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Entscheid

AUS.2025.100

Ausschaffungshaft mit Verzicht auf mündl. Verhandlung

1. September 2025Deutsch5 min

30. August 2025 per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2025.100

URTEIL

vom 1.

September 2025

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1981, von

Rumänien,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 30. August 2025

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der rumänische Staatsangehörige A____ (nachfolgend:

Beurteilter) am 29. August 2025 in Basel am Bahnhof SBB einer

Personenkontrolle unterzogen wurde und sich dabei herausstellte, dass er mit

einem bis zum 12. Oktober 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist;

dass der daraufhin kontaktierte Piketthabende des

Migrationsamts gleichentags die vorläufige Festnahme des Beurteilten verfügte;

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

Sachverhalt

30. August 2025 per sofort aus der Schweiz wegwies und gleichzeitig eine

Ausschaffungshaft von zwölf Tagen bis zum 10. September 2025 anordnete;

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich

begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind,

wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig

ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300);

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG);

dass der Beurteilte nicht nur im Besitz einer

gültigen Identitätskarte ist, sondern am 30. August 2025 eine

Flugbuchung in Auftrag gegeben worden ist und damit zu rechnen ist, dass er in

den nächsten Tagen mit einem Linienflug nach Bukarest ausgeschafft werden kann;

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im

schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass der Beurteilte unterschriftlich auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und eine mündliche

Verhandlung aufgrund der Aktenlage auch entbehrlich erscheint;

dass ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76

Abs. 1 AIG);

dass das Migrationsamt den Beurteilten am

30. August 2025 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende

Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass in Ausschaffungshaft genommen werden kann,

wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort

weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass der Beurteilte bei seiner Befragung vom

30. August 2025 angab, am Vortag in die Schweiz eingereist zu sein, als er

mit dem Nachtzug von Amsterdam nach Frankfurt habe reisen wollen, jedoch erst

in Basel aufgewacht sei, nachdem er Marihuana geraucht gehabt habe, was jedoch

wenig glaubwürdig erscheint, wie die Vielzahl von Verurteilungen wegen

(absichtlicher) Verstösse gegen das bestehende Einreiseverbot belegt;

dass eine ausländische Person des Weiteren nach

dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» in Haft genommen werden kann, wenn

konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen

will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG);

dass der Beurteilte bereits mehrfach aus der

Schweiz weggewiesen werden musste, das am 13. August 2015 ursprünglich

verfügte Einreiseverbot deshalb immer wieder verlängert wurde und der

Beurteilte in der Folge trotzdem zahlreiche Male wegen Verstosses gegen dieses

Einreiseverbot in der Schweiz festgenommen worden ist (in neuester Zeit unter

anderem am 4. März 2023, 24. Oktober 2023, 2. Februar 2024, 11. Februar

2024, 16. Februar 2024, 3. Juli 2024, 20. Mai 2025 und 21. Juni

Erwägungen

2025);

dass der Beurteilte gemäss ZEMIS zwischen den

Jahren 2016 und 2025 bereits acht Mal in seine Heimat zurückgeführt wurde,

indes trotz Einreiseverbots jeweils wieder in die Schweiz eingereist ist;

dass der Beurteilte im Strafregister mit 23

Urteilen, meist aufgrund von Verstössen gegen das AIG, verzeichnet ist;

dass der Beurteilte mit seinem renitenten

Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an

behördliche Anordnung zu halten;

dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass der

Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde,

sollte er freigelassen werden;

dass der Beurteilte in der Schweiz über kein

Beziehungsnetz verfügt und durch den Kanton Zürich auch rechtskräftig wegen

Missachtung einer Ein- bzw. Ausgrenzungsverfügung verurteilt worden ist,

weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug

der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das

Beschleunigungsgebot gewahrt ist, wie die unverzügliche Flugbuchung belegt;

dass die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts

der gesamten Umstände angemessen erscheint, zumal noch eine (kleine)

Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Verzögerungen einzuberechnen

ist;

dass sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig

erweist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft

für zwölf Tage bis zum 10. September 2025, 15:10 Uhr, ist rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Das Urteil AUS.2025.100 wurde A____

durch das Migrationsamt

in ____________________ Sprache

eröffnet.

Datum: Uhrzeit:

Unterschrift Beurteilter:

______________________

Unterschrift

Migrationsamt:

______________________