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Entscheid

AUS.2024.78

Verlängerung der Ausschaffungshaft

9. Januar 2025Deutsch13 min

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.78

URTEIL

vom 9.

Januar 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamts

vom 30. Dezember 2024

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz und stellte

gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht

eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der

Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,

reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar

2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das

SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz

weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem

Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15

Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls

und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt

und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem

siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]) verurteilt.

Am

14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten

Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte

gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,

welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom

17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE

AUS.2024.56). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 hat das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um

weitere drei Monate, bis zum 13. April 2025, verlängert. Am 9. Januar 2025

hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei

ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend

gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies

schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Januar 2025. Die heutige

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf

der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1

Die

bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche

Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der

Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für

ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –

auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen

Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte

setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem

Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.

3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum

Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2

Der

Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive

inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als

einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner

Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die

Hand zu geben.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei

rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)

sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember

2022) vor.

3.

3.1

3.1.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich

eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er

ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr

verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.

75.

Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt

worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.

dazu Zünd, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).

3.1.2

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn

Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).

Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen

Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung

zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren

Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.

Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,

letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im

Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen

persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022,

Rz. 12.103).

3.2

Der

Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022

unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss

Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit

erfüllt.

3.3

A____

wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der

mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig

schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.4

Darüber

hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der

Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis

seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der

Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu

unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht

nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach

untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen

Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt

ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten

Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in

diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021

festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9.

März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung

durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den

Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin

bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei

strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen

Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er

werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Dass sich der Beurteilte regelrecht um

behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen der Schuldspruch wegen

mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und die

Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert (wegen Gewalt gegen Mitinsassen

oder Nichtbefolgung von Anordnungen) und in der JVA Lenzburg sogar in den

Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit

Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf

Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der

zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die

Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert

(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder

Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein

(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die

Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)

und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der

Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht

in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die

Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn

triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,

dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter

dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann

aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,

nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen

Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober

2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.

80.

N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es

tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner

Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer

2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.

April 2016 E. 3.3).

4.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,

dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne

einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige

Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der

Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch

kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine

Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.

Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des

Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich,

zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen auch

eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er

gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung

ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive

Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.

4.3

Der

Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria

bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute –

auf seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Gemäss einem Lingua-Gutachten

könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen. Eine Identifizierung des

Beurteilten erscheint gemäss den Informationen des SEM ohne neue Informationen

zwar schwierig. Im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann aber angesichts der Hinweise im Lingua-Gutachten auf eine liberianische

Herkunft und auch aufgrund der mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf

Sierra Leone nicht gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst

unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung vollzogen

werden kann. Für eine Befragung bei den liberianischen Behörden ist der Beurteilte

für das Jahr 2025 vorgemerkt. Indes liegen – seit längerer Zeit – noch

keinerlei konkreten Angaben vor, wann im Jahr 2025 eine solche Befragung

durchgeführt werden könnte, was aufgrund der Notwendigkeit des angemessenen

Zeitraums des Vollzugs nicht unproblematisch erscheint. Der erneute Termin bei

den Behörden von Sierra Leone steht ebenfalls noch nicht fest bzw. ist Stand

heute völlig offen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beurteilte in

der Vergangenheit zwei Termine bei den Behörden von Sierra Leone aufgrund

seines renitenten Verhaltens platzen liess. Im Sinne des Beschleunigungsgebots

erscheint eine erneute Rückfrage bei den liberianischen und sierra-leonischen Behörden

bzw. eine Bitte um gesicherte Angaben zu einem Vorsprachetermin nunmehr zwingend

notwendig. Sollten bis zu einer allfälligen erneuten Haftverlängerung keine

gesicherten Informationen diesbezüglich vorliegen, wäre allenfalls eine

Durchsetzungshaft in Erwägung zu ziehen, wobei der Beurteilte – selbst wenn er

nicht in einem Register in seinem Heimatland registriert sein sollte – bereits

jetzt jederzeit kooperieren (Anrufe oder Vorsprache bei seiner Heimatbehörde

mit der Information, dass er freiwillig zurückkehren möchte, allenfalls mit

Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus seiner Kindheit) und die Dauer

seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass der Identifizierungsprozess

derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das

Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem zuvor

dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des Beurteilten bzw. dem Verhalten

der (mutmasslichen) Heimatbehörden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Nach dem Gesagten ist die

für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte

wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.4

Der

Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen

im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch

mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79

Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt

auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79

AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch länger nicht

erreicht ist.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb

sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

5.2

B____

ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu

entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die

heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen

Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft

über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. April 2025,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,

wird ein Honorar von CHF 933.35, zuzüglich Auslagen von CHF 28.–, zuzüglich 8.1

% Mehrwertsteuer von CHF 77.85, insgesamt also CHF 1‘039.20, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beurteilter

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.