AUS.2024.8
Anordnung der Ausschaffungshaft
24. Januar 2024Deutsch8 min
Schweiz weg. Am 27. Juli 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2024.8
URTEIL
vom 24.
Januar 2024
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien
zurzeit
im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamts vom 21. Januar 2024
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beurteilter)
reiste am 7. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Mit Datum vom 2. Juli 2023 wurde er vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) als verschwunden gemeldet. Mit Entscheid vom 7. Juli 2023 trat
das SEM auf sein Asylgesuch rechtskräftig nicht ein und wies ihn aus der
Schweiz weg. Am 27. Juli 2023 wurde der Beurteilte im Rahmen des Dublin-Verfahrens
von den Deutschen Behörden in die Schweiz überstellt. Am 3. August 2023
verweigerte der Beurteilte das damalige Ausreisegespräch. Nichtsdestotrotz gab
er anlässlich einer Befragung beim Migrationsamt vom 7. November 2023 an, er
sei bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Zudem unterzeichnete
er eine Freiwilligkeitserklärung. Seit dem 28. November 2023 ist der Beurteilte
jedoch nicht mehr zu den von ihm verlangten Vorsprachen beim Migrationsamt
erschienen, weswegen er mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 als verschwunden
gemeldet wurde.
Am 23. Dezember
2023 wurde der Beurteilte im Rahmen einer Restaurantkontrolle durch
Mitarbeitende der Kantonspolizei Basel-Stadt einer Kontrolle unterzogen. Ihm
wurde dabei mitgeteilt, dass er am 27. Dezember 2023 zur Vorsprache beim
Migrationsamt zu erscheinen habe. Dieser Aufforderung ist er indes nicht
nachgekommen. Am 20. Januar 2024 wurde der Beurteilte anlässlich einer
Patrouillenfahrt durch die Kantonspolizei Basel-Stadt einer Personenkontrolle
unterzogen und wegen zwei Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS)
nach der Polizeiwache Clara verbracht, woraufhin der Piketthabende des
Migrationsamts die vorläufige Festnahme verfügte. Nach Befragung und Gewährung
des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt am 21. Januar 2024 eine
Ausschaffungshaft von drei Monaten, mithin bis zum 19. April 2024, angeordnet,
Am 24. Januar
2024 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil
(einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der
mündlichen Verhandlung erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen
Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt
regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1, 125 II 369 E. 3 b/aa) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die
Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Die
Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in
erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt
deshalb, da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der
obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen
Eindruck erhält (vgl. dazu Hugi Yar,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al.
[Hrsg.], 3. Auflage 2022, Rz. 12.103).
2.2
Wie
sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beurteilte in der
Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht: Bereits als das Asylverfahren
noch lief, setzte sich der Beurteilte mutmasslich nach Deutschland ab, sodass
er ab dem 2. Juli 2023 als verschwunden galt und am 27. Juli 2023 im Rahmen des
Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt werden musste. Nachdem
der Beurteilte zwischenzeitlich Termine beim Migrationsamt regelmässig wahrgenommen
sowie eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hat, war er seit dem 28.
November 2023 bzw. dem damaligen Vorsprachetermin beim Migrationsamt nicht mehr
erreichbar, weswegen er am 18. Dezember 2023 als verschwunden gemeldet wurde.
Am 22. Dezember 2023 wurde er sodann wieder angetroffen und man hat ihn
gebeten, am 27. Dezember 2023 beim Migrationsamt vorzusprechen, was indes erneut
nicht passierte. Die vor dem Migrationsamt abgegebene Erklärung, er habe Angst
vor der Polizei, überzeugt nicht, zumal sich aus dem Asylentscheid keinerlei
Anhaltspunkte ergeben, dass er in seinem Heimatland je traumatische Erlebnisse
mit den staatlichen Behörden gehabt haben könnte. Die an der heutigen Verhandlung
vorgebrachte Erklärung, wonach er auf falsche Freunde gehört haben, mag zwar
allenfalls zutreffend sein, ändert aber an der Untertauchensgefahr nichts,
zumal diese auch bei einer Freilassung auf den tatsächlich beeinflussbar
wirkenden Beurteilten einwirken könnten. Kommt dazu, dass er anlässlich seiner
Befragung vom 21. Januar 2024 beim Migrationsamt zu Protokoll gegeben hat,
Mitte Januar 2024 für einen Tag illegal nach Frankreich gereist zu sein und in
der Schweiz studieren und arbeiten zu wollen. Nachdem er es am 4. August 2023
abgelehnt hat, am Ausreisgespräch teilzunehmen und sich am 22. Januar 2024
geweigert hat, erneut eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, hat er
auch anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben, nicht freiwillig
nach Tunesien zurückkehren zu wollen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen,
dass sich der Beurteilte zukünftig an beförderliche Anordnungen halten würde,
sodass von Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 AIG auszugehen ist.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese
Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten
werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6
lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes
verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren
(BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a).
3.2
Aufgrund
des vorstehend Erwogenen ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine
Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten
würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der
Vollzug der am 7. Juli 2023 verfügten Wegweisung sichergestellt werden kann,
zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt
werden könnte und eine Meldepflicht in der Vergangenheit mehrfach missachtet
wurde. Die Freunde hat der Beurteilte heute selber als «schlecht» betitelt,
sodass auch eine Unterbringung bei ihnen nicht in Frage kommt. Das öffentliche
Interesse an der Sicherstellung der Wegweisung überwiegt dasjenige des
Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal auch keine relevanten
gesundheitlichen Probleme bestehen, wobei sich der Beurteilte bei
diesbezüglichen Angelegenheiten an den Gesundheitsdienst des Gefängnisses
wenden sollte. Soweit der Beurteilte heute diffus angedeutet hat, sich im
Gefängnis allenfalls etwas antun zu wollen, wird er darauf hingewiesen, dass
solches Verhalten nicht dazu führt, dass er nicht nach Tunesien verbracht
werden wird. Indes wird des Gefängnis Bässlergut angewiesen, den Beurteilten
fortan engmaschig zu überwachen.
3.3
Der
Beurteilte wurde von den tunesischen Behörden im Januar 2024 als eigener
Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Laissez-passer wurde
zugesichert. Dass eine Rückführung nach Tunesien tatsächlich möglich ist,
ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass jede Woche mehrere Linienflüge nach
Tunis verkehren (ab Basel). Auch ergeben sich mit Hinweis auf den Nichteintretensentscheid
des SEM, in welchem dem Beurteilten bezichtigt wird, bloss aus wirtschaftlichen
Gründen geflüchtet zu sein, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung droht, wobei die Kognition des Haftrichters hierfür
ohnehin auf Willkür beschränkt ist (Hugi
Yar, a.a.O., Rz. 12.31 f.). Zudem sprechen mit den Erwägungen des SEM im
Nichteintretensentscheid weder die in Tunesien herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin (auch wenn er
heute ausgeführt hat, dass sein Vater ihn nicht ernähren könne). Gemäss der
Auskunft des Migrationsamts bzw. des SEM dauert es ab der Flugbuchung zirka 20
Tage bis zur Beschaffung eines Laissez-Passer, sodass die Haft vorläufig auf
zwei Monate zu beschränken ist. In dieser Zeit sollte sich der Vollzug der
Wegweisung realisieren lassen.
4.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie
zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 19. März
2024, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
SEM
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.