AUS.2024.76
Anordnung der Ausschaffungshaft
20. Dezember 2024Deutsch12 min
April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.76
URTEIL
vom 20.
Dezember 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Marokko
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 16. Dezember 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Marokko
stammende A____ (Beurteilter) reiste am 31. Juli 2023 erstmals in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da er ab dem 10. August 2023
als verschwunden galt, wurde das Verfahren durch das Staatssekretariat für
Migration (SEM) am 21. August 2023 abgeschrieben. Am 26. Oktober 2023 wurde der
Beurteilte bei einem versuchten Einbruchdiebstahl in flagranti aufgegriffen und
befand sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft. Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 6. April 2024 wurde er aus der Schweiz weggewiesen (ein
hiergegen erhobener Rekurs wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement am 22.
April 2024 abgewiesen). Am 7. Mai 2024 wurde der Beurteilte vom Strafdreiergericht
des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, des
geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der rechtswidrigen
Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einbezug einer als
vollziehbar erklärten (dazumals bedingt ausgesprochenen) Freiheitsstrafe und
Anrechnung der bereits verbüssten Haft zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 26
Monaten und 20 Tagen verurteilt. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes
verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Am 24. Oktober
2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen,
woraufhin das Migrationsamt gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei
Monaten, bis zum 23. Januar 2025, anordnete. In der Verhandlung vor dem
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 25. Oktober 2024
stellte der Beurteilte ein Asylgesuch, woraufhin der Einzelrichter nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Vorbereitungshaft von drei Monaten,
mithin bis zum 23. Januar 2025, anordnete. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024
wies das SEM das Asylgesuch ab, woraufhin das Migrationsamt nach Rechtskraft
des Asylentscheids mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 die Vorbereitungs- in
eine dreimonatige Ausschaffungshaft wandelte (bis zum 15. März 2025). Am 20. Dezember
2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt
worden. Anschliessend gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist
dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm, seinem
Vertreter und dem Migrationsamt überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss
Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20)
sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden
durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu
überprüfen (seit der Wandelung von Vorbereitungs- in Ausschaffungshaft durch
das Migrationsamt). Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3;
BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker,
in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte wird mit der heutigen Anordnung von Ausschaffungshaft mehr als drei
Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der
Qualifikation der Administrativhaft als einschneidenster Zwangsmassnahme und
der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine
unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.
2.
2.1
2.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen
Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung
dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner
Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E.
5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern
2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten
nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit
den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer
2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der
Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom
Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da
das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel
2023, Rz. 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom
17.
März 2014 E. 4.3).
2.1.2
Der
Beurteilte ist in der Vergangenheit im Asylverfahren bereits einmal
untergetaucht und ist erst aufgrund der im Sachverhalt genannten
Polizeikontrolle wieder aufgetaucht. Gemäss eigenen Angaben sei er während des
laufenden Asylverfahrens nach Deutschland gereist und habe dort Arbeit gesucht.
Er hat in seinen bisherigen Befragungen mehrfach dezidiert um Ausdruck
gebracht, unter keinen Umständen zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu
sein. Bei einer Haftentlassung werde er umgehend zu seiner Mutter nach Italien
oder seiner Familie in den Niederlanden oder Spanien gehen (bzw. sich bei einer
Haftentlassung sofort in einen Zug dorthin setzen), was indes aufgrund
fehlender Papiere und dem schengenweiten Einreiseverbot bzw. dem im SIS
eingetragenen Landesverweis nicht möglich ist. Dies scheint den Beurteilten
aber nicht sonderlich zu kümmern, hat er gegenüber dem Migrationsamt doch
unumwunden zugegeben, er sei schon mehrfach illegal nach Holland eingereist.
Auf seine Zukunftspläne angesprochen, hat der Beurteilte bei anderer
Gelegenheit angegeben, er wolle in Irland, Frankreich, Belgien oder Italien
eine Frau finden und Kinder haben, was aufgrund seiner Ausführungen im
Asylverfahren, wonach er homosexuell sei, doch eher zweifelhaft erscheint. Dass
der Beurteilte nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten,
belegt auch, dass er in der Vergangenheit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art.
90.
AIG missachtet und – obwohl man ihn mehrfach dazu aufgefordert hat – keine
Anstrengungen unternommen hat, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken. So hat er
sich insbesondere geweigert, eine sich in seiner Heimat befindliche
Geburtsurkunde beizubringen. Zudem war er nicht einmal willens, gegenüber den
Schweizer Behörden sein korrektes Geburtsdatum anzugeben. Dazu kommt, dass die
Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen
ist, da bei einem straffälligen Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen –
eher davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten
(Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 62; Hugi Yar, a.a.O., Rz 12.97). Dass die Schwester des
Beurteilten dem Migrationsamt am 11. Dezember 2024 diverse heimatliche
Dokumente (Fotos des abgelaufenen Reisepasses, des Familienbüchleins, einer
abgelaufenen Spanischen Aufenthaltserlaubnis und der Spanischen
Aufenthaltserlaubnis der Mutter) eingereicht hat und der Beurteilte offenbar
mit dem Marokkanischen Konsulat telefoniert und mit Hilfe des Migrationsamts
online einen Antrag für einen neuen Reisepass gestellt hat sowie auch heute zum
Ausdruck gebracht hat, er möchte so schnell als möglich nach Marokko
zurückkehren bzw. er sei im Gefängnis «erzogen» worden, ist nunmehr zwar als
Zeichen der Kooperation zu werten. Indes hat der Beurteilte heute unumwunden
zugegeben, dass der vorgegebene Asylgrund der Homosexualität gelogen gewesen
sei. Insofern hat er die Schweizer Behörden erst kürzlich regelrecht an der
Nase herumgeführt, was der Beteuerung, nun behördliche Anordnungen zu
respektieren, diametral widerspricht. Zudem lässt sich dieser Gesinnungswandel
erst seit kurzem beobachten und besteht weiterhin die grosse Gefahr, dass der
Beurteilte bei einer Haftentlassung selbständig zu seiner Familie reisen und so
eine kontrollierte Rückschaffung nach Marokko (was entgegen der Ansicht des
Vertreters aus Gründen der Souveränität Aufgabe der Schweizer Behörden ist)
verhindern würde. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr ist erfüllt.
2.2
2.2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in
Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 75 AIG N 12).
2.2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beurteilte wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), verurteilt, sodass auch dieser Haftgrund
erfüllt ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Unverbindlichkeit behördlichen
Anordnung gegenüber kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der offenbar
hochmobile und in der Schweiz über keine sozialen Bindungen verfügende Beurteilte
an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme
halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem
der Vollzug der Landesverweisung bzw. der Wegweisung sichergestellt werden
kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt
hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten
Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann (selbst wenn er sich in Basel
bei einer gemeinnützigen Organisation melden würde). Selbst wenn sich der
Beurteilte bereits einige Zeit in strafrechtlich motivierter Haft befanden
haben mag, überwiegt das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der
Sicherstellung der Landesverweisung bzw. Wegweisung dasjenige des Beurteilten an
seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte aufgrund seiner Delinquenz
auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er
gesundheitliche Probleme bis anhin regelmässig verneint hat, wobei solche einer
Inhaftierung ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung
(inklusive Medikation), im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt. Auch
wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde am 3. April 2024,
als sich der Beurteilte noch in strafrechtlich motivierter Haft befand, beim
SEM doch ein Gesuch um Rückkehrunterstützung gestellt, am 9. April 2024 eine
Identifizierungsanfrage an die marokkanischen Behörden gestellt und
diesbezüglich auch nachgefragt hat, wobei Rückmeldungen der Marokkanischen
Behörden erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen können. Nach Erhalt
der Unterlagen der Schwester wurde sofort ein neuer Identifizierungsantrag
gestellt, welcher dann am 16. Dezember 2024 an die Marokkanischen Behörden
übermittelt wurde. Auch wurde abgeklärt, ob der Beurteilte allenfalls von
Spanien rückübernommen werden könnte, was das SEM nach getätigten Abklärungen
jedoch abgelehnt hat. Dies mitunter deshalb, weil die heimatlichen Unterlagen
vom Beurteilten verschuldet derart spät eingereicht wurden. Der Beurteilte hat
es selbstredend selber in der Hand, durch Kooperation mit den Marokkanischen
und Schweizer Behörden seine Haftzeit deutlich zu verkürzen.
3.3
Dass
eine Rückführung nach Marokko tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon
aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge in die grossen Städte (Casablanca,
Marrakesch, Rabat) verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den
abschlägigen Asylentscheid keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beurteilten bei
einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Marokko
herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Rückführung dorthin. Der Beurteilte ist bis anhin nicht als marokkanischer
Staatsangehöriger identifiziert worden und muss anschliessend eine Flugbuchung
in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden, sodass auch die für drei
Monate verfügte Dauer der Haft entgegen dem Eventualantrag des Vertreters nicht
zu beanstanden ist. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines
Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
4.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
4.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die
heutige Verhandlung werden zusätzlich 1 ½ Stunden vergütet). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 15.
März 2025, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar von CHF 1‘334.–, zuzüglich Auslagen von CHF 40.–, zuzüglich
8.1
% Mehrwertsteuer von CHF 111.30, insgesamt also CHF 1‘485.30, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.