AUS.2024.72
Verlängerung der Ausschaffungshaft
5. Dezember 2024Deutsch14 min
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.72
URTEIL
vom 10.
Dezember 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1995,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Dezember 2024
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
marokkanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. am [...] 1995,
reiste am 17. Dezember 2022 in die Schweiz ein und stellte am
gleichen Tag ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21. April 2023 lehnte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus
der Schweiz weg. Der Beurteilte reiste in der Folge unkontrolliert ab. Am
30. November 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens von
Deutschland in die Schweiz überstellt und hier in Basel am selben Tag wegen
eines laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom
18. März 2024 verurteilte ihn das Strafgericht Basel-Stadt wegen
mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten. Zudem wurde er für drei Jahre des
Landes verwiesen. Am 12. Juni 2023 wurde der Beurteilte zu Handen des
zuständigen Migrationsamts Basel-Stadt aus dem Strafvollzug entlassen, welches
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über ihn anordnete. Mit
Urteil vom 14. Juni 2024 bestätigte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Anordnung der
Ausschaffungshaft.
Am
2. September 2024 verlängerte das Migrationshaft die
Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 12. Dezember 2024. Der
Haftrichter bestätigte die Haftverlängerung mit Urteil vom
10. September 2024 bis zum 11. Dezember 2024.
Das
Migrationsamt hat die Haft am 3. Dezember 2024 nach Befragung und
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 3. Dezember 2024
um weitere drei Monate bis zum 11. März 2025 verlängert. Am
10. Dezember 2024 hat vor dem Haftrichter unter Beizug einer
Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der
Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert worden und ihm sowie dem
Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
(verlängerte) Haftanordnung gilt noch bis zum 11. Dezember 2024. Die
heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich
vor Ablauf der bestehenden Ausschaffungshaft und damit rechtzeitig statt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung
sichergestellt werden soll (Art. 76 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Der Beurteilte wurde mit dem
negativen Asylentscheid des SEM vom 21. April 2023 rechtskräftig aus
der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 18. März 2024 (SG.2024.14) rechtskräftig für drei
Jahre des Landes verwiesen.
3.
Das Migrationsamt
stützt die Ausschaffungshaft, genauer deren Verlängerung, auf mehrere
Haftgründe ab.
3.1
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zunächst mit der Verurteilung des
Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in
Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Der Beurteilte ist in der
Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und deswegen
verschiedentlich zu Freiheits- und Geldstrafen wie auch Bussen verurteilt
worden. Im vorliegenden Zusammenhang ist wesentlich, dass er mit Urteil des
Strafgerichts vom 18. März 2024 wegen zahlreicher Gesetzesverstössen,
namentlich mehrfachen, teil versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, zu
einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG
sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim erwähnten
Straftatbeständen des einfachen Diebstahls (Art. 139
Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der
genannten Bestimmung. Die betreffende Strafbestimmung hält eine Strafandrohung
von bis zu fünf Jahren bereit. Der erste vom Migrationsamt angeführte
Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit
vorliegend erfüllt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte bloss zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist
allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe
(BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.2
Wie
sich aus dem in den Akten befindlichen Strafregisterauszug vom 11. September
2024.
ergibt, wurde der Beurteilte wiederholt rechtskräftig wegen Missachtung
einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AIG verurteilt
(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
20.
Februar 2023; Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft
Oberland vom 14. Juli 2023; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 6. September 2023). Damit ist auch der zweite vom
Migrationsamt genannte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt.
3.3
Das
Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr
begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer
bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet,
hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und
130.
II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024,
Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen
Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich
rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020
E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer
Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu
begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi
Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des
Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Im vorliegenden
Fall ist die Untertauchensgefahr ohne Weiteres zu bejahen, wie der Haftrichter
schon bei der erstmaligen Haftüberprüfung (VGE AUS.2024.29 vom 14. Juni 2024
E. 3.4) wie auch bei der ersten Haftverlängerung (VGE AUS.2024.48 vom 10. September 2024
E. 3.3) festgestellt hat. Der Beurteilte ist offensichtlich nicht bereit,
sich an die gesetzlichen Vorschriften und an behördliche Anordnungen zu halten.
Sein Asylgesuch wurde mit Entscheid des SEM vom 21. April 2023
abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. An diese Anweisung hielt
er sich jedoch nicht, sondern tauchte unter. Ende 2023 wurde der Beurteilte in
Deutschland angehalten, woraufhin die Schweiz seiner Überstellung im Rahmen des
Dublin-Verfahrens zustimmte. Nach seiner Inhaftierung (Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft) und seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt am
18.
März 2024 wurde er auf seine Pflichten, die Schweiz zu verlassen
und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken, hingewiesen. Der
Beurteilte weigert sich jedoch, seinen diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.
Er ist offensichtlich nicht bereit, sich an gesetzliche Regelungen und
behördliche Anordnungen zu halten. Es besteht eine erhebliche Gefahr, dass er
eine Freilassung dazu nutzen könnte, unterzutauchen und sich ein weiteres Mal
ins Ausland abzusetzen. Er gibt unverändert an, in Marokko Probleme zu haben
und unter keinen Umständen zurück zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.).
Die Untertauchensgefahr ist sodann auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten
zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem
unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen
missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022,
Rz 62; Hugi Yar, a.a.O.,
Rz 12.97). Der Beurteilte ist, wie sich aus dem erwähnten
Strafregisterauszug ergibt, verschiedentlich straffällig geworden. Er wurde wiederholt
wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Missachtung einer
Ein- oder Ausgrenzung zu Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen verurteilt.
Der Beurteilte ist sodann auch seinen Mitwirkungspflichten in keiner Weise
nachgekommen. Er hat sich nie um die Beschaffung von Reisepapieren gekümmert
oder sich in Kooperation mit dem Migrationsamt darum bemüht. Aufgrund all
dieser Umstände ist auch der Haftgrund einer erheblichen Untertauchensgefahr im
Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
erfüllt.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
Zum
Beschleunigungsgebot im Wegweisungsverfahren hält das Bundesgericht im
Entscheid 139 I 206 E. 2.1 fest: "Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den
Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als
verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne
dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden
oder des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 124 II 49 E. 3a S. 51 mit
Hinweisen; bestätigt in den Urteilen 2C_285/2013 vom 23. April 2013 E. 5.1 und
2C_804/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 4). Die Behörden sind gestützt auf das
Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen
zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung
voranzubringen. Die Frist von zwei Monaten ist nicht als Freibrief dafür zu
verstehen, dass nach Anordnung der Ausschaffungshaft nichts getan werden müsste
oder auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen verzichtet werden könnte. Das
Bundesgericht hat das Beschleunigungsgebot in einem Fall als verletzt erachtet,
in dem während dreier Monate mit den Behörden des Landes, aus dem der
Betroffene stammen wollte, kein Kontakt aufgenommen und während rund sechs
Wochen überhaupt nichts vorgekehrt worden war (so Urteil 2A.115/2002 vom
19.
März 2002 E. 3c-e)".
4.2
Die
Anordnung der Ausschaffungshaft im vorliegenden Fall erweist sich unter allen
Aspekten als verhältnismässig. Der Beurteilte ist rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden bzw. ist über ihn rechtskräftig eine Landesverweisung
verhängt worden (oben E. 2). Am 12. Juni 2024 wurde er nach
Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Gefängnis entlassen. Eine Rückkehr in
sein Heimatland lehnt er entschieden ab. Eine Ausreise in ein Drittland ist
mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich. Der Beurteilte hat
bislang nichts unternommen, um Reisepapiere zu beschaffen bzw. mitzuwirken. Die
Inhaftierung ist somit der einzige Weg, um den Vollzug der Wegweisung bzw. der
Landesverweisung sicherzustellen. Ausserdem stellt der Beurteilte aufgrund
seiner wiederholten Straffälligkeit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung dar, so dass eine Freilassung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht
in Frage kommt.
Die Ausschaffung
des Beurteilten nach Marokko ist rechtlich und tatsächlich möglich. Das SEM hat
in seinem abweisenden Asylentscheid vom 21. April 2023 in eingehender
Prüfung verneint, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seine Heimat eine
konkrete Gefährdung von Leib und Leben drohen würde. Die allgemeine schlechte
Wirtschaftslage in Marokko spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung und
der Landesverweisung und somit nicht gegen eine Ausschaffung dorthin. Das
Migrationsamt hat in Beachtung des Beschleunigungsgebots bereits am Tag nach
der Verurteilung des Beurteilten durch das Strafgericht Basel-Stadt beim SEM um
Rückkehrunterstützung ersucht. Das SEM hat daraufhin am 25. März 2024
seinerseits die marokkanische Botschaft um Identifizierung des Beurteilten
ersucht. Am 5. Juni 2024 hat sich das SEM dort nach dem Stand der Dinge
erkundigt. Das Migrationsamt hat sich seinerseits am
2.
September 2024 beim SEM nach einer Rückmeldung der marokkanischen
Behörden erkundigt. Das SEM hat am 31. Oktober 2024 alle offenen
Identifizierungsanfragen, darunter diejenige des Beurteilten, bei der marokkanischen
Botschaft angemahnt. Dass der Identifizierungsprozess nicht schneller
vorangeht, liegt offensichtlich nicht an den schweizerischen, sondern an den
marokkanischen Behörden. Der Beurteilte hat es freilich selber in der Hand,
diesen Prozess zu beschleunigen, indem er mit den Behörden seines
Herkunftlandes Kontakt aufnimmt. Das Migrationsamt hat ihm in der Befragung vom
7.
August 2024 die Kontaktdaten der marokkanischen Botschaft in Bern
wie auch der zuständigen Behörden in Rabat/Marokko (Direction des affaires
consulaires et sociales) genannt, um sich ein Laissez Passer ausstellen zu
lassen. Der Beurteilte hat sich auch in drei weiteren Befragungen jeweils
standhaft geweigert, die genannten Stellen anzurufen oder mit seiner Familie in
Marokko Kontakt aufzunehmen, damit sie ihm helfe (zuletzt in der Befragung vom
7.
Oktober 2024). In der Befragung vom 7. November 2024 hat
er sogar das Gespräch ganz verweigert. Auch heute rückt er von seiner
Verweigerungshaltung nicht ab. Es gilt demzufolge die Antwort der
marokkanischen Behörden abzuwarten. Sobald der Beurteilte als marokkanischer
Staatsangehöriger anerkannt und seine Identität bestätigt ist, werden
erfahrungsgemäss binnen weniger Wochen ein Laissez Passer beschafft sowie ein
Flug gebucht werden können. Angesichts der hierfür noch benötigten Zeitspanne
erscheint die Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate als angemessen.
Eine mildere Massnahme als die Inhaftierung wie eine Eingrenzung (Art. 74
AIG) wäre im Übrigen nicht zielführend. Der Beurteilte hat in der Vergangenheit
immer wieder angegeben, er sei bereit, die Schweiz binnen weniger Stunden zu
verlassen, wenn man ihn freiliesse (Befragungsprotokoll vom
7.
August 2024, S. 2 f.; Befragungsprotokoll vom
20.
August 2024, S. 2). Eine Freilassung unter Auflagen (z.B.
regelmässige Meldepflicht) kommt auch darum nicht in Frage, als der Beurteilte
sich in der Vergangenheit schon wiederholt nicht an derartige Anordnungen der
Behörden gehalten hat und in der Folge deswegen strafrechtlich verurteilt
worden ist (Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung [oben E. 3.2]).
Aufgrund der erheblichen Untertauchensgefahr (oben E. 3.3), ist die
Fortsetzung der Ausschaffungshaft erforderlich, um die Wegweisung bzw.
Landesverweisung sicherzustellen.
5.
Für das
Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 11. März 2025 ist rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.