sich auch zwischen dem 26. Juni 2024 und
dem 28. Oktober 2024 aufgehalten haben will) Frau und Kind, er müsse das
Problem mit dem Kind (es sei nicht sicher, ob es sein leibliches Kind sei)
lösen, dann gehe er zurück nach Algerien. Indes sind die Angaben betreffend das
Kind wenig glaubhaft, worauf zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 3.3). Darüber
hinaus zeigt sich die Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber auch darin,
dass A____ vor dem Zwangsmassnahmengericht unumwunden zugegeben hat, in
Frankreich «schwarz» gearbeitet zu haben und er in Ausschaffungshaft
verbotenerweise von einem Besucher Haschisch entgegengenommen hat (und dafür
sanktioniert wurde). Schliesslich ist Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, zumal bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Nach dem
Gesagten besteht eine ausgeprägte Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG und ist davon auszugehen, dass der offenbar hochmobile
Beurteilte entweder in der Schweiz untertauchen (der Beurteilte wurde zufolge
Delinquenz aus den Kantonen Bern und Aargau ausgegrenzt; zudem laufen in den
Kantonen Luzern, Aargau und Basel-Stadt Strafverfahren) oder sich ins Ausland
(aus dem Asylentscheid ergibt sich, dass sich A____ in der Vergangenheit in der
Türkei, in Griechenland, Albanien, Bosnien, Montenegro, Kroatien, Slowenien, Italien
und Frankreich aufhielt) absetzen würde.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte vom Ministère
public du canton Jura Porrentruy, von der Staatsanwaltschaft 2 Emmenbrücke und
vom Strafgericht Basel-Stadt rechtskräftig unter anderem wegen Diebstahls
schuldig erklärt (diverse Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs laufen noch),
sodass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der offenbar
hoch mobile Beurteilte – insbesondere jetzt, wo seine Rückschaffung nach
Algerien sehr konkret wird – an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im
Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das
einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung bzw. der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch
kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte (wobei das Fehlen
eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im Schengen-Raum zu
reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht
wirksam begegnen kann. Das angesichts seiner hartnäckigen Delinquenz als gross
einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung bzw.
Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen
Freiheit, zumal der Beurteilte ernsthafte gesundheitliche Probleme bis anhin
regelmässig verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation), im
Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch der seit dem 11. November 2024
begonnene Hungerstreik (wobei er heute angedeutet hat, wieder zu essen) stellt
keinen Haftentlassungsgrund dar. Der Beurteilte hat den entsprechenden Umstand,
der den Zweck der administrativen Festhaltung nicht infrage stellt, selbst zu
verantworten. Dass er sich mit dem Hungerstreik allenfalls körperlich schädigt,
schliesst nicht aus, ihn in der Haft zu belassen, soweit – wie hier – alle
erforderlichen medizinischen Vorkehrungen zu seiner Betreuung getroffen werden
(das Gefängnispersonal arbeitet mit der «Checkliste Hungerstreik» und dem «Beobachtungsprotokoll
Hungerstreik», wovon sich der Haftrichter persönlich überzeugt hat). Auch
bestehen gemäss Auskunft des medizinischen Dienstes des Gefängnisses aktuell
keine körperlichen Beeinträchtigungen, sodass eine Ausschaffung mittel und
längerfristig möglich bleibt (vgl. dazu BGE 124 II 1 E. 3b; BGer 2A.190/2001
vom 3. Mai 2001 E. 3d; Hugi Yar,
a.a.O., Rz. 12.214). Auch dass sich im Kanton Basel-Landschaft bei
verschiedenen Personen noch persönliche Effekten des Beurteilten befinden,
führt nicht zu einer Haftentlassung, kann er aus dem Gefängnis doch Personen
organisieren, die ihm die Gegenstände vorbeibringen.
3.3
Auch
wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch
trotz Passivität des Beurteilten bei der Papierbeschaffung, immer zügig
vorangetrieben und regelmässig nach dem Fortschritt des
Identifizierungsprozesses nachgefragt worden, wobei sich der Beurteilte bei
diesem Prozess ohnehin noch in Freiheit befand. Zudem wurde A____ zum
frühestmöglichen Zeitpunkt für das nächste Counselling-Gespräch (dieses ist für
nicht freiwillig Zurückkehrende notwendig) bei den algerischen Behörden angemeldet.
An der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ändert auch nichts, dass der
Beurteilte in Frankreich Frau und Kind haben soll, ist die angebliche Ehefrau ([...])
gemäss Auskunft der französischen Behörden vom 15. Juli 2024 doch weder
verheiratet noch ist ein Kind in den offiziellen Registern eingetragen. Trotz
expliziter Aufforderung des Haftrichters anlässlich der «Verhandlung» vom 8.
November 2024 und der Beteuerung, er habe diesen Hinweis verstanden, hat A____
keinerlei anderslautenden Dokumente oder Belege eingereicht, sodass – wie dem
Beurteilten in Aussicht gestellt – davon auszugehen ist, dass er weder
verheiratet noch Vater eines Kindes ist. Kommt dazu, dass – wäre [...]
tatsächlich Mutter eines Kindes – sie dieses mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bei den Behörden angemeldet hätte, zumal sie andernfalls keine
kinderbezogenen Sozialleistungen geltend machen könnte. Auch hat der Beurteilte
anlässlich der «Verhandlung» vom 8. November 2024 angegeben, er nenne das Kind
«[...]» und es sei ungefähr ein Jahr alt. Existierte dieses tatsächlich, wäre
aber zu erwarten, dass der Beurteilte den Namen des Kindes und das exakte
Geburtsdatum kennt. Zudem hat er beim Migrationsamt selber angegeben, er wisse
gar nicht, ob das (angebliche) Kind überhaupt von ihm stamme. Sobald dies
geklärt sei, sei er bereit auszureisen. Insofern beruft er sich gar nicht auf
sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und kann er die Vaterschaft auch
von Algerien aus klären.
3.4
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den abschlägigen
Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung
dorthin. Zwar ist der Beurteilte als algerischer Staatsangehöriger bereits
identifiziert worden. Indes muss er als nicht freiwillig Zurückkehrender noch
an einem noch nicht terminierten Counselling-Gespräch mit den Heimatbehörden
(die Anmeldung erfolgte am 4. November 2024 zum frühest möglichen Zeitpunkt)
teilnehmen. Anschliessend muss eine Flugbuchung in Auftrag und das
Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte Dauer
der Haft nicht zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit
eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen. Sollte der Beurteilte – wie heute
angetönt – nunmehr tatsächlich freiwillig ausreisen wollen (was angesichts der
Ausführungen zur Untertauchensgefahr wenig glaubhaft ist), kann er sich
jederzeit an das Migrationsamt wenden und dadurch seine Haftzeit massiv
verkürzen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die A____ angeordnete Ausschaffungshaft
ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 3. Februar 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.