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Entscheid

AUS.2024.73

Anordnung der Ausschaffungshaft

5. Dezember 2024Deutsch5 min

2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.73

URTEIL

vom 5.

Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Rumänien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 4. Dezember 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____

(Beurteilter) am 4. Dezember 2024 in Basel bei einer Patrouillenfahrt von der

Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert wurde und sich dabei herausstellte,

dass er mit einem bis zum 16. Mai 2026 gültigen Einreiseverbot belegt ist;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des

Migrationsamts die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am 4. Dezember

Sachverhalt

2024 aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen

bis zum 16. Dezember 2024 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen Identitätskarte ist, sondern bereits am 4. Dezember 2024 beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) für ihn eine Flugbuchung nach Bukarest in

Auftrag gegeben worden ist;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am 4. Dezember

2024 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch

ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er seit Juli dieses

Jahres bereits vier Mal aus der Ausschaffungshaft heraus nach Rumänien

zurückgeführt worden war und er bei seiner Befragung am 4. Dezember 2024

angab, am Tag zuvor von Deutschland her herkommend wieder in die Schweiz

eingereist zu sein, gegen ein vom SEM am 17. Mai 2024 für zwei Jahre ausgesprochenes

Einreiseverbot verstossen hat;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der sogenannten Untertauchensgefahr in Haft genommen werden kann,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie

sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte, nachdem er im Gefolge seiner

Erwägungen

Festnahme wegen Trickdiebstahls am 17. Mai 2024 aus der Schweiz

weggewiesen und ihm ein zweijähriges Einreiseverbot auferlegt worden war, in

der Folge zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses Einreiseverbot wie auch

wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz festgenommen worden ist;

dass der Beurteilte, auch nachdem er nach seinen vier

zwangsweisen Rückführungen nach Rumänien am 3. Juli 2024,

31.

Juli 2024, 2. Oktober 2024 sowie am 4. November 2024 wieder

in die Schweiz zurückgekehrt ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten

Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon

auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen

und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits eine Flugbuchung in Auftrag

gegeben worden ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für

den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft für zwölf Tage bis zum 16. Dezember 2024, 02:30 Uhr, ist

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.