AUS.2025.100
Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung
1. September 2025Deutsch5 min
30. August 2025 per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2025.100
URTEIL
vom 1.
September 2025
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1981, von
Rumänien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 30. August 2025
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:
Beurteilter) am 29. August 2025 in Basel am Bahnhof SBB einer
Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit
einem bis zum 12. Oktober 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist;
dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des
Migrationsamts gleichentags die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;
dass das Migrationsamt den Beurteilten am
Sachverhalt
30. August 2025 per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine
Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 10. September 2025 anordnete;
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich
begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,
wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig
ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300);
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG);
dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer
gültigen Identitätskarte ist, sondern am 30. August 2025 eine
Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und damit zu rechnen ist, dass er in
den nächsten Tagen mit einem Linienflug nach Bukarest ausgeschafft werden kann;
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im
schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;
dass der Beurteilte unterschriftlich auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche
Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;
dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76
Abs. 1 AIG);
dass das Migrationsamt den Beurteilten am
30. August 2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende
Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;
dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,
wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort
weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);
dass der Beurteilte bei seiner Befragung vom
30. August 2025 angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein, als er
mit dem Nachtzug von Amsterdam nach Frankfurt habe reisen wollen, jedoch erst
in Basel aufgewacht sei, nachdem er Marihuana geraucht gehabt habe, was jedoch
wenig glaubwürdig erscheint, wie die Vielzahl von Verurteilungen wegen
(absichtlicher) Verstösse gegen das bestehende Einreiseverbot belegt;
dass eine ausländische Person des Weiteren nach
dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG);
dass der Beurteilte bereits mehrfach aus der
Schweiz weggewiesen werden musste, das am 13. August 2015 ursprünglich
verfügte Einreiseverbot deshalb immer wieder verlängert wurde und der
Beurteilte in der Folge trotzdem zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses
Einreiseverbot in der Schweiz festgenommen worden ist (in neuester Zeit unter
anderem am 4. März 2023, 24. Oktober 2023, 2. Februar 2024, 11. Februar
2024, 16. Februar 2024, 3. Juli 2024, 20. Mai 2025 und 21. Juni
Erwägungen
2025);
dass der Beurteilte gemäss ZEMIS zwischen den
Jahren 2016 und 2025 bereits acht Mal in seine Heimat zurückgeführt wurde,
indes trotz Einreiseverbots jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist;
dass der Beurteilte im Strafregister mit 23
Urteilen, meist aufgrund von Verstössen gegen das AIG, verzeichnet ist;
dass der Beurteilte mit seinem renitenten
Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an
behördliche Anordnung zu halten;
dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der
Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde,
sollte er freigelassen werden;
dass der Beurteilte in der Schweiz über kein
Beziehungsnetz verfügt und durch den Kanton Zürich auch rechtskräftig wegen
Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung verurteilt worden ist,
weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug
der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die unverzügliche Flugbuchung belegt;
dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts
der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine)
Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen
ist;
dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig
erweist;
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft
für zwölf Tage bis zum 10. September 2025, 15:10 Uhr, ist rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2025.100 wurde A____
durch das Migrationsamt
in ____________________ Sprache
eröffnet.
Datum: Uhrzeit:
Unterschrift Beurteilter:
______________________
Unterschrift
Migrationsamt:
______________________