AUS.2024.70
Anordnung der Ausschaffungshaft
27. November 2024Deutsch8 min
Beurteilte immer noch in der Schweiz auf, wurde er doch gemäss Polizeirapport desselben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.70
URTEIL
vom 27.
November 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Serbien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 24. November 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) wurde erstmals am 19. Oktober 2024 in Basel betroffen. Als er von
der Polizei kontrolliert wurde, konnte er sich nicht mit gültigen Papieren
legitimieren. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2024
wurde er aus der Schweiz weggewiesen und damit eine Ausreisefrist bis zum
28. Oktober 2024 verbunden. Am 30. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in
Basel erneut kontrolliert. Gleichzeitig wurde ihm ein Einreiseverbot, datierend
vom 30. Oktober 2024 bis zum 29. Oktober 2026 gegen Unterschrift eröffnet und
ihm abermals mitgeteilt, dass er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Am
5. November 2024 wurde der Beurteilte wiederum in Basel aufgegriffen. Er
erhielt eine neuerliche Ausreiseaufforderung, die Schweiz und den Schengen-Raum
innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Am 15. November 2024 hielt sich der
Beurteilte immer noch in der Schweiz auf, wurde er doch gemäss Polizeirapport desselben
Tages erneut in Basel betroffen. Er wurde aufgefordert, die Schweiz nunmehr bis
zum 22. November 2024 zu verlassen. Am 19. November 2024 wurde der
Beurteilte erneut kontrolliert und in der Folge aufgefordert, bis zum 21.
November 2024 dem Migrationsamt den sich anscheinend bei einem Arzt
befindlichen Reisepass abzuliefern. Diesen Termin nahm der Beurteilte indes nicht
wahr und wurde am 23. November 2024 nach einer Polizeikontrolle erneut
vorläufig festgenommen.
Am 24. November
2024 verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin
bis zum 22. Februar 2025. Am 27. November 2024 hat eine mündliche Verhandlung
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei
ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56
E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch
zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu
verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,
S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG
kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den
Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.2
Der
Beurteilte hat – obwohl er seine Rückkehr nach Serbien jeweils in Aussicht
stellte – bereits mehrfach eine ihm gesetzte Ausreisefrist unbenutzt
verstreichen lassen und die Schweiz nie verlassen. Auch hat er seinen
Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 21. November 2024 nicht wahrgenommen
und ist in den polizeilichen Registern mit einem Alias-Namen ([...]) verzeichnet,
was nach dem soeben Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Zudem
hat er dem Migrationsamt mehrfach versprochen, er werde seinen serbischen
Reisepass beibringen, was indes trotz aller Beteuerungen nie geschah. Dass das
Spital, den Reisepass ihm nicht herausgibt, ist wenig plausibel, zumal ihm
seine Effekten gemäss Akten vom Spital vollständig ausgehändigt wurden. Auch
dies spricht dafür, dass der Beurteilte sich auch in Zukunft nicht an
behördliche Anordnungen halten wird. Darüber hinaus hat er heute unumwunden
zugegeben, er habe in der Schweiz «schwarz» arbeiten wollen. Im Übrigen wurde
er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. November 2024
wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Tagen
verurteilt (Probezeit drei Jahre), wobei bei einem straffälligen Ausländer –
eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig
behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Der
Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels
Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte
(wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im
Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende
öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige
des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der
Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und ihm Zwangsmassnahmen
mehrfach angedroht wurden. Gesundheitliche Probleme hat er bis anhin
regelmässig verneint, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht
entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im
Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dasselbe gilt für eine allfällige
Substitution (der Beurteilte hat angegeben, seit vier Jahren Kokain und Heroin
zu konsumieren). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde
doch bereits am 15. November 2024, als sich der Beurteilte noch in
Freiheit befand, eine Identifizierungsanfrage an die serbischen Behörden
gestellt und das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. Noch während der
Urteilsberatung ging die Information ein, dass der Beurteilte von den
serbischen Behörden als eigener Staatsangehöriger anerkannt worden ist und innert
einer Frist von zwei Wochen ein Flug gebucht werden kann.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Serbien herrschende politische
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin,
zumal der Beurteilte in eine Rückkehr nach Serbien auch eingewilligt hat. Aufgrund
der Tatsache, dass innert einer Frist von zwei Wochen ein Flug gebucht werden
kann, wird die Haft indes auf vorläufig sechs Wochen, bis zum 3. Januar 2025
begrenzt (mit einer Reserve für nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten). Der
Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs
hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 3. Januar
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.