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Entscheid

AUS.2024.74

Verlängerung der Ausschafffungshaft

16. Dezember 2024Deutsch14 min

der Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.74

URTEIL

vom 16.

Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 5. Dezember 2024

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2022 wurde A____ (Beurteilter)

der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre).

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2022 wurde

der Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger

Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und die bedingt

ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen sowie

vollziehbar erklärt. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom

14. November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis zum 21. November 2022, welche er jedoch ignorierte. Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde der Beurteilte dann

wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig

erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für fünf

Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]). Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde A____ von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und rechtswidriger

Einreise schuldig gesprochen und zu 100 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit

Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober

2023 wurde er dann wegen Diebstahls, Verweisungsbruchs und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu 130 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse

(ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.

Nachdem der

Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 14. März 2024 am 14. Mai 2024 als

algerischer Staatsangehöriger identifiziert und diverse Male hauptsächlich

wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und jeweils sogleich wieder entlassen

wurde, ist er anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamts vom 18.

September 2024 aufgrund fremdenpolizeilicher Motive vorläufig festgenommen

worden. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit

Urteil vom 20. September 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt

wurde (VGE AUS.2024.52). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 hat das

Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen

Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 17. März 2025, verlängert. Am 16. Dezember

2024 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden.

Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend

gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) und der Vertreter des

Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Dezember

2024.

Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung

findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig

statt.

1.2

1.2.1

Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz

2.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch

hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede

Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte

– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem

Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere

Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen

Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels

Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die

wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem

Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung

entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr

[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,

Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund

ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der

Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne

seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung

an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,

2.

Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte hat in seinen diversen Befragungen mehrfach dezidiert zum Ausdruck

gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu

sein. Seit einiger Zeit gab er zu Protokoll, er wolle zu seiner Freundin nach

Frankreich gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem schengenweiten

Einreiseverbot bzw. dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. In

seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Dezember 2024 hat der Beurteilte

nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Rückkehr bereit sei, wenn er

aus der Haft entlassen werde, da er Kleider bei Bekannten besorgen müsse. Zudem

habe er von einem Bekannten, der in Algerien einen Kleiderladen habe, CHF 10'000.–

erhalten, um Lacoste-Kleider zu kaufen. Das Geld habe er bei einem Bekannten in

der Schweiz deponiert, der damit jetzt aber geflohen sei. Abgesehen davon, dass

weder das Besorgen von Kleidern noch das Eintreiben von Geld zu einer

Haftentlassung führen können, muss die Behauptung, in der Schweiz zu

westeuropäischen Preisen gekaufte Artikel in Algerien (mit einem

Durchschnittseinkommen von wenigen hundert Dollar [https://t.ly/ZO64E, zuletzt

besucht am 16. Dezember 2024]) weiterverkaufen zu wollen, als abwegig

bezeichnet werden, und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese

Behauptung zum ersten Mal am 5. Dezember 2024 beim Migrationsamt vorgebracht

hat, obwohl er heute auch einen Konnex zu seinem Im Oktober angetretenen

Hungerstreik gemacht hat. Selbst wenn man die Behauptung aber als glaubhaft

qualifizieren würde, besteht ausgeprägte Untertauchensgefahr: Der Beurteilte

bis anhin regelrecht um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert

und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert und ihm ein Bahnticket zur

Vorsprache bei seinen Heimatbehörden ausgestellt hat – während mehr als zwei

Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung

mitzuwirken (in Haft hat er zwischendurch sogar seine Zuführung zum

Migrationsamt verweigert). Hat er zu Beginn nach angegeben, er besitze in

seiner Heimat eine ID-Karte, hat er im Verlauf des Verfahrens dann angegeben,

neben keinem Reisepass auch keine solche Karte zu besitzen. Anlässlich der Haftrichterverhandlung

vom 20. September 2024 hat er dann wieder ausgesagt, doch eine ID-Karte,

welche in Algerien sei, zu besitzen, wobei eine solche Karte bis heute nicht

beigebracht wurde. Auch eine Freiwilligkeitserklärung wollte der Beurteilte nicht

unterzeichnen. Dass der unter mehreren Identitäten erfasste Beurteilte nicht

bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er bei

zwei Gelegenheiten unumwunden angegeben hat, ohne Arbeitsbewilligung, mithin

«schwarz», gearbeitet zu haben bzw. arbeiten zu wollen, offenbar Asylgesuche in

Deutschland und den Niederlanden stellte, deren Ausgang eigenen Angaben zufolge

aber nicht abgewartet hat, sondern ohne gültigen Papiere nach Frankreich weitergereist

ist und selbst in Haft nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, zumal

er am 17. Oktober 2024 wegen unerlaubter Entgegennahme von Gegenständen

diszipliniert werden musste. Darüber hinaus hat er die ihm am 14. November 2022

angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und das ihm gleichentags eröffnete

Einreiseverbot mehrfach missachtet. Dass er davon nichts gewusst habe, trifft

schon deshalb nicht zu, weil ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er

unterschriftlich bestätigte, die Wegweisungsverfügung erhalten zu haben, was

ihm auch übersetzt wurde. Dazu kommt, dass er am 14. Juli 2023 mit ihm nicht

zustehenden Ausweisen von der Polizei betroffen wurde und die Untertauchensgefahr

auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem

straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon

auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Im Übrigen gab der

Beurteilte am 8. November 2022 beim Migrationsamt kund, in der Schweiz ein

Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm ein Passierschein ausgehändigt

wurde, damit er die Möglichkeit erhält, beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) ein Asylgesuch zu stellen zu. Ein solches Gesuch hat der Beurteilte trotz

mehrfacher Absichtserklärungen jedoch nie beim SEM eingereicht. Auch wenn der offenbar

hochmobile Beurteilte (Strafbefehle aus mehreren Kantonen, Asylgesuche in

Deutschland und den Niederlanden, Kontakte in Frankreich) einige

Vorsprachetermine beim Migrationsamt wahrgenommen haben mag (diejenigen vom 14.

Juni 2023 und 4. September 2024 hat er indes unentschuldigt versäumt), ist

nach dem Gesagten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen, zumal

die Wahrnehmung der Vorsprachetermine notwendige Voraussetzung für den Erhalt

von Nothilfe ist.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.

1.

in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) oder wenn er trotz Einreiseverbots das

Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. c AIG).

2.2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach

wegen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt. Zudem hat er auch das ihm am

14.

November 2022 eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet, sodass auch

diese beiden Haftgründe erfüllt sind.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit

behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam

begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte aufgrund

seiner hartnäckigen Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

darstellt bzw. der Allgemeinheit hierdurch hohe Kosten verursacht und er

gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer

Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt (der am 11. November

2024.

aus Protest begonnene Hungerstreik wurde am 25. November 2024 beendet). Auch

wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch

seit dem 28. April 2023, als das Migrationsamt beim SEM ein Gesuch um

Vollzugsunterstützung stellte, trotz vollständiger Passivität des Beurteilten

bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und über verschiedene

Wege (Familienangehörige, Asylverfahren im Ausland) versucht worden, den

Beurteilten zu identifizieren, was ja dann am 14. Mai 2024 auch geschehen ist.

Dass der Beurteilte «erst» im September 2024 in ausländerrechtlich motivierte

Haft genommen wurde, bedeutet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal

er seit seiner Haftentlassung mehrfach delinquierte und das öffentliche

Interesse am Vollzug spätestens dann manifest wurde.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,

teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,

dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal er trotz

mehrfachen Hinweises auf diese Möglichkeit, bis anhin in der Schweiz kein

Asylgesuch gestellt und auch nie eine individuelle Verfolgung geschildert hat. Zudem

sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere

Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte

als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und hat am 27. November

2024.

das für nicht freiwillig Zurückkehrende obligatorische

Counselling-Gespräch mit dem algerischen Konsulat stattgefunden. Indes muss ist

eine diesbezügliche Rückmeldung der algerischen Behörden noch ausstehend und

muss bei positivem Resultat anschliessend eine Flugbuchung in Auftrag gegeben und

das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte

Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal auch auf nie im Detail

vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird

jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die

heutige Verhandlung wird zusätzlich eine Stunde vergütet). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 17. März 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘103.35, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 89.35,

insgesamt also CHF 1‘192.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.