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Entscheid

AUS.2024.76

Anordnung der Ausschaffungshaft

20. Dezember 2024Deutsch12 min

April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.76

URTEIL

vom 20.

Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Marokko

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 16. Dezember 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Marokko

stammende A____ (Beurteilter) reiste am 31. Juli 2023 erstmals in die Schweiz

ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er ab dem 10. August 2023

als verschwunden galt, wurde das Verfahren durch das Staatssekretariat für

Migration (SEM) am 21. August 2023 abgeschrieben. Am 26. Oktober 2023 wurde der

Beurteilte bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in flagranti aufgegriffen und

befand sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Verfügung des

Migrationsamts vom 6. April 2024 wurde er aus der Schweiz weggewiesen (ein

hiergegen erhobener Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22.

April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht

des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des

geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der rechtswidrigen

Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer als

vollziehbar erklärten (dazumals bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe und

Anrechnung der bereits verbüssten Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26

Monaten und 20 Tagen verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes

verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 24. Oktober

2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen,

woraufhin das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei

Monaten, bis zum 23. Januar 2025, anordnete. In der Verhandlung vor dem

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 25. Oktober 2024

stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, woraufhin der Einzelrichter nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft von drei Monaten,

mithin bis zum 23. Januar 2025, anordnete. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024

wies das SEM das Asylgesuch ab, woraufhin das Migrationsamt nach Rechtskraft

des Asylentscheids mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 die Vorbereitungs- in

eine dreimonatige Ausschaffungshaft wandelte (bis zum 15. März 2025). Am 20. Dezember

2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt

worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist

dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm, seinem

Vertreter und dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss

Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)

sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden

durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu

überprüfen (seit der Wandelung von Vorbereitungs- in Ausschaffungshaft durch

das Migrationsamt). Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3;

BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,

in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte wird mit der heutigen Anordnung von Ausschaffungshaft mehr als drei

Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der

Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und

der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine

unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen

Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung

dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass

er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner

Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.

5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:

Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern

2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten

nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit

den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer

2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der

Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom

Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da

das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen

Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel

2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom

17.

März 2014 E. 4.3).

2.1.2

Der

Beurteilte ist in der Vergangenheit im Asylverfahren bereits einmal

untergetaucht und ist erst aufgrund der im Sachverhalt genannten

Polizeikontrolle wieder aufgetaucht. Gemäss eigenen Angaben sei er während des

laufenden Asylverfahrens nach Deutschland gereist und habe dort Arbeit gesucht.

Er hat in seinen bisherigen Befragungen mehrfach dezidiert um Ausdruck

gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu

sein. Bei einer Haftentlassung werde er umgehend zu seiner Mutter nach Italien

oder seiner Familie in den Niederlanden oder Spanien gehen (bzw. sich bei einer

Haftentlassung sofort in einen Zug dorthin setzen), was indes aufgrund

fehlender Papiere und dem schengenweiten Einreiseverbot bzw. dem im SIS

eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Dies scheint den Beurteilten

aber nicht sonderlich zu kümmern, hat er gegenüber dem Migrationsamt doch

unumwunden zugegeben, er sei schon mehrfach illegal nach Holland eingereist.

Auf seine Zukunftspläne angesprochen, hat der Beurteilte bei anderer

Gelegenheit angegeben, er wolle in Irland, Frankreich, Belgien oder Italien

eine Frau finden und Kinder haben, was aufgrund seiner Ausführungen im

Asylverfahren, wonach er homosexuell sei, doch eher zweifelhaft erscheint. Dass

der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten,

belegt auch, dass er in der Vergangenheit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art.

90.

AIG missachtet und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert hat – keine

Anstrengungen unternommen hat, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. So hat er

sich insbesondere geweigert, eine sich in seiner Heimat befindliche

Geburtsurkunde beizubringen. Zudem war er nicht einmal willens, gegenüber den

Schweizer Behörden sein korrektes Geburtsdatum anzugeben. Dazu kommt, dass die

Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen

ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –

eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten

(Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Dass die Schwester des

Beurteilten dem Migrationsamt am 11. Dezember 2024 diverse heimatliche

Dokumente (Fotos des abgelaufenen Reisepasses, des Familienbüchleins, einer

abgelaufenen Spanischen Aufenthaltserlaubnis und der Spanischen

Aufenthaltserlaubnis der Mutter) eingereicht hat und der Beurteilte offenbar

mit dem Marokkanischen Konsulat telefoniert und mit Hilfe des Migrationsamts

online einen Antrag für einen neuen Reisepass gestellt hat sowie auch heute zum

Ausdruck gebracht hat, er möchte so schnell als möglich nach Marokko

zurückkehren bzw. er sei im Gefängnis «erzogen» worden, ist nunmehr zwar als

Zeichen der Kooperation zu werten. Indes hat der Beurteilte heute unumwunden

zugegeben, dass der vorgegebene Asylgrund der Homosexualität gelogen gewesen

sei. Insofern hat er die Schweizer Behörden erst kürzlich regelrecht an der

Nase herumgeführt, was der Beteuerung, nun behördliche Anordnungen zu

respektieren, diametral widerspricht. Zudem lässt sich dieser Gesinnungswandel

erst seit kurzem beobachten und besteht weiterhin die grosse Gefahr, dass der

Beurteilte bei einer Haftentlassung selbständig zu seiner Familie reisen und so

eine kontrollierte Rückschaffung nach Marokko (was entgegen der Ansicht des

Vertreters aus Gründen der Souveränität Aufgabe der Schweizer Behörden ist)

verhindern würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist erfüllt.

2.2

2.2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in

Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 75 AIG N 12).

2.2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte wegen

gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt, sodass auch dieser Haftgrund

erfüllt ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.

a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Unverbindlichkeit behördlichen

Anordnung gegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der offenbar

hochmobile und in der Schweiz über keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte

an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme

halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem

der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden

kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt

hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten

Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann (selbst wenn er sich in Basel

bei einer gemeinnützigen Organisation melden würde). Selbst wenn sich der

Beurteilte bereits einige Zeit in strafrechtlich motivierter Haft befanden

haben mag, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der

Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung dasjenige des Beurteilten an

seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte aufgrund seiner Delinquenz

auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er

gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer

Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung

(inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch

wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde am 3. April 2024,

als sich der Beurteilte noch in strafrechtlich motivierter Haft befand, beim

SEM doch ein Gesuch um Rückkehrunterstützung gestellt, am 9. April 2024 eine

Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden gestellt und

diesbezüglich auch nachgefragt hat, wobei Rückmeldungen der Marokkanischen

Behörden erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen können. Nach Erhalt

der Unterlagen der Schwester wurde sofort ein neuer Identifizierungsantrag

gestellt, welcher dann am 16. Dezember 2024 an die Marokkanischen Behörden

übermittelt wurde. Auch wurde abgeklärt, ob der Beurteilte allenfalls von

Spanien rückübernommen werden könnte, was das SEM nach getätigten Abklärungen

jedoch abgelehnt hat. Dies mitunter deshalb, weil die heimatlichen Unterlagen

vom Beurteilten verschuldet derart spät eingereicht wurden. Der Beurteilte hat

es selbstredend selber in der Hand, durch Kooperation mit den Marokkanischen

und Schweizer Behörden seine Haftzeit deutlich zu verkürzen.

3.3

Dass

eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon

aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge in die grossen Städte (Casablanca,

Marrakesch, Rabat) verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den

abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei

einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine

durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Marokko

herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der

Rückführung dorthin. Der Beurteilte ist bis anhin nicht als marokkanischer

Staatsangehöriger identifiziert worden und muss anschliessend eine Flugbuchung

in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei

Monate verfügte Dauer der Haft entgegen dem Eventualantrag des Vertreters nicht

zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines

Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die

heutige Verhandlung werden zusätzlich 1 ½ Stunden vergütet). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15.

März 2025, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar von CHF 1‘334.–, zuzüglich Auslagen von CHF 40.–, zuzüglich

8.1

% Mehrwertsteuer von CHF 111.30, insgesamt also CHF 1‘485.30, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.