AUS.2024.78
Verlängerung der Ausschaffungshaft
9. Januar 2025Deutsch13 min
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.78
URTEIL
vom 9.
Januar 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...]
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamts
vom 30. Dezember 2024
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beurteilter) reiste am 22. August 2012 erstmals in die Schweiz und stellte
gleichentags ein Asylgesuch, auf welches das Bundesamt für Migration (BFM; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Entscheid vom 29. April 2013 nicht
eintrat. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Nachdem der
Beurteilte in der Zwischenzeit aufgrund diverser Delikte mehrfach inhaftiert wurde,
reiste er am 5. Januar 2021 erneut in die Schweiz ein und stellte am 10. Januar
2021 sein zweites Asylgesuch. Mit Entscheid vom 1. März 2021 lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und der Beurteilte wurde erneut aus der Schweiz
weggewiesen. A____ wurde in der Folge in Basel massiv straffällig (auf dem
Strafregisterauszug, auf welchen verwiesen wird, erscheinen insgesamt 15
Urteile wegen diverser Delikte, häufig wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte). Am 9. Dezember 2022 wurde der Beurteilte mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt unter anderem des Raubs, des mehrfachen Diebstahls
und der mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt
und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einem
siebenjährigen Landesverweis (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]) verurteilt.
Am
14. Oktober 2024 wurde der Beurteilte aus der strafrechtlich motivierten
Haft zu Handen des Migrationsamts Basel-Stadt entlassen. Dieses verfügte
gleichentags eine Ausschaffungshaft von drei Monaten, bis zum 13. Januar 2025,
welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom
17. Oktober 2024 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bestätigte (VGE
AUS.2024.56). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs um
weitere drei Monate, bis zum 13. April 2025, verlängert. Am 9. Januar 2025
hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei
ist der Beurteilte mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt worden. Anschliessend
gelangte sein unentgeltlicher Rechtsbeistand (B____) zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm und seinem Vertreter überdies
schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 13. Januar 2025. Die heutige
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf
der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.
1.2
1.2.1
Die
bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche
Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der
Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für
ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er –
auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen
Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte
setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem
Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E.
3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum
Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).
1.2.2
Der
Beurteilte ist nunmehr seit drei Monaten aufgrund ausländerrechtlicher Motive
inhaftiert. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als
einschneidenster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner
Inhaftierung, ist A____ mit B____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die
Hand zu geben.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Gegen den Beurteilten liegen zwei
rechtskräftige Wegweisungsverfügungen (vom 29. April 2013 und vom 1. März 2021)
sowie eine rechtskräftige, siebenjährige Landesverweisung (vom 9. Dezember
2022) vor.
3.
3.1
3.1.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich
eröffneten Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn er
ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr
verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art.
75.
Abs. 1 lit. b AIG) oder dann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt
worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl.
dazu Zünd, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12).
3.1.2
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung darüber hinaus dann in Haft genommen werden, wenn
Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG).
Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose.
Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen,
letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im
Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen
persönlichen Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 3. Auflage 2022,
Rz. 12.103).
3.2
Der
Beurteilte wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022
unter anderem des Raubs und des Diebstahls, beides Verbrechen gemäss
Art. 10 Abs. 2 StGB, rechtskräftig schuldig erklärt. Der Haftgrund gemäss Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist damit
erfüllt.
3.3
A____
wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2022 auch der
mehrfachen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration rechtskräftig
schuldig erklärt. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
3.4
Darüber
hinaus ist auch von einer ausgeprägten Untertauchensgefahr auszugehen: Der
Beurteilte hat sich bis anhin (seit mehr als zehn Jahren) – trotz Kenntnis
seiner schon lange bestehenden Ausreisepflicht – konsequent geweigert, bei der
Papierbeschaffung mitzuwirken oder eine Freiwilligkeitserklärung zu
unterzeichnen und damit seiner in Art. 90 AIG statuierten Mitwirkungspflicht
nachzukommen. A____ ist in der Vergangenheit auch bereits mehrfach
untergetaucht. Nachdem ihm am 22. Juli 2013 Gelegenheit zur selbstständigen
Ausreise gegeben und er aus der Haft entlassen wurde, tauchte er unter und galt
ab dem 8. August 2013 als verschwunden. Auch nach der Abweisung des zweiten
Asylgesuchs war der Beurteilte nicht mehr auffindbar und galt – selbst wenn in
diesem Jahr mehrere Strafbefehle ergangen sein mögen und im November 2021
festgestellt wurde, dass er aktuell nicht als untergetaucht gelte – ab dem 9.
März 2021 als verschwunden. Zudem konnte er bereits zweimal nicht zur Befragung
durch eine Delegation aus Sierra Leone zugeführt werden, weil er sich gegen den
Transport wehrte. Auch im April 2016 verhinderte sein Untertauchen einen Termin
bei den Behörden von Guinea. Schliesslich ist die Untertauchensgefahr auch bei
strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen
Ausländer – eher als bei einem unbescholtenen – eher davon auszugehen ist, er
werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Dass sich der Beurteilte regelrecht um
behördliche Anordnungen foutiert, zeigt im Übrigen der Schuldspruch wegen
mehrfacher Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinne des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und die
Tatsache, dass er selbst in Haft mehrfach diszipliniert (wegen Gewalt gegen Mitinsassen
oder Nichtbefolgung von Anordnungen) und in der JVA Lenzburg sogar in den
Hochsicherheitstrakt verlegt werden musste.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder
Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein
(Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die
Haft als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a)
und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der
Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht
in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die
Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn
triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht,
dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter
dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann
aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann,
nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen
Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober
2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art.
80.
N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es
tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner
Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer
2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom 12.
April 2016 E. 3.3).
4.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen bzw. der einschlägigen Vorstrafe ist auszuschliessen,
dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne
einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige
Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungsverfügungen und der
Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch
kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine
Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann.
Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung des
Vollzugs überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit deutlich,
zumal der Beurteilte angesichts seiner 15 strafrechtlichen Verurteilungen auch
eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und er
gesundheitliche Probleme heute verneint hat, wobei solche einer Inhaftierung
ohnehin nicht entgegenstünden, ist die medizinische Betreuung (inklusive
Medikation) im Gefängnis Bässlergut doch sichergestellt.
4.3
Der
Beurteilte wurde von den Behörden von Sierra Leone, Gambia, Guinea und Nigeria
bisher nicht als eigener Staatsangehöriger anerkannt, wobei er – auch heute –
auf seiner sierra-leonischen Herkunft beharrt. Gemäss einem Lingua-Gutachten
könnte der Berteilte auch aus Liberia stammen. Eine Identifizierung des
Beurteilten erscheint gemäss den Informationen des SEM ohne neue Informationen
zwar schwierig. Im Sinne der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann aber angesichts der Hinweise im Lingua-Gutachten auf eine liberianische
Herkunft und auch aufgrund der mehrfachen Hinweise anderer Delegationen auf
Sierra Leone nicht gesagt werden, es bestehe eine bloss höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit, dass die Wegweisung vollzogen
werden kann. Für eine Befragung bei den liberianischen Behörden ist der Beurteilte
für das Jahr 2025 vorgemerkt. Indes liegen – seit längerer Zeit – noch
keinerlei konkreten Angaben vor, wann im Jahr 2025 eine solche Befragung
durchgeführt werden könnte, was aufgrund der Notwendigkeit des angemessenen
Zeitraums des Vollzugs nicht unproblematisch erscheint. Der erneute Termin bei
den Behörden von Sierra Leone steht ebenfalls noch nicht fest bzw. ist Stand
heute völlig offen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beurteilte in
der Vergangenheit zwei Termine bei den Behörden von Sierra Leone aufgrund
seines renitenten Verhaltens platzen liess. Im Sinne des Beschleunigungsgebots
erscheint eine erneute Rückfrage bei den liberianischen und sierra-leonischen Behörden
bzw. eine Bitte um gesicherte Angaben zu einem Vorsprachetermin nunmehr zwingend
notwendig. Sollten bis zu einer allfälligen erneuten Haftverlängerung keine
gesicherten Informationen diesbezüglich vorliegen, wäre allenfalls eine
Durchsetzungshaft in Erwägung zu ziehen, wobei der Beurteilte – selbst wenn er
nicht in einem Register in seinem Heimatland registriert sein sollte – bereits
jetzt jederzeit kooperieren (Anrufe oder Vorsprache bei seiner Heimatbehörde
mit der Information, dass er freiwillig zurückkehren möchte, allenfalls mit
Hinweisen auf Erlebnisse und Ereignisse aus seiner Kindheit) und die Dauer
seiner Inhaftierung damit verkürzen kann. Dass der Identifizierungsprozess
derart lange dauert, ist nicht dem Verhalten der Schweizer Behörden, die das
Beschleunigungsgebot bisher immer gewahrt haben, geschuldet, sondern dem zuvor
dargestellten, nicht kooperativen Verhalten des Beurteilten bzw. dem Verhalten
der (mutmasslichen) Heimatbehörden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Nach dem Gesagten ist die
für drei Monate verfügte Dauer der Haft nicht zu beanstanden. Der Beurteilte
wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.4
Der
Beurteilte befand sich in der Vergangenheit bereits während insgesamt 234 Tagen
im Kanton Luzern in Administrativhaft. In der Zwischenzeit ist er jedoch
mehrfach aus der Schweiz ausgereist, sodass die der Fristenlauf von Art. 79
Abs. 1 AIG mit der aktuellen, ausländerrechtlich begründeten Inhaftierung gestützt
auf die siebenjährige Landesverweisung neu zu laufen begonnen hat (BGE 143 II 113 E. 3; Zünd, a.a.O., Art. 79
AIG N 4), wobei die Maximaldauer von 18 Monaten ohnehin noch länger nicht
erreicht ist.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb
sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
5.2
B____
ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann (für die
heutige Verhandlung werden zusätzlich zwei Stunden vergütet). Für den genauen
Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die Verlängerung der Ausschaffungshaft
über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 13. April 2025,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, B____,
wird ein Honorar von CHF 933.35, zuzüglich Auslagen von CHF 28.–, zuzüglich 8.1
% Mehrwertsteuer von CHF 77.85, insgesamt also CHF 1‘039.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beurteilter
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.