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Entscheid

AUS.2024.70

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. November 2024Deutsch8 min

Beurteilte immer noch in der Schweiz auf, wurde er doch gemäss Polizeirapport desselben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.70

URTEIL

vom 27.

November 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Serbien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 24. November 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) wurde erstmals am 19. Oktober 2024 in Basel betroffen. Als er von

der Polizei kontrolliert wurde, konnte er sich nicht mit gültigen Papieren

legitimieren. Mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2024

wurde er aus der Schweiz weggewiesen und damit eine Ausreisefrist bis zum

28. Oktober 2024 verbunden. Am 30. Oktober 2024 wurde der Beurteilte in

Basel erneut kontrolliert. Gleichzeitig wurde ihm ein Einreiseverbot, datierend

vom 30. Oktober 2024 bis zum 29. Oktober 2026 gegen Unterschrift eröffnet und

ihm abermals mitgeteilt, dass er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Am

5. November 2024 wurde der Beurteilte wiederum in Basel aufgegriffen. Er

erhielt eine neuerliche Ausreiseaufforderung, die Schweiz und den Schengen-Raum

innerhalb von sieben Tagen zu verlassen. Am 15. November 2024 hielt sich der

Beurteilte immer noch in der Schweiz auf, wurde er doch gemäss Polizeirapport desselben

Tages erneut in Basel betroffen. Er wurde aufgefordert, die Schweiz nunmehr bis

zum 22. November 2024 zu verlassen. Am 19. November 2024 wurde der

Beurteilte erneut kontrolliert und in der Folge aufgefordert, bis zum 21.

November 2024 dem Migrationsamt den sich anscheinend bei einem Arzt

befindlichen Reisepass abzuliefern. Diesen Termin nahm der Beurteilte indes nicht

wahr und wurde am 23. November 2024 nach einer Polizeikontrolle erneut

vorläufig festgenommen.

Am 24. November

2024 verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin

bis zum 22. Februar 2025. Am 27. November 2024 hat eine mündliche Verhandlung

des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei

ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56

E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch

zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu

verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015,

S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG

kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den

Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2

Der

Beurteilte hat – obwohl er seine Rückkehr nach Serbien jeweils in Aussicht

stellte – bereits mehrfach eine ihm gesetzte Ausreisefrist unbenutzt

verstreichen lassen und die Schweiz nie verlassen. Auch hat er seinen

Vorsprachetermin beim Migrationsamt vom 21. November 2024 nicht wahrgenommen

und ist in den polizeilichen Registern mit einem Alias-Namen ([...]) verzeichnet,

was nach dem soeben Referierten ebenfalls für Untertauchensgefahr spricht. Zudem

hat er dem Migrationsamt mehrfach versprochen, er werde seinen serbischen

Reisepass beibringen, was indes trotz aller Beteuerungen nie geschah. Dass das

Spital, den Reisepass ihm nicht herausgibt, ist wenig plausibel, zumal ihm

seine Effekten gemäss Akten vom Spital vollständig ausgehändigt wurden. Auch

dies spricht dafür, dass der Beurteilte sich auch in Zukunft nicht an

behördliche Anordnungen halten wird. Darüber hinaus hat er heute unumwunden

zugegeben, er habe in der Schweiz «schwarz» arbeiten wollen. Im Übrigen wurde

er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 10. November 2024

wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Tagen

verurteilt (Probezeit drei Jahre), wobei bei einem straffälligen Ausländer –

eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde künftig

behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Der

Haftgrund der Untertauchensgefahr ist damit erfüllt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Wegweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels

Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte

(wobei das Fehlen eines solchen ihn ohnehin nicht daran gehindert hat, im

Schengen-Raum zu reisen) und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende

öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige

des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der

Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist und ihm Zwangsmassnahmen

mehrfach angedroht wurden. Gesundheitliche Probleme hat er bis anhin

regelmässig verneint, wobei solche einer Inhaftierung ohnehin nicht

entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im

Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Dasselbe gilt für eine allfällige

Substitution (der Beurteilte hat angegeben, seit vier Jahren Kokain und Heroin

zu konsumieren). Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde

doch bereits am 15. November 2024, als sich der Beurteilte noch in

Freiheit befand, eine Identifizierungsanfrage an die serbischen Behörden

gestellt und das SEM um Vollzugsunterstützung ersucht. Noch während der

Urteilsberatung ging die Information ein, dass der Beurteilte von den

serbischen Behörden als eigener Staatsangehöriger anerkannt worden ist und innert

einer Frist von zwei Wochen ein Flug gebucht werden kann.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Serbien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge dorthin verkehren. Auch ergeben sich

keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen

Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder

Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Serbien herrschende politische

Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin,

zumal der Beurteilte in eine Rückkehr nach Serbien auch eingewilligt hat. Aufgrund

der Tatsache, dass innert einer Frist von zwei Wochen ein Flug gebucht werden

kann, wird die Haft indes auf vorläufig sechs Wochen, bis zum 3. Januar 2025

begrenzt (mit einer Reserve für nie im Detail vorhersehbare Unwägbarkeiten). Der

Beurteilte wird zudem auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs

hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 3. Januar

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.