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Entscheid

AUS.2024.75

Anordnung der Ausschaffungshaft

9. Dezember 2024Deutsch10 min

und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 22. Juni 2020 hat der Beurteilte in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.75

URTEIL

vom 9.

Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Sri

Lanka

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 6. Dezember 2024

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reichte am 22. Februar 2016 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Im

Rahmen eines darauffolgenden Zuständigkeitsverfahrens wurde festgestellt, dass

Spanien für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Aus diesem Grund

erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. April 2016 gestützt auf

die Dublin-Verordnung einen Nichteintretensentscheid und verfügte gleichzeitig

die Wegweisung nach Spanien, wohin der Beurteilte am 3. August 2016 überstellt

wurde. Am 19. Februar 2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM

mit, dass sich der Beurteilte ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte.

Kurz darauf informierte es das SEM, dass die Person unkontrolliert abgereist

und ihr Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 22. Juni 2020 hat der Beurteilte in

der Schweiz im Sinne eines Mehrfachgesuchs erneut um Asyl ersucht. Ein Abgleich

mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 4. Oktober

2016 auch in Frankreich Asyl beantragte. Da damit Frankreich für das weitere

Verfahren zuständig war, trat das SEM am 9. Juli 2020 auf das Asylgesuch nicht

ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich. Der Beurteilte tauchte aber

per 28. September 2020 erneut unter, weswegen er nicht überstellt werden

konnte.

Am 15. Juni 2022

reichte der Beurteilte in der Schweiz erneut ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung

vom 13. Juli 2022 wurde festgestellt, dass die Frist zur Überstellung nach

Frankreich abgelaufen ist, weswegen die Zuständigkeit für die Behandlung des

Asylgesuchs auf die Schweiz überging. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit

Verfügung vom 31. Januar 2024 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und

ordnete den Vollzug an. Mit Urteil vom 28. März 2024 wies das

Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab. Am 31. Mai 2024

reichte der Beurteilte ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches das SEM am 18.

Juli 2024 jedoch nicht eintrat.

Nachdem der

Beurteilte von seinen Heimatbehörden am 10. Oktober 2024 identifiziert und die

Ausreise vorbereitet wurde (Flugbuchung, medizinische Abklärungen,

Erhältlichmachung eines Laissez-Passer), nahm er den Vorsprachetermin vom

28. Oktober 2024 beim Migrationsamt nicht wahr und galt seither als untergetaucht.

Am 5. Dezember 2024 wurde der Beurteilte im Kanton Solothurn von der Polizei

kontrolliert und am selben Tag zu Handen des Migrationsamts nach Basel

überführt. Am 6. Dezember 2024 verfügte das Migrationsamt eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 4. März 2025. Am 9. Dezember

2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers

befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem

Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch

dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (seit

der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde

aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der

heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein

Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1

E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz,

2.

Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft,

Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach

Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und

somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2;

BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage,

Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH

VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit schon mehrfach untergetaucht. So teilte das

Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 19. Februar 2020 mit, dass sich der

Beurteilte ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte. Kurz darauf

informierte es das SEM, dass die Person unkontrolliert abgereist und ihr

Aufenthaltsort nicht bekannt sei. Am 9. Juli 2020 trat das SEM auf ein

Asylgesuch des Beurteilten nicht ein und wies ihn gestützt auf die

Dublin-Verordnung nach Frankreich weg. Der Beurteilte tauchte aber per 28.

September 2020 erneut unter, weswegen er nicht überstellt werden konnte. In

jüngster Vergangenheit tauchte der Beurteilte erneut unter und zwar just dann,

als die Vorbereitungen für eine Rücküberstellung nach Sri Lanka sehr konkret

wurden (Flugbuchung, medizinische Abklärungen, Erhältlichmachung eines

Laissez-Passer). Anhaltspunkte, dass sich der hoch mobile Beurteilte

(Asylgesuche in Spanien und Frankreich) nunmehr an behördliche Anordnungen

halten und sich zur Verfügung halten würde, sind vor dem Hintergrund des soeben

Referierten nicht ersichtlich, zumal er in der Vergangenheit mehrfach dezidiert

zum Ausdruck gebracht hat, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen (dass

er gemäss der Befragung beim Migrationsamt vom 6. Dezember 2024 nunmehr

plötzlich bereit sei, auszureisen, ist vor dem Hintergrund des soeben Erwogenen

wenig glaubhaft; auch die heute zu Protokoll gegebene Aussage, wonach er

ausreise, wenn er müsse, deutet mitnichten auf einen intrinsischen

Gesinneswandel hin). Im Übrigen wurde der Beurteilte mit Strafbefehl der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. März 2020 wegen rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe

von fünf Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie von der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft vom 9. Juli 2024 wegen Hausfriedensbruchs zu einer

bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)

und einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung einer

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verurteilt, wobei bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – davon auszugehen ist, er werde

künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62). Nach dem

Gesagten ist – auch wenn der Beurteilte ab und an beim Migrationsamt

vorgesprochen haben mag (die damit eingeholten Bestätigungen des Migrationsamts

waren notwendige Voraussetzung für den Erhalt von Nothilfe [ausbezahlt durch

die Sozialhilfe]) – von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen,

zumal nun unmissverständlich feststeht, dass er die Schweiz verlassen und in

seine Heimat zurückkehren muss.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der ausgeprägten Untertauchensgefahr ist

auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art.

74.

AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung

das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Wegweisung sichergestellt

werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim

Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann (gemäss eigenen Angaben hat

sich der Beurteilte nach dem verpassten Vorsprachetermin vom 28. Oktober 2024

bei seiner Schwester und danach bei einem Freund aufgehalten, sich aber nicht

beim Migrationsamt gemeldet, sodass eine Unterkunft bei Verwandten oder

Bekannten verbunden mit einer Meldepflicht ebenfalls nicht zielführend ist;

dass er krank gewesen sei, bedeutet nicht, dass er oder seine Schwester sich

nicht telefonisch mit dem Migrationsamt hätte in Verbindung setzen können). Das

als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der

Wegweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit,

zumal der Beurteilte in der Vergangenheit auch deliktisch tätig geworden ist

und ihm Zwangsmassnahmen mehrfach angedroht wurden. Zwar leidet der Beurteilte

an gesundheitlichen Problemen (insbesondere Alkoholsucht und Epilepsie). Indes

haben sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass

eine adäquate medizinische Betreuung für den Beurteilten auch seiner Heimat

verfügbar ist. Zudem wurde seine Reisefähigkeit ärztlich abgeklärt und ist die

medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut

sichergestellt. Auch wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot,

wurde doch am 3. Oktober 2024 beim SEM um Rückkehrunterstützung ersucht, der

Beurteilte bereits eine Woche später von seinen Heimatbehörden identifiziert

und liegt bereits ein Laissez-passer vor.

3.3

Eine

Rückführung nach Sri Lanka ist mit Hinweis auf den abschlägigen Asylentscheid

des SEM vom 31. Januar 2024, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.

März 2024 und den Nichteintretensentscheid des SEM betreffend Wiedererwägung

vom 31. Mai 2024 tatsächlich möglich. Auch ergeben sich mit Hinweis auf die soeben

zitierten Gerichtsentscheide keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten

bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit

eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen gemäss den Urteilen weder

die in Sri Lanka herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die

Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Aufgrund der Tatsache, dass der

Beurteilte medizinisch und polizeilich begleitet zurückgeführt werden muss, ist

auch die verfügte Haftdauer von drei Monaten nicht zu beanstanden, zumal nie im

Detail voraussehbaren Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen ist. Der Beurteilte

wird indes auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 4. März

2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.