AUS.2024.75
Anordnung der Ausschaffungshaft
9. Dezember 2024Deutsch10 min
und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 22. Juni 2020 hat der Beurteilte in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.75
URTEIL
vom 9.
Dezember 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Sri
Lanka
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 6. Dezember 2024
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reichte am 22. Februar 2016 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im
Rahmen eines darauffolgenden Zuständigkeitsverfahrens wurde festgestellt, dass
Spanien für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Aus diesem Grund
erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. April 2016 gestützt auf
die Dublin-Verordnung einen Nichteintretensentscheid und verfügte gleichzeitig
die Wegweisung nach Spanien, wohin der Beurteilte am 3. August 2016 überstellt
wurde. Am 19. Februar 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM
mit, dass sich der Beurteilte ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte.
Kurz darauf informierte es das SEM, dass die Person unkontrolliert abgereist
und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 22. Juni 2020 hat der Beurteilte in
der Schweiz im Sinne eines Mehrfachgesuchs erneut um Asyl ersucht. Ein Abgleich
mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 4. Oktober
2016 auch in Frankreich Asyl beantragte. Da damit Frankreich für das weitere
Verfahren zuständig war, trat das SEM am 9. Juli 2020 auf das Asylgesuch nicht
ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Der Beurteilte tauchte aber
per 28. September 2020 erneut unter, weswegen er nicht überstellt werden
konnte.
Am 15. Juni 2022
reichte der Beurteilte in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung
vom 13. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Frist zur Überstellung nach
Frankreich abgelaufen ist, weswegen die Zuständigkeit für die Behandlung des
Asylgesuchs auf die Schweiz überging. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit
Verfügung vom 31. Januar 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. März 2024 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. Am 31. Mai 2024
reichte der Beurteilte ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das SEM am 18.
Juli 2024 jedoch nicht eintrat.
Nachdem der
Beurteilte von seinen Heimatbehörden am 10. Oktober 2024 identifiziert und die
Ausreise vorbereitet wurde (Flugbuchung, medizinische Abklärungen,
Erhältlichmachung eines Laissez-Passer), nahm er den Vorsprachetermin vom
28. Oktober 2024 beim Migrationsamt nicht wahr und galt seither als untergetaucht.
Am 5. Dezember 2024 wurde der Beurteilte im Kanton Solothurn von der Polizei
kontrolliert und am selben Tag zu Handen des Migrationsamts nach Basel
überführt. Am 6. Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 4. März 2025. Am 9. Dezember
2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers
befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem
Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch
dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit
der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde
aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der
heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1
E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,
2.
Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,
Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach
Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und
somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;
BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,
Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH
VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit schon mehrfach untergetaucht. So teilte das
Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 19. Februar 2020 mit, dass sich der
Beurteilte ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Kurz darauf
informierte es das SEM, dass die Person unkontrolliert abgereist und ihr
Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 9. Juli 2020 trat das SEM auf ein
Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn gestützt auf die
Dublin-Verordnung nach Frankreich weg. Der Beurteilte tauchte aber per 28.
September 2020 erneut unter, weswegen er nicht überstellt werden konnte. In
jüngster Vergangenheit tauchte der Beurteilte erneut unter und zwar just dann,
als die Vorbereitungen für eine Rücküberstellung nach Sri Lanka sehr konkret
wurden (Flugbuchung, medizinische Abklärungen, Erhältlichmachung eines
Laissez-Passer). Anhaltspunkte, dass sich der hoch mobile Beurteilte
(Asylgesuche in Spanien und Frankreich) nunmehr an behördliche Anordnungen
halten und sich zur Verfügung halten würde, sind vor dem Hintergrund des soeben
Referierten nicht ersichtlich, zumal er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert
zum Ausdruck gebracht hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen (dass
er gemäss der Befragung beim Migrationsamt vom 6. Dezember 2024 nunmehr
plötzlich bereit sei, auszureisen, ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen
wenig glaubhaft; auch die heute zu Protokoll gegebene Aussage, wonach er
ausreise, wenn er müsse, deutet mitnichten auf einen intrinsischen
Gesinneswandel hin). Im Übrigen wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2020 wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
von fünf Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie von der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 9. Juli 2024 wegen Hausfriedensbruchs zu einer
bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)
und einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt, wobei bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde
künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Nach dem
Gesagten ist – auch wenn der Beurteilte ab und an beim Migrationsamt
vorgesprochen haben mag (die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts
waren notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe [ausbezahlt durch
die Sozialhilfe]) – von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen,
zumal nun unmissverständlich feststeht, dass er die Schweiz verlassen und in
seine Heimat zurückkehren muss.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist
auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.
74.
AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung
das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt
werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim
Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann (gemäss eigenen Angaben hat
sich der Beurteilte nach dem verpassten Vorsprachetermin vom 28. Oktober 2024
bei seiner Schwester und danach bei einem Freund aufgehalten, sich aber nicht
beim Migrationsamt gemeldet, sodass eine Unterkunft bei Verwandten oder
Bekannten verbunden mit einer Meldepflicht ebenfalls nicht zielführend ist;
dass er krank gewesen sei, bedeutet nicht, dass er oder seine Schwester sich
nicht telefonisch mit dem Migrationsamt hätte in Verbindung setzen können). Das
als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der
Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,
zumal der Beurteilte in der Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist
und ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden. Zwar leidet der Beurteilte
an gesundheitlichen Problemen (insbesondere Alkoholsucht und Epilepsie). Indes
haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass
eine adäquate medizinische Betreuung für den Beurteilten auch seiner Heimat
verfügbar ist. Zudem wurde seine Reisefähigkeit ärztlich abgeklärt und ist die
medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut
sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot,
wurde doch am 3. Oktober 2024 beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht, der
Beurteilte bereits eine Woche später von seinen Heimatbehörden identifiziert
und liegt bereits ein Laissez-passer vor.
3.3
Eine
Rückführung nach Sri Lanka ist mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid
des SEM vom 31. Januar 2024, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.
März 2024 und den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend Wiedererwägung
vom 31. Mai 2024 tatsächlich möglich. Auch ergeben sich mit Hinweis auf die soeben
zitierten Gerichtsentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen gemäss den Urteilen weder
die in Sri Lanka herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass der
Beurteilte medizinisch und polizeilich begleitet zurückgeführt werden muss, ist
auch die verfügte Haftdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden, zumal nie im
Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen ist. Der Beurteilte
wird indes auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 4. März
2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.