AUS.2024.77
Ausschaffungshaft
22. Januar 2025Deutsch6 min
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.77
URTEIL
vom 23.
Dezember 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1997,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 20. Dezember 2024
betreffend Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der kosovarische Staatsangehörige A____ mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Dezember 2024 der
mehrfachen Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung
(begangen als Lebenspartner), der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen
Tätlichkeiten (begangen als Lebenspartner) sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und zu 29 Monaten Freiheitsstrafe, davon 23 Monate mit
bedingtem Strafvollzug (Probezeit von zwei Jahren), unter Einrechnung der
Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, sowie zu einer Busse von
CHF 300.– verurteilt wurde;
dass darüber hinaus auch eine achtjährige
Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS])
angeordnet wurde;
dass A____ am 19. Dezember 2024 durch das
Strafgericht aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und tags darauf dem
Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 20. Dezember 2024
aus der Schweiz weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bzw.
der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von zwölf Tagen, bis zum
Sachverhalt
1. Januar 2025, 07:30 Uhr, angeordnet hat;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);
dass A____ nicht nur im Besitz eines gültigen
Passes ist, sondern für den 24. Dezember 2024 auch tatsächlich ein
Flug nach Pristina gebucht werden konnte;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche
Haftüberprüfung eingehalten ist;
dass A____ unterschriftlich auf die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche Verhandlung
aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
gestützt auf die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g und
h AIG angeordnet hat;
dass ein Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. g AIG zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich
eröffneten Wegweisung bzw. Landesverweisung nach den gesetzlichen Vorschriften in
Haft genommen werden kann, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und
Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder
verurteilt worden ist;
dass A____ mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 19. Dezember 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen und überdies mit
Verfügung des Migrationsamts vom 20. Dezember 2024 aus der Schweiz
weggewiesen worden ist;
dass es unerheblich ist, dass Landesverweisung wie
auch Wegweisung beide wegen laufender Rechtsmittelfristen noch nicht
rechtskräftig sind, da Art. 76 Abs. 1 AIG diesbezüglich nur einen
erstinstanzlichen, aber nicht einen rechtskräftigen Entscheid voraussetzt (BGer
2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 3 mit weiterem Hinweis; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.],
Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76
N 9);
dass A____ u.a. wegen Tätlichkeiten (Art. 126
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), Drohung
(Art. 180 StGB, sexueller Nötigung (Art. 189) und Vergewaltigung
(Art. 190) und damit im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
wegen Delikten gegen Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) sowie
gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB) verurteilt worden ist (Sert,
a.a.O., Art. 74 N 24);
dass unter diesen Umständen der Haftgrund der
Erwägungen
Verurteilung zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) als
erfüllt zu betrachten ist, zumal sich auch aus den Akten keinerlei
Anhaltspunkte ergeben, wonach A____ seine Verurteilung bzw. seine Wegweisung
anfechten könnte;
dass es sich damit erübrigt zu prüfen, ob der
weitere vom Migrationsamt angeführte Haftgrund der Untertauchensgefahr
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt ist;
dass der A____ in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme
als Haft den Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung absichern könnte,
zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass seine Partnerin, bei der er sich
seit seiner Einreise in die Schweiz am 3. Januar 2024 bis zu seiner
Festnahme am 17. Juni 2024 aufgehalten und zu deren Nachteil er die
inkriminierten Straftaten begangen hat, nicht bereit sein wird, ihn bis zu
seiner Ausreise bei sich aufzunehmen;
dass A____ bei einer Freilassung stattdessen
vielmehr untertauchen könnte, um sich dem Vollzug seiner Landesverweisung bzw.
Wegweisung zu entziehen, zumal er auch durch seinen widerrechtlichen Aufenthalt
in der Schweiz gezeigt hat, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche
Anordnungen zu halten;
dass noch am Tag der Haftanordnung für A____ ein
Linienflug nach Pristina am 24. Dezember 2024 gebucht worden ist,
womit auch das Beschleunigungsgebot eingehalten ist;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint, zumal eine Reservefrist für den Fall von
unvorhergesehenen Verzögerungen einzurechnen ist;
dass sich die Haft damit in jeder Hinsicht als verhältnis-
und rechtmässig erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage bis zum 1. Januar 2025, 07:30 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt Basel-Stadt wird
angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen
Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.