AUS.2024.74
Verlängerung der Ausschafffungshaft
16. Dezember 2024Deutsch14 min
der Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.74
URTEIL
vom 16.
Dezember 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 5. Dezember 2024
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2022 wurde A____ (Beurteilter)
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (Probezeit zwei Jahre).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. November 2022 wurde
der Beurteilte wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls und rechtswidriger
Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt und die bedingt
ausgesprochene Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat widerrufen sowie
vollziehbar erklärt. Das Migrationsamt Basel-Stadt wies ihn mit Verfügung vom
14. November 2022 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 21. November 2022, welche er jedoch ignorierte. Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Juni 2023 wurde der Beurteilte dann
wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verweisungsbruchs schuldig
erklärt und zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde er für fünf
Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]). Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2023 wurde A____ von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls und rechtswidriger
Einreise schuldig gesprochen und zu 100 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit
Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Oktober
2023 wurde er dann wegen Diebstahls, Verweisungsbruchs und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu 130 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 200.– Busse
(ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) verurteilt.
Nachdem der
Beurteilte nach seiner Haftentlassung vom 14. März 2024 am 14. Mai 2024 als
algerischer Staatsangehöriger identifiziert und diverse Male hauptsächlich
wegen Diebstahls vorläufig festgenommen und jeweils sogleich wieder entlassen
wurde, ist er anlässlich eines Vorsprachetermins beim Migrationsamts vom 18.
September 2024 aufgrund fremdenpolizeilicher Motive vorläufig festgenommen
worden. Das Migrationsamt verfügte gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten, welche vom Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit
Urteil vom 20. September 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigt
wurde (VGE AUS.2024.52). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 hat das
Migrationsamt die Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen
Gehörs um weitere drei Monate, bis zum 17. März 2025, verlängert. Am 16. Dezember
2024 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden.
Dabei ist der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend
gelangten sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) und der Vertreter des
Migrationsamts zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 17. Dezember
2024.
Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung
findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig
statt.
1.2
1.2.1
Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz
2.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch
hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede
Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte
– in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem
Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere
Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen
Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels
Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die
wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem
Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung
entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E.
2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage,
Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund
ausländerrechtlicher Motive inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der
Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne
seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung
an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte hat in seinen diversen Befragungen mehrfach dezidiert zum Ausdruck
gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu
sein. Seit einiger Zeit gab er zu Protokoll, er wolle zu seiner Freundin nach
Frankreich gehen, was indes aufgrund fehlender Papiere und dem schengenweiten
Einreiseverbot bzw. dem im SIS eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. In
seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Dezember 2024 hat der Beurteilte
nunmehr zum Ausdruck gebracht, dass er zu einer Rückkehr bereit sei, wenn er
aus der Haft entlassen werde, da er Kleider bei Bekannten besorgen müsse. Zudem
habe er von einem Bekannten, der in Algerien einen Kleiderladen habe, CHF 10'000.–
erhalten, um Lacoste-Kleider zu kaufen. Das Geld habe er bei einem Bekannten in
der Schweiz deponiert, der damit jetzt aber geflohen sei. Abgesehen davon, dass
weder das Besorgen von Kleidern noch das Eintreiben von Geld zu einer
Haftentlassung führen können, muss die Behauptung, in der Schweiz zu
westeuropäischen Preisen gekaufte Artikel in Algerien (mit einem
Durchschnittseinkommen von wenigen hundert Dollar [https://t.ly/ZO64E, zuletzt
besucht am 16. Dezember 2024]) weiterverkaufen zu wollen, als abwegig
bezeichnet werden, und ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal er diese
Behauptung zum ersten Mal am 5. Dezember 2024 beim Migrationsamt vorgebracht
hat, obwohl er heute auch einen Konnex zu seinem Im Oktober angetretenen
Hungerstreik gemacht hat. Selbst wenn man die Behauptung aber als glaubhaft
qualifizieren würde, besteht ausgeprägte Untertauchensgefahr: Der Beurteilte
bis anhin regelrecht um seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG foutiert
und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert und ihm ein Bahnticket zur
Vorsprache bei seinen Heimatbehörden ausgestellt hat – während mehr als zwei
Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken (in Haft hat er zwischendurch sogar seine Zuführung zum
Migrationsamt verweigert). Hat er zu Beginn nach angegeben, er besitze in
seiner Heimat eine ID-Karte, hat er im Verlauf des Verfahrens dann angegeben,
neben keinem Reisepass auch keine solche Karte zu besitzen. Anlässlich der Haftrichterverhandlung
vom 20. September 2024 hat er dann wieder ausgesagt, doch eine ID-Karte,
welche in Algerien sei, zu besitzen, wobei eine solche Karte bis heute nicht
beigebracht wurde. Auch eine Freiwilligkeitserklärung wollte der Beurteilte nicht
unterzeichnen. Dass der unter mehreren Identitäten erfasste Beurteilte nicht
bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, belegt auch, dass er bei
zwei Gelegenheiten unumwunden angegeben hat, ohne Arbeitsbewilligung, mithin
«schwarz», gearbeitet zu haben bzw. arbeiten zu wollen, offenbar Asylgesuche in
Deutschland und den Niederlanden stellte, deren Ausgang eigenen Angaben zufolge
aber nicht abgewartet hat, sondern ohne gültigen Papiere nach Frankreich weitergereist
ist und selbst in Haft nicht in der Lage ist, sich an Regeln zu halten, zumal
er am 17. Oktober 2024 wegen unerlaubter Entgegennahme von Gegenständen
diszipliniert werden musste. Darüber hinaus hat er die ihm am 14. November 2022
angesetzte Ausreisefrist verstreichen lassen und das ihm gleichentags eröffnete
Einreiseverbot mehrfach missachtet. Dass er davon nichts gewusst habe, trifft
schon deshalb nicht zu, weil ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er
unterschriftlich bestätigte, die Wegweisungsverfügung erhalten zu haben, was
ihm auch übersetzt wurde. Dazu kommt, dass er am 14. Juli 2023 mit ihm nicht
zustehenden Ausweisen von der Polizei betroffen wurde und die Untertauchensgefahr
auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen ist, da bei einem
straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon
auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Im Übrigen gab der
Beurteilte am 8. November 2022 beim Migrationsamt kund, in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen zu wollen, woraufhin ihm ein Passierschein ausgehändigt
wurde, damit er die Möglichkeit erhält, beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) ein Asylgesuch zu stellen zu. Ein solches Gesuch hat der Beurteilte trotz
mehrfacher Absichtserklärungen jedoch nie beim SEM eingereicht. Auch wenn der offenbar
hochmobile Beurteilte (Strafbefehle aus mehreren Kantonen, Asylgesuche in
Deutschland und den Niederlanden, Kontakte in Frankreich) einige
Vorsprachetermine beim Migrationsamt wahrgenommen haben mag (diejenigen vom 14.
Juni 2023 und 4. September 2024 hat er indes unentschuldigt versäumt), ist
nach dem Gesagten von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen, zumal
die Wahrnehmung der Vorsprachetermine notwendige Voraussetzung für den Erhalt
von Nothilfe ist.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
1.
in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12) oder wenn er trotz Einreiseverbots das
Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. c AIG).
2.2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach
wegen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt. Zudem hat er auch das ihm am
14.
November 2022 eröffnete Einreiseverbot mehrfach missachtet, sodass auch
diese beiden Haftgründe erfüllt sind.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit
behördlichen Anordnung gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam
begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich, zumal der Beurteilte aufgrund
seiner hartnäckigen Delinquenz auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
darstellt bzw. der Allgemeinheit hierdurch hohe Kosten verursacht und er
gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer
Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt (der am 11. November
2024.
aus Protest begonnene Hungerstreik wurde am 25. November 2024 beendet). Auch
wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, ist das Verfahren doch
seit dem 28. April 2023, als das Migrationsamt beim SEM ein Gesuch um
Vollzugsunterstützung stellte, trotz vollständiger Passivität des Beurteilten
bei der Papierbeschaffung, immer zügig vorangetrieben und über verschiedene
Wege (Familienangehörige, Asylverfahren im Ausland) versucht worden, den
Beurteilten zu identifizieren, was ja dann am 14. Mai 2024 auch geschehen ist.
Dass der Beurteilte «erst» im September 2024 in ausländerrechtlich motivierte
Haft genommen wurde, bedeutet keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, zumal
er seit seiner Haftentlassung mehrfach delinquierte und das öffentliche
Interesse am Vollzug spätestens dann manifest wurde.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel,
teilweise mit Zwischenlandung). Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal er trotz
mehrfachen Hinweises auf diese Möglichkeit, bis anhin in der Schweiz kein
Asylgesuch gestellt und auch nie eine individuelle Verfolgung geschildert hat. Zudem
sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Zwar ist der Beurteilte
als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden und hat am 27. November
2024.
das für nicht freiwillig Zurückkehrende obligatorische
Counselling-Gespräch mit dem algerischen Konsulat stattgefunden. Indes muss ist
eine diesbezügliche Rückmeldung der algerischen Behörden noch ausstehend und
muss bei positivem Resultat anschliessend eine Flugbuchung in Auftrag gegeben und
das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei Monate verfügte
Dauer der Haft nicht zu beanstanden ist, zumal auch auf nie im Detail
vorhersehbare Unwägbarkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Der Beurteilte wird
jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die
heutige Verhandlung wird zusätzlich eine Stunde vergütet). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 17. März 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘103.35, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 89.35,
insgesamt also CHF 1‘192.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.