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Entscheid

AUS.2024.72

Verlängerung der Ausschaffungshaft

5. Dezember 2024Deutsch14 min

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.72

URTEIL

vom 10.

Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1995,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Dezember 2024

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,

reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am

gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte

das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus

der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am

30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von

Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen

eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom

18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen

mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des

Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des

zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit

Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der

Ausschaffungshaft.

Am

2. September 2024 verlängerte das Migrationshaft die

Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 12. Dezember 2024. Der

Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom

10. September 2024 bis zum 11. Dezember 2024.

Das

Migrationsamt hat die Haft am 3. Dezember 2024 nach Befragung und

Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 3. Dezember 2024

um weitere drei Monate bis zum 11. März 2025 verlängert. Am

10. Dezember 2024 hat vor dem Haftrichter unter Beizug einer

Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der

Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden und ihm sowie dem

Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

(verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Dezember 2024. Die

heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich

vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung

sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem

negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus

der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei

Jahre des Landes verwiesen.

3.

Das Migrationsamt

stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf mehrere

Haftgründe ab.

3.1

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des

Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in

Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der

Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen

verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt

worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des

Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen,

namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu

einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren

bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten

Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139

Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der

genannten Bestimmung. Die betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung

von bis zu fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte

Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit

vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist

allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe

(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.2

Wie

sich aus dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 11. September

2024.

ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung

einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt

(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

20.

Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft

Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom

Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt.

3.3

Das

Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr

begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer

bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,

hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und

widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren

versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein

Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und

130.

II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,

Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen

Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich

rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020

E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer

Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu

begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi

Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des

Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Im vorliegenden

Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wie der Haftrichter

schon bei der erstmaligen Haftüberprüfung (VGE AUS.2024.29 vom 14. Juni 2024

E. 3.4) wie auch bei der ersten Haftverlängerung (VGE AUS.2024.48 vom 10. September 2024

E. 3.3) festgestellt hat. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit,

sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten.

Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom 21. April 2023

abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. An diese Anweisung hielt

er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in

Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des

Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am

18.

März 2024 wurde er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen

und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der

Beurteilte weigert sich jedoch, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.

Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an gesetzliche Regelungen und

behördliche Anordnungen zu halten. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er

eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ein weiteres Mal

ins Ausland abzusetzen. Er gibt unverändert an, in Marokko Probleme zu haben

und unter keinen Umständen zurück zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).

Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten

zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem

unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen

missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,

Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,

Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten

Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde wiederholt

wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Missachtung einer

Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt.

Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise

nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert

oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht. Aufgrund all

dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im

Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

erfüllt.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).

Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die

Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung

vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit

Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

Zum

Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im

Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den

Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als

verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im

Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne

dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden

oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit

Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und

2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das

Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte

Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen

zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung

voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu

verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste

oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das

Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,

in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der

Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs

Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom

19.

März 2002 E. 3c-e)".

4.2

Die

Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen

Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen worden bzw. ist über ihn rechtskräftig eine Landesverweisung

verhängt worden (oben E. 2). Am 12. Juni 2024 wurde er nach

Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Eine Rückkehr in

sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise in ein Drittland ist

mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich. Der Beurteilte hat

bislang nichts unternommen, um Reisepapiere zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Die

Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der

Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem stellt der Beurteilte aufgrund

seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht

in Frage kommt.

Die Ausschaffung

des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat

in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender

Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine

konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte

Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und

der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Das

Migrationsamt hat in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am Tag nach

der Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht Basel-Stadt beim SEM um

Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024

seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten

ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge

erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am

2.

September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen

Behörden erkundigt. Das SEM hat am 31. Oktober 2024 alle offenen

Identifizierungsanfragen, darunter diejenige des Beurteilten, bei der marokkanischen

Botschaft angemahnt. Dass der Identifizierungsprozess nicht schneller

vorangeht, liegt offensichtlich nicht an den schweizerischen, sondern an den

marokkanischen Behörden. Der Beurteilte hat es freilich selber in der Hand,

diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines

Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom

7.

August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern

wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires

consulaires et sociales) genannt, um sich ein Laissez Passer ausstellen zu

lassen. Der Beurteilte hat sich auch in drei weiteren Befragungen jeweils

standhaft geweigert, die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in

Marokko Kontakt aufzunehmen, damit sie ihm helfe (zuletzt in der Befragung vom

7.

Oktober 2024). In der Befragung vom 7. November 2024 hat

er sogar das Gespräch ganz verweigert. Auch heute rückt er von seiner

Verweigerungshaltung nicht ab. Es gilt demzufolge die Antwort der

marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als marokkanischer

Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist, werden

erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft sowie ein

Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch benötigten Zeitspanne

erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.

Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74

AIG) wäre im Übrigen nicht zielführend. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit

immer wieder angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu

verlassen, wenn man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom

7.

August 2024, S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom

20.

August 2024, S. 2). Eine Freilassung unter Auflagen (z.B.

regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum nicht in Frage, als der Beurteilte

sich in der Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige Anordnungen der

Behörden gehalten hat und in der Folge deswegen strafrechtlich verurteilt

worden ist (Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung [oben E. 3.2]).

Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3), ist die

Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung bzw.

Landesverweisung sicherzustellen.

5.

Für das

Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 11. März 2025 ist rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.