AUS.2024.69
Anordnung der Ausschaffungshaft
20. November 2024Deutsch5 min
Praxis auch der Betäubungsmittelhändler erfasst ist (BGE 125 II 369 E. 3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.69
URTEIL
vom 20.
November 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 19. November 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ (Beurteilter), Staatsangehöriger von
Argentinien und der Dominikanischen Republik, am 25. Juni 2024 bei der Ausreise
am Flughafen in Zürich kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte, dass er
wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zur Verhaftung ausgeschrieben ist;
dass der Beurteilte in der Folge nach Basel
überführt und dort Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet wurde;
dass das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten
am 19. November 2024 des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei schuldig erklärte und
zu einer bedingt vollziehbaren, 17-monatigen Freiheitsstrafe und einem
Landesverweis von fünf Jahren verurteilte;
dass das Strafgericht den Beurteilten gleichentags
um 13:00 Uhr zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt aus der strafrechtlich
motivierten Haft entliess;
dass das Migrationsamt nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs ebenfalls am 19. November 2024 eine Ausschaffungshaft
von zwölf Tagen anordnete;
dass die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) spätestens nach 96 Stunden nach der ausländerrechtlich
begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,
wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig
ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte sowohl über einen gültigen, ihm
zustehenden dominikanischen Reisepass als auch über einen gültigen
Aufenthaltstitel in Spanien verfügt und seine Rückschaffung nach Spanien daher
innerhalb von zwölf Tagen möglich ist;
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
Aktenlage entbehrlich erscheint;
dass der Beurteilte überdies sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung erfüllt sind;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung nach den gesetzlichen
Vorschriften gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs.
Sachverhalt
1 lit. b Ziff. 1 AIG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und
deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, wobei nach der
Praxis auch der Betäubungsmittelhändler erfasst ist (BGE 125 II 369 E. 3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 11);
dass der Beurteilte am 19. November 2024 vom
Strafgericht Basel-Stadt unter anderem des bandenmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer 17-monatigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
dass aufgrund fehlender klarer Anhaltspunkte für ein
künftiges Wohlverhalten (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.2) damit
der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 AIG erfüllt ist;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung nach den gesetzlichen
Vorschriften gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG auch dann in
Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt;
dass Untertauchensgefahr dann vorliegt, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen
lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt;
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist und hier straffällig
geworden ist;
dass der hier straffällig gewordene Beurteilte in
der Schweiz über kein wesentliches Beziehungsnetz (mehr) verfügt und anlässlich
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 19. November 2024 selber ausgeführt
hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Barcelona zu reisen, wo sich
auch sein Lebensmittelpunkt befindet;
dass der offenbar hoch mobile Beurteilte – da er
nicht greifbar war – bereits im Jahr 2020 zur Verhaftung ausgeschrieben werden
musste und erst Mitte des Jahres 2024 wieder aufgetaucht ist;
dass vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten
Erwägungen
ist, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung unkontrolliert nach
Spanien absetzen würde, weshalb auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist;
dass mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder
eine Ein- oder Ausgrenzung angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr eine
geordnete Rückkehr nach Spanien nicht wirksam sicherstellen können und der
Beurteilte darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellt;
dass darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist, zumal bereits am 19. November 2024 die Flugbuchung in Auftrag
gegeben wurde;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände (der Beurteilte hat auch gesundheitliche Probleme verneint)
angemessen erscheint;
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Dezember 2024, 12.59 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____
das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.