AUS.2024.7
Haftentlassungsgesuch
18. Januar 2024Deutsch5 min
Namen seiner Freundin versehen ist, nicht belegt ist, dass der Gesuchsteller der Vater des ungeborenen Kindes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.7
URTEIL
vom 19.
Januar 2024
Beteiligte
A____,
geb. [...] 1988, von
Marokko,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch vom 17. Januar 2024
Nach Durchsicht
der Akten und in Erwägung,
dass dem marokkanischen Staatsangehörigen A____
(nachfolgend: Gesuchsteller), geb. [...] 1988, eine Ausreisefrist bis zum
Sachverhalt
14. März 2018 gesetzt wurde, nachdem seine Rechtsmittel gegen die
Nichtverlängerung seiner früheren Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung
letztinstanzlich erfolglos geblieben waren;
dass ein in der Folge gestelltes Asylgesuch vom
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 7. Juli 2021
abgewiesen wurde;
dass das Appellationsgericht den Gesuchsteller mit Urteil vom 26. März 2019
wegen verschiedener Straftaten (darunter falscher Anschuldigung) zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Gesamtstrafe) verurteilte und ihn mit
einer Landesverweisung von 5 Jahren belegte (AGE SB.2018.105);
dass der Gesuchsteller
nach Verbüssung der Freiheitsstrafe am 8. Juli 2021 in die Freiheit
entlassen wurde, seither die Schweiz aber nicht verlassen hat;
dass der
Gesuchsteller am 4. Januar 2024 im Auftrag des Migrationsamts
festgenommen wurde, welches am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft über ihn bis
zum 3. April 2024 zur Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisung und
Landesverweisung anordnete;
dass der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter)
diese Haftanordnung nach Befragung des Gesuchstellers in einer mündlichen
Verhandlung mit Urteil vom 8. Januar 2024 bestätigte (VGE
AUS.2024.2);
dass der Gesuchsteller
am 17. Januar 2024 ein Gesuch um Freilassung aus der Haft und
Anordnung von Ersatzmassnahmen gestellt hat, welches das Migrationsamt am
18. Januar 2024 an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
weitergeleitet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 5 Satz 1
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die inhaftierte
Person frühestens einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch stellen kann und auf Gesuche, die vor Ablauf der
einmonatigen Sperrfrist eingereicht werden, grundsätzlich nicht eingetreten
wird (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 168; Zünd, in: Spescha et
al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 80 AIG N 8);
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ausnahmsweise auf ein Gesuch eingetreten werden kann und dieses gutgeheissen
werden darf, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als
rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1 E. 3a) bzw. sich die Umstände
seit der letzten Haftüberprüfung grundlegend verändert haben
(BGE 130 II 56 E. 4.2.1);
dass das vorliegende Haftentlassungsgesuch bloss
9 Tage nach der richterlichen Haftüberprüfung vom 8. Januar 2024
und damit vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von Art. 80 Abs. 5
Satz 1 AIG gestellt wird, so dass auf das Gesuch grundsätzlich nicht
einzutreten ist;
dass sich der Gesuchsteller
darauf beruft, dass er beim ersten Besuch seiner Freundin [...] erfahren habe,
dass sie von ihm schwanger sei, wofür er als Beweis den Ausdruck einer
Ultraschallaufnahme vom 21. Dezember 2023 vorlegt;
dass er vorbringt, sich um seine Freundin und ihre
Schwangerschaft sorgen zu wollen, weshalb er ersucht, den Flug zu stornieren
und ihn aus der Haft freizulassen;
dass allein mit einem Ultraschallbild, das mit dem
Namen seiner Freundin versehen ist, nicht belegt ist, dass der Gesuchsteller der Vater des ungeborenen Kindes
ist;
dass abgesehen davon sich die Frage erhebt, warum
der Gesuchsteller nicht schon anlässlich
der Haftüberprüfungsverhandlung vom 8. Januar 2024 vorgebracht hat, Vater
Erwägungen
eines werdenden Kindes zu sein, wenn seine Freundin schon seit dem
21.
Dezember 2023 von ihrer Schwangerschaft weiss;
dass die
(implizite) Berufung des Gesuchstellers auf sein Recht auf Achtung des
Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]) schon daran scheitert, dass seine Freundin (und damit auch ihr
ungeborenes Kind) hierzulande gar nicht gefestigt anwesenheitsberechtigt ist,
sondern gemäss den Angaben des Gesuchstellers (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
8.
Januar 2024, S. 10) in […]/Frankreich lebt (näher zum
konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens etwa Uebersax/Schlegel, Einreise und
Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2022, Rz 240 ff.);
dass abgesehen
davon, wollte man tatsächlich von einer Vaterschaft des Gesuchstellers zu
seinem ungeborenen Kind ausgehen, das geschützte Familienleben begründet worden
wäre, nachdem Wegweisung und Landesverweisung längst rechtskräftig sind und der
Gesuchsteller hierauf gestützt längst die Schweiz hätte verlassen müssen (vgl.
VGE.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.2.3 und AGE SB.2019.76 vom
18.
Mai 2021 E. 6.3.4);
dass die Schweiz,
insbesondere auch nach den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Gesuchstellers,
ein eminentes, die privaten Interessen des Gesuchstellers überwiegendes
Interesse daran hat, dass die Wegweisung bzw. die Landesverweisung endlich
vollzogen werden können (vgl. VGE AUS.2024.2 vom 8. Januar 2024 E.
4.2);
dass der Flug für
die Ausschaffung des Gesuchstellers nach Marokko längst gebucht ist und das
notwendige Laissez passer inzwischen von den marokkanischen Behörden
ausgestellt worden ist;
dass es dem Gesuchsteller
im Übrigen freisteht, nach seiner Ausschaffung von Marokko aus die französischen
Behörden um Bewilligung des Verbleibs bei seiner Freundin in Frankreich zu
ersuchen;
dass auch unter
diesen neuen Umständen sich die Haft nicht als augenfällig rechtswidrig erweist
noch die Umstände, die zur Haftanordnung geführt haben, sich grundlegend
geändert haben, sodass kein Anlass besteht, ausnahmsweise auf das innert der
gesetzlichen Sperrfrist eingereichte Haftentlassungsgesuch einzutreten;
dass das
vorliegende Urteil ungeachtet der Bestimmung von Art. 80 Abs. 5
Satz 2 AIG, wonach die richterliche Behörde über Haftentlassungsgesuche
innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden
hat, auf schriftlichem Weg ergeht, um das Urteil dem Gesuchsteller noch vor
seiner auf morgen 20. Januar 2024 angesetzten Ausschaffung eröffnen
zu können;
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf das Haftentlassungsgesuch von A____
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung
an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt eröffnet.
Datum:
Unterschrift Gesuchsteller:
Unterschrift
Migrationsamt: