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Entscheid

AUS.2024.69

Anordnung der Ausschaffungshaft

20. November 2024Deutsch5 min

Praxis auch der Betäubungsmittelhändler erfasst ist (BGE 125 II 369 E. 3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.69

URTEIL

vom 20.

November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 19. November 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von

Argentinien und der Dominikanischen Republik, am 25. Juni 2024 bei der Ausreise

am Flughafen in Zürich kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er

wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist;

dass der Beurteilte in der Folge nach Basel

überführt und dort Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet wurde;

dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten

am 19. November 2024 des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärte und

zu einer bedingt vollziehbaren, 17-monatigen Freiheitsstrafe und einem

Landesverweis von fünf Jahren verurteilte;

dass das Strafgericht den Beurteilten gleichentags

um 13:00 Uhr zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt aus der strafrechtlich

motivierten Haft entliess;

dass das Migrationsamt nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs ebenfalls am 19. November 2024 eine Ausschaffungshaft

von zwölf Tagen anordnete;

dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der

Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich

begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,

wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig

ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte sowohl über einen gültigen, ihm

zustehenden dominikanischen Reisepass als auch über einen gültigen

Aufenthaltstitel in Spanien verfügt und seine Rückschaffung nach Spanien daher

innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

Aktenlage entbehrlich erscheint;

dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung erfüllt sind;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung nach den gesetzlichen

Vorschriften gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs.

Sachverhalt

1 lit. b Ziff. 1 AIG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er

Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und

deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, wobei nach der

Praxis auch der Betäubungsmittelhändler erfasst ist (BGE 125 II 369 E. 3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 11);

dass der Beurteilte am 19. November 2024 vom

Strafgericht Basel-Stadt unter anderem des bandenmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer 17-monatigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde;

dass aufgrund fehlender klarer Anhaltspunkte für ein

künftiges Wohlverhalten (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) damit

der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt ist;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung nach den gesetzlichen

Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auch dann in

Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;

dass Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen

lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig

geworden ist;

dass der hier straffällig gewordene Beurteilte in

der Schweiz über kein wesentliches Beziehungsnetz (mehr) verfügt und anlässlich

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 19. November 2024 selber ausgeführt

hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Barcelona zu reisen, wo sich

auch sein Lebensmittelpunkt befindet;

dass der offenbar hoch mobile Beurteilte – da er

nicht greifbar war – bereits im Jahr 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben werden

musste und erst Mitte des Jahres 2024 wieder aufgetaucht ist;

dass vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten

Erwägungen

ist, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung unkontrolliert nach

Spanien absetzen würde, weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;

dass mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder

eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine

geordnete Rückkehr nach Spanien nicht wirksam sicherstellen können und der

Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

darstellt;

dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist, zumal bereits am 19. November 2024 die Flugbuchung in Auftrag

gegeben wurde;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint)

angemessen erscheint;

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Dezember 2024, 12.59 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____

das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.