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Entscheid

AUS.2024.8

Anordnung der Ausschaffungshaft

24. Januar 2024Deutsch8 min

Schweiz weg. Am 27. Juli 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2024.8

URTEIL

vom 24.

Januar 2024

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien

zurzeit

im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamts vom 21. Januar 2024

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beurteilter)

reiste am 7. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Mit Datum vom 2. Juli 2023 wurde er vom Staatssekretariat für

Migration (SEM) als verschwunden gemeldet. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 trat

das SEM auf sein Asylgesuch rechtskräftig nicht ein und wies ihn aus der

Schweiz weg. Am 27. Juli 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens

von den Deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Am 3. August 2023

verweigerte der Beurteilte das damalige Ausreisegespräch. Nichtsdestotrotz gab

er anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt vom 7. November 2023 an, er

sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Zudem unterzeichnete

er eine Freiwilligkeitserklärung. Seit dem 28. November 2023 ist der Beurteilte

jedoch nicht mehr zu den von ihm verlangten Vorsprachen beim Migrationsamt

erschienen, weswegen er mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 als verschwunden

gemeldet wurde.

Am 23. Dezember

2023 wurde der Beurteilte im Rahmen einer Restaurantkontrolle durch

Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Ihm

wurde dabei mitgeteilt, dass er am 27. Dezember 2023 zur Vorsprache beim

Migrationsamt zu erscheinen habe. Dieser Aufforderung ist er indes nicht

nachgekommen. Am 20. Januar 2024 wurde der Beurteilte anlässlich einer

Patrouillenfahrt durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle

unterzogen und wegen zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS)

nach der Polizeiwache Clara verbracht, woraufhin der Piketthabende des

Migrationsamts die vorläufige Festnahme verfügte. Nach Befragung und Gewährung

des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt am 21. Januar 2024 eine

Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19. April 2024, angeordnet,

Am 24. Januar

2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil

(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der

mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen

Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt

regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,

behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch

erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen

der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er

auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.

2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die

Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die

Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in

erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt

deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der

obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen

Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.

[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).

2.2

Wie

sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beurteilte in der

Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht: Bereits als das Asylverfahren

noch lief, setzte sich der Beurteilte mutmasslich nach Deutschland ab, sodass

er ab dem 2. Juli 2023 als verschwunden galt und am 27. Juli 2023 im Rahmen des

Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt werden musste. Nachdem

der Beurteilte zwischenzeitlich Termine beim Migrationsamt regelmässig wahrgenommen

sowie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat, war er seit dem 28.

November 2023 bzw. dem damaligen Vorsprachetermin beim Migrationsamt nicht mehr

erreichbar, weswegen er am 18. Dezember 2023 als verschwunden gemeldet wurde.

Am 22. Dezember 2023 wurde er sodann wieder angetroffen und man hat ihn

gebeten, am 27. Dezember 2023 beim Migrationsamt vorzusprechen, was indes erneut

nicht passierte. Die vor dem Migrationsamt abgegebene Erklärung, er habe Angst

vor der Polizei, überzeugt nicht, zumal sich aus dem Asylentscheid keinerlei

Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Heimatland je traumatische Erlebnisse

mit den staatlichen Behörden gehabt haben könnte. Die an der heutigen Verhandlung

vorgebrachte Erklärung, wonach er auf falsche Freunde gehört haben, mag zwar

allenfalls zutreffend sein, ändert aber an der Untertauchensgefahr nichts,

zumal diese auch bei einer Freilassung auf den tatsächlich beeinflussbar

wirkenden Beurteilten einwirken könnten. Kommt dazu, dass er anlässlich seiner

Befragung vom 21. Januar 2024 beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben hat,

Mitte Januar 2024 für einen Tag illegal nach Frankreich gereist zu sein und in

der Schweiz studieren und arbeiten zu wollen. Nachdem er es am 4. August 2023

abgelehnt hat, am Ausreisgespräch teilzunehmen und sich am 22. Januar 2024

geweigert hat, erneut eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, hat er

auch anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, nicht freiwillig

nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen,

dass sich der Beurteilte zukünftig an beförderliche Anordnungen halten würde,

sodass von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

und 4 AIG auszugehen ist.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese

Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten

werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6

lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes

verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren

(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).

3.2

Aufgrund

des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine

Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten

würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der

Vollzug der am 7. Juli 2023 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann,

zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt

werden könnte und eine Meldepflicht in der Vergangenheit mehrfach missachtet

wurde. Die Freunde hat der Beurteilte heute selber als «schlecht» betitelt,

sodass auch eine Unterbringung bei ihnen nicht in Frage kommt. Das öffentliche

Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des

Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal auch keine relevanten

gesundheitlichen Probleme bestehen, wobei sich der Beurteilte bei

diesbezüglichen Angelegenheiten an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses

wenden sollte. Soweit der Beurteilte heute diffus angedeutet hat, sich im

Gefängnis allenfalls etwas antun zu wollen, wird er darauf hingewiesen, dass

solches Verhalten nicht dazu führt, dass er nicht nach Tunesien verbracht

werden wird. Indes wird des Gefängnis Bässlergut angewiesen, den Beurteilten

fortan engmaschig zu überwachen.

3.3

Der

Beurteilte wurde von den tunesischen Behörden im Januar 2024 als eigener

Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer wurde

zugesichert. Dass eine Rückführung nach Tunesien tatsächlich möglich ist,

ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach

Tunis verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den Nichteintretensentscheid

des SEM, in welchem dem Beurteilten bezichtigt wird, bloss aus wirtschaftlichen

Gründen geflüchtet zu sein, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer

Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch

Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene

Strafe oder Behandlung droht, wobei die Kognition des Haftrichters hierfür

ohnehin auf Willkür beschränkt ist (Hugi

Yar, a.a.O., Rz. 12.31 f.). Zudem sprechen mit den Erwägungen des SEM im

Nichteintretensentscheid weder die in Tunesien herrschende politische Situation

noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (auch wenn er

heute ausgeführt hat, dass sein Vater ihn nicht ernähren könne). Gemäss der

Auskunft des Migrationsamts bzw. des SEM dauert es ab der Flugbuchung zirka 20

Tage bis zur Beschaffung eines Laissez-Passer, sodass die Haft vorläufig auf

zwei Monate zu beschränken ist. In dieser Zeit sollte sich der Vollzug der

Wegweisung realisieren lassen.

4.

Nach dem

Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie

zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. März

2024, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

SEM

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.