AUS.2024.73
Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Dezember 2024Deutsch5 min
2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.73
URTEIL
vom 5.
Dezember 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Rumänien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 4. Dezember 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____
(Beurteilter) am 4. Dezember 2024 in Basel bei einer Patrouillenfahrt von der
Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte,
dass er mit einem bis zum 16. Mai 2026 gültigen Einreiseverbot belegt ist;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des
Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 4. Dezember
Sachverhalt
2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen
bis zum 16. Dezember 2024 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer
gültigen Identitätskarte ist, sondern bereits am 4. Dezember 2024 beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in
Auftrag gegeben worden ist;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten am 4. Dezember
2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch
ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,
wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort
weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er seit Juli dieses
Jahres bereits vier Mal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien
zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung am 4. Dezember 2024
angab, am Tag zuvor von Deutschland her herkommend wieder in die Schweiz
eingereist zu sein, gegen ein vom SEM am 17. Mai 2024 für zwei Jahre ausgesprochenes
Einreiseverbot verstossen hat;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie
sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner
Erwägungen
Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz
weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in
der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch
wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;
dass der Beurteilte, auch nachdem er nach seinen vier
zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024,
31.
Juli 2024, 2. Oktober 2024 sowie am 4. November 2024 wieder
in die Schweiz zurückgekehrt ist;
dass der Beurteilte mit seinem renitenten
Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnung zu halten;
dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon
auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen
und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag
gegeben worden ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für
den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 16. Dezember 2024, 02:30 Uhr, ist
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.