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Entscheid

AUS.2024.77

Ausschaffungshaft

22. Januar 2025Deutsch6 min

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.77

URTEIL

vom 23.

Dezember 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1997,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 20. Dezember 2024

betreffend Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____ mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2024 der

mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung

(begangen als Lebenspartner), der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen

Tätlichkeiten (begangen als Lebenspartner) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

schuldig erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe, davon 23 Monate mit

bedingtem Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren), unter Einrechnung der

Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von

CHF 300.– verurteilt wurde;

dass darüber hinaus auch eine achtjährige

Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])

angeordnet wurde;

dass A____ am 19. Dezember 2024 durch das

Strafgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und tags darauf dem

Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 20. Dezember 2024

aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw.

der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum

Sachverhalt

1. Januar 2025, 07:30 Uhr, angeordnet hat;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene

Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass A____ nicht nur im Besitz eines gültigen

Passes ist, sondern für den 24. Dezember 2024 auch tatsächlich ein

Flug nach Pristina gebucht werden konnte;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche

Haftüberprüfung eingehalten ist;

dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung

aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft

gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und

h AIG angeordnet hat;

dass ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. g AIG zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich

eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in

Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und

Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder

verurteilt worden ist;

dass A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 19. Dezember 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen und überdies mit

Verfügung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2024 aus der Schweiz

weggewiesen worden ist;

dass es unerheblich ist, dass Landesverweisung wie

auch Wegweisung beide wegen laufender Rechtsmittelfristen noch nicht

rechtskräftig sind, da Art. 76 Abs. 1 AIG diesbezüglich nur einen

erstinstanzlichen, aber nicht einen rechtskräftigen Entscheid voraussetzt (BGer

2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3 mit weiterem Hinweis; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],

Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76

N 9);

dass A____ u.a. wegen Tätlichkeiten (Art. 126

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), Drohung

(Art. 180 StGB, sexueller Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung

(Art. 190) und damit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG

wegen Delikten gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) sowie

gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) verurteilt worden ist (Sert,

a.a.O., Art. 74 N 24);

dass unter diesen Umständen der Haftgrund der

Erwägungen

Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) als

erfüllt zu betrachten ist, zumal sich auch aus den Akten keinerlei

Anhaltspunkte ergeben, wonach A____ seine Verurteilung bzw. seine Wegweisung

anfechten könnte;

dass es sich damit erübrigt zu prüfen, ob der

weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt ist;

dass der A____ in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme

als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte,

zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass seine Partnerin, bei der er sich

seit seiner Einreise in die Schweiz am 3. Januar 2024 bis zu seiner

Festnahme am 17. Juni 2024 aufgehalten und zu deren Nachteil er die

inkriminierten Straftaten begangen hat, nicht bereit sein wird, ihn bis zu

seiner Ausreise bei sich aufzunehmen;

dass A____ bei einer Freilassung stattdessen

vielmehr untertauchen könnte, um sich dem Vollzug seiner Landesverweisung bzw.

Wegweisung zu entziehen, zumal er auch durch seinen widerrechtlichen Aufenthalt

in der Schweiz gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche

Anordnungen zu halten;

dass noch am Tag der Haftanordnung für A____ ein

Linienflug nach Pristina am 24. Dezember 2024 gebucht worden ist,

womit auch das Beschleunigungsgebot eingehalten ist;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint, zumal eine Reservefrist für den Fall von

unvorhergesehenen Verzögerungen einzurechnen ist;

dass sich die Haft damit in jeder Hinsicht als verhältnis-

und rechtmässig erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Januar 2025, 07:30 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Das Migrationsamt Basel-Stadt wird

angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen

Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.